Dienstgericht Cottbus, 2021-01-15, DG 4/12

DG 4/12Other CourtJan 15, 2021

Full text

Dienstgericht Cottbus — 2021-01-15 — DG 4/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-15

Aktenzeichen: DG 4/12

ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0115.DG4.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Gegen den Beklagten wird ein Verweis verhängt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am ... in ... geborene Beklagte trat nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung am ... in den Dienst des Landes Brandenburg als Richter auf Probe ein. Am ... wurde er zum Richter am Amtsgericht mit einer Planstelle beim Amtsgericht ... ernannt.

Der Beklagte ist seit dem 1. Juni 1998 ununterbrochen bei dem Amtsgericht ... tätig und bearbeitete dort unter anderem Zivil-, Bußgeld-, Zwangsversteigerungs-, WEG-, Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Grundbuchsachen. Seit dem Jahr 2007 ist er hauptsächlich für Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständig. Bis Ende des Jahres 2010 bestand daneben eine weitere Zuständigkeit für Nachlass-, Zivil-/WEG-Verfahren und für Bußgeldverfahren.

Die zuletzt erteilte Beurteilung vom 13. Juni 2007 beurteilte den Beklagten mit „entspricht den Anforderungen“. Im Einzelnen schätzte der Präsident des Landgerichts ... den Beklagten „wenig belastbar“ ein, auch wenn - so wörtlich - „das Vorhandensein von Einsatzbereitschaft, Pflichtbewusstsein und Fleiß nicht zu verneinen“ sei. Der Beklagte fühle sich subjektiv stark belastet und habe in der Vergangenheit jeweils in den bearbeiteten Dezernaten es „binnen relativ kurzer Zeit zu Rückständen kommen lassen“. Seine Leistungsfähigkeit, sein Verantwortungsbewusstsein, seine Entschlusskraft und seine Organisationsfähigkeit wurden jeweils mit „wenig ausgeprägt“ beurteilt.

Im Anschluss an eine Geschäftsprüfung im Dezernat des Beklagten am 22. März 2010 wirft der Kläger mit der Disziplinarklage vom 21. April 2011 dem Beklagten vor, in der Zeit von Juni 2007 bis Juli 2010:

  • 10 WEG-Verfahren bis zu über vier Jahre nicht angemessen gefördert zu haben,

  • 18 Nachlassverfahren bis zu über vier Jahre nicht angemessen gefördert zu haben,

  • 15 Betreuungsverfahren bis zu über einem Jahr nicht angemessen gefördert zu haben,

  • 2 Zivilverfahren bis zu über sechs Jahre nicht angemessen gefördert zu haben und

  • dabei „in einer Reihe dieser Verfahren“ Sachstandsanfragen nicht beantwortet zu haben.

Am 11. und 12. November 2013 fand eine erneute Geschäftsprüfung bei dem Amtsgericht ... und am 12. März 2014 eine Sondergeschäftsprüfung der Betreuungs- und Unterbringungsverfahren des Beklagten durch den Präsidenten des Landgerichts ... statt, die am 31. März 2014 zur Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens führte. In der Folge legt der Kläger dem Beklagten mit der Nachtragsdisziplinarklage vom 21. Oktober 2014 zur Last

  • 76 Betreuungs- und Unterbringungsverfahren bis zu über sieben Jahre nicht angemessen gefördert zu haben sowie

  • die bereits in der ursprünglichen Disziplinarklage benannten 2 Zivilverfahren weiterhin verzögert bearbeitet zu haben.

Nach einer Sondergeschäftsprüfung der von dem Beklagten bearbeiteten Betreuungssachen am 15. und 22. Mai 2018 leitete die Präsidentin des Landgerichts ... ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit einer zweiten Nachtragsdisziplinarklage vom 9. Juni 2020 wirft der Kläger dem Beklagten weiterhin vor

  • 14 Betreuungsverfahren - teilweise über drei Jahre - nicht gefördert zu haben, wobei der Beklagte in 11 der benannten Betreuungsverfahren die in den ursprünglichen Betreuungsanordnungen bestimmten Überprüfungsfristen um bis zu zwei Jahre überschritten habe.

