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VG 3 L 680/18•VG Cottbus 3. Kammer, 2019-02-12, VG 3 L 680/18
VG 3 L 680/18Administrative Court / Chamber 3Feb 12, 2019
Auch im Rahmen des KrWG ist eine Rechtsnachfolge in abstrakte Verhaltenspflichten möglich. Dies gilt auch für den Abfallerzeuger. Für eine solche Betrachtung spricht § 22 KrWG.
Entscheidungsdatum: 2019-02-12
Aktenzeichen: VG 3 L 680/18
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0212.3L680.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auch im Rahmen des KrWG ist eine Rechtsnachfolge in abstrakte Verhaltenspflichten möglich. Dies gilt auch für den Abfallerzeuger. Für eine solche Betrachtung spricht § 22 KrWG.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. September 2018 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. September 2018 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 5 bis 8 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.250,00,00 Euro festgesetzt.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. September 2018 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. September 2018 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 5 bis 8 anzuordnen
hat Erfolg. Der Antrag ist begründet.
Hieran gemessen genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Begründung des angegriffenen Bescheides lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Für letzteres führt die Verfügung die Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, sowie die Wiederherstellung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes, die Verhinderung der Verfestigung des rechtswidrigen Zustands durch die weitere Nutzung des beschriebenen Grundstücks als Abfalllager und die Bekämpfung einer von den gelagerten Chemikalien ausgehenden Gefährdung an. Die Ausführungen stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Auf die Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es nicht an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 –, juris Rn. 5).
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, da ihr gegen die Ordnungsverfügung vom 6. September 2018 gerichteter Widerspruch vom 26. September 2018 voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist nicht erkennbar.
a) Die in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung auferlegte Pflicht der Entsorgung der auf dem Grundstück Gemarkung N..., Flur 1, Flurstück 232 lagernden Abfälle begegnet rechtlichen Bedenken.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die angegriffene Ordnungsverfügung ist § 62 i.V.m. § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S.2808). Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung treffen.
Eine Verpflichtung der Antragstellerin, die auf dem beschriebenen Grundstück illegal lagernden Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, kann jedenfalls deshalb nicht auf diese Regelung gestützt werden, weil die Adressierung der Verfügung an die Antragstellerin nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung beruht.
Zwar ist die Anordnung formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass des Verwaltungsaktes entsprechend § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) zuletzt mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. August 2018 angehört.
In materieller Hinsicht bezieht sich die Anordnung auf die der Antragstellerin zukommende Pflicht zur Abfallentsorgung auf Grundlage von § 7 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist, § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG. Insoweit ist mit den in dem angegriffenen Bescheid genannten Gründen davon auszugehen, dass es sich bei dem auf dem Grundstück abgelagerten Blumentöpfen, Kunststoffen, Schaumstoffen, Betonplatten, Tonrohren sowie dem abgelagerten Schrott und Altholz um Abfall im Sinne des Gesetzes handelt, was von der Antragstellerin auch nicht bestritten wird (vgl. zum Abfallbegriff i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 3 L 1/16 -). Die in unterschiedlichen Behältnissen lagernden festen und flüssigen Chemikalien sind indes womöglich sogar als gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG zu behandeln. Die Ablagerung dieser Abfälle auf dem beschriebenen Grundstück ist rechtswidrig, da nach § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Die Antragstellerin ist als Abfallbesitzerin zu behandeln.
Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Das Abfallrecht geht von einem öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff aus, der insbesondere kein Besitzbegründungswille erfordert. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft an dem Grundstück, das zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände vermittelt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Zunächst steht aufgrund des sich in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Grundbuchauszugs und des insoweit auch unbestrittenen Vortrags der Beteiligten fest, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N..., Flur 1, Flurstück 232 ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr fehle die tatsächliche Sachherrschaft, da das Grundstück von dritter Seite mit einem Koppelzaun eingefriedet worden und ihr das Betreten des Grundstücks damit schlichtweg unmöglich sei, vermag dies das Gericht nicht zu überzeugen. Denn ausweislich des – insoweit von der Antragstellerin unbestrittenen Vorbringens des Antragsgegners – ist das Grundstück schon nicht vollständig eingefriedet, so dass schon rein tatsächlich ein Zutritt möglich ist. Als Eigentümerin des Grundstücks hat sie jedenfalls ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die auf ihrem Grundstück lagernden Gegenstände. Auf einen Willen zum Besitz kommt es - wie beschrieben - gerade nicht an.
