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7 U 73/18•OLG Brandenburg 7. Zivilsenat, 2019-01-09, 7 U 73/18
7 U 73/18Supreme Court / Civil Chamber 7Jan 9, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-01-09
Aktenzeichen: 7 U 73/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0109.7U73.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. April 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder – Az.: 11 O 359/16 – in Ziff. 2. des Urteilsausspruchs dahin abgeändert, dass Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erst seit dem 01. September 2016 zu zahlen sind. Wegen des Zinsmehranspruchs wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert im Berufungsrechtszuge beträgt 16.084,00 €.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Das in formeller Hinsicht bedenkenfreie Rechtsmittel bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht der Zahlungsklage stattgegeben.
Auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/Oder kann sich die Berufung nicht stützen, § 513 Abs. 2 ZPO.
Die Klägerin kann zunächst den Restkaufpreis für die gelieferten 1.560 Kömadur-Platen aus § 433 Abs. 2 BGB verlangen. Nachdem die Klägerin am 23. Februar 2016 ein Angebot zum Preis von 3,93 € netto pro Platte unterbreitet hatte, hat die Beklagte diesen Antrag dadurch angenommen, dass sie am 06. April 2016 die erste Lieferung abgerufen hat.
Dem Vertragsverhältnis der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Grunde. Diese hatte die Klägerin bereits anfangs der Vertragsverhandlungen im Angebot vom 15. Februar 2016 in Bezug genommen. Die Bezugnahme reichte aus, weil die AGB der Beklagten, wie die Klägerin im Einzelnen dargetan hat, aus vorherigen Aufträgen bekannt waren.
Gegenrechte wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit der ausgelieferten Platten stehen der Beklagten nicht zu. Da es sich vorliegend um einen beiderseitiges Handelsgeschäft handelte, oblag es der Beklagten, die Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen, § 377 Abs. 1 HGB. Unterbleibt die unverzügliche Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
Die Rüge des § 377 Abs. 1 HGB erfordert keine Form; doch steht es den Parteien – auch durch die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbeziehungen – offen, die Schriftform zu vereinbaren (vgl. MünchKommHGB, 4. Aufl., § 377 RN 128 m.w.N.). § 8 Abs. 1 der klägerischen AGB enthalten eine solche zulässige Schriftformklausel.
Die Beklagte hat die Schriftform für die Mängelrüge nicht eingehalten. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit der Mängelrüge zu berufen. Zwar steht auf Grund der E-Mail der Klägerin vom 15. April 2016 (Anl. B3; Bl. 89 d.A) fest, dass die Beklagte sich bezüglich der Ware an die Klägerin gewandt hat. Doch ist unklar, was die Beklagte gegenüber der Klägerin gerügt hat. Der Inhalt des Telefonates, welches der E-Mail vorausging, ist streitig und die Beklagte hat mit der Einvernahme ihres Geschäftsführers keinen zulässigen Beweis angetreten. Weder hat die Klägerin sich mit diesem Beweismittel einverstanden erklärt (§ 447 ZPO), noch kann das Gericht von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit des Beklagtenvorbringens ausgehen (§ 448 ZPO).
Soweit die von der Beklagten gerügten Eigenschaften der Platten einen Mangel begründen, ist dieser von der Beklagten genehmigt worden. Der Höhe nach ist der Anspruch auf restlichen Kaufpreis unstreitig.
Der Kaufvertrag über die gekauften, aber noch nicht abgerufenen und gelieferten Platten besteht fort. Die Beklagte kann sich gegenüber dem hierfür zu zahlenden Kaufpreis nicht auf Mängel berufen.
Zwar ist ein Käufer schon vor Gefahrübergang berechtigt, die Erfüllung des Kaufpreises zu verweigern, wenn feststeht, dass der Kaufgegenstand mangelhaft ist (vgl. Palandt/ Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 434 RN 8a). Dass die von der Klägerin zu liefernden Platten nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, steht indes nicht fest.
a.
Zu Unrecht rügt die Beklagte, die Platten seien nicht beidseitig bedruckbar. Tatsächlich sind die Platten auf einer Seite matt; die andere Seite ist glänzend, aber „unruhig“, was sie zum Bedrucken auf dieser Seite unbrauchbar macht. Die Beklagte hat den Beweis nicht führen können, dass die Parteien eine beidseitige Bedruckbarkeit vereinbart hätten. Solches hat der vom Landgericht vernommene Zeuge R… nicht bestätigt, sondern vielmehr das Gegenteil ausgeführt. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Abruf der zweiten Teillieferung durch die Beklagten vom 02. Mai 2016 (Anl. K8; Bl. 26 d.A.). In dieser E-Mail ist der Hinweis enthalten, es sei unbedingt die matte Seite nach dem Schneiden nach oben zu legen. Das ist mit der Annahme, es sollten beide (matten) Seiten vertragsgemäß bedruckbar sein, nicht zu vereinbaren.
b.
Die Beklagte kann ein Leistungsverweigerungsrecht auch nicht auf den Umstand stützen, dass die matte, bedruckbare Seite infolge des Zuschneidens durch Fasern und Späne Kratzer erlitten hätte, die die Tauglichkeit einschränken. Wie der Klägerin im Termin vom 12. Dezember 2018 unwidersprochen ausgeführt hat, liegen die Platten noch unzerschnitten bei ihr; sie sei in der Lage, den Zuschneideprozess so zu gestalten, dass die Oberfläche ohne Mikrokratzer und andere Beschädigungen bleibe. Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht den Vertrag dahin auslegt, dass auch nach dem Zuschneiden der Platten eine matte, bedruckbare Seite vorhanden sein muss.
Auch wenn die Urteilsgründe hierzu keine Ausführungen enthalten, hat das Landgericht mit Recht entschieden, dass sich die Beklagte mit der Annahme der PVC-Platten in Annahmeverzug befindet. Sie hat in der von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16. August 2016 gesetzten Frist nicht reagiert, sondern ihrerseits mit Anwaltsschreiben vom 16. September 2016 die Erfüllung zu Unrecht verweigert.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Soweit eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt, beginnt der Zinslauf indes erst mit dem Eintritt des Verzuges nach dem Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist, also mit dem 01. September 2016.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf § 286 BGB. Durch das vorgerichtliche Schreiben vom 20. Juni 2016 hat die Beklagte die Erfüllung des Vertrages – insgesamt – zu Unrecht in Frage gestellt und die Beauftragung des gegnerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht.
III.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, ist nicht erkennbar.
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