Bezüglich der Beschreibung des Akteninhalts und des Standes der Bearbeitung wird im Einzelnen auf die Konkretisierungen in der Disziplinarklage vom 21. April 2011, der Nachtragsdisziplinarklage vom 21. Oktober 2014 und der Nachtragsdisziplinarklage vom 9. Juni 2020 Bezug genommen.

Den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2014, den Beklagten vorläufig des Dienstes zu entheben, lehnte das Richterdienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 6. Februar 2016 ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 22. September 2016 zurück.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte mit der verzögerten Bearbeitung gerichtlicher Verfahren rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus § 10 Satz 1 BbgRiG, § 11 Satz 1 BbgRiG a.F., § 71 DRiG, § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 BeamtStG, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. verletzt habe, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und damit ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe. Es gehöre zu den Dienstpflichten der Richterinnen und Richter, ihre richterliche Tätigkeit an der staatlichen Justizgewährpflicht auszurichten. Dies erfasse auch die Pflicht zu einer Entscheidung in angemessener Zeit. Dem Richter ständen zwar angemessene Überlegungs- und Entscheidungszeiten zur Verfügung. Deren Dauer hänge von den Umständen des einzelnen Verfahrens als auch von der Arbeitsbelastung ab. Auch wenn dies im Einzelfall zu bewerten sei, überschritten die vom Beklagten zu vertretenen Verzögerungen diese angemessenen Zeiten. Ein Anhaltspunkt für deren Bemessung böten die Regelungen des § 198 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs GVG, wonach eine Wiederholung der Verzögerungsrüge im Regelfall frühestens nach sechs Monaten möglich sei, sowie des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, nach dem eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden könne. Danach gehe der Gesetzgeber jedenfalls nach einem Verfahrensstillstand über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten regelmäßig von einer nicht mehr angemessenen Förderung aus. Dies stelle einen Pflichtverstoß dar, wenn nicht besondere Gründe dieses Unterlassen rechtfertigen könnten. Bei Betreuungsverfahren gestalte sich eine angemessene Frist im Einzelfall noch kürzer. Ein Antrag auf Anordnung der Betreuung sei jedenfalls innerhalb von zwei Monaten zu prüfen. Noch kürzere Fristen gälten für Genehmigungen von ärztlichen Eingriffen und anderen gesundheitlichen Maßnahmen. Die durch den Angeklagten zu vertretenen Verzögerungen hätten auch jeweils Auswirkungen auf die Betroffenen im Einzelfall gehabt.

Der Beklagte habe seine Pflichtverletzungen zudem schuldhaft begangen. Dies werde durch die Pflichtverletzungen indiziert. Der Beklagte sei nicht stärker belastet gewesen als andere Richter bei dem Amtsgericht ... . Der Beklagte habe keine Überlast angezeigt. Auch soweit der Beklagte auf seine Erledigungszahlen verweise, zeuge dies gerade davon, dass die vorhandenen Verfahrensverzögerungen auf „Bequemlichkeit“ beruhten. Soweit der Beklagte verschiedene Verfahren „priorisiere“, beruhe dies nicht auf sachlichen Überlegungen. Insgesamt leide durch das Verhalten des Beklagten das Ansehen der Justiz.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, den Beklagten des Dienstes zu entheben, beantragt er nunmehr angesichts des eingetretenen Zeitablaufs,

gegen den Beklagten die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für zwei Jahre zu verhängen.

