OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-08-29, 13 UF 135/19

13 UF 135/19Supreme CourtAug 29, 2019

Full text

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-08-29 — 13 UF 135/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-29

Aktenzeichen: 13 UF 135/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0829.13UF135.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm werden die Rechtsanwälte …, …, beigeordnet.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die voneinander geschiedenen, getrenntlebenden Eltern der vier beteiligten zwischen 2006 und 2015 während der noch bestehenden Ehe geborenen Kinder. Die Kinder blieben nach der Trennung der Eltern bei der Antragsgegnerin.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 89 ff.) hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung (Bl. 83 ff.) des Antragstellers, der Antragsgegnerin und des Verfahrensbeistandes, der mit den drei älteren Kinder gesprochen hatte, eine zuvor im schriftlichen Verfahren erlassene einstweilige Anordnung (Bl. 17 ff.) aufrechterhalten, mit der der Antragsgegnerin weite Teile der Personensorge entzogen worden sind.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag hat der Antragsteller auf ihm mitgeteilte Berichte von Familienhelfern über das Befinden der Antragsgegnerin und die Lage in deren Haushalt verwiesen.

Das Jugendamt hat berichtet (Bl. 13 ff.), es sei durch Mitteilungen der Schule der Kinder und der Familienhelfer auf die Antragsgegnerin aufmerksam geworden. Die Antragsgegnerin habe Drogen konsumiert. In ihrer Wohnung hätten die Familienhelfer nicht sicher verwahrte Amphetamine gefunden. Die Antragsgegnerin habe Impulskontrollverluste gezeigt und sei mit den Kindern lieblos umgegangen. Die schulischen Leistungen der Kinder seien eingebrochen; sie wirkten emotional abgestumpft. Nachdem die Antragsgegnerin sich in stationäre Behandlung begeben habe, seien die Kinder in die Haushalte des Antragstellers und der Mutter der Antragsgegnerin aufgenommen worden.

Der Verfahrensbeistand ist der Ansicht, vor der sachverständigen Begutachtung im Hauptsacheverfahren sollten die Kinder nicht zur Antragsgegnerin zurückkehren.

Die Antragsgegnerin hat eingewandt, in stationäre Behandlung habe sie sich begeben müssen, weil sie überfordert und ausgebrannt gewesen sei und unter Schlafstörungen, Albträumen und abdominellen Beschwerden nach einer Narbenhernie gelitten habe. Exzessiven Drogenmissbrauch habe sie nicht betrieben. Gegen Schlafstörungen habe sie Cannabis eingenommen, das den Kindern nicht zugänglich gewesen sei.

Die Antragsgegnerin meint, ein fortdauernder Entzug der elterlichen Sorge sei nicht zu rechtfertigen. Die Kinder seien nicht gefährdet. Nach Rückkehr aus der kurzen stationären Behandlung lebe sie in gefestigten Verhältnissen. Sie nehme weder Drogen noch Alkohol zu sich, sei beschwerdefrei und arbeite vollschichtig als Altenpflegehelferin.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§§ 51 II 2, 68 III 2 FamFG). Er sieht von einer Anhörung der Kinder (§ 159 III 1 FamFG) und von einer erneuten Anhörung der Eltern (§ 160 III FamFG) ab. Die gründlich protokollierten Berichte des Verfahrensbeistandes über seine Gespräche mit den Kindern vermitteln ein für die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung ausreichend sicheres Bild von deren Ansichten und Befinden. Sie werden sich im anstehenden Hauptsacheverfahren sehr eingehenden Befragungen durch einen kinderpsychologischen Sachverständigen und durch das Amtsgericht zu stellen haben. Eine Befragung auch durch den Senat schon im Verfahren der einstweiligen Anordnung soll ihnen deshalb erspart bleiben. Auch die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung spricht gegen eine Anhörung.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist erforderlich, der Antragsgegnerin weite Teile der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung zu entziehen, bevor im Hauptsacheverfahren nach umfassender Prüfung entschieden wird, ob der Sorgeentzug gerechtfertigt ist, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (§§ 1666 I, III Nr. 6, 1666 a I 1 BGB, 49 I, 157 III FamFG).

Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten (§ 49 I FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.

Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Antrages oder auf die Aussicht auf das Ergebnis eines von Amts wegen geführten Verfahrens kommt es mithin nicht an. Es bedarf deshalb keiner Prognose, ob eine gründliche Tatsachenermittlung mit sachverständiger Hilfe ergeben wird, das Kindeswohl sei gefährdet, und ob zur Gefahrenabwehr die elterliche Sorge zu entziehen sein wird. Die Aussicht auf die Hauptsache kann für die Frage nach einer einstweiligen Anordnung nur dann ausnahmsweise eine Rolle spielen, wenn ein in der Hauptsache gestellter Antrag sich von vornherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Eine Rechtsfolge, die unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf nicht durch einstweilige Anordnung gesichert werden. Diese Fallgestaltung bedarf hier keiner Erörterung. Die Schilderungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes legen eine Gefährdung des Kindeswohls nahe.