Die Rechtswidrigkeit der Entsorgungsanordnung folgt indes aus einer ermessensfehlerhaften Störerauswahl, da der Antragsgegner den Sachverhalt schon nicht ordnungsgemäß ermittelt hat. Die pflichtgemäße Auswahl im Rahmen des von § 62 KrWG eingeräumten Ermessens („kann“) setzt insoweit voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Verantwortlichen sowie deren Möglichkeit zur Beseitigung des abgelagerten Abfalls zutreffend und möglichst erschöpfend ermittelt und auf dieser Grundlage unter Ausübung sachgerechter Erwägungen derjenige Störer zur Beseitigung der Gefahr ausgewählt wird, der voraussichtlich am ehesten geeignet ist, der rechtswidrigen Abfallentsorgung zu begegnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45).
Als taugliche Adressaten können gemäß § 7 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 1 S.1 KrWG Abfallerzeuger und Abfallbesitzer herangezogen werden. Demzufolge können neben dem Grundstückseigentümer und sonstigen Inhabern der tatsächlichen Gewalt insbesondere auch die Verursacher der Abfälle ordnungspflichtig sein. Handelt es sich bei dem Verursacher um eine juristische Person oder gleichgestellte Personengemeinschaft, kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Leitungspersonen persönlich als Verantwortliche in Betracht. Auch eine Inanspruchnahme von potenziellen Gesamtrechtsnachfolgern ist unter Umständen möglich.
Der Antragsgegner hat indes nicht alle in Betracht kommenden Verantwortlichen ermittelt und in seine Überlegungen zur Störerauswahl einbezogen. In der Ordnungsverfügung führt der Antragsgegner lediglich aus, es sei zu vermuten, dass die Abfälle im Rahmen des Betriebs der ehemaligen Gärtnerei L...angefallen seien, diese Firma jedoch nicht mehr existiere. Überdies gäbe es keine konkreten Hinweise darauf, welche Abfälle durch wen auf das betreffende Grundstück verbracht wurden. Hinreichende Informationen zu Abfallerzeugern bzw. früheren Abfallbesitzern lägen nicht vor. Die Entscheidung zur Heranziehung der Antragstellerin beschränkt der Antragsgegner auf die Begründung, diese sei Eigentümerin des Grundstücks und habe die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Entsorgung der Abfälle.
Diese an sich legitimen Erwägungen lassen indes die dem Antragsgegner bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung vorliegenden Hinweise auf das Vorliegen weiterer Störer außer Acht. Zwar hat der Antragsgegner bei der Störerermittlung verschiedene Maßnahmen ergriffen, namentlich eine Grundbuchauskunft eingeholt, das streitbefangene Grundstück besichtigt sowie den Grundstücksnachbarn Herrn J...und die Antragstellerin befragt. Auch hat er im Bundesanzeiger und Unternehmensregistern nach den Firmen recherchiert, die das Grundstück ausweislich der Auskunft des Herrn J... genutzt haben sollen. Jedoch durfte er es nicht bei der Feststellung beruhen lassen, dass keine der Firmen mehr existiere.