Der Beklagte beantragt,

die Disziplinarklage und die Nachtragsdisziplinarklagen abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, schuldhaft Verfahren verzögert bearbeitet zu haben. Er räumt zwar ein, dass die bei den Geschäftsprüfungen aufgefundenen Bearbeitungszeiten zutreffend seien. Angesichts seiner Überlastung und der Notwendigkeit, im Rahmen seines richterlichen Ermessens zwischen dringenderen und weniger dringenderen Fällen zu trennen, seien Verzögerungen im Ergebnis objektiv nicht vermeidbar gewesen. Seine statistische Pensenbelastung habe nach „PEBB§Y“ - (dem System „der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen, staatsanwaltlichen und Rechtspflegerdienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“) zumeist über „1“, mithin über 100% der von ihm verlangten Arbeitszeit gelegen. Er sei daher verpflichtet gewesen, zu „priorisieren“ und habe daher in Kauf nehmen müssen, dass es in weniger wichtigen Fällen zu Verzögerungen komme. Für eine zutreffende Bemessung seiner Arbeitsleistung hätte der Kläger Eingänge und Erledigungen gegenüberstellen müssen. Es wäre dann offenbar geworden, dass er seine Arbeit zum größten Teil bewältige. Gerade in Betreuungsverfahren seien in seinem Dezernat weit mehr als 1000 Verfahren anhängig. Es sei daher disziplinarrechtlich nicht relevant, wenn es in 76 bzw. 14 von diesen Verfahren zu Verzögerungen gekommen sei.

Entscheidungsgründe

I.

Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts ergibt sich aus § 65 Nr. 1 BbgRiG, nach dem das Dienstgericht in Disziplinarverfahren der Richterinnen und Richter zu entscheiden hat. Gemäß § 100 Satz 3 BbgRiG finden die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 über die Errichtung, Zuständigkeit und Besetzung seit dem 1. September 2019 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand Anwendung, in dem sich diese befinden. Ebenfalls seit dem 1. September 2019 ist das Richterdienstgericht des Landes Brandenburg organisatorisch mit dem Landgericht Cottbus verbunden.

II.

Der vorgeworfene Sachverhalt steht für das Richterdienstgericht fest. Einer weiteren Beweisaufnahme gemäß § 59 LDG bedurfte es nicht. Der Beklagte hat die Ergebnisse der Geschäftsprüfungsberichte und die dargestellten Verzögerungen nicht in Abrede gestellt. Er begründet sein Verhalten mit einer Überlastung und der daraus folgenden Notwendigkeit, zwischen dringenderen und weniger dringenderen Fällen zu unterscheiden. In entsprechender Anwendung des § 86 VwGO drängen sich hier damit nach dem anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz weitere Ermittlungen zum Sachverhalt nicht auf. Beweisanträge hat der Beklagte nicht gestellt.

Auf Grund dieser Feststellungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, soweit er bei der Bearbeitung ihm übertragener Betreuungsverfahren gesetzliche Fristen - in erheblicher Weise - nicht eingehalten hat. Er handelte dabei auch schuldhaft und vorwerfbar. Soweit im Übrigen der gesamte ihm zur Last gelegte Lebenssachverhalt zeigt, dass der Beklagte in zahlreichen Fällen Verfahren bis zu teilweise über sieben Jahre nicht förderte, kann dahinstehen, ob es objektiv messbare Fristen gibt, in denen ein Richter verpflichtet ist, einzelne Verfahren zu fördern. Der Beklagte handelte insoweit nach Auffassung des Richterdienstgerichts nicht im disziplinarrechtlichen Sinne subjektiv vorwerfbar.

Im Einzelnen:

Nach dem bis zum 19. Juni 2018 gültigen § 10 Satz 1 BbgRiG a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LBG und § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Richterinnen und Richter ein Dienstvergehen, soweit sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Richterinnen und Richter sind nach Art. 108 Abs. 1 der Landesverfassung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben daher im Rahmen ihrer Unabhängigkeit die Gesetze einzuhalten und unterliegen der Dienstpflicht, diese Gesetze bei der Rechtsanwendung nicht zu verletzen. Darüber hinaus werden Richterinnen und Richter entgegen § 10 Satz 1 BbgRiG a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LBG und § 34 Satz 3 BeamtStG nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihr Beruf erfordert, wenn sie sich bei der Bearbeitung in einer Vielzahl von Verfahren selbst nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten.

Gegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen, soweit er in elf Verfahren, die Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage vom 9. Juni 2020 sind, die von ihm selbst gesetzte Überprüfungsfrist für Betreuungsanordnungen nicht einhielt. Es handelt sich dabei um folgende Verfahren:

Az.AnordnungÜberprüfungsfristAnhörungBeschluss
62 XVII 39/9915.09.201013.12.201621.09.2015nicht bis 21.05.2018
62 XVII 39/16*26.02.201625.08.201615.09.2016nicht bis 21.05.2018
62 XVII 64/0917.08.200916.08.201615.09.201630.01.2018
62 XVII 186/9228.08.200927.08.201629.09.201610.04.2018
62 XVII 157/0127.06.200826.06.201512.11.2015nicht bis 14.05.2018
62 XVII 307/0106.02.200705.12.201406.11.201416.04.2018
62 XVII 186/0202.11.200701.11.201406.11.2014nicht bis 14.05.2018
62a XVII 140/9825.09.200924.09.201603.11.201620.02.2018
62a XVII 240/0305.05.200904.05.201617.11.201613.12.2017
62a XVII 92/9325.09.200924.09.201603.11.201623.01.2018
62 XVII 96/9825.09.200924.09.201603.11.201620.02.2018

*Anm.: In dem Verfahren 62 XVII 39/16 war eine vorläufige Betreuung bis zum 25. August 2016 angeordnet.

Mit Ausnahme des Verfahrens 62 XVII 39/16, in dem eine vorläufige Betreuung angeordnet war, hielt der Beklagte nicht nur die jeweils mit der Anordnung gesetzten Fristen nicht ein, sondern verstieß zudem auch gegen die Regelungen der § 294 Abs. 3 FamFG und § 295 Abs. 2 FamFG, die eine Entscheidung über die Aufhebung oder eine Verlängerung der Betreuung spätestens sieben Jahre nach Anordnung der Maßnahme verlangen. Der Beklagte ließ diese Frist zumeist deutlich über ein Jahr, in einem Fall annähernd drei Jahre und in zwei Fällen sogar deutlich über drei Jahre verstreichen. Sowohl die mit § 286 Abs. 3 FamFG gesetzte individuelle Überprüfungsfrist als auch die gesetzliche Höchstfrist von sieben Jahren sind zwingende Fristen, deren Einhaltung nicht im Ermessen des Richters stehen. Zwar führt eine Fristüberschreitung nach überwiegender Meinung grundsätzlich nicht zur Beendigung der Anordnung durch Zeitablauf (zum Streitstand: Schmidt-Recla, Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 286 FamFG, Rn. 11). Jedenfalls nach einer deutlichen Überschreitung des Überprüfungszeitpunktes tritt aber Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme ein (Schmidt-Recla, a.a.O.).

Der Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft und vorwerfbar. Zwar ist nicht zu verkennen, dass bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Verfahren (der Beklagte hat im Bestand jeweils deutlich über 1.300 Betreuungsverfahren) im Einzelfall Fristen übersehen oder auf Grund organisatorischer Schwierigkeiten nicht eingehalten werden können. Bei dem hier gezeigten Verstoß zeigt sich jedoch eine grundsätzliche Arbeitsweise, mit der der Beklagte zum Ausdruck bringt, gesetzliche Vorschriften zu missachten. Auffällig ist insoweit, dass Anhörungen in der Regel in zeitlicher Nähe zum Überprüfungszeitpunkt durchgeführt wurden, Protokoll der Anhörung und der getroffene Beschluss jedoch erst nach langem Zeitablauf - oder gar nicht - zur Akte gelangten. Dem Beklagten war es somit durchaus möglich, die Betroffenen jeweils anzuhören. Aus welchem Grund es dann jedoch an einer zeitnahen Entscheidung mangelte, ist nicht nachvollziehbar.

