OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-11-20, 13 WF 234/19

13 WF 234/19Supreme CourtNov 20, 2019

Regest

1. Die Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens ist keine Voraussetzung für den mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Devolutiveffekt, vgl. § 569 I S. 1 ZPO, und selbst bei fehlerhaftem oder unterbliebenem Nichtabhilfeverfahren steht die Rückgabe an das Ausgangsgericht im Ermessen des Beschwerdegerichts (Senat FamRZ 2013, 1600 m.w.N.). 2. Aufgrund der Art und Weise der Verfahrensführung und der von dem Richter getroffenen Entscheidungen kann sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Dass eine getroffene Entscheidung oder Handlung tatsächlich oder jedenfalls nach Auffassung der ableh-nenden Partei fehlerhaft ist, genügt hingegen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sie sich als willkürlich darstellt (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 42 Rn. 18 m.w.N.). 3. In einen Terminsvermerk in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gem. § 28 Abs. 4 S. 2 FamFG die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen. Dabei sieht das Gesetz bewusst davon ab, Mindestvoraussetzungen über Form und Inhalt des Vermerks aufzustellen, insbesondere wurde eine Übernahme der Bestimmungen über das Protokoll im Zivilprozess (§§ 159 ff. ZPO) nicht vorgesehen (BT-Drs. 16/6308, 187). Mindestangaben umfassen Ort und Zeit des Termins sowie die Anwesenden. Im Übrigen kann je nach Einzelfall eine stichwortartige Zusammenfassung des Verlaufs des Termins genügen oder ein ausführlicher Vermerk nötig sein (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 32. Ed. 1.10.2019, FamFG § 28 Rn. 14, 14b m.w.N.).

Full text

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-11-20 — 13 WF 234/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-20

Aktenzeichen: 13 WF 234/19

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens ist keine Voraussetzung für den mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Devolutiveffekt, vgl. § 569 I S. 1 ZPO, und selbst bei fehlerhaftem oder unterbliebenem Nichtabhilfeverfahren steht die Rückgabe an das Ausgangsgericht im Ermessen des Beschwerdegerichts (Senat FamRZ 2013, 1600 m.w.N.).

  2. Aufgrund der Art und Weise der Verfahrensführung und der von dem Richter getroffenen Entscheidungen kann sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Dass eine getroffene Entscheidung oder Handlung tatsächlich oder jedenfalls nach Auffassung der ableh-nenden Partei fehlerhaft ist, genügt hingegen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sie sich als willkürlich darstellt (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 42 Rn. 18 m.w.N.).

  3. In einen Terminsvermerk in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gem. § 28 Abs. 4 S. 2 FamFG die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen. Dabei sieht das Gesetz bewusst davon ab, Mindestvoraussetzungen über Form und Inhalt des Vermerks aufzustellen, insbesondere wurde eine Übernahme der Bestimmungen über das Protokoll im Zivilprozess (§§ 159 ff. ZPO) nicht vorgesehen (BT-Drs. 16/6308, 187). Mindestangaben umfassen Ort und Zeit des Termins sowie die Anwesenden. Im Übrigen kann je nach Einzelfall eine stichwortartige Zusammenfassung des Verlaufs des Termins genügen oder ein ausführlicher Vermerk nötig sein (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 32. Ed. 1.10.2019, FamFG § 28 Rn. 14, 14b m.w.N.).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 24.09.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

  1. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über eine Ehewohnungssache.

Der Antragsgegner hat in einem Termin am 04.09.2019 die zuständige Richterin am Amtsgericht N… wegen Verfahrensfehler abgelehnt (vgl. 31).

Die abgelehnte Richterin hat sich dienstlich geäußert (vgl. 40).

Der Antragsgegner macht zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe im Termin in verfahrenswidriger Weise auf einer eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners bestanden, habe sich geweigert, etwaiges mündliches Vorbringen des Antragsgegners auch zur eidesstattlichen Versicherung zu protokollieren ebenso wie die Begründung des Ablehnungsgesuchs (vgl. 42 ff).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht durch die Vertreterin der abgelehnten Richterin das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt (51, 52).

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde lehnt der Antragsgegner die Vertreterin der abgelehnten Richterin als Verfasserin des Beschlusses im Ablehnungsverfahren ihrerseits wegen verfrühter Beschlussfassung als befangen ab, beanstandet ihre Ausführungen und nimmt zur dienstlichen Äußerung der zuerst abgelehnten Richterin Stellung.

  1. Die nach §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat entscheidet unabhängig davon, ob ein Nichtabhilfeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens ist keine Voraussetzung für den mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Devolutiveffekt, vgl. § 569 Abs. 1 S 1 ZPO, und selbst bei fehlerhaftem oder unterbliebenem Nichtabhilfeverfahren steht die Rückgabe an das Ausgangsgericht im Ermessen des Beschwerdegerichts. Hier sprechen die in Ablehnungssachen generell zu erstrebende Beschleunigung einer Entscheidung, die durch verschiedene Befangenheitsanträge bereits eingetretene Verzögerung des Verfahrens, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung besonders zu beachtende Eilbedürftigkeit sowie die Erfolglosigkeit des Gesuchs für eine eigene Sachentscheidung des Senats, zumal der Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt, den das Abhilfeverfahren bezweckt, bei einer Rückgabe vorliegend in sein Gegenteil verkehrt würde (vgl. Senat FamRZ 2013, 1600 m.w.N.).

