VerfG Potsdam, 2012-04-13, 37/11

37/11Other CourtApr 13, 2012

Full text

VerfG Potsdam — 2012-04-13 — 37/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-13

Aktenzeichen: 37/11

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €.

Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert auf 4.000,00 Euro festzusetzen (vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 59/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlass.

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