Dieser Eindruck wird durch die Stellungnahme des Beklagten in den Disziplinarverfahren und seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung verstärkt. Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass der Richter jeweils im Einzelfall zu entscheiden hat, welche Verfahren einer schnelleren Bearbeitung bedürfen und in welchen Verfahren zunächst abgewartet werden darf. Dies bedeutet aber nicht, dass der Richter berechtigt ist, in Fällen, in denen nach seiner Einschätzung „nichts anbrennen“ könne, gesetzliche Fristen zu missachten. Der Gesetzgeber hat die Überprüfungsfristen nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Verlängerung der Anordnung zweifelhaft sein könnte. Der mit der Anordnung der Betreuung verbundene schwere Grundrechtseingriff erfordert vielmehr in allen Fällen eine Überprüfung, auch wenn es nach medizinischer Ansicht unwahrscheinlich sein könnte, dass sich der Gesundheitszustand eines Betroffenen verbessern wird. Durch ein gesetzwidriges Zuwarten des Beklagten wird diese geforderte Überprüfung hinausgezögert. Den Beteiligten wird darüber hinaus die Möglichkeit genommen, durch Rechtsmittel eine Verlängerung anzugreifen (nach Schmidt-Recla a.a.O. verbleibt in derartigen Fällen nur eine - im FG Verfahren umstrittene - Untätigkeitsbeschwerde oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde).

Der Beklagte handelte insoweit auch vorsätzlich, da ihm die gesetzlichen Fristen und deren Überschreitung sowohl bekannt als auch bewusst waren. Sein Verhalten ist ihm zudem vorwerfbar, da nicht ersichtlich ist, dass organisatorische oder andere Schwierigkeiten der notwendigen Entscheidungsfindung entgegenstanden. Vielmehr zeigt gerade die jeweilige Durchführung einer Anhörung des Betroffenen, dass es dem Beklagten möglich war, die Verfahren zu bearbeiten.

Dem Beklagten wird im Übrigen mit der Disziplinarklage vom 21. April 2011 und der Nachtragsdisziplinarklage vom 21. Oktober 2014 sowie in drei weiteren Fällen der Nachtragsdisziplinarklage vom 9. Juni 2020 vorgeworfen, in zahlreichen Fällen Verfahren verschiedener Rechtsgebiete aus seiner Zuständigkeit nur verzögert bearbeitet zu haben. Wie sich aus den durchgeführten Geschäftsprüfungen ergibt, wurden einzelne Sachen vom Beklagten für Zeiträume von mehreren Jahren nicht bearbeitet. Beispielhaft sind zwei erstinstanzliche Zivilverfahren anzuführen, die über fünf bzw. sechs Jahre unbearbeitet verblieben. In zwei weiteren beispielhaft benannten Betreuungsverfahren kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass in dem Zeitraum zwischen der Vorlage im April 2006 bzw. August 2006 bis zur Geschäftsprüfung im März 2014 der Beklagte irgendetwas veranlasst hätte. Auch im Übrigen verweisen die Disziplinarklagen auf jahrelange, zumeist über vier bis fünf Jahre andauernde Untätigkeit.

Dem Beklagten wird in diesen Fällen nach dem Inhalt der Disziplinarklagen jedoch nicht vorgeworfen, bei seiner Arbeit gegen zwingende oder nur ausnahmsweise zu überschreitende gesetzliche Fristen verstoßen zu haben (so z.B. die Fristen für die Anberaumung eines Verkündungstermins oder zur Abfassung des schriftlichen Urteils § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder § 275 Abs. 1 StPO). Es wird ihm vielmehr in allgemeiner Weise zur Last gelegt, zahlreiche Verfahren nicht in einer Zeit gefördert zu haben, die „objektiv“ angemessen gewesen wäre. Aus dem Gesamtzusammenhang der Disziplinarklagen wird dabei auch noch ausreichend deutlich, dass dem Beklagten insoweit ein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wird, da er aus „Bequemlichkeit“ gehandelt haben soll.