Die Folgenabwägung fällt hier für eine vorläufige Regelung aus:

Unterbliebe die einstweilige Anordnung, stellte sich aber im Hauptsacheverfahren heraus, dass die vom Jugendamt vorgetragene Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich besteht und dass die Antragsgegnerin sie ohne Eingriff in ihr Elternrecht oder mit einem milderen Eingriff nicht abwenden kann, so sind schwere Nachteile für die Kinder zu erwarten, die sich wahrscheinlich in der Zwischenzeit weiter verschärfen werden, in der das Hauptsacheverfahren geführt wird.

Das Wohlergehen der Kinder würde schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt, wenn sie weiterhin unzureichend beaufsichtigt würden, wenn sie Vernachlässigung durch mangelhafte Zuwendung hinzunehmen hätten, und wenn ihnen die Anregungen vorenthalten blieben, die sie für eine altersgemäße Entwicklung ihrer geistigen und sozialen Fähigkeiten benötigen. Die Mitteilungen der Schule und der Familienhelfer sprechen dafür, dass eine begonnene Schädigung fortschreiten würde, wenn die Kinder im Haushalt der Antragsgegnerin verblieben.

Der noch unsichere Befund über die Auswirkungen des Gesundheitszustandes und der Erziehungsfähigkeiten der Antragsgegnerin auf die Entwicklung der Kinder reicht wegen des schwerwiegenden erwarteten Schadens aus, um diesen Nachteil in der Folgenabwägung zur Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen. Es berührt die Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Anordnung nicht, dass bislang allein die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose durch die Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes aufgeklärt sind, ein Sachverständigengutachten über die zu erwartende Entwicklung der Kinder bei einem Aufwachsen mit der Antragsgegnerin aber noch nicht vorliegt.

Die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Anordnung ist nicht von einem bestimmten Ausmaß der Aufklärung des Sachverhalts abhängig. Die Beurteilung, ob die mit dem Unterlassen der Anordnung verbundenen Nachteile schwerer wiegen als die Folgen einer sich schließlich als unnötig erweisenden Anordnung, ist schon dann möglich, wenn nur wenig Umstände bekannt sind oder wenn die Zuverlässigkeit des Mitgeteilten noch fraglich erscheint. Je mehr Kenntnisse zur Verfügung stehen und je zuverlässiger der Sachverhalt feststeht, desto mehr Gesichtspunkte können in die Beschreibung der Folgen des Unterlassens und des Erlasses der einstweiligen Anordnung und in die Abwägung eingestellt werden. Allein die Unvollständigkeit oder die Unsicherheit der Tatsachengrundlage kann deshalb nur dann zur Beanstandung einer einstweiligen Anordnung führen, wenn so wenig oder so vage Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn die Erkenntnisquellen so unzuverlässig sind, dass selbst eine Folgenabschätzung auf dieser Grundlage nicht möglich ist und ein Grundrechtseingriff deshalb nicht gerechtfertigt werden kann. Ist diese Schwelle des reinen Vermutens ohne jeden tatsächlichen, konkreten Anhaltspunkt überschritten, dann verfängt erst der Einwand, es hätten bereits mehr oder bessere Möglichkeiten zum Erkenntnisgewinn und zur Zuverlässigkeitsprüfung ausgeschöpft werden können.

Diesen Einwand hat die Antragsgegnerin nicht überzeugend vortragen können. Sie hat ihre stationär behandlungsbedürftige Überforderung selbst beschrieben. Es liegt nahe, eine Ursache für ihren Zustand im Drogenkonsum zu suchen, den sie bei der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben hat. Das ausreichende Betreuungs- und Erziehungsvermögen und die grundlegenden Fähigkeiten, die zum Bewältigen des Alltags in einem Haushalt mit vier Kindern erforderlich sind, werden dabei nicht erst durch den Drogenkonsum selbst in Frage gestellt, sondern bereits durch die von der Antragsgegnerin vorgetragene Ansicht, Gefühle der Überforderung und des Ausgebranntseins und Schlafstörungen durch Selbstmedikation mit suchtauslösenden Rauschmitteln bewältigen zu können.

Wegen dieser Angaben kann für den Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht vorausgesetzt werden, die Antragsgegnerin sei nun wieder gefestigt, weil sie - wie sie vorgetragen hat - nun keine Drogen mehr nehme und vollschichtig arbeite. Es liegt allzu nahe, dass eine gewisse Stabilisierung auch darauf zurückzuführen ist, dass sie die Anforderungen des Zusammenlebens mit den Kindern derzeit nicht zu bewältigen hat. Ob dieser Schluss wirklich zutrifft, wird mit Hilfe sachverständiger Begutachtung im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein.

