OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-11-07, 9 UF 161/19

9 UF 161/19Supreme CourtNov 7, 2019

Full text

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-11-07 — 9 UF 161/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-07

Aktenzeichen: 9 UF 161/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1107.9UF161.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Mai 2019 (Az. 51 F 100/18) zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des bei dem … Lebensversicherungsverein a.G. zur Versicherungsnummer X… bestehenden Anrechts der Antragstellerin unterbleibt.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Abs. 1, 2, 4 und 5).

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2019 die am 5. August 2011 begründete Lebenspartnerschaft der beteiligten Lebenspartnerinnen auf den am 14. November 2018 zugestellten Aufhebungsantrag der Antragstellerin hin aufgehoben und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin erworbenen regel- und angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das bei dem weiteren Beteiligten zu 3. erworbene Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (Vers.-Nr.: X…) mit einem Ausgleichswert von 2.162,15 EUR durch interne Teilung ausgeglichen. Gleichfalls durch interne Teilung ausgeglichen hat das Amtsgericht das bei dem weiteren Beteiligten zu 3. bestehende Anrecht der Antragsgegnerin aus einer privaten Rentenversicherung (Vers.-Nr.: Y…) mit einem Ausgleichswert von 19.265,66 EUR. Es handelt sich hierbei um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Rürup-Rentenversicherung). Das bei dem weiteren Beteiligten zu 3. bestehende Anrecht der Antragstellerin aus einer sog. Riester-Rentenversicherung (Vers.-Nr.:Z…) mit einem Ausgleichswert von 1.452,11 EUR ist wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden.

Gegen diese ihm am 11. Juli 2019 zugestellte Entscheidung hat der weitere Beteiligte zu 3. mit einem am 17. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er erstrebt mit näherer Darlegung den Ausschluss des bei ihm zur Versicherungsnummer X… bestehenden Versorgungsanrechts der Antragstellerin wegen Geringfügigkeit nach §18 Abs.2 VersAusglG.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß §68 Abs.3 Satz2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.

II.

Die gemäß §58 Abs.1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§63 Abs. 1, 64 Abs.1, 65 Abs.1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Soweit das Amtsgericht die Anrechte der beteiligten Lebenspartnerinnen bei dem weiteren Beteiligten zu 3. aus den privaten Rentenversicherungen mit den Versicherungsnummern X… und Y… als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG angesehen und diese Anrechte intern geteilt hat, kann das nicht von Bestand sein. In der Beschwerdeinstanz hat sich herausgestellt, dass es sich bei dem letztgenannten Anrecht um eine sog. Rürup-Rente handelt. Die in Rede stehenden Anrechte sind nicht gleichartig.

Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von §18 Abs.1 VersAusglG setzt voraus, dass die stichtagsbezogenen Werte des jeweiligen Ehezeitanteils auch zu ähnlich hohen Versorgungen führen (BT-Drucks. 16/11903, S. 54). Dies erfordert zwar keine Wertidentität, wohl aber eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren, wie etwa dem Insolvenzschutz (vgl. BGH FamRZ 2012, 192).

Im Streitfall fehlt es an einer Gleichartigkeit in diesem Sinne zwischen den geförderten Rürup-Anrechten der Antragsgegnerin und der weiteren privaten Altersvorsorge der Antragstellerin. Anrechte aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag - wie der vorliegenden Rürup-Rente - einerseits und aus einer konventionellen privaten Rentenversicherung andererseits sind keine Anrechte gleicher Art (erkennender Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 9 UF 44/16 zur Riester-Rente; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 31; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5). So ist etwa die Rürup-Rente im Gegensatz zur sonstigen privaten Rentenversicherung in der Ansparphase grundsätzlich vor dem Zugriff durch Dritte geschützt, ist also pfändungs- und insolvenzgeschützt. Angespartes Kapital fällt im Todesfall ohne zusätzlichen Hinterbliebenenschutz an die Versichertengemeinschaft. Ferner kann eine Rürup-Rente kraft Gesetzes nicht kapitalisiert werden, während aus der weiteren privaten Rentenversicherung insgesamt statt der Rente eine Kapitalabfindung gewählt werden kann. Auch in der Besteuerung der Versorgungsleistungen gibt es erhebliche Unterschiede (nachgelagerte Besteuerung der als Regelsicherung für Selbstständige gedachten Rürup-Renten und vorgelagerte Besteuerung in der Ansparphase bei der - aus dem versteuerten Einkommen gespeisten - privaten Rentenversicherung, vgl. dazu Breuers in NK-Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., Einführung Rn. 42 ff.).

