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6 K 308/16•VG Cottbus 6. Kammer, 2019-08-15, 6 K 308/16
6 K 308/16Administrative Court / Chamber 6Aug 15, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-15
Aktenzeichen: 6 K 308/16
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0815.6K308.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Klägerin, Herrn M... als Beistand zuzulassen, wird abgelehnt.
Nach § 67 Abs. 7 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können die Beteiligten in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist, § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
Hiernach kann Herr G...nicht Beistand sein, weil er als Lebensgefährte der Mutter der Klägerin nicht nach § 67 Abs. 2 VwGO als Bevollmächtigter zur Vertretung der Klägerin befugt, namentlich nicht Familienangehöriger im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 VwGO ist.
Zwar kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Hierdurch soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders fachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden, wobei die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine an sich nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet sind (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 23. September 2009 – 4 K 1219/07 -, juris Rn. 3).
Ein solcher Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ein Abweichen vom Regelfall einer Vertretung durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO genannte Person zulässig sein soll (vgl. zu einem solchen: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 1. Februar 1994 – 1 BvR 105/94 -, juris Rn. 9 ff.), ist hier nicht gegeben. Vielmehr erscheint die Zulassung von Herrn G...als Beistand der Klägerin weder (objektiv) sachdienlich noch besteht hierfür (subjektiv) ein erkennbares Bedürfnis.
Die Klägerin wird in dem Verfahren von ihrer Mutter vertreten, durch die sie bereits umfassend zur Sach- und Rechtslage schriftlich vorgetragen hat. Diese hat nicht nur ein enges persönliches Verhältnis zu der Klägerin, mit der sie zusammenlebt, so dass ihr die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen schulischen und psychischen Belange ihrer Tochter vertraut sind, sondern sie hat auch das Verwaltungsverfahren und die in Rede stehende Umschulung der Klägerin aktiv begleitet und mitgestaltet, so dass alles dafür spricht, dass sie die Interessen der Klägerin auch im Rahmen der Gerichtsverhandlung kompetent wahrzunehmen und insbesondere sachdienlich vorzutragen vermag.
Der Vortrag, dass auch Herr G...„teilweise“ bei Gesprächen in dieser Angelegenheit zugegen gewesen und jeglicher Schriftwechsel „mit ihm gemeinsam“ verfasst worden sei, lässt demgegenüber nicht erkennen, dass die Klägerin seiner als Beistand in der mündlichen Verhandlung bedarf. Aus Sicht des Gerichtes erscheint es angesichts der lediglich als (partielle) Mitwirkung beschriebenen Sachkunde Herrn G...nicht sachdienlich, ihm statt der – ungleich sachnäheren – Mutter der Klägerin den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Mutter dazu nicht bereit oder in der Lage wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 67 Abs. 7 Satz 4 i. V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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