VG Cottbus 5. Kammer, 2019-01-04, VG 5 L 535/18.A

VG 5 L 535/18.AAdministrative Court / Chamber 5Jan 4, 2019

Regest

1. Der Begriff "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt nicht voraus, dass die Nichtanwesenheit des Antragstellers gerade zum Zweck der Vereitelung eines Überstellungsversuches erfolgt (Anschluss VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2017 - 6 K 527/16.A -, juris). 2. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller muss jederzeit innerhalb der Überstellungsfrist mit einer Überstellung rechnen. Verlässt er in einer solchen Situation nicht nur für einige Stunden, sondern für mehrere Tage die Wohnanlage und teilt dies der Ausländerbehörde pflichtwidrig nicht mit, so ist auch ohne Kenntnis eines konkreten Überstellungstermins jedenfalls von einem (bedingten) Vorsatz des Antragstellers auszugehen, eine etwaige Überstellung, die in seiner Abwesenheit erfolgt, zu verhindern.

Full text

VG Cottbus 5. Kammer — 2019-01-04 — VG 5 L 535/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-04

Aktenzeichen: VG 5 L 535/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0104.5L535.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Begriff "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt nicht voraus, dass die Nichtanwesenheit des Antragstellers gerade zum Zweck der Vereitelung eines Überstellungsversuches erfolgt (Anschluss VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2017 - 6 K 527/16.A -, juris).

  2. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller muss jederzeit innerhalb der Überstellungsfrist mit einer Überstellung rechnen. Verlässt er in einer solchen Situation nicht nur für einige Stunden, sondern für mehrere Tage die Wohnanlage und teilt dies der Ausländerbehörde pflichtwidrig nicht mit, so ist auch ohne Kenntnis eines konkreten Überstellungstermins jedenfalls von einem (bedingten) Vorsatz des Antragstellers auszugehen, eine etwaige Überstellung, die in seiner Abwesenheit erfolgt, zu verhindern.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A... aus Berlin beigeordnet.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 577/18.A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2018 anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der auch im Übrigen zulässige Antrag fristgemäß erhoben, da die dem im Klageverfahren angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit Blick auf den Sitz des zuständigen Gerichts unzutreffend war, so dass die Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) nicht zu laufen begonnen hat und der Antrag fristgemäß innerhalb eines Jahres gestellt werden konnte, § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

In der Sache bleibt der Antrag jedoch erfolglos.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Hs. VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine auf § 34 a Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung ganz oder teilweise anordnen. Dabei hat das Gericht das private Interesse des Antragstellers, vorerst von einer Abschiebung verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an deren baldiger Durchführung gegeneinander abzuwägen. Hierbei kommt in erster Linie den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache Bedeutung zu. Hat die in der Hauptsache erhobene Klage aller Voraussicht nach Erfolg, weil die Abschiebungsanordnung offensichtlich fehlerhaft ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren dagegen keinen Erfolg haben, weil sich die angegriffene Abschiebungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig erweist, ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel unbegründet.

Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung, da diese rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Beabsichtigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), so ordnet es nach § 34 a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig ist, weil Italien nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Hat ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten, so ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Danach ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit Italiens, da der Antragsteller dort erstmals das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates erreicht hat. Hierfür streitet zum einen der vorliegende EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Italien. Zum anderen hat auch der Antragsteller im Verwaltungsverfahren eingeräumt, erstmals in Italien die Grenze zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates überschritten zu haben.

Die Zuständigkeit Italiens ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO wegen des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen.

Nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Nach Satz 2 der Regelung kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Vorliegend begann die Überstellungsfrist mit der fiktiven Annahme des Aufnahmegesuchs vom 30. November 2017 zwei Monate nach dessen Eingang, der ausweislich der Eingangsbestätigung der italienischen Behörden am 5. Dezember 2017 erfolgte, zu laufen (Art. 22 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Dublin-III-VO). Fristbeginn war mithin der 6. Februar 2018 und nicht etwa – wie der Antragsteller meint – bereits der 6. Dezember 2017 (Eingang des Übernahmeersuchens in Italien) bzw. der 20. Dezember 2017 (zwei Wochen nach Eingang des Übernahmeersuchens in Italien). Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO findet vorliegend keine Anwendung, da diese Vorschrift lediglich die fiktive Annahme eines Wiederaufnahmeersuchens regelt. Ein solches lag hier aber gerade nicht vor. Denn für den Antragsteller konnte lediglich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 ermittelt werden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Letzteres behauptet der Antragsteller bezeichnenderweise auch selbst nicht. Danach wäre die Überstellungsfrist ursprünglich zwar am 6. August 2018 abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO) und die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen (Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO). Hierzu ist es allerdings nicht gekommen, da die Antragsgegnerin die Frist bereits am 2. August 2018 wirksam bis zum 6. August 2019 verlängert hat, weil der Antragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO war.