Eine verzögerte Erledigung der Amtsgeschäfte ist der Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG nicht entzogen. Der Verstoß gegen das Gebot, in angemessener Zeit zu entscheiden, kann eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Zutreffend ist weiterhin, dass ein Richter grundsätzlich verpflichtet ist, sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen und sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, woraus zugleich folgt, dass er seinen Dienstherrn nicht schädigen darf.

Eine „allgemeine Frist“, in der ein Verfahren zu fördern ist, gibt es jedoch nicht. Es existiert auch keine „6-Monats-Frist“, die aus § 198 Abs. 3 GVG abgeleitet werden könnte (so gerade auch ausdrücklich der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg im hier anhängigen Eilverfahren, Beschluss vom 22. September 2016, DGH Bbg 1.16). Vielmehr ist für jeden Einzelfall eine angemessene Frist in der jeweiligen Verfahrensart und der Bedeutung im Einzelfall zu bestimmen. Dies kann zur Folge haben, dass über eine freiheitsentziehende Maßnahme unter Umständen binnen weniger Stunden zu entscheiden sein könnte, eine weniger dringende Entscheidung dagegen durchaus mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.

Bezogen auf die hier zur Last gelegten Fälle spricht im Ergebnis einiges dafür, dass der Beklagte bei Bearbeitungszeiten von über vier bis sieben Jahren auch ein angemessenes Abwarten überschritten hat. Ob derartige Fristen aber im Einzelfall bemessen werden können und in welcher Höhe sie für die einzelnen Rechtsgebiete anzusetzen sind, kann hier jedoch dahinstehen.

In der Gesamtschau der mit den Disziplinarklagen vorgeworfenen Verfahren kann das Richterdienstgericht nämlich nicht zur Überzeugung gelangen, dass die rein zögerliche Aktenbearbeitung subjektiv vorwerfbar, insbesondere vorsätzlich vorgenommen wurde. Weder lässt sich den Disziplinarklagen entnehmen, dass der Beklagte aus „Bequemlichkeit“ oder einem anderen vorwerfbaren Mangel an Arbeitseinsatz Rückstände aufgebaut hat, noch gibt es sonst aus dem festgestellten Sachverhalt dafür Anhaltspunkte. Längere, vorwerfbare Abwesenheitszeiten sind nicht bekannt. Es ist auch nicht aufgezeigt oder ersichtlich, dass der Beklagte bewusst private Interessen vor dienstliche Pflichten gestellt hätte. Die letzte dienstliche Beurteilung vom 13. Juni 2007 bescheinigt dem Beklagten dagegen, dass „das Vorhandensein von Einsatzbereitschaft, Pflichtbewusstsein und Fleiß nicht zu verneinen“ sei. Es besitze „ein ausgeprägtes Problembewusstsein“, das „in seinen ausladend vorgetragenen mündlichen und schriftlichen Verlautbarungen in Erscheinung“ trete. Auch zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass der Beklagte „in allen von ihm bisher bearbeiteten Dezernaten“ es „binnen relativ kurzer Zeit zu Rückständen“ habe kommen lassen. Dies führte der Präsident des Landgerichts ... unter anderem auf einen Mangel an Organisationsfähigkeit und Entschlusskraft zurück. Soweit der Beklagte aber im Rahmen seiner Möglichkeiten die Verfahren bearbeitet, verstößt er nicht gegen die Pflicht, „sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen“.

