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VfGBbg 37/17•VerfG Potsdam, 2017-09-15, VfGBbg 37/17
Entscheidungsdatum: 2017-09-15
Aktenzeichen: VfGBbg 37/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 28. Juli 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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