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13 WF 44/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-03-04, 13 WF 44/19
13 WF 44/19Supreme CourtMar 4, 2019
1. Bei vorhandenem Grundvermögen ist es in der Regel zumutbar, einen Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen und das Grundstück zu belasten, es sei denn, es fällt als selbstgenutztes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 S 2 ZPO in den Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 50). 2. Die Nutzung einer Immobilie mit einer Wohnfläche von 120 qm durch nur eine Person erfüllt diese Ausnahmevoraussetzung nicht mehr sondern verfehlt die Angemessenheitsgrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII; diese liegt bei Nutzung durch eine Person bei maximal 70 qm (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 46 m.w.N.).
Entscheidungsdatum: 2019-03-04
Aktenzeichen: 13 WF 44/19
Dokumenttyp: Beschluss
Bei vorhandenem Grundvermögen ist es in der Regel zumutbar, einen Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen und das Grundstück zu belasten, es sei denn, es fällt als selbstgenutztes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 S 2 ZPO in den Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 50).
Die Nutzung einer Immobilie mit einer Wohnfläche von 120 qm durch nur eine Person erfüllt diese Ausnahmevoraussetzung nicht mehr sondern verfehlt die Angemessenheitsgrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII; diese liegt bei Nutzung durch eine Person bei maximal 70 qm (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 46 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 11.01.2019 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat seine Hilfsbedürftigkeit verneint, und ihn in Ansehung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie auf eine Kreditaufnahme verwiesen.
Seine unbegründet gebliebene Beschwerde hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss dem Senat vorgelegt.
Das Amtsgericht hat die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers zu Recht verneint (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 Abs. 1 S 1 ZPO). Der Senat verweist zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Ausgangsbeschluss, den der Beschwerdeführer inhaltlich nicht angegriffen hat. Ergänzend ist auszuführen:
Bei vorhandenem Grundvermögen ist es in der Regel zumutbar, einen Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen und das Grundstück zu belasten, es sei denn, es fällt als selbstgenutztes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 S 2 ZPO in den Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 50). Diese Ausnahmevoraussetzung liegt hier nicht vor, denn die Nutzung der Immobilie mit einer Wohnfläche von 120 qm allein durch den Antragsteller (vgl. 4 VK) verfehlt die Angemessenheitsgrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, die bei Nutzung durch eine Person bei maximal 70 qm liegt (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 46 m.w.N.). Eine nähere Prüfung, ob eine Kreditaufnahme dem Antragsteller unzumutbar wäre, lässt sich mangels Vorbringens hierzu nicht vornehmen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs.3 ZPO), besteht nicht.
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