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1 Ws 144/18•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-02-11, 1 Ws 144/18
1 Ws 144/18Supreme Court / Criminal Chamber IFeb 11, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-02-11
Aktenzeichen: 1 Ws 144/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0211.1WS144.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 31. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1. Die Antragsteller wohnen in der Nähe des von der Firma E… GmbH betrieben Heizkraftwerks in W…. Die Angezeigten werden als „Verantwortliche“ der GmbH bezeichnet, ohne dass in der Strafanzeige oder dem Klageerzwingungsantrag ausgeführt wird, woraus die „Verantwortung“ resultiert.
Am 19. April 2016 haben die Anzeigenden erstmals bei der Internetwache der Polizei … Strafanzeige gegen die Betreiber des Heizkraftwerks der Firma E... GmbH wegen Körperverletzung erhoben. Die Körperverletzung soll aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte der TA Lärm und der Erschütterungs-Leitlinie des Landes Brandenburg resultieren.
Nachdem das Landesamt für … des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 14. Juli 2016 dargelegt hatte, dass mehrere Lärmmessungen (u. a. Langzeitmessung im Schlafzimmer der Anzeigeerstatter als orientierende Lärmmessung) und Vorortbegehungen mit den Anzeigeerstattern keine Überschreitungen der Lärm-Grenzwerte ergaben, hat die Staatsanwaltschaft Potsdam mit Bescheid vom 28. Juli 2016 das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
In der Folgezeit ließen die Anzeigeerstatter durch das Ingenieurbüro W… aus F… ein Gutachten zur Lärmbelästigung durch Tieftöne erstellen. Im Ergebnis des Gutachtens vom 19. November 2016 sei der Tagesrichtwert von 54 dB „nach bisherigem Wissen sicher eingehalten“ , bei Nachtbetrieb sei jedoch eine Überschreitung des Grenzwertes um 3 dB festzustellen. Das Gutachten wurde seitens der Anzeigeerstatter dem Landeskriminalamt Brandenburg zur Verfügung gestellt, das eigene Messungen durchgeführt hat.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft den Anzeigeerstatter mit, dass die Übersendung des Gutachtens des Ingenieurbüros W… vom 19. November 2016 als neue Strafanzeige ausgelegt worden sei, das zur Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens unter neuen Aktenzeichen geführt habe.
Unter dem Datum des 28. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den an die Anzeigeerstatter gerichteten Bescheid des Landesamtes für … des Landes Brandenburg vom 21. Februar 2018 erneut das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da Überschreitungen der Grenzwerte infolge der durch das Landesamt vorgenommenen Untersuchungen nicht feststellbar seien. Die von den Anzeigeerstattern veranlasste Begutachtung sei ebenso wie eine durch das Landeskriminalamt Brandenburg vorgenommenen Lärmmessung nicht verwertbar, da die Messungen nicht mit den erforderlichen genormten Messgeräten durchgeführt worden waren. Daher würden die Voraussetzungen für eine vergleichende Messung nicht vorliegen.
Auf die Vorschaltbeschwerde der Anzeigeerstatter vom 11. März 2018 hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 31. Juli 2018 unter ausführlichen Darlegungen zur TA Lärm mitgeteilt, dass sie keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen und ausführlich begründeten Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 28. Februar 2018 die erneute Aufnahme der Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Angezeigten anzuordnen.
Hiergegen richtet sich der mit Anwaltsschriftsatz vom 4. September 2018 erhobene Antrag der Anzeigeerstatter auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Angezeigten nach § 325a Abs. 1, Abs. 2 StGB erstreben, hilfsweise, die erneute Aufnahme der Ermittlungen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
2. Der Klageerzwingungsantrag der Anzeigenden hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht den grundlegenden Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt.
a) Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Klageerzwingungsantrag diejenigen Tatsachen bezeichnen, die die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Angezeigten begründen sollen. Hierzu gehört eine in sich verständliche Sachverhaltsdarstellung unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Beweismittel. Der Antrag muss, zumindest in groben Zügen, auch den Gang der Ermittlungen einschließlich der Nennung der für die Einhaltung der Fristen erforderlichen Daten, den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Darlegung enthalten, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. März 1993, 2 BvR 125/94; OLG Koblenz NJW 1977, S. 1461 f.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, S. 79; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. statt vieler: Beschluss vom 15. Januar 2019, 1 Ws 196/18; Beschluss vom 15. Januar 2019, 1 Ws 190/18; Beschluss vom 20. September 2019, 1 Ws 146/18; Beschluss vom 9. Juli 2014, 1 Ws 76/14; Beschluss vom 26. Mai 2014, 1 Ws 56/14; Beschluss vom 8. Mai 2006, 1 Ws 85/06; Beschluss vom 26. Januar 2007, 1 Ws 5/07; Beschluss vom 26. Februar 2007, 1 Ws 13/07; Beschluss vom 16. Januar 2008, 1 Ws 310/07).