Die von dem Kläger mitgeteilten statistischen Belastungszahlen zeigen - soweit diese auf Grund der Besonderheiten der Betreuungsverfahren überhaupt Schlussfolgerungen zulassen - ebenso wenig auf, dass der Beklagte vorwerfbar seine dienstlichen Pflichten vernachlässigt hätte. Die Belastung des Beklagten nach „PEBB§Y“ lag danach in den Jahren 2007 bis 2018 in einer Spanne von 1,03 bis 1,22. Allein im Jahr 2014 unterschritt diese Belastung mit 0,97 den Wert von 1,00. Die Anzahl der Betreuungssachen belief sich von 2010 bis 2018 auf einen Bestand von etwas über 1.300 Verfahren bis zu 1.799 Verfahren. Die Summe der jährlichen „Erledigungen“ von Anträgen wird statistisch nicht erfasst. Die ebenfalls übermittelten durchschnittlichen Werte für sämtliche Richter des Amtsgerichts ... variierten je nach Erhebungszeitraum zwischen 0,86 bis 1,34. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Bearbeitungszahlen nach „PEBB§Y“ allenfalls Hinweise geben und die Belastung über die jeweiligen Rechtsgebiete nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Es drängt sich aber jedenfalls nicht auf, dass der Beklagte ersichtlich „unterdurchschnittlich“ belastet gewesen wäre.

Insgesamt ist damit nicht belegt, dass - auch langjährige - Bearbeitungsverzögerungen darauf zurückzuführen wären, dass der Beklagte vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt hätte. Es steht vielmehr außer Streit, dass der Beklagte durchaus in zahlreichen Fällen Entscheidungen und notwendige Anordnungen in Betreuungsverfahren traf und auch sonstige ihm übertragene Aufgaben erfüllte. So übernahm der Beklagte im Jahr 2008 z.B. auch unstreitig Bußgeldsachen aus einem anderen Dezernat und bearbeitete diese in überschaubarer Zeit. Soweit dem Beklagten aber die grundsätzliche Bereitschaft zur Erledigung seiner Aufgaben zugesprochen wird, stellt allein die objektiv verzögerte Bearbeitung von Verfahren kein Dienstvergehen dar.

Dabei kann hier offenbleiben, ob eine dienstpflichtwidrige Bearbeitung von Verfahren auch „fahrlässig“ begangen werden könnte. Auch insoweit enthalten die Disziplinarklagen keinen Sachvortrag. Insbesondere ist nicht bekannt, dass der Beklagte vorwerfbar Angebote für eine bessere Arbeitsorganisation und Problemlösung ausgeschlagen hätte.

Soweit sich aus der Sachverhaltsbeschreibung der Disziplinarklage vom 21. April 2011 und ihrer Konkretisierung vom 12. November 2013 ergibt, dass der Beklagte in 13 von 45 Verfahren entweder terminierte Anhörungen nicht durchgeführt oder Anhörungsprotokolle nicht zur Akte gereicht hat, sind diese - möglichen - Gesetzesverstöße nicht Gegenstand des Disziplinarvorwurfs. Erforderlich wäre gewesen, einen darin liegenden Pflichtenverstoß deutlich zum Gegenstand zu machen (zu den Anforderungen an die Konkretisierung der Klageschrift im Disziplinarverfahren: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - juris - Rn. 6).

Dem Beklagten wird mit der Disziplinarklage vom 21. April 2011 ebenfalls vorgeworfen, „in einer Reihe von Verfahren“ Sachstandsanfragen unbeantwortet gelassen zu haben. Es kann hier dahinstehen, ob eine Verfolgung derartiger Verstöße angesichts des eingetretenen Zeitablaufs noch als zweckmäßig angesehen werden kann. Die in der Disziplinarklage vom 21. April 2011 aufgeführten Verfahren umfassen Bearbeitungszeiten von 2004 bis 2009. Diese Vorwürfe werden jedoch in der Disziplinarklage vom 21. April 2011 und der auf Grund der Beanstandungen des Richterdienstgerichts mit Beschluss vom 7. August 2013 mit Schriftsatz vom 12. November 2013 nachgereichten Konkretisierung nicht ausreichend beschrieben.

