OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-04-04, 1 Ss 17/19

1 Ss 17/19Supreme Court / Criminal Chamber IApr 4, 2019

Full text

OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2019-04-04 — 1 Ss 17/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-04

Aktenzeichen: 1 Ss 17/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0404.1SS17.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Zehdenick – Strafrichter – hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2018 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und einen Betrag von insgesamt 195,00 € eingezogen.

Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Angeklagte blieb der zunächst anberaumten Hauptverhandlung am 13. Juli 2018 unentschuldigt fern. Zu diesem Termin war der Angeklagte durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten. Das Gericht verhandelte zunächst ohne den Angeklagten, setzte aber dann die Hauptverhandlung aus, da sich die Anwesenheit des Angeklagten zur Aufklärung der Sozialprognose als erforderlich herausstellte. Neuer Termin, zu dem das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet wurde, sollte von Amts wegen ergehen. Zur neu anberaumten Hauptverhandlung am 16. Oktober 2018 erschien der über die Möglichkeit der Verwerfung seiner Berufung bei Nichterscheinen belehrte Angeklagte erneut nicht.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin daraufhin die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 4 StPO verworfen.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die am 19. Oktober 2018 bei Gericht eingegangene Revision des Angeklagten, die er nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 24. Oktober 2018 mit dem am 26. November 2018 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz begründet hat. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden. Sie hat mit der Verfahrensrüge in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 4 StPO lagen nicht vor.

Nach § 329 Abs. 4 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn der Angeklagte, dessen Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber auch zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und seine Anwesenheit weiterhin erforderlich bleibt. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung lagen hier nicht vor, weil der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.

Wird der abwesende Angeklagte durch einen vertretungsbefugten Verteidiger vertreten und darf deshalb seine Berufung nicht verworfen werden, ergibt sich für das Berufungsgericht nach § 329 Abs. 2, 4 StPO eine Prüfungspflicht. Das Berufungsgericht muss nach § 329 Abs. 2 S. 1 StPO bei Beginn der Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen ist, prüfen, ob seine Anwesenheit erforderlich ist.

Soweit dies bejaht wird, muss das Berufungsgericht nach § 329 Abs. 4 StPO den Angeklagten zu einer Fortsetzung der Hauptverhandlung laden und sein persönliches Erscheinen anordnen. Erst wenn der Angeklagte dann im Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung unentschuldigt bei weiterbestehender Erforderlichkeit seiner Anwesenheit nicht erscheint, muss seine Berufung verworfen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss es sich bei dem neuen Termin um eine Fortsetzung der Hauptverhandlung handeln, die innerhalb der Fristen des

§ 229 StPO zu erfolgen hat.

Eine über den Wortlaut hinausreichende erweiternde Auslegung scheidet im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO aus. Eine Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers erfolgt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen und innerhalb wesentlich engerer Grenzen als nach § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden „Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung...“ vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 329 StPO nach Maßgabe des vorgenannten Urteils des EGMR sollte dahingehend geändert werden, dass die Berufung eines Angeklagten überhaupt nicht ohne Sachentscheidung verworfen werden kann, solange statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger anwesend ist (BT-Drs. aaO. S. 2 und 7 f.). Soweit besondere Gründe die Anwesenheit des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erfordern, sollte die Anwesenheit durch andere Mittel als durch die Einschränkung oder den Verlust des Rechts, sich in Abwesenheit durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen, sichergestellt werden, nämlich durch die Zwangsmittel der Vorführung oder Hauptverhandlungshaft (BT-Drs. aaO. S. 51 [unter Verweis auf EGMR aaO. Rn. 51] und S. 61). Entsprechend sollte nach § 329 Abs. 3 StPO-E die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen sein, wenn wegen Erforderlichkeit seiner Anwesenheit eine Verhandlung gegen den nicht anwesenden Angeklagten nicht zulässig ist (BT-Drs. aaO S. 7 f.).

Erst infolge einer Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drs. 18/5254) ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit § 329 Abs. 4 StPO die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung des abwesenden Angeklagten ohne Sachentscheidung trotz Vertretung durch einen anwesenden Verteidiger geschaffen worden. Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch „in den zulässigen Grenzen“ halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 Rev 96/17 – m.w.N.)

Da es sich vorliegend bei der Hauptverhandlung, in welcher die Berufung des Angeklagten verworfen wurde, nicht um einen Fortsetzungstermin handelte, hätte die Verwerfung der Berufung lediglich nach Maßgabe des § 329 Abs. 1 StPO erfolgen dürfen, dessen Voraussetzungen allerdings nicht vorgelegen haben.

Die fehlerhafte Anwendung des § 329 StPO führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zu erneuter Entscheidung (§§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO), auch über die Kosten des derzeit nur vorläufig erfolgreichen Rechtsmittels.

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