Nach gegebenenfalls vorhandenen persönlich verantwortlichen Leitungspersonen der ehemaligen Gärtnerei hat der Antragsgegner ebenso wenig wie nach Rechtsnachfolgern des verstorbenen S... ermittelt. Insbesondere ist er Hinweisen nicht nachgegangen, die sich schon aus den in den Akten beigefügten Schreiben der Antragstellerin ergaben. So teilt diese in ihrem beim Antragsgegner am 18. September 2017 eingegangenen Schreiben mit, dass „Altlasten vom Betriebsleiter F... vom S..., die giftig waren 2 m hoch auf dem Grundstück verteilt“ wurden und hiervon der „Ortsvorsteher Herr W...“ Bescheid wisse. Wie die eigenen Ermittlungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren zeigen, hätten weitere Nachforschungen im Vorfeld der Ordnungsverfügung auch neue Erkenntnisse in Bezug auf potenzielle Verantwortliche aufgedeckt. So konnte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf Grundlage eines auf den 9. April 1981 datierten Nutzungsvertrags die Vermutung bestätigen, dass das betreffende Grundstück durch die ehemalige Gärtnerei L...genutzt wurde. Dieser Umstand war der Behörde auch schon durch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandene und vom Umweltamt des Landkreises Dahme-Spreewald in Auftrag gegebende orientierende Untersuchung „Altstandort Ehemalige Gärtnerei L..., L...“ vom 25. April 2018 (vor Erlass der Ordnungsverfügung) bekannt, worin es heißt, dass die abgelagerten Abfälle „eine Hinterlassenschaft“ des Gärtnereibetriebs seien (Bl. 61 d. VV). Auch ist ein erheblicher Verursachungsbeitrag der Gärtnerei hier schon deshalb anzunehmen, weil sie das streitbefangene Grundstück in den Jahren 1981 bis 1997 durchgängig als Betriebsstandort genutzt hat und keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Handlungsverantwortlicher vorhanden sind. Indes scheint sich der Antragsgegner dieser Erkenntnis verschlossen zu haben, wie sein Vorbringen mit Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vom 19. Oktober 2018 zeigt („angeblich Herr S...“). Zudem brachte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in Erfahrung, dass der ehemalige Eigentümer der Firma, S..., zwar verstorben, Gesamtrechtsnachfolger aber das Land Brandenburg ist.
Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die vom Antragsgegner zu ermitteln und in die Ermessenserwägungen einzustellen gewesen wären. Weder der Begründung in der Ordnungsverfügung noch den Unterlagen in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist indes zu entnehmen, dass der Antragsgegner ernsthafte Ermittlungen unternommen hat, um einen Handlungsstörer - hier als Abfallerzeuger - ausfindig zu machen. In Anbetracht der Tatsache, dass auf dem betreffenden Grundstück erhebliche Mengen von Abfall unterschiedlicher Herkunft abgelagert sind, von dem ein Teil womöglich sogar als gefährlich zu qualifizieren ist und deren ordnungsgemäße Beseitigung voraussichtlich mit erheblichen Kosten verbunden ist, durfte der Antragsgegner es nicht bei der Annahme belassen, dass weitere Störer nicht bekannt seien.
Zwar stellt das Kreislaufwirtschaftsgesetz grundsätzlich keinen Vorrang zwischen den in Betracht kommenden Adressaten auf. Bei der Ermessensausübung darf sich die zuständige Behörde vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen und kann grundsätzlich auch dann, wenn ein Verhaltensstörer vorhanden ist, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksamen Gefahrbekämpfung dies erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. August 2005 – OVG 8 A 11910/04 -, juris Rn. 20; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45). Daher wäre es vorliegend nicht ausgeschlossen, die Antragstellerin aufgrund ihrer tatsächlich innehabenden Sachherrschaft am Grundstück in Anspruch zu nehmen. Jedoch setzt dies voraus, dass der Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Verantwortlichen und deren Möglichkeit zur Beseitigung des abgelagerten Abfalls zunächst zutreffend ermittelt wird. Erst dann wäre das Interesse der Antragstellerin, von der Entsorgungspflicht für von ihr nicht verursachten Abfall verschont zu bleiben, gegen die wiederstreitenden Interessen abzuwägen gewesen.
