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13 UF 94/18•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-05-13, 13 UF 94/18
13 UF 94/18Supreme CourtMay 13, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-05-13
Aktenzeichen: 13 UF 94/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0513.13UF94.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 22.05.2018 - 20 F 69/17 - wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22.05.2018 - 20 F 69/17 - wird als unzulässig verworfen.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000,00 €
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt zu Gunsten seines Sohnes, des Antragsgegners.
Aufgrund der 2003 errichteten Urkunde betreibt dieser die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller im Umfang von 4.858,83 €, (vgl. 15), mit einer verzinslichen Hauptforderung von 4.164,22 € wegen Unterhaltsrückständen aus den Jahren 2003 bis 2009 (vgl. 19, 21).
Der Antragsteller hat gemeint, die vollstreckbaren Forderungen bestünden allenfalls in Höhe eines am 19.06.2013 bezifferten Betrags von 4.445,18 € und hat die Ansprüche im Übrigen für verwirkt erachtet, im Wesentlichen mit der Begründung, der Antragsgegner habe Teilzahlungen in den rückstandsbetroffenen Zeiträumen hingenommen und sei, abgesehen von der Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 14.09.2006 und am 17.09.2012 sowie einer Ratenzahlungsaufforderung vom 19.06.2013 bis November 2017, passiv geblieben, sodass er, der Antragsteller, Kreditverpflichtungen eingegangen sei.
Er hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners aus der Urkunde des Landkreises H… vom 24.04.2003 zum Aktenzeichen N 189/2003 durch den Gerichtsvollzieher … zum Geschäftszeichen: DR II 1168/17 für unzulässig zu erklären.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und hat geltend gemacht, wegen Erfolglosigkeit der letzten Vollstreckungshandlung die Verbesserung der Vermögenslage des Antragstellers abgewartet zu haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (113 ff.), hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Eine Verwirkung der Ansprüche des Antragsgegners scheitere am Fehlen des Umstandsmomentes. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs könne beim Schuldner kein berechtigtes Vertrauen auf einen Sinneswandel des Gläubigers auslösen.
Der Antragsteller hat gegen den am 22.05.2018 erlassenen, ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 31.05.2018 (120a, 126) zugestellten Beschluss am 25.06.2018 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt (126). Mit gerichtlicher Verfügung vom 06.08.2018 (133) wurde er auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung hingewiesen und darauf, dass seine Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 55 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sei. Auf den ihm am 08.08.2018 zugestellten Hinweis (134) hat er mit Schriftsatz vom 09.08.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde begründet.
Zur Wiedereinsetzung macht der Antragsteller geltend, sein Verfahrensbevollmächtigter habe am 31.05.2018 auf dem Übersendungsschreiben des Gerichts verfügt, dass eine Beschwerdefrist von einem Monat und eine Beschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten zu notieren seien. Dessen Mitarbeiterin habe versehentlich versäumt, die Beschwerdebegründungsfrist einzutragen. In einer dem Wiedereinsetzungsschriftsatz zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 09.08.2018 erklärt die in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Beschäftigte, sich ihr Versäumnis nur so erklären zu können, dass sie die Verfügung des Rechtsanwalts auf dem gerichtlichen Schreiben vom 28.05.2018 übersehen habe, die Beschwerdefrist nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Beschlusses notiert und dabei nicht mehr beachtet habe, dass sie auch die gesonderte Beschwerdebegründungsfrist zu notieren habe. Dementsprechend habe sie die Beschwerdebegründungsfrist weder in dem in der Kanzlei geführten Fristenkalender, noch in der Akte oder im Computersystem eingetragen (148).
Mit seiner Beschwerde, die keinen Antrag enthält, beanstandet der Antragsteller die Verneinung einer Verwirkung als rechtsfehlerhaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO) ist unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1520, Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet war, wobei sich der Antragsteller das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO eine vollständige, aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung, der sich entnehmen lässt, welche konkreten Umstände zum Versäumen der Frist geführt haben (BGH, NJW 2008, 3501, Rn. 15; NJW-RR 2005, 793, 794). Erforderlich ist eine genaue Darstellung aller Umstände, die zwischen Beginn und Ende der Frist liegen und für die Antwort auf die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden die Frist versäumt wurde (BGH, VersR 1978, 942). Alle Einzelheiten sind vorzutragen, die nach den allgemeinen Erfahrungen über die Üblichkeiten beim Umgang mit Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen oder nach den Besonderheiten des zu beurteilenden Falles von Bedeutung sein können. Wer vermeintlich Selbstverständliches nicht erwähnt (vgl. BGH, VersR 1978, 942, zum Erteilen des Berufungsauftrages an den Prozessbevollmächtigten) oder allgemeine, zusammenfassende Formulierungen verwendet, wo die Schilderung von Einzelheiten von Interesse sein kann (vgl. BGH, NJW 2002, 2107, 2108, zur Aufgabe zur Post; NJW 2002, 2180, 2181 zu den einzelnen Handlungen bei der Fristenkontrolle), genügt dieser Substantiierungslast nicht.
Der Antragsteller hat weder das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten noch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung zur Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist, auf deren Erledigung der Prozessbevollmächtigte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen, dargetan.
Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Grundsätzlich obliegen alle Aufgaben, die dem Ziel der ordnungsgemäßen Fristwahrung dienen, dem Rechtsanwalt persönlich (MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 112). Für den Fall, dass er nicht alle Aufgaben selbst wahrnimmt, sondern die kalendarische Ermittlung der Fristenden und deren Notierung in einen Fristenkalender einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlässt, wie hier behauptet, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).
Der Rechtsanwalt hat die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Bearbeitung wegen einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden, wie hier zur Fertigung der Beschwerde am 25.06.2018 (126). Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Dabei kann sich der Rechtsanwalt jedoch grundsätzlich auf eine Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls wäre die zulässige Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Rn. 6 m.w.N.). Der Rechtsanwalt ist aber nur dann von einer eigenständigen Prüfung des Fristenkalenders befreit, wenn die Büroorganisation die klare Anweisung enthält, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10, alle m.w.N.). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10).
Dass im Büro des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Anweisung bestand, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann oder die Fristen erst nach Notierung im Fristenkalender auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten ergeben sich keine solchen Anweisungen.
Dem Verschuldensvorwurf steht die Verfügung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 31.05.2018, wonach die Beschwerdefrist mit einem Monat und die Beschwerdebegründungsfrist mit zwei Monaten zu notieren seien, nicht entgegen. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533, 534 m.w.N.). Indessen kommt diese Rechtsprechung vorliegend nicht zum Tragen. Auch wenn ein Rechtsanwalt seine Angestellte im Wege einer Einzelanweisung angehalten hat, eine näher bestimmte Beschwerdebegründungsfrist zu notieren, so enthebt ihn dies nicht der Pflicht, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung, wie hier der Einlegung der Beschwerde, die Richtigkeit der Notierung der Beschwerdebegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2014, 2352).
Danach trifft einen Nachlässigkeitsvorwurf nicht allein seine Angestellte, sondern den Verfahrensbevollmächtigten selbst. Dieser hat bei Abfassung der Beschwerdeschrift nicht nur die ihm – auch nach einer Einzelabweisung zur Fristnotierung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 – II ZB 24/17 –, Rn. 15, juris) - obliegende Gegenkontrolle zur Notierung der Beschwerdebegründungsfrist anhand eines Erledigungsvermerks in der Akte, die nach der Mitteilung seiner Angestellten keinen solchen Vermerk enthält, unterlassen. Darüber hinaus hat er es verabsäumt, bei Einlegung der Beschwerde eine (erneute) Fristenprüfung unter Vorlage der Handakte vorzunehmen. Dies war hier umso mehr geboten, als seine Verfügung vom 31.05.2018 keinerlei kalendarische Enddaten enthielt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch lediglich vorgetragen, er habe auf dem gerichtlichen Schreiben vom 28.05.2018 am 31.05.2018 verfügt, dass die Beschwerdefrist mit einem Monat sowie die Beschwerdebegründungsfrist mit zwei Monaten zu notieren seien (147). Diese Verfügung war als Einzelanweisung ohnedies unzureichend. Da eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, hätte eine Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten müssen, dass unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann oder die kalendarischen korrekt ermittelten Fristen auf sonstige Weise erst nach Eintrag in den Fristenkalender in der Akte notiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 – II ZB 24/17 – Rn 15, juris).
Die unzureichenden Vorkehrungen des Verfahrensbevollmächtigten zur Fristwahrung des Antragstellers waren kausal für das Fristversäumnis, welches bei im Übrigen ordnungsgemäßem Verlauf vermieden worden wäre. Bei Fertigung der Beschwerde unter Vorlage der Handakte hätten eine anwaltliche Gegenkontrolle zu seiner Anweisung zur Fristennotierung und eine (erneute) anwaltliche Fristenprüfung die bislang fehlende Beachtung einer Beschwerdebegründungsfrist in der kanzleimäßigen Aktenführung zwingend aufgedeckt.
Fehlende Darlegungen kann der Antragsteller auch nicht mehr nachholen.
Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, sind innerhalb der Antragsfrist von einem Monat vorzutragen (§§ 117 Abs. 5 FamFG, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO). Nach Ablauf dieser Frist können nur unklare und ergänzungsbedürftige Angaben erläutert und vervollständigt werden. Neuer Tatsachenvortrag über einzelne Handlungen, die für das Erkennen und Wahren der versäumten Frist von Bedeutung sind, bislang aber nicht erwähnt wurden, kann hingegen nicht nachgeschoben werden (BGH, NJW 1998, 2678, 2679; 2000, 365, 366; 2002, 2107, 2108; 2002, 2180, 2181; BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – IV ZB 14/15 –, Rn. 11).
III.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG bestimmten Frist begründet worden. Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller ausweislich der bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisse (120a, 126) am 31.05.2018 zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist mit Ende des 31.07.2018 ist in dieser Sache eine Beschwerdebegründung beim Rechtsmittelgericht nicht eingegangen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 25. Ed. 1.3.2019, FamGKG § 51 Rn. 43).
V.
Dem Antragsteller steht gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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