VG Cottbus 1. Kammer, 2019-11-06, 1 KE 27/19

1 KE 27/19Administrative Court / Chamber 1Nov 6, 2019

Full text

VG Cottbus 1. Kammer — 2019-11-06 — 1 KE 27/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-06

Aktenzeichen: 1 KE 27/19

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1106.1KE27.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I. Die Erinnerung ist zwar nach § 165 i. V. m. § 151 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Den in dem Ausgangsverfahren VG 1 KE 14/19 erfolgreichen Erinnerungsgegnern steht der geltend gemachte Anspruch auf Festsetzung einer Gebühr für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu, wodurch sich die Verfahrensgebühr für das Erinnerungsverfahren nach Nr. 3500 VV-RVG vorliegend von 0,5 Gebühren auf 2,0 Gebühren erhöht. Zwar hat die Erinnerungsführerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf verwiesen, dass Nr. 1008 VV-RVG unanwendbar ist, wenn sich bereits der Gegenstandswert in asylrechtlichen Klage- oder Eilverfahren nach § 30 Abs. 1 S. 1 RVG wegen der Beteiligung mehrerer natürlicher Personen erhöht hat, § 30 Abs. 1 S. 2 RVG (etwa: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG § 30 Rn. 6, zit. nach: http://www.beck-online.de). Diese Erhöhung steht aber vorliegend gerade nicht inmitten, denn § 30 Abs. 1 RVG ist schon seinem klaren Wortlaut nach unanwendbar und die vorliegend streitigen Gebühren sind von Seiten des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsgegner zutreffend nach dem Gegenstandswert des vorausgegangenen Erinnerungsverfahrens – 492,54 € – berechnet worden.

Auch der im Ansatz zutreffende Hinweis der Erinnerungsführerin, die „Anzahl der Kläger (sei) bereits im Rahmen des Streitwertes (…) des Erinnerungsverfahrens berücksichtigt“ worden, geht vorliegend schon deshalb argumentativ fehl, weil sich der Gegenstandswert weiterhin im Rahmen der Mindestgebühr (Gegenstandswert bis 500,00 €) bewegt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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