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11 C 194/19•AG Perleberg, 2020-03-10, 11 C 194/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-10
Aktenzeichen: 11 C 194/19
ECLI: ECLI:DE:AGPERLE:2020:0310.11C194.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Reparaturkosten in Höhe von 460,72 € gegenüber der Autohaus ...., aus der Rechnung freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Reparaturkosten i.H.v. 460,72 € gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249, 257 BGB, § 115 VVG.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat seine Aktivlegitimation durch Vorlage des Leasingvertrages aus Juni 2018 nebst AGB belegt. Hiernach ist der Leasingnehmer gemäß Punkt V.5. ermächtigt, fahrzeugbezogene Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.
Die mit der Reparaturrechnung vom 17.05.2019 abgerechneten Positionen sind auch soweit sie bislang nicht reguliert wurden zur Schadensbehebung erforderlich und dem Kläger zu ersetzen. Der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, kann nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde.
Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Eine Reparatur war im Umfang des von dem Kläger eingeholten Schadensgutachtens geboten und durch die Vorlage der Reparaturkostenrechnung der Firma Autohaus als notwendig bewertet. Aus diesem Grund durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten.
Das von der Beklagten vorgebrachte Gegengutachten der .... ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). Der Schädiger trägt folglich nicht nur das Werkstattrisiko, sondern ebenfalls das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen.
Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kostenschätzung erkennen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Denn zum einen datiert das -Gutachten der Beklagten auf den 03.04.2019, der Kläger hat seine Werkstatt allerdings ausweislich der Reparaturrechnung bereits am 02.04.2019 mit der Reparatur beauftragt. Der Umstand, dass das außergerichtliche Sachverständigengutachten von dem Ingenieurbüro und das Gegengutachten der bei mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt zum anderen, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden. Sämtliche Positionen, die von der Beklagten als nicht unfallbedingt erachtet wurden, sind ebenfalls in dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen außergerichtlichen Sachverständigengutachten aufgeführt. Der Rechnungsbetrag entspricht auch bis auf wenige Cent genau den im Gutachten veranschlagten Reparaturkosten. Insbesondere richten sich die Kosten für die durchgeführten Lackierarbeiten nach den kalkulierten Kosten des Gutachtens. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kosten kann dem Kläger nach alldem nicht vorgeworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 460,72 €
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