OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-05-13, 13 WF 110/19

13 WF 110/19Supreme CourtMay 13, 2019

Full text

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-05-13 — 13 WF 110/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-13

Aktenzeichen: 13 WF 110/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0513.13WF110.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20. März 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der festgesetzte Betrag bis zum 15. August 2019 zu zahlen ist.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Ermessen zur Änderung der nicht mit Zahlungsbestimmungen verbundenen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist eröffnet (§§ 76 I FamFG, 120 a I 1 ZPO). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin haben sich durch ein Anwachsen ihres Versicherungs- und Sparguthabens wesentlich verbessert. Nachdem die Antragsgegnerin vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe als Kapitalvermögen allein eine Lebensversicherung mit einem Wert von 722 Euro angegeben hat, weist diese Versicherung inzwischen einen Wert von 1.954 Euro auf, und die Antragsgegnerin verfügt daneben über Sparguthaben von weiteren 5.206 Euro. Ihr Kapitalvermögen hat sich mithin fast verzehnfacht.

Es spricht kein gewichtiger Grund dagegen, das intendierte Ermessen im Sinne eines Vermögenseinsatzes der Antragsgegnerin auszuüben.

Die Guthaben der Antragsgegnerin übertreffen das Schonvermögen (§§ 115 III 2 ZPO, 90 II Nr. 9, 96 II SGB XII) von 5.500 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der verwertbaren Barbeträge und Geldwerte.

Es ist nicht unzumutbar, der Antragsgegnerin die Verwertung der Guthaben aufzuerlegen, die sie für die eigene Altersvorsorge und für die Ausstattung ihrer Tochter angespart hat. Beide Anliegen genießen keinen generellen Vorrang gegenüber dem Vermeiden öffentlicher Hilfe zum Bestreiten von Verfahrenskosten. Um die Verfahrenskosten selbst und nicht mit sozialhilfeähnlicher Unterstützung bestreiten zu können, muss die Antragsgegnerin eine Kürzung sowohl der der Tochter zugedachten Ausstattung als auch des eigenen Altersvorsorgevermögens hinnehmen. Beide Rücklagen werden dadurch nicht völlig verbraucht, und in beiden Fällen besteht in der verbleibenden Zeitspanne die Möglichkeit, die Guthaben aus dem Einkommen weiter zu ergänzen.

Die Fristbestimmung zur Zahlung des Vermögensbetrages lässt der Antragsgegnerin ausreichend Zeit, um zu entscheiden, auf welches Guthaben sie in welcher Weise zugreifen möchte; ihr bleibt zudem die Möglichkeit eröffnet, den festgesetzten Betrag teilweise dem bis zum Fristablauf erzielten Einkommen zu entnehmen.

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 II FamFG, 127 IV ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 II FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.

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