Es wird bereits die Gesamtzahl der nicht beantworteten Sachstandsanfragen nicht mitgeteilt. Zudem bleibt es dem Dienstgericht überlassen, aus einer Vielzahl von Einzelfallbeschreibungen mögliche Verstöße zu entnehmen, wobei nicht deutlich wird, in welchen Fällen der Vorwurf einer schuldhaften Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen erhoben wird oder nicht. So wird z.B. in der Beschreibung des WEG Verfahrens 26 II 4/04 in der Disziplinarklage ausgeführt, dass „eine Reaktion des Beklagten .. auf … die dringenden Sachstandsanfragen der Antragsteller“ nicht erfolgt sei. In der auf den Beschluss des Dienstgerichts vom 7. August 2013 nachgereichten Konkretisierung wird dem Beklagten dagegen für dieses Verfahren ausdrücklich nur vorgeworfen, das Verfahren „nicht gefördert“ zu haben. Es bleibt damit unklar, in welchen Fällen dem Beklagten - über den allgemein erhobenen Vorwurf der Nichtförderung hinaus - auch zur Last gelegt wird, Sachstandsanfragen nicht zu beantworten.

Das Dienstvergehen war mit einem Verweis gemäß § 74 BbgRiG a.F. als der mildesten Form der Pflichtmahnung zu ahnden. Diese hat erzieherischen Charakter und soll den Beklagten anhalten, bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Aufgaben gesetzeskonform zu agieren.

Diese Maßnahme ist hier auch unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles angemessen. Dabei ist zu Lasten des Beklagten zu beachten, dass er in zahlreichen Fällen und über einen längeren Zeitraum gegen gesetzliche Vorschriften verstieß.

Zu Gunsten des Beklagten ist zunächst zu beachten, dass er disziplinarrechtlich als nicht vorbelastet gilt. Soweit in der ursprünglichen Disziplinarklage noch vorgehende Maßnahmen und Verfahren angesprochen werden, unterliegen diese nach dem eingetretenen Zeitablauf einem Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 LDG. Zu seinen Gunsten ist weiterhin von Bedeutung, dass nicht bekannt wurde, dass das Verstreichenlassen der Überprüfungsfristen im Einzelfall besondere - über das allgemeine Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns der Justiz und deren Ansehen - negative Folgen für die Betroffenen oder die anderen Verfahrensbeteiligten gehabt hätte.

Das Richterdienstgericht verkennt zudem nicht, dass das hier zu entscheidende Disziplinarverfahren selbst über Jahre nicht angemessen gefördert wurde. Die erste Disziplinarklage ist am 21. April 2011 bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangen. Nachdem dieses Verfahren zunächst angemessen gefördert worden war, eine mündliche Verhandlung am 25. Oktober 2012 durchgeführt und am 7. August 2013 ein Hinweis- und Auflagenbeschluss gemäß § 56 Abs. 3 LDG erlassen worden war, kam es zu Verfahrensverzögerungen. Zumindest ab der Entscheidung des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 22. September 2016 im Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung des Beklagten bis zum Eingang der Nachtragsdisziplinarklage vom 9. Juni 2020 sind verfahrensfördernde Schritte nicht ersichtlich.

Die überlange Verfahrensdauer wirkt sich jedoch allenfalls gering zu Gunsten des Beklagten aus. Die hier festgestellten Dienstvergehen sind Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage vom 9. Juni 2020 und wurden zeitnah bearbeitet. Die schuldmindernd zu beachtende Belastung durch ein überlanges Disziplinarverfahren wird zusätzlich dadurch ausgeglichen, dass dem Beklagten bei der Begehung des festgestellten Dienstvergehens die anhängigen Disziplinarklagen bekannt waren.

Insgesamt ist auch in Anbetracht der zu Gunsten des Beklagten zu beachtenden Umstände die hier verhängte Maßnahme als zweckmäßig anzusehen. Es ist angezeigt noch erzieherisch auf den Beklagten einzuwirken.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 78 Abs. 4 LDG, 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger warf dem Beklagten ein einheitliches Dienstvergehen vor. Soweit einzelne Teile des zur Last gelegten Lebenssachverhalts sich nicht als Teil dieses Dienstvergehens erwiesen haben, ist eine Teilabweisung der Disziplinarklage nicht geboten. Zusätzliche Kosten waren mit der Anklage weiterer möglicher Verstöße nicht verbunden.

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