Der Antragsgegner hätte daher im Rahmen der Störerermittlung zunächst den Rechtsnachfolger des 1997 verstorbenen Herrn S..., namentlich das Land Brandenburg, ausfindig machen und zumindest rechtlich prüfen müssen, ob und inwieweit die persönliche Beseitigungspflicht des Gärtnereiinhabers L... auf das Land übergegangen ist. Insoweit war – wie beschrieben – davon auszugehen, dass die Abfälle vom Gärtnereibetrieb stammen. Dem Antragsgegner oblag daher eine genaue Prüfung der Möglichkeit und der Bedingungen, ob und inwieweit die abstrakte Pflicht zur Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten Abfälle im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Land Brandenburg übergegangen ist.
Zwar wird die Frage, ob eine Rechtsnachfolge in eine abstrakte, d.h. in eine noch nicht durch eine Ordnungsverfügung konkretisierte Polizeipflicht stattfindet, von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So verneint der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 11. Dezember 2000 – 10 S 1188/00), dem sich das VG Stuttgart anschließt (Urteil vom 14. Mai 2004 – 19 K 5404/02 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N. aus Literatur), die Frage mit Verweis darauf, dass vor Inanspruchnahme des Störers noch nicht feststünde, ob und in welcher konkreten Weise eine Person, die die Störereigenschaft aufweist, tatsächlich zur Beseitigung der Störung in Anspruch genommen wird. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht statutiert, dass die Übergangsfähigkeit abstrakter Polizeipflichten auf einen „allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts“ beruhe (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 18 ff.). Insoweit hat es ausgeführt, die materielle Polizeipflicht sei eine Pflicht zur Mitwirkung der Gefahrenbeseitigung und zur Minimierung des Schadens, die bereits unmittelbar mit dem Eintritt der Gefahr entstehe und damit im Gegensatz zur allgemeinen Gefahrenvorsorgepflicht eine konkrete Pflichtigkeit darstelle (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 22). Dieser Rechtsauffassung hat sich auch das OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen (Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 48, vgl. ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. August 2000 – OVG 2 L 29/99 –, juris Rn. 34).
Zudem sieht § 22 S. 2 KrWG vor, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten zur Verwertung und Beseitigung von Abfall so lange bestehen bleibt, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Dies spricht dafür, dass speziell das Abfallrecht durch eine fortdauernde Entsorgungsverantwortung geprägt ist und damit auch vorhandene Rechtsnachfolger von Entsorgungspflichtigen bis zum endgültigen Abschluss der Beseitigung in Anspruch genommen werden können.
Weder dem Bescheid noch dem Verwaltungsvorgang ist indes zu entnehmen, dass der Antragsgegner überhaupt den Versuch unternommen hat, mögliche Rechtsnachfolger des Herrn S... zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob und inwieweit eine mögliche Beseitigungspflicht auf den Erben übertragbar ist. Im gerichtlichen Verfahren hat er insoweit auf den Vortrag der Antragstellerin in Verkennung der Rechtslage erwidert, dass eine Verpflichtung des Abfallerzeugers zur Beseitigung von Abfällen nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe (Bl. 33 d. A.). Er hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen folglich nicht geprüft.
Der Antragsgegner durfte es in diesem Zusammenhang nicht bei der Feststellung belassen, dass keine der von Herrn J... genannten ehemaligen Firmen mehr existieren. Er hätte insbesondere in der ehemaligen Gärtnerei tätige Leitungspersonen ermitteln und deren Inanspruchnahme prüfen müssen. Es ist anerkannt, dass Leitungspersonen juristischer Personen des Privatrechts oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellten Personengesellschaften persönlich als Verursacher einer Gefahr ordnungspflichtig sein können. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Leiter ist, dass er auch in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt. Eine persönliche Inanspruchnahme erfordert daher, dass der Leiter die wesentlichen Verursachungsbeiträge innerhalb des Unternehmens selbst setzt sowie die betrieblichen Vorgänge und damit auch die zu einem Schaden führenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zentral und umfassend steuert, und ein eingetretener Schaden demnach in seine Risikosphäre fällt. Dem steht nicht entgegen, dass ihr Handeln daneben unter Umständen auch der Personengesellschaft zugerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36.15 -, juris Rn. 6, 14-15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2015 - OVG 16 A 1686/09 -, juris Rn. 123, 131; - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. November 2012 - OVG 16 A 85/09 -, juris Rn. 37; und vom 20. Mai 2015 - OVG 16 A 1686/09 -, juris Rn. 121 ff.). Die Ermittlung noch vorhandener Leitungspersonen ist insbesondere auch unter dem Aspekt angezeigt, dass Erben grundsätzlich persönlich haften (vgl. §§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB) und eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nur in bestimmten Fällen in Betracht kommt (vgl. § 1975 BGB).