Für die Erforderlichkeit einer einstweiligen teilweisen Sorgerechtsentziehung bleibt bis zur umfassenden, von Einfluss und Interessen der Beteiligten unabhängigen Aufklärung des Sachverhalts und der Wirkungszusammenhänge maßgeblich, dass es nicht hingenommen werden darf, dass sich die Anzeichen, die für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls sprechen, als zutreffend erweisen und dennoch bis zur Hauptsacheentscheidung keine Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr getroffen würden. Gegenüber sowohl dem Elternrecht der Antragsgegnerin als auch dem Recht der Kinder auf Pflege und Erziehung allein durch die Eltern (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) wiegt der Nachteil weniger schwer, der entsteht, wenn die einstweilig angeordneten Maßnahmen sich nach dem zügig durchzuführenden Verfahren (§ 155 I FamFG) mit der Hauptsacheentscheidung als nicht erforderlich erweisen sollten und mit ihr alsbald beendet werden. Sollte sich ergeben, dass der Antragsgegnerin die elterliche Sorge entzogen werden muss, wäre der in der Zwischenzeit sich für die Entwicklung der Kinder sich verschärfende Schaden eventuell nicht mehr oder nur mit hohem Aufwand auszugleichen oder zu beheben. Sollte sich hingegen herausstellen, dass dem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge eine Rechtsgrundlage fehlt, so erwiese sich der durch die einstweilige Anordnung bewirkte Zustand zwar als materiell rechtswidrig, die tatsächlich bewirkten Folgen würden sich aber als wenigstens nicht schädlich, wenn nicht sogar als für die Entwicklung der Kinder günstig erweisen. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die drei älteren Kinder - wie sie selbst angegeben haben - den Umzug zum Antragsteller keineswegs als unangenehm empfunden haben und dass ihr Lernerfolg ausweislich der vorgelegten Halbjahreszeugnisse einen zunehmend erfolgversprechenden Verlauf nimmt. Die Folgen einer Wirkung der einstweiligen Anordnung bis zu einer etwaigen Rückkehr zur Antragsgegnerin nach einem für sie erfolgreich verlaufenen Hauptsacheverfahren wiegen auch deshalb weniger schwer als etwa bei einer Fremdunterbringung, weil die Kinder von ihrer Familie nicht getrennt sind, sondern bei dem nun - vorläufig - alleinsorgeberechtigten Antragsteller (§ 1680 I, III BGB) bzw. gemäß seiner Bestimmung bei der Mutter der Antragsgegnerin wohnen. Mit beiden sind die Kinder vertraut, so dass ihnen während des Verlaufs des Hauptsacheverfahrens eine Gewöhnung an vollständig neue und unerwünschte Verhältnisse nicht zugemutet werden muss.

Das Amtsgericht wird die einstweilige Anordnung in Abständen von längstens drei Monaten zu überprüfen haben (§ 54 I 1 FamFG). Damit wird berücksichtigt, dass der für die verstrichene Zeit unwiederbringliche schwere Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin und der Kinder auf nicht hinreichend gesicherter Erkenntnisgrundlage angeordnet ist.

Wenn eine gründliche Sachverhaltsaufklärung und Bewertung, etwa mit Hilfe des gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl. § 163 FamFG), unterbleiben musste, weil die Nachteile überwogen, die mit einer Sachverhaltsaufklärung verbunden wären, ohne dass währenddessen bereits eine einstweilige Anordnung gilt, dann ist der Grundrechtsschutz (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) dadurch zu gewährleisten, dass die Sachverhaltsaufklärung unverzüglich begonnen oder fortgeführt wird und die einstweilige Anordnung ständig von Amts wegen anhand des jeweiligen Standes der Erkenntnisse überprüft wird (§ 54 I 1 FamFG). Die Erkenntnisse, die zum Erlass einer einstweiligen kindesschutzrechtlichen Anordnung ausgereicht haben, werden dem Amtsgericht pflichtgemäß Anlass geben, es im Hauptsacheverfahren nicht bei den bislang durchgeführten Überprüfungen durch Berichte und Anhörungen zu belassen, sondern mit Hilfe eines Sachverständigen unverzüglich den Sachverhalt und die Wirkungszusammenhänge gründlich aufzuklären, die zu den Handlungsdefiziten der Antragsgegnerin und zu den Verhaltensauffälligkeiten der Kinder geführt haben. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind für die Beurteilung der einstweiligen Anordnung uneingeschränkt verwertbar, ohne dass ein Interesse eines Beteiligten entgegenstehen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 IV, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 45 I Nr. 1, II, 41 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 IV FamFG).

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin kommt nicht in Betracht, weil sie eine vollständige und vollständig belegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat (§§ 76 I FamFG, 117 I, II ZPO). Nachdem sich nach ihren eigenen Angaben mehrere Umstände, die für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit wesentlich sind (Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung, Wohnung und Wohnkosten), verändert haben, reicht weder ein Verweis auf die in erster Instanz vorgelegte Erklärung aus noch die mit weitreichenden Lücken und ohne jeden Beleg eingereichte Erklärung vom 11. Juli 2019. Gegenüber der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsgegnerin bedurfte es keines besonderen Hinweises darauf, dass die vorgelegte Erklärung eklatant unzureichend ist. Sie hat die seit dem Einreichen jener Erklärung verstrichenen sieben Wochen nicht genutzt, ihre Erklärung nachzubessern.

Insoweit besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 II FamFG, 574 II, III ZPO).

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