Gemäß §§ 6 Abs. 1 S 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. Senat NJW-RR 2019, 448 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Aufgrund der Art und Weise der Verfahrensführung und der von dem Richter getroffenen Entscheidungen kann sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Dass eine getroffene Entscheidung oder Handlung tatsächlich oder jedenfalls nach Auffassung der ablehnenden Partei fehlerhaft ist, genügt hingegen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sie sich als willkürlich darstellt (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 42 Rn. 18 m.w.N.). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Richterablehnung lassen sich nicht feststellen.

Dass das Amtsgericht im Termin am 04.09.2019 eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners für erforderlich gehalten hat, lässt, auch wenn § 31 Abs. 1 FamFG weitere Mittel der Glaubhaftmachung zulässt, noch keinen Schluss auf eine einseitige Behandlung eines Beteiligten zu. Wegen der Bedeutung der Entscheidung für den weichenden Ehegatten sind an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen. Dem ist schon in der Antragsschrift Rechnung zu tragen, regelmäßig durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Soyka/Gottwald, Münchener Prozessformularbuch Band 3: Familienrecht, 5. A. 2017, C.II.5. Antrag auf einstweilige Anordnung auf Überlassung der Ehewohnung, Anmerkung 10). Da die Antragstellerin dementsprechend, in Überstimmung mit guter allgemeiner Anwaltsübung, ihr Vorbringen mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert hatte, spricht die Einschätzung einer Erforderlichkeit einer eidesstattlichen Versicherung auch auf Antragsgegnerseite, nicht zuletzt in Ansehung einer im Raume stehenden beweisrechtlichen Gewichtung wechselseitigen Vorbringens, eher für als gegen eine Gleichbehandlung der Beteiligten.

Die in der dienstlichen Äußerung geschilderte Bitte nach einer Verschriftlichung der eidesstattlichen Versicherung begründet ebenfalls nicht die Besorgnis einer Befangenheit. Nach der dienstlichen Äußerung der Richterin beruhte die Bitte auf einer bis dahin herrschenden Unklarheit über den Inhalt des Bestreitens des Antragsgegners. Sie war damit nicht willkürlich, sondern durch eine Unklarheit im bisherigen Verteidigungsvorbringen veranlasst und geeignet, die Unklarheit zu beseitigen.

Dass die Richterin auf einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung bestanden hätte, lässt sich nicht feststellen. Nach dem Terminsvermerk und der dienstlichen Äußerung der Richterin hat diese die Verschriftlichung lediglich erbeten, was deutlich gegen eine ultimative Haltung der Richterin spricht. Ihrer Bitte folgte unmittelbar das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners, sodass sich die Möglichkeit einer mündlichen Klarstellung des Bestreitens aus Sicht der Richterin nicht mehr bot (vgl. § 47 Abs. 2 ZPO).

Auch dass die Richterin die persönliche Anhörung des Antragsgegners verweigert hätte, lässt sich nicht feststellen. Nach dem Terminsvermerk und der dienstlichen Äußerung der Richterin, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners von ihrem Rederecht Gebrauch gemacht und das Ablehnungsgesuch erfolgte, ohne dass dem klar protokollierbare Äußerungen des Antragsgegners überhaupt vorausgegangen wären. Dass die Richterin nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs von einer persönlichen Anhörung des Antragsgegners abgesehen hat, hält sich in ihrem Verfahrensermessen nach § 47 Abs. 2 ZPO.

Schließlich kann der Antragsgegner sein Ablehnungsgesuch auch nicht auf eine unterlassene Protokollierung der Ablehnungsgründe stützen oder auf den Vorwurf, die Richterin habe gegen klare gesetzliche Anweisungen des § 160 ZPO verstoßen. In den Vermerk sind gem. § 28 Abs. 4 S. 2 FamFG die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen. Dabei sieht das Gesetz bewusst davon ab, Mindestvoraussetzungen über Form und Inhalt des Vermerks aufzustellen, insbesondere wurde eine Übernahme der Bestimmungen über das Protokoll im Zivilprozess (§§ 159 ff. ZPO) nicht vorgesehen (BT-Drs. 16/6308, 187). Mindestangaben umfassen Ort und Zeit des Termins sowie die Anwesenden und sind im Terminsvermerk enthalten. Im Übrigen kann je nach Einzelfall eine stichwortartige Zusammenfassung des Verlaufs des Termins genügen oder ein ausführlicher Vermerk nötig sein (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 32. Ed. 1.10.2019, FamFG § 28 Rn. 14, 14b m.w.N.).

Danach kann von der Protokollierung inhaltlich unklaren Vorbringens wegen unzureichenden Informationsgehalts ohne Ermessensfehler abgesehen werden. Bei vorzeitigem Abbruch des Termins nach einem Ablehnungsgesuch ist in Ansehung der §§ 43, 47 ZPO jedenfalls die Angabe der Stellung des Ablehnungsgesuchs wesentlich. Übereinstimmend hiermit gibt der Vermerk die Anbringung des Ablehnungsgesuchs an und benennt überdies als dessen Grund die Beanstandung der Verfahrensweise durch den Antragsgegner.

Ein von dem Terminsvermerk und der damit übereinstimmenden dienstlichen Äußerung abweichender Verfahrensablauf lässt sich mangels Glaubhaftmachung (§ 44 Abs. 2 ZPO) des Antragsgegners nicht feststellen (vgl. BGH FamRZ 2011, 104).

In dem weiteren Ablehnungsverfahren gegen die das Ablehnungsgesuch erstinstanzlich entscheidende Richterin ist keine Beschwerde beim Senat angefallen. Im Übrigen ist das zweite Verfahren, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist, nach Abschluss des ersten Ablehnungsverfahrens gegen die Ausgangsrichterin unzulässig geworden (vgl. Senat FamRZ 2013, 1600 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

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