Vorliegend war insbesondere zu berücksichtigen, dass durch den Hinweis der Antragstellerin auf den zuletzt tätigen Betriebsleiter, Herrn F..., sowie den Ortsvorsteher, Herrn W..., bereits Ermittlungsansätze vorlagen. Zwar ist offen, ob Herr F... tatsächlich Verursachungsbeiträge im oben beschriebenen Sinn geleistet hat. Indes ist zumindest die Befragung beider Personen und gegebenenfalls eine weitere Prüfung angezeigt.
Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die von dem Antragsgegner durchgeführte Störerauswahl insgesamt ermessensfehlerhaft, weil sich bereits die der Störerauswahl vorgeschaltete, stets vorzunehmende Störerermittlung als defizitär erweist.
Diesbezügliche Ermittlungen waren hier auch nicht entbehrlich. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entsorgung der Abfälle durch eine vollständige Ermittlung aller in Betracht kommenden Adressaten der Ordnungsverfügung ausweislich des Umstands, dass der Verfahrensbevollmächtige der Antragstellerin innerhalb weniger Wochen weitere Erkenntnisse zu potenziellen Störern ermitteln konnte, in nennenswerter Weise verzögert worden wäre. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Abfälle jedenfalls seit Schließung der Gärtnerei im Jahr 1997 auf dem Grundstück lagern und kaum ersichtlich ist, dass eine Verzögerung von wenigen weiteren Wochen schädlich wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn es ist keinesfalls gewiss, dass die Behörde auch bei ordnungsgemäßer Störerermittlung die Antragstellerin in Anspruch genommen hätte.
Sind mehrere Verantwortliche vorhanden, so entscheidet die Behörde über die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen. Zwar kommt es nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr vorrangig darauf an, wer unter mehreren polizeilich Verantwortlichen in der Lage ist, die Gefahr am schnellsten und am wirksamsten zu bekämpfen. Es ist daher grundsätzlich nicht relevant, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist und ob der Eigentümer der Sache die Gefahr verursacht oder gar verschuldet hat. Dies entbindet die Behörde indes nicht von der Pflicht, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch die Interessen des jeweils Betroffenen zu berücksichtigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2005 - OVG 8 A 11910/04 -, juris Rn. 20). Daher kann das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.).
Darüber hinaus ist eine Sachlage gegeben, die die unbeschränkte Zustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin für eine von ihrem Grundstück ausgehende Gefahr zweifelhaft erscheinen lässt. Zwar ist eine unbegrenzte Kostenbelastung dem Eigentümer eines Grundstücks dann zumutbar, wenn er das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Eigentümer zulässt, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird, zum Beispiel zum Betrieb einer Deponie oder zur Auskiesung mit anschließender Verfüllung. Wer ein solches Risiko bewusst eingeht, kann seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumschutzes begrenzt sein (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 59).
