OLG Brandenburg 6. Zivilsenat, 2019-04-09, 6 W 106/18

6 W 106/18Supreme Court / Civil Chamber 6Apr 9, 2019

Full text

OLG Brandenburg 6. Zivilsenat — 2019-04-09 — 6 W 106/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-09

Aktenzeichen: 6 W 106/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0409.6W106.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der Kostenfestsetzungsbeschluss I. und II. Instanz des Landgerichts Neuruppin vom 11.05.2018 - 31 O 364/15 - teilweise abgeändert.

Die von dem Kläger gemäß § 104 ZPO an die Beklagten zu 1) bis 8) nach dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10.11.2016 zu erstattenden Kosten der I. Instanz werden auf

2.053,35 €

(Zweitausenddreiundfünfzig und 35/100 EURO)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 22.11.2016 festgesetzt sowie die von dem Kläger gemäß § 104 ZPO an die Beklagten zu 1) bis 8) nach dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 02.05.2017 - 6 U 5/17 - zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf

1.510,35 €

(Eintausendfünfhundertzehn und 35/100 EURO)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 29.05.2017 festgesetzt.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ermäßigen sich auf die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagten zu 1) bis 8), eine Eigentümergemeinschaft und ihre Mitglieder auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Klage und Berufung blieben erfolglos; die Kosten beider Instanzen wurden jeweils dem Kläger auferlegt. Mit Anträgen vom 18.11.2016 für die erste und vom 24.05.2017 für die zweite Instanz hat die Beklagtenseite Kosten zur Festsetzung gegen den Kläger angemeldet unter Berücksichtigung jeweils einer Erhöhungsgebühr in Höhe des 2,0fachen Satzes nach Nr. 1008 VV RVG. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Neuruppin - Rechtpflegerin - Kosten für die erste Instanz in Höhe von 1.532,13 € und für die zweite Instanz in Höhe von 989,13 € festgesetzt, ohne die Erhöhungsgebühr zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Erhöhungsgebühr sei nicht entstanden, weil neben der Beklagten zu 1) als Teileigentümerschaft die Beklagten zu 2) bis 8) als Teileigentümer entsprechend ihrer Beteiligung verklagt würden, so dass es sich nicht um denselben Gegenstand im vergütungsrechtlichen Sinne handele. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde, welche der Rechtspfleger mit Beschluss vom 09.08.2018 nicht abgeholfen, sondern sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet. Die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten sind für die erste Instanz auf 2.053,35 € und für die 2. Instanz auf 1.510,35 € festzusetzen. Im Übrigen war das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

  1. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten steht eine Erhöhungsgebühr auf die Verfahrensgebühr in beiden Instanzen nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG zu. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist für mehrere Personen tätig geworden, nachdem der Kläger seine Klage sowohl gegen die Teileigentümergemeinschaft insgesamt, als auch gegen deren einzelne Gesellschafter und damit gegen verschiedene natürliche bzw. juristische Personen gerichtet hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lag der anwaltlichen Tätigkeit für die Beklagten dieselbe Angelegenheit zu Grunde. Unrichtigerweise hat es allerdings das Vorliegen ein und desselben Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit verneint.

Bei Wertgebühren tritt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG ein, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe ist. Derselbe Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird, wenn die Auftraggeber insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellten Gemeinschaft sind. Steht hingegen jedem von mehreren Auftraggebern das Recht allein zu bzw. werden die Auftraggeber wegen Rechten in den Anspruch genommen, von denen jeder Auftraggeber ganz allein betroffen ist, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (vergleiche Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1008 Rn 146).

Danach liegt ein einheitlicher Gegenstand vor, soweit die jeweils in Anspruch genommenen Miteigentümer in Höhe ihres jeweiligen Miteigentumsanteils zusammen mit der Miteigentümergemeinschaft in Anspruch genommen worden sind. Denn der Gesamtbetrag der Schadensersatzforderung, der gegenüber der Miteigentümer-Gemeinschaft geltend gemacht worden ist, entspricht der Summe der Teilbeträge, auf die der Kläger die jeweiligen Miteigentümer in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Miteigentum in Anspruch genommen hat. Die Erhöhungsgebühr berechnet sich somit hinsichtlich jedes Beklagten aus seinem Anteil am Miteigentum.

  1. Die nach VV RVG 1008 festzusetzende Erhöhungsgebühr in Höhe von 0,3, die jeweils den weiteren für die erste bzw. zweite Instanz geltend gemachten Gebühren hinzuzurechnen sind, errechnet sich deshalb aus der Summe des für die
  • Beklagte und Beschwerdeführerin zu 2) anzusetzenden Gegenstandswerts von 945,80 €, und beträgt 24 € ;

  • Beklagte und Beschwerdeführerin zu 3) anzusetzenden Gegenstandswerts von 1.962,18 €, und beträgt 45 €;

  • Beklagte und Beschwerdeführerin zu 4) anzusetzenden Gegenstandswerts von 649,43 €, mithin 24 € ;

  • Beklagte und Beschwerdeführer zu 5) anzusetzenden Gegenstandswerts von 1.513,20 €,

mithin 45 €, wobei die Erhöhungsgebühr für zwei Beschwerdeführer, die den Miteigentumsanteil als Gesellschaft bürgerlichen Rechts halten, zweimal in Höhe von insgesamt 90 € anfällt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2006 – 8 W 129/06);

  • Beklagte und Beschwerdeführer zu 6) anzusetzenden Gegenstandswerts von 972,04 €, mithin 24 €;

  • Beklagte und Beschwerdeführer zu 7) anzusetzenden Gegenstandswerts von 789,84 €, mithin 24 € ;

  • Beklagte und Beschwerdeführer zu 8) anzusetzenden Gegenstandswerts von 1.285,09 €, mithin 34,50 €, wobei die Erhöhungsgebühr für sechs Bruchteilseigentümer in Höhe von insgesamt 207 € anfällt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2004 - 18 W 249/04).

  1. Für die erste Instanz waren danach richtigerweise zugunsten der Beklagten festzusetzen:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG, §§ 2, 13 RVG659,10 €
Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, § 7 RVG438,00 €
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, §§ 2, 13 RVG608,40 €
Entgelt für Post-und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme1.725,50 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG327,85 €
Gesamtbetrag2.053,35 €

Für die zweite Instanz stehen den Beklagten an erstattungsfähigen Kosten aus einem Gegenstandswert i.H.v. 8.097 Euro zu:

1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG, §§ 2, 13 RVG811,20 €
Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, § 7 RVG438,00 €
Entgelt für Post-und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme1.269,20 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG241,15 €
Gesamtbetrag1.510,35 €

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, KV GKG 1812 S. 2.

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