Wann ein Asylbewerber im Einzelfall „flüchtig“ in diesem Sinne ist, ist in der Rechtsprechung zwar noch nicht abschließend geklärt. Überwiegend besteht indes wohl Einigkeit jedenfalls insoweit, als ein „Flüchtigsein“ dann angenommen werden kann, wenn sich der Asylbewerber seiner Überstellung durch Ortsabwesenheit bewusst entzieht (vgl. mit unterschiedlichen Ansätzen insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines – wie auch immer ausgestalteten – Vorsatzes: VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2017 - 6 K 527/16.A -, juris Rn. 27; VG Regensburg, Beschluss vom 11. September 2017 - RN 5 E 17.51915 -, juris Rn. 24; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 30; VG Bayreuth, Urteil vom 23. Oktober 2017 – B 3 K 17.50068 -, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 9 und Urteil vom 25. Juli 2016 – 9 K 1184/16.A -, juris Rn. 46; VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 B 1196/14 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 20).

Der Antragssteller weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass die Abwesenheit für eine nur kurze Zeit (etwa für einen Arztbesuch, einen Einkauf oder eine sonstige private Erledigung) danach grundsätzlich nicht für die Annahme genügt, ein Asylbewerber sei flüchtig (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 23. Oktober 2017 – B 3 K 17.50068 -, juris Rn. 40; VG Greifswald, Urteil vom 28. Februar 2017 - 5 A 143/16 As HGW -, juris Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 31 L 586.17 A -, juris Rn. 13; VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 9). Denn weder kann von einem Antragsteller erwartet werden, sich rund um die Uhr in der Unterbringungseinrichtung aufzuhalten noch ist er verpflichtet, jede auch noch so kurze Abwesenheit anzuzeigen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 11). Allenfalls unter besonderen Umständen wird daher im Einzelfall auch eine kurzfristige Nichtanwesenheit ausreichen können, um von einem „Flüchtigsein“ auszugehen (vgl. zu einer solchen Konstellation: Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2018 – 5 L 212/14 -, juris Rn. 16, VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 - 10 L 258/18.A -, juris Rn. 22).

Diese Erwägungen helfen dem Antragsteller vorliegend indes schon deshalb nicht weiter, weil bei ihm keineswegs nur kurze Abwesenheitszeiten in Rede stehen. Vielmehr ergibt sich aus den in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie der Ausländerakte des Antragstellers enthaltenen Meldungen der Ausländerbehörde, dass sich der Antragsteller seit Mitte Januar 2018 bis jedenfalls Mitte August 2018 ganz überwiegend nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Im Einzelnen lassen sich unter Zugrundelegung der Abwesenheits- und Wiederaufnahmemeldungen der Ausländerbehörde folgende Zeiten der Abwesenheit des Antragstellers rekonstruieren, die er weder bei der Heimleitung noch bei der Ausländerbehörde angezeigt hat:

09.01.2018 – 11.01.2018 (vgl. Bl. 28 Beiakte III / Bl. 128 Beiakte I) 20.01.2018 – 24.01.2018 (vgl. Bl. 30 Beiakte III / Bl. 98 Beiakte I) 26.01.2018 – 31.01.2018 (vgl. Bl. 32 Beaikte III / Bl. 127 Beiakte I) 15.02.2018 – 20.02.2018 (vgl. Bl. 53 Beiakte III / Bl. 136 Beiakte I) 22.02.2018 – 27.02.2018 (vgl. Bl. 56 Beiakte III/ Bl. 143 Beiakte I) 02.03.2018 – 05.03.2018 (vgl. Bl. 58 Beiakte III / Bl. 144 Beiakte I) 08.03.2018 – 13.03.2018 (vgl. Bl. 59 Beiakte III / Bl. 151 Beiakte I) 15.03.2018 – 20.03.2018 (vgl. Bl. 67 Beiakte III / Bl. 152 Beiakte I) 28.03.2018 – 02.04.2018 (vgl. Bl. 73 Beiakte III / Bl. 156