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9 WF 233/19•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-11-05, 9 WF 233/19
9 WF 233/19Supreme CourtNov 5, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-05
Aktenzeichen: 9 WF 233/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1105.9WF233.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerden des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eberswalde vom 28.02.2019 und vom 22.03.2019 – Az. 3 FH 20/18 – aufgehoben und die Anträge auf Unterhaltsfestsetzung vom 04.07.2018 zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Beschwerdewert wird auf 6.909 € (Beschluss vom 28.02.2019) bzw. auf 7.113 € (Beschluss vom 22.03.2019) festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Festsetzungsanträge wurden dem Antragsgegner am 11.07.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.07.2018 ist er dem Begehren entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation der Antragsteller gerügt. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsrückstände habe ein Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG stattgefunden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB vor.
In der Folgezeit legten die Antragsteller die Abtretungsverträge des Landes Brandenburg vom 29.03.2018 (Bl. 24 ff. GA) vor.
Mit Beschlüssen vom 28.02.2019 und 22.03.2019 hat das Amtsgericht sodann gegen den Antragsgegner laufenden Kindesunterhalt für beide Kinder in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts, vermindert um das hälftige Kindergeld, ab August 2018 sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.2017 bis zum 31.07.2018 in Höhe von 2.615 € (L… G…) bzw. 2.411 € (C… G…) festgesetzt.
Gegen die ihm am 28.03.2019 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsgegner mit zwei am 29.04.2019 (Montag) beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsätzen Beschwerde eingelegt.
2.Die Beschwerden sind gemäß §§ 256 Satz 1, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch zulässig, nachdem der Antragsgegner bereits erstinstanzlich Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG) erhoben hat. Die Rüge des Antragsgegners, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis, berührt die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., § 250 FamFG, Rn. 12). In der Sache führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Zurückweisung der Anträge auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
Der vom Antragsgegner erhobene Einwand, es läge ein Verstoß gegen die in § 1629 Abs. 3 BGB gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensstandschaft vor, ist begründet. Die Eltern der Antragsteller sind dauerhaft getrennt lebende Ehegatten. Von daher können die in der Obhut der Mutter befindlichen Antragsteller gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche nicht im eigenen Namen - vertreten durch das Jugendamt als Beistand - geltend machen. Vielmehr ist eine gerichtliche Geltendmachung ausschließlich im Wege der Verfahrensstandschaft durch die Mutter der Antragsteller in deren eigenem Namen möglich.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB auch im vereinfachten Verfahren zu beachten. Sinn der Regelung ist es, das Kind möglichst wenig in die gerichtlichen Auseinandersetzungen und den Streit zwischen den Eltern einzubeziehen (Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, Stand 2015, § 1629 Rn. 344). Gesichtspunkte, aufgrund derer dieser Schutzgedanke im vereinfachten Verfahren nicht zum Tragen kommen sollte, sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die nach § 255 FamFG gegebene Möglichkeit der Überleitung des vereinfachten Verfahrens in das streitige Verfahren. Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist gemäß § 255 Abs. 2 FamFG wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Nach herrschender Meinung, welcher sich der Senat anschließt, führt die Antragstellung durch das Kind selbst - anstelle des nach § 1629 Abs. 3 BGB berufenen Verfahrensstandschafters - zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1501; OLG Köln, FamRZ 2000, 678 zu § 648 ZPO a.F.; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 250 Rn. 13; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl., § 252 Rn. 5; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 249 Rn. 8; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 4. Aufl., § 249 Rn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl., § 252 Rn. 2; Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl., § 1629 Rn. 27). Entgegen der Annahme der Antragsteller in ihrer Stellungnahme vom 02.08.2018 wird die gegenteilige Ansicht nicht (länger) in der Kommentierung von Palandt vertreten.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
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