Vorliegend bestehen greifbare Anhaltspunkte für eine Begrenzung der Haftung der Antragstellerin bis zur Höhe des Grundstückswerts. Denn sie ist vorliegend nicht bewusst das Risiko eingegangen, dass ihr Grundstück durch die Gärtnerei L...genutzt wird. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie für einen auch hier maßgeblichen Zeitabschnitt in tatsächlicher Hinsicht keinen Einfluss auf die Nutzung ihres Grundstücks nehmen konnte. Wie sie substantiiert vorgetragen hat, wurde über die landwirtschaftliche Nutzung ihres Grundstücks zu DDR-Zeiten im Jahr 1981 ein unbefristeter Nutzungsvertrag zwischen dem Gartenbaubetrieb L...und der LPG R...geschlossen, ohne dass die Antragstellerin am Vertragsschluss beteiligt gewesen zu sein scheint (Bl. 97 d. VV). Zudem sollte ihr Grundstück ausweislich des Vertrags später in das Eigentum des Gartenbaubetriebes L...übergehen. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Gärtnereibetriebs im Jahr 1997 keine tatsächliche Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeit auf ihr Grundstück hatte. Sie hat gerade nicht freiwillig das Risiko übernommen, dass der Gärtnereibetrieb ihr Grundstück in risikoreicher Weise nutzt. Diesen Umstand hätte der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nicht völlig unberücksichtigt lassen und zumindest eine Begrenzung der Haftung der Antragstellerin erwägen und prüfen müssen. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer abverlangt werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Entsorgung dienen.
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Antragstellerin zur Beseitigung der Abfälle ist unter dem Gesichtspunkt der Effektivität auch einzustellen, dass sie im gesamten Verwaltungsverfahren keine Bereitschaft gezeigt hat, die Abfälle zu entsorgen, sondern mit Verweis auf ihre finanzielle Leistungsunfähigkeit und ihre Unkenntnis im Hinblick auf ihre Eigentümerstellung protestierte. Auch mit Blick auf ihren schlechten gesundheitlichen Zustand und ihr hohes Alter ist zur effektiven Gefahrenabwehr zumindest ein ernster Versuch angezeigt, weitere Verantwortliche zu ermitteln und deren Heranziehung zu prüfen.
Da der Antragsgegner die fehlenden Ermessenserwägungen im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme von Abfallerzeugern bzw. deren Rechtsnachfolgern auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 enthaltenenen Ausführungen nachgeholt hat, erweist sich die angefochtene Verfügung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig.
Es kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine Ergänzung fehlender Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 51), da die nachgeschobenen Erwägungen nicht den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung genügen. Insoweit beschränkt sich der Vortrag auf die fehlerhafte Feststellung, es lägen keine Informationen vor, durch wen das Grundstück genutzt wurde. Der Antragsgegner hat nach wie vor die Möglichkeit einer Heranziehung des Betriebsleiters Herrn F..., des Rechtsnachfolgers des Herrn S... sowie weiterer möglicherweise noch zu ermittelnder Verantwortlicher nicht konkret geprüft. Er trägt insoweit fälschlicherweise vor, die Verpflichtung zur Abfallentsorgung sei nicht auf Rechtsnachfolger übertragbar.
b) Die in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 6. September 2018 angeordnete und auf § 62 i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 Nummer S. 2 KrWG gestützte Nachweisführung für eine ordnungsgemäße Entsorgung ist gleichfalls rechtswidrig, da sie das rechtliche Schicksal der Entsorgungsanordnungen teilt (VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 3 L 346/17 -).
c) Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Regelungen der Ziffern 1 – 4 der Ordnungsverfügung besteht nach alledem kein besonderes öffentliches Interesse.
d) Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Variante VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in den Ziffer 5 bis 8 der Ordnungsverfügung erfolgte Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, da sich auch diese nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen, weil es schon an einem sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt fehlt.
Mit Blick auf die gerichtliche Aussetzungsentscheidung und der damit einhergehenden Wirkung (ex tunc) ist die im Ausgangsbescheid enthaltene Fristsetzung rechtswidrig geworden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 – OVG 11 B 9.09 – juris). Auch fehlt es in einem solchen Fall an einem öffentlichen Vollziehungsinteresse für die Zwangsgeldandrohung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Hinsichtlich der Grundverfügungen ist jeweils der Auffangwert heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin, von der angegriffenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, bietet hinsichtlich der Nachweisverpflichtungen ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin mit einem Betrag in Höhe von je 250 Euro angemessen erfasst. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren. Der Umstand der Androhung von Zwangsgeldern bleibt bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht.
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