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16 M 2418/12•AG Fürstenwalde, 2012-12-05, 16 M 2418/12
Entscheidungsdatum: 2012-12-05
Aktenzeichen: 16 M 2418/12
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 10. 9. 2012 wird der Obergerichtsvollzieher Nürnberger bei dem Amtsgericht Fürstenwalde angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. 3. 2011 zu laden und die Fragen aus dem Fragenkatalog der Firma B… Inkasso GmbH vom 29. 2. 2012 zu Ziffern 3, 5 bis 10 hinsichtlich der Einkünfte des Schuldners und hinsichtlich des minderjährigen Sohnes des Schuldners beantworten zu lassen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die zulässige Erinnerung des Gläubigers gemäß § 766 Abs. 2 ZPO ist überwiegend auch begründet. Der Schuldner ist zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses gemäß § 807 Abs. 1 ZPO verpflichtet, da seine bisherigen Angaben zu den Einkommensverhältnissen den Verdacht der Lohnverschleierung rechtfertigen. Insofern wird der Schuldner seine bislang rudimentären Angaben zum Arbeitseinkommen, welches sich im Bereich der Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO bewegt, konkretisieren müssen (vgl. Zöller-Stöber § 903 ZPO, Rz. 14; Landgericht Aurich Jur. Büro 2010 S. 108).
Dagegen ist der Schuldner zur Beantwortung allgemeiner Fragen, insbesondere solcher zur Rechtfertigung seines Einkommens bzw. Lebensstils nicht verpflichtet (vgl. Zöller-Stöber a.a.O. Landgericht Aurich a.a.O). Dies bezieht sich vorliegend auf die Fragen 1, 2 und 4 zu den Einkünften des Schuldners.
Ferner ist der Schuldner auch zur Beantwortung der Frage zu Einkünften seines unterhaltsberechtigten Kindes verpflichtet, da dies für die Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge für den Schuldner von Relevanz ist.
Eine Kostenentscheidung ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.
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