OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-01-03, 13 UF 141/18

13 UF 141/18Supreme CourtJan 3, 2019

Regest

1. Ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die die unterbliebene Rubrizierung eines weiteren zuständigen Regionalträgers und durch die fehlende Bekanntgabe des Beschlusses an diesen beschwert, da beides den ordnungsgemäßen Vollzug des Versorgungsausgleichs zwischen den zuständigen Regionalträgern beeinträchtigen kann. 2. Die Möglichkeit, einen Beschluss berichtigen zu lassen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für dessen Anfechtung regelmäßig bestehen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 319 ZPO, Rn. 21), denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 15. Aufl. 2018, ZPO § 319 Rn. 17).

Full text

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-01-03 — 13 UF 141/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-03

Aktenzeichen: 13 UF 141/18

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die die unterbliebene Rubrizierung eines weiteren zuständigen Regionalträgers und durch die fehlende Bekanntgabe des Beschlusses an diesen beschwert, da beides den ordnungsgemäßen Vollzug des Versorgungsausgleichs zwischen den zuständigen Regionalträgern beeinträchtigen kann.

  2. Die Möglichkeit, einen Beschluss berichtigen zu lassen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für dessen Anfechtung regelmäßig bestehen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 319 ZPO, Rn. 21), denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 15. Aufl. 2018, ZPO § 319 Rn. 17).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19.09.2018 – 2.1 F 37/17 – im Rubrum dahin berichtigt, dass als Versorgungsträgerin des Antragsgegners statt der Beschwerdeführerin die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg aufgenommen wird.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5000 €

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin verwaltet als Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte der Antragstellerin und wendet sich gegen ihre unzutreffende Rubrizierung als Versorgungsträger des Antragsgegners und gegen die fehlende Rubrizierung des insoweit maßgeblichen Regionalträgers.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (76 ff.), hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei es im Rubrum die Beschwerdeführerin als Versorgungsträger des Antragsgegners aufgeführt hat.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin dies und das Verfahren der I. Instanz.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (104), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.

Die Beschwerdeführerin kann als Versorgungsträger mit dem fehlerhaften Beschluss zugleich die fehlerhafte Durchführung des Versorgungsausgleichs beanstanden und ist zudem durch die unzutreffende Rubrizierung des zuständigen Regionalträgers und durch die fehlende Bekanntgabe des Beschlusses an ihn beschwert, da beides den ordnungsgemäßen Vollzug des Versorgungsausgleichs zwischen den zuständigen Regionalträgern beeinträchtigen kann.

Die Berichtigungsmöglichkeit lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung regelmäßig bestehen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 319 ZPO, Rn. 21), denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 15. Aufl. 2018, ZPO § 319 Rn. 17).

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen einer Berichtigung, die der Senat als mit der Sache befasstes Rechtsmittelgericht vornehmen kann (vgl. BGH NJW 1989, 1281), liegen vor (§ 42 FamFG). Bei der fehlerhaften Rubrizierung handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich die zutreffende Identität des zuständigen Regionalträgers unzweifelhaft aus dessen Auskunftserteilung sowie seiner Nennung im Tenor und in den Entscheidungsgründen ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren vier Anrechte.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.