OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen, 2019-03-01, 15 WF 29/19

15 WF 29/19Supreme CourtMar 1, 2019

Full text

OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen — 2019-03-01 — 15 WF 29/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-01

Aktenzeichen: 15 WF 29/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0301.15WF29.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt (Oder) vom 14. August 2018 - 53 F 528/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

II.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

  1. Allerdings leidet der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts an einem wesentlichen Verfahrensmangel; er ist nicht in gesetzlicher Form ergangen, weil er keine gesetzesförmige Begründung enthält.

a) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Kostenentscheidung um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen die gem. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.

Das Kindschaftsverfahren ist keine Familienstreitsache, bei der gem. § 113 FamFG auch für ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung die Vorschriften der ZPO anzuwenden wären. Familienstreitsachen sind nur die in § 112 FamFG genannten Familiensachen; Verfahren in Kindschaftssachen (§ 111 Ziff. 2 FamFG), zu denen gem. § 151 Ziff. 2 FamFG auch die Verfahren zur Regelung des Umgangs gehören, zählen nicht dazu.

Im Gegensatz zu einem Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen bedarf es deshalb für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung in einem Kindschaftsverfahren auch keiner Mindestbeschwer (BGH, FamRZ 2013, 1876). Im Beschwerdeverfahren gem. §§ 58 ff. FamFG ist dem Ausgangsgericht keine Abhilfemöglichkeit eröffnet (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG).

b) Grundsätzlich bedarf jede gerichtliche Entscheidung einer für den beschwerten Verfahrensbeteiligten erkennbaren Begründung. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem im Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Einer fehlenden Begründung steht die lediglich formelhafte, inhaltsleere Begründung gleich. Sie verfehlt den Zweck der Begründungspflicht. Dieser liegt u.a. darin, dem beschwerten Verfahrensbeteiligten erkennbar zu machen, dass das Gericht sich mit seinem Vorbringen inhaltlich auseinandergesetzt hat, sowie ihm die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er den Spruch des Gerichts hinnimmt oder ihn erfolgversprechend mit einem Rechtsmittel ganz oder teilweise angreifen kann. In der Begründung müssen daher die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen der Verfahrensbeteiligten und Feststellungen des Gerichts verarbeitet (Art. 103 Abs. 1 GG, so schon BVerfGE 47, 189; 54, 46; 58, 357; OLG Köln, NJW-RR 87, 1152) und einer nachvollziehbaren rechtlichen Bewertung unterzogen sein. Das gilt auch für anfechtbare Entscheidungen über die Verfahrenskosten eines Kindschaftsverfahrens, zumal das Gericht über die Kostenerhebung und Verteilung in einem solchen Verfahren eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die die grundlegenden Erwägungen des Gerichts erkennen lassen muss.

Die Begründung der Entscheidung beschränkt sich indes auf die Nennung der angewandten Norm. Ob ein solcher Verfahrensmangel allgemein dadurch geheilt werden kann, dass das Erstgericht nach Einlegung der Beschwerde eine mit Gründen versehene Nichtabhilfeentscheidung trifft (so Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329, Rn. 24, m.w.N.), kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, da eine Abhilfemöglichkeit von Rechts wegen nicht besteht, die gleichwohl getroffene Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts mithin ins Leere geht und unbeachtlich ist.

  1. Zwar fehlt es nach alledem an einer gesetzesförmigen Begründung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat ist jedoch gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG gleichwohl daran gehindert, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, sondern hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG).

Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat im Ansatz richtig erkannt, dass nach Rücknahme des Antrages über die Kosten in entsprechender Anwendung des § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 FamFG).

Ob eine vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Ermessensentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH, FamRZ 2007, 893; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur NJOZ 2016, 1026; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 963; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1829; Keidel/ Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 81, Rn. 81a; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 81, Rn. 36) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so jetzt BGH, NJW-RR 2016, 1478; FamRZ 2013, 1876, Rn. 23; NJW 2011, 3654, Rn. 26 ff.), kann hier dahinstehen. Denn die Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung, die sich in der Nennung der § 81, 83 Abs. 2 FamFG erschöpft, lässt keine Ermessensausübung erkennen, sodass der Senat gehalten ist, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

Danach entspricht die Entscheidung des Amtsgerichts, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, billigem Ermessen.

In Kindschaftssachen, zu denen das vorliegende Verfahren gehört, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Beteiligten, deren widerstreitende Interessen Gegenstand und Anlass des gerichtlichen Verfahrens bilden, paritätisch mit den Gerichtsko-sten zu belasten (vgl. z.B. KG, FamRZ 2012, 1162; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 998; OLG Karlsruhe, OLGReport 2005, 216; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 253; ebenso Bumiller/ Harders, FamFG, 10. Aufl., § 81, Rn. 8, Rn. 11; Feskorn, FPR 2012, 254, 255). Seine Begründung findet dies darin, dass Kindschaftssachen regelmäßig im Interesse des Kindes und nur dann geführt werden, wenn und solange hierfür im Interesse des Kindeswohls ein Regelungsbedürfnis besteht. Aus diesem Grund entspricht es in solchen Fällen, in denen das Interesse des jeweiligen Kindes entscheidend im Vordergrund steht, grundsätzlich nicht der Billigkeit, die Gerichtskosten nur einem Beteiligten aufzuerlegen oder eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Eine Ausnahme hiervon kann allerdings dann geboten sein, wenn einer der in § 81 Abs. 2 FamFG geregelten Tatbestände erfüllt ist (OLG Bremen, FamRZ 2013, 1926; OLG Saarbrücken, B. v. 19.07.2012 - 6 WF 360/12 -, zit. n. juris; OLG Nürnberg, a.a.O.; Bumiller/Harders, a.a.O.). Danach sind die Kosten des Verfahrens gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einem Beteiligten aufzuerlegen, wenn dessen Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei Eingang des Antrages auf Übertragung des Entscheidungsrechts über die Namenswahl des Kindes beim Amtsgericht am 30.10.2017 bestand kein Bedürfnis mehr für die beantragte Regelung. Denn der Antragsgegner, den die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.10.2017 aufgefordert hatte, seine Zustimmung zur Namenswahl dem Standesamt gegenüber zu erklären, war dieser Aufforderung bereits am 17.10.2017 gefolgt. Die seinerzeit anwaltlich vertretene Antragstellerin wäre unmittelbar vor der Einleitung eines kostenpflichtigen Verfahrens gehalten gewesen, sich bei dem Standesamt zu erkundigen, ob der Antragsgegner ihrer Aufforderung Folge geleistet hat; sie durfte nicht etwa darauf vertrauen, durch das Standesamt benachrichtigt zu werden. Hätte sie dies getan, wäre ihr die Erfolglosigkeit ihres Antrages bereits vor dessen Einreichung bewusst gewesen. Es erscheint deshalb unbillig, den Antragsgegner auch nur anteilig mit den durch die grobe Außerachtlassung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht verursachten Verfahrenskosten zu belasten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Nr. 1912 KV FamGKG).

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