Die Ausführungen im Klageerzwingungsantrag sollen den erkennenden Senat in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren gegen einen Betroffenen bzw. Beschuldigten eingestellt hat, anstatt öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandener Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden ist und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f.).
b) Diesen skizzierten Vorgaben wird der Klageerzwingungsantrag vom 4. September 2018 nicht gerecht.
Der Klageerzwingungsantrag darf wesentliche Tatsachenkomplexe nicht auslassen und muss auf so genannte negative Tatsachen jedenfalls dann eingehen, wenn sie dem Antragsvorbringen die Grundlage entziehen können. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Antragsteller benennen zwar die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 28. Februar 2018, lassen aber den Bescheid des Landesamtes für … des Landes Brandenburg vom 21. Februar 2018, auf den die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung maßgeblich stützt, zur Gänze unerwähnt.
Aus diesem Bescheid des Landesamtes für U… ergibt sich, dass die von den Antragstellern vorgenommenen bzw. veranlassten Messungen des Lärmpegels unbrauchbar sind, da es sich bei dem verwendeten Mikrofon Auna-Mic 900B um einfaches Studiomikrofon für den Audiobereich mit Analog-Digital-Wandler und USB-Anschluss handelt, welches den Anforderungen nach dem Anhang A 3.2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) nicht im Ansatz genügt. Nach dieser Verwaltungsvorschrift dürfen als Schallpegelmessgeräte nur geeichte Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN EN 60651 bzw. geeichte Schallpegelmesseinrichtungen im Sinne des Abschnitts 3 der Anlage 21 zur Eichordnung verwendet werden. Diese Anforderungen erfülle das verwendete Mikrofon nicht. Zudem wurden dem Bescheid zufolge keine Angaben über die verwendete Messausrüstung zur Schwingungsmessung (Beschleunigungssensor, Messverstärker, etc.) gemacht. Nach DIN 4150-2: 1999-06 („Erschütterungen im Bauwesen - Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden") seien für Erschütterungsmessungen Schwingungsmesser nach DIN 45669 einzusetzen. Ob die von den Anzeigeerstattern verwendete Messausrüstung den Anforderungen aus dieser Norm entsprochen hat, wird in der Antragsschrift nicht mitgeteilt. Die Anzeigeerstatter haben des Weiteren keine Angabe zu dem Ort der Befestigung des Beschleunigungssensors gemacht und auch nicht dazu, wie er mit dem Untergrund verbunden war. Beides hat einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Messergebnis. Selbst wenn man die von den Anzeigeerstattern zur Verfügung gestellten Messergebnisse einer weiteren Betrachtung unterziehen würde, fehlt es an hinreichenden Angaben zur Verursachungsquelle. Ein kausaler Zusammenhang zu möglichen Quellen aus dem nahe gelegenen Heizkraftwerk ist nicht sicher gegeben. Als Ursache der Schwingungen kommen nach Auffassung des Landesamtes für … prinzipiell auch andere Quellen, die sich innerhalb oder in der Nähe des Gebäudes befinden, in Frage. Mögliche Verursacherquellen innerhalb Gebäudes könnten beispielsweise Kühlschrank, Pumpen oder Heizung sein.
In dem Bescheid des Landesamtes für … vom 21. Februar 2018 ist weiterhin dargelegt, dass in einem Schreiben der Anzeigeerstatter vom 13. Januar 2018 als Achsenbeschriftung bzw. als Skalierungsmaßstab 1 mg (Milligramm, 10-3 g, g: Erdbeschleunigung; 9,81 m/s2) angegeben worden sei. Im Schreiben der Anzeigeerstatter vom 29. Januar 2018 werde dieser Wert dagegen auf 1 m/s2 korrigiert. Der Faktor zwischen 1 mg und 1 m/s2 beträgt etwa 100. Damit würden die Antragsteller behaupten, dass die gemessenen Werte, die im Schreiben vom 13. Januar 2018 angegeben sind, in Wirklichkeit um etwa den Faktor 100 höher liegen würden. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Antragsteller nicht genau wissen, in welcher Einheit sie gemessen haben. Auch mit diesem, von der Staatsanwaltschaft Potsdam faktisch übernommenen Widerspruch setzt sich die Antragsschrift nicht auseinander. Zudem würde es bei den im Schreiben vom 29. Januar 2018 von den Antragstellern angegebenen Werten der Beschleunigung von 0,4 m/s2 bzw. der Schnelle von 2,5 mm/s nach Tabelle 3 der VDI 2057 Blatt 1 (Oktober 2017 – „Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörperschwingungen“) bereits zu einer sehr stark spürbaren Wahrnehmung bzw. zu Sekundäreffekten (sichtbare Schwingungsbewegungen von Lampen, Bildern und Pflanzen bzw. hörbarem Klappern von Türen, Fenstern usw.) kommen. Dies wiederum würde nicht mit den von den Antragstellern gemachten Beschreibungen in Einklang zu bringen sein. Auch mit diesem Widerspruch setzt sich die Antragsschrift nicht auseinander.