Das von der Antragstellerin zur Versicherungsnummer X… bei dem Beteiligten zu 3. erworbene Anrecht aus der weiteren privaten Rentenversicherung unterfällt daher - wie die Beschwerde zu Recht anführt - dem Anwendungsbereich des §18 Abs.2 VersAusglG.

Nach dieser Vorschrift sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Der in der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 3. vom 3. Januar 2019 (Bl. 10 ff. Sonderheft VA) mit 2.162,15 EUR als Kapitalwert bezifferte Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin aus der privaten Altersvorsorge zur Versicherungsnummer X… erreicht deutlich nicht den - für das Ende der Lebenspartnerschaftszeit im Jahre 2018 maßgeblichen - Grenzwert des §18 Abs.3 VersAusglG von 3.654 EUR.

Für den danach hier vorliegenden Fall eines geringen Ausgleichswertes eines einzelnen Anrechtes sieht §18 Abs.2 VersAusglG als gesetzlichen Regelfall vor, dass der Ausgleich zu unterbleiben hat. Zwar kann der das Recht des Versorgungsausgleichs weiterhin prägende Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall auch den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts gebieten, insbesondere dann, wenn mit dem Ausgleich kein besonderer Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden ist (vgl. nur BGH FamRZ 2012, 610). Der Verzicht auf die Teilhabe an geringen Ausgleichswerten soll nämlich vor allem die Versorgungsträger entlasten und zudem so genannte Splitterversorgungen vermeiden. Im Streitfall allerdings hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2019 plausibel und unwidersprochen ausgeführt, dass ihm bei Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall gleichwohl - etwa infolge besonderer in der Versorgungssituation der beteiligten Lebenspartnerinnen oder in deren sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bestehender Gründe - ausnahmsweise der Ausgleich des bei dem weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Bagatellanrechts erforderlich oder auch nur gerechtfertigt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Das Anrecht der Antragstellerin bei dem … Lebensversicherungsverein a.G. mit der Versicherungsnummer X… ist wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen.

In Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei diesem Versorgungsträger mit der Versicherungsnummer Y… gibt es keinen Abänderungsbedarf. Der Ausgleichswert dieses Anrechts ist unzweifelhaft nicht gering. Dies sieht die Beschwerde nicht anders.

Soweit das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin bei dem weiteren Beteiligten zu 3. mit der Versicherungsnummer Y… gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen hat, wird das mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die Entscheidung ist auch richtig. Bei dem vorbezeichneten Anrecht handelt es sich um eine Riester-Rente, die nicht vergleichbar mit der Versorgung der Antragsgegnerin aus dem Rürup-Rentenvertrag bei dem weiteren Beteiligten zu 3. mit der Versicherungsnummer Y… ist. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG kommt mithin nicht zur Anwendung. Geförderte Riester- und Rürup-Renten sind nicht gleichartig. Diese Anrechte unterscheiden sich im Verwaltungsaufwand, der Art der staatlichen Förderung sowie in der Besteuerung, was regelmäßig zu wesentlich unterschiedlichen wirtschaftlichen Ergebnissen führen dürfte (Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 351). Bei der Verwaltung einer Riester-Rente fallen wegen der Zulagenverwaltung höhere Kosten an. Die Riester-Rente wird mittels Zulagen (die dem Vertrag gutgeschrieben werden) und Sonderausgabenabzug (der das zu versteuernde Einkommen mindert) gefördert. Bei einem Rürup-Vertrag erfolgt die staatliche Förderung ausschließlich durch Sonderausgabenabzug, der allerdings auch höher als bei einem Riester-Vertrag ist. In der Leistungsphase werden Riester-Renten in voller Höhe besteuert; Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind demgegenüber nur begrenzt steuerpflichtig (Hauß/Bührer, a.a.O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 270, 150 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §50 Abs.1 Satz2 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.