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5 W 16/19•OLG Brandenburg 5. Zivilsenat, 2019-02-14, 5 W 16/19
5 W 16/19Supreme Court / Civil Chamber VFeb 14, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-02-14
Aktenzeichen: 5 W 16/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0214.5W16.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 4. Januar 2019, Gz. W... Blatt 180-10, wird verworfen.
I.
Für die in den Grundbüchern von W... Blatt 180 und Blatt 181 verzeichneten Grundstücke sind in Abteilung I die „jeweiligen Eigentümer der Rentengüter“ unter Bezeichnung laufender Nummern und des jeweiligen Grundbuchblattes „als Gesamthandseigentümer kraft rezessmäßiger Interessengemeinschaft“ eingetragen. Unter der Bezeichnung der Rentengüter findet sich auch ein im Grundbuch von W... Band 5 Blatt 65 bezeichnetes Rentengut. Das Grundbuch Band 5 Blatt 65 wurde mittlerweile geschlossen und die Grundstücke wurden auf Blatt 233 übertragen. Der Antragsteller wurde aufgrund Erbfolge am 23. September 2008 dort als Eigentümer eingetragen.
Mit Antrag vom 24. September 2018, beim Grundbuchamt eingegangen am 26. September 2018, beantragte der Antragsteller, in den Grundbüchern von W... Blatt 180 und Blatt 181, soweit dort in Abteilung I zur Bezeichnung der jeweiligen Eigentümer der Rentengüter auf den Anteil Nr. 5 eingetragen im Grundbuch von W... Band 5 Blatt 65 verwiesen wird, durch die Bezugnahme auf das Grundbuch von W... Blatt 233 zu ersetzen.
Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag zurückgewiesen. Es handele sich bei dem Antrag nicht um einen rechtsändernden oder rechtsbegründenden Antrag im Sinne der Grundbuchordnung, sondern lediglich eine Anregung, in Abteilung I der Grundbuchblätter von W... Blatt 180 und Blatt 181 die alte Grundbuchbezeichnung „W... Band 5 Blatt 65“ in „W... Blatt 233“ zu ändern. Eine solche Aktualisierung sei aber gegenwärtig nicht geboten, weil durch ein Nebeneinander von alten und neuen Grundbuchbezeichnungen die unübersichtliche Grundbuchlage nicht verbessert würde.
Nach entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen diese mit der Beschwerde vom 20. Januar 2019.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung weder unmittelbar noch mittelbar betroffen ist.
Regelmäßig ist jeder beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre. Die Entscheidung des Grundbuchamtes muss eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirken, die nur durch eine Aufhebung der Entscheidung beseitigt werden kann (OLG Schleswig FGPrax 2006, 149).
Der Antragsteller ist in diesem Sinne durch die angefochtene Entscheidung des Grundbuchamtes weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. In den Grundbüchern von W... Blatt 180 und Blatt 181 wird zur Bezeichnung der Berechtigten jeweils auf die entsprechenden Eintragungen in anderen Grundbüchern verwiesen, vorliegend auf das – geschlossene – Grundbuch von W... Band 5 Blatt 65. Weil die dort eingetragenen Grundstücke auf Blatt 233 des Grundbuchs von W... übertragen wurden und mittlerweile der Antragsteller als Eigentümer eingetragen ist, ist durch diesen Verweis der Antragsteller als Berechtigter eindeutig bezeichnet. Die Änderung des Verweises dahingehend, dass unmittelbar auf das Grundbuch von W... Blatt 233 verwiesen wird, ändert an der Bezeichnung des Berechtigten nichts, so dass der Antragsteller dadurch, dass es bei der jetzigen Eintragung nach der Entscheidung des Grundbuchamtes verbleiben soll, nicht in seiner Rechtsstellung berührt wird. Mangels Beschwerdeberechtigung des Antragstellers war daher dessen Beschwerde zu verwerfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nach § 21 Abs. 1 GNotKG nicht erhoben, weil nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller durch die Rechtsmittelbelehrung des Grundbuchamtes, das ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde verwiesen hat, zur Einlegung des Rechtsmittels veranlasst worden ist.
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