Hinsichtlich der durch das Landeskriminalamt vorgenommenen Messungen verhält sich der Klageerzwingungsantrag ebenfalls nicht. In dem Bescheid des Landesamtes für … vom 21. Februar 2018, auf den sich – wie oben erwähnt – der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam bezieht, ist ausgeführt, dass die vom Landeskriminalamt durchgeführten ungeeignet seien.
Bei dem dort verwendeten Schallpegelmesser handele es sich nach Recherchen des Landesamtes für … lediglich um ein Gerät der Genauigkeitsklasse 2, welches nicht eichfähig sei. Nach Anhang A.3.2 der TA Lärm dürfen als Schallpegelmessgeräte jedoch nur geeichte Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN EN 60651 bzw. geeichte Schallpegelmesseinrichtungen im Sinne des Abschnitts 3 Anlage 21 zur Eichordnung verwendet werden. Diese Anforderungen seien bei den anlässlich der Messung des Landeskriminalamtes verwendeten Schallpegelmesser nicht erfüllt gewesen. Zur Bestimmung des Beurteilungspegels sei überdies nach TA Lärm der LAeq (d.h. der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel) heranzuziehen. Das verwendete Gerät sei nicht in der Lage gewesen, einen äquivalenten Dauerschallpegel über einen bestimmten Zeitraum (z.B. die lauteste Stunde) zu bestimmen. Es sei auch nicht erkennbar, welche Einstellungen für die Frequenzbewertung (A- oder C-Bewertung) während der Messungen vorgenommen wurden. Auf dem Bild 3 des Berichts sei der Schiebeschalter auf C gestellt erkennbar. Die Angabe der Werte mit der Einheit dB in der Tabelle mit den Messwerten sei irreführend. Als Einheit hätte entweder dB(A) oder dB(C) angegeben werden müssen. Die Angabe „dB“ gelte in der Regel für einen Schallpegel ohne Frequenzbewertung (linearer Pegel). Einen solchen Schallpegel könne das verwendete Messgerät nicht ermitteln. Schließlich seien auch die erforderlichen Windschirme nicht erkennbar gewesen. Hinweise auf die Verwendung eines Windschirms seien im Bericht nicht enthalten, so dass zu vermuten sei, dass kein Windschirm benutzt wurde. Nach den dem Landesamt vorliegenden Wetterdaten hätten im Messzeitraum zwischen 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr Windgeschwindigkeiten von 4,4 bis 7,2 m/s mit Spitzenwerten von 6,0 bis 12,2 m/s vorgelegen. Bei diesen Windgeschwindigkeiten sei bei einer Messung ohne Windschutz mit erheblicher Schallerzeugung am Mikrofon (mit hohen tieffrequenten Anteilen) zu rechnen. Auch hiermit setzt sich die Antragsschrift vom 4. September 2018 nicht ansatzweise auseinander.
Wenn auch keine Ausführungen bis ins letzte Detail erforderlich sind, so hätte die Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO auf die Problematik der Ursachen für die unterschiedlichen Messergebnisse hinsichtlich der von den Antragsstellern veranlassten Messungen und den durch das Landesamt für … durchgeführten Messungen eingehen müssen. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Landesamtes für … findet nicht statt.
Unzureichend sind die Ausführungen der Anzeigeerstatter auch zu den Angezeigten. Weshalb sie für die behauptete Überschreitung von Grenzwerte verantwortlich sein sollen, teilt die Antragsschrift nicht mit.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung fehlt es an Ausführungen zur Kausalität von Handlung und Erfolg. Dies gilt umso mehr als der vorgelegte Einlieferungsbeleg des J… Krankenhauses … vom 9. Februar 2016 keine Ausführungen zu den Ursachen der „stechenden Oberbauch-Schmerzen rechts“ enthält und selbst die Antragsschrift eine Kausalität nur für möglich hält („können“).
Insgesamt erweist sich der Klageerzwingungsantrag als unzulässig.
3. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Klageerzwingungsantrag im Falle seiner Zulässigkeit unbegründet wäre. Hinreichender Tatverdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden (statt vieler: vgl. BGH StV 2001, S. 579 m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung muss höher sein als die für einen Freispruch. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist vorliegend nicht gegeben. Der Senat verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden tatsächlichen wie rechtlichen Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2018.
Mangels hinreichenden Tatverdachts ist die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO zu Recht erfolgt, mithin wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Falle seiner Zulässigkeit als unbegründet zu verwerfen gewesen.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Fall der Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags eine Gebühr nach KVGKG nicht anfällt und die Antragsteller ihre notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. § 177 Rdnr. 1).
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