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3 L 700/18•VG Cottbus 3. Kammer, 2019-04-25, 3 L 700/18
3 L 700/18Administrative Court / Chamber 3Apr 25, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-04-25
Aktenzeichen: 3 L 700/18
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0425.3L700.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
I. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 anzuordnen
hat keinen Erfolg.
Gegenstand des ohne Einschränkung formulierten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowohl gegen die Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1. des Bescheides vom 13. Dezember 2018 (dazu 1.) als auch gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22), als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. des Bescheides (dazu 2.). Das Eilrechtsschutzbegehren ist hinsichtlich beider Regelungen unbegründet.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Dezember 2018 gegen die Ablehnung seines Antrages vom 06. September 2018 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2018 überhaupt angeordnet werden könnte. Dies dürfte nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO voraussetzen, dass der Ablehnungsbescheid die Fiktion einer Duldung oder eines erlaubten Aufenthalts oder des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels beendet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12. Mai 2015 – 7 B 10364/15.OVG –, juris, Rn. 3, m.w.N.). Im Falle der Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitel oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels tritt die Fortgeltungswirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 AufenthG zwar gesetzlich ein, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Ist das – wie vorliegend bei der Beantragung der Verlängerung der bis zum 04. September 2018 geltenden Aufenthaltserlaubnis am 06. September 2018 – allerdings nicht der Fall, kommt dem verspäteten Antrag eine Fortgeltungswirkung nach § 80 Abs. 4 S. 3 AufenthG nur zu, wenn die Ausländerbehörde dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnet. Ob allein die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG hierfür ausreichend ist, könnte zweifelhaft sein, da sie nicht den Schluss zulassen könnte, dass die diese Bescheinigung ausstellende Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung tatsächlich angeordnet hat (in diesem Sinne: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12. Dezember 2013 – 8 ME 162/13 –, juris, Rn. 21; Beschl. v. 24. März 2017 – 8 LA 197/16 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 28. September 2017 – 13 ME 244/17 –, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12. Mai 2015 – 7 B 10364/15.OVG –, juris, Rn. 3; Beschl. d. Kammer v. 07. August 2018 – VG 3 L 403/18 –, juris, Rn. 6 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 81, Rn. 25; dies noch offen lassend: VG Cottbus, Beschl. v. 08. Dezember 2016 – VG 4 L 304/16 –, n.v.).
Ob die Ausländerbehörde mit der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenhG getroffen hat oder ob sie lediglich fehlerhaft den Eintritt einer Fortgeltungswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bescheinigt hat, dürfte unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln sein (vgl. ausführlich hierzu: Beschl. d. Kammer v. 07. August 2018 – VG 3 L 403/18 –, juris, Rn. 9). Nach Maßgabe der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – nach denen nicht maßgeblich ist, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen – spricht hier zwar viel dafür, dass der Antragsgegner eine Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen haben dürfte. Denn dem Antragsgegner dürfte ausweislich des Aktenvermerks vom 06. September 2018 (Bl. 97 VV, BA I) bewusst gewesen sein, dass die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war und der Antrag verspätet war. Er hat den Antragsteller entsprechend belehrt und verwarnt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Erwägungen des Antragsgegners im Sinne einer zugunsten des Antragstellers getroffenen Regelung aktenmäßig nicht dokumentiert sind. Es wird lediglich die Ausstellung festgehalten („Fiktionsbescheinigung ausgestellt u. bezahlt“, Bl. 97 VV, BA I). Auch der Fiktionsbescheinigung selbst lässt sich entsprechendes nicht entnehmen (Bl.99 VV, BA I). Dort wird lediglich bescheinigt, dass der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels als fortbestehend gilt.
Letztlich kann dies aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Fortgeltungswirkung ohnehin spätestens am 05. Dezember 2018 (und damit vor der ablehnenden Entscheidung über den Antrag durch den Antragsgegner) erloschen ist. Denn selbst wenn man von einer entsprechenden Fortgeltungswirkung des Antrags des Antragstellers ausginge, bliebe der Antrag ohne Erfolg. Der insoweit dann zulässige, insbesondere wegen § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthafte, Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls unbegründet.
Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der vor allem auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Hier fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erweist sich bereits nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG. Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder die Beschäftigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Kündigung durch den vorigen Arbeitgeber P... wirksam war, kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Durch die Vorlage des neuen Arbeitsvertrages (R...) hat der Antragsteller den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit bei seinem neuen Arbeitgeber konkretisiert. Nur dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antragsteller macht schon selbst nicht geltend, dass das vorige Arbeitsverhältnis fortgeführt werde und er etwa – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – Rechtsschutz gegen die von ihm für unwirksam gehaltene Kündigung sucht. Dem Verwaltungsvorgang ist zudem zu entnehmen, dass der Antragsteller zuletzt im November anteilig Lohn erhalten hat (Bl. 145 VV, BA I), seit 05. November 2018 nicht mehr in der P... tätig gewesen sein soll (Bl. 144 VV, BA I) und aus der Mitarbeiterwohnung abgemeldet wurde (Bl. 137 VV, BA I). Zwischen den Beteiligten dürfte daher unstreitig sein, dass der Antragsteller – unabhängig von der in Frage gestellten Wirksamkeit der Kündigung – tatsächlich nicht mehr in der P... tätig ist. Im Übrigen ist der bisherige Aufenthaltstitel des Antragstellers auch nicht – wie der Antragsteller meint – nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung, hier der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, abgelaufen, sondern bereits am 04. September 2018 gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch den Ablauf seiner Geltungsdauer, so dass der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung für das Erlöschen des Aufenthaltstitels keine Rolle spielt. Ebenso wenig ist relevant, ob der Antragsteller die Kündigung bzw. die Zustellung der Kündigung aufgrund der – erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen – Erkrankung im November 2018 zu vertreten hat.
Gegenstand des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war allein die von ihm bei der Vorsprache am 04. Dezember 2018 geltend gemachte neue Tätigkeit im R..., die laut des am 12./13. Dezember 2018 eingereichten Arbeitsvertrages (Bl. 128 VV, BA I) am 15. Dezember 2018 beginnen sollte. Diesen Antrag hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, da dem Antragsteller kein Anspruch auf Arbeitgeberwechsel ohne Ausreise und erneute Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zusteht.
Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die – wie hier – keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter anderem nur erteilt werden, wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für diese Beschäftigung zulässig ist. Dies ist für den Antragsteller als Staatsangehöriger Mazedoniens gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) der Fall. Gemäß § 26 Abs. 2 BeschV kann in den Jahren 2016 bis 2020 für bestimmte Staatsangehörige die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Durch die Einführung dieser Vorschrift in die Beschäftigungsverordnung im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sollte die Möglichkeit zur legalen Migration aus Staaten des Westbalkans zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erweitert werden (BR-Drs. 447/15, S. 1).
§ 26 Abs. 2 BeschV regelt darüber hinaus, dass die Zustimmung nur erteilt werden darf, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Hintergrund der Regelung ist, dass ein Ausländer aus einem der in § 26 Abs. 2 BeschV genannten Staaten bereits in seinem Heimatland die entsprechenden Unterlagen vorlegt und dort geprüft wird, ob er ein Visum zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung erhält. Hierfür kann der Ausländer bzw. sein künftiger Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV beantragen und mit dieser den entsprechenden Antrag stellen. Erhält er das Visum, kann er sodann nach Deutschland einreisen und bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung beantragen. Dieses Prozedere hat der Antragsteller hier im Übrigen für seine vorige Beschäftigung auch durchgeführt und im Dezember 2012 ein entsprechendes Visum in der Auslandsvertretung in Skopje/Mazedonien unter Vorlage des Arbeitsvertrages beantragt (Bl. 50 ff. VV, BA I) sowie die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt (Rückseite Bl. 54 VV, BA I). Nach der Einreise hat er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beim Antragsgegner beantragt (Bl. 64 ff. VV, BA I).
Diese Vorgaben gelten auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers. Der Antragsteller muss den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zur Beschäftigung bei seinem neuen Arbeitgeber bei der deutschen Auslandsvertretung in Mazedonien stellen. Er hätte somit nach der Beendigung der ursprünglichen Beschäftigung zunächst nach Mazedonien ausreisen und anschließend einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die Zustimmung, die zu einem Aufenthaltstitel erteilt wurde, gilt nicht im Sinne von § 35 Abs. 2 BeschV fort, wenn es sich um ein neues Beschäftigungsverhältnis mit geänderten Konditionen, insbesondere einem neuen Arbeitgeber, handelt (vgl. zu alldem: VG Augsburg, Beschl. v. 02. November 2017 – Au 1 S 17.1368 –, juris, Rn. 28 f.). Zudem greift vorliegend § 35 Abs. 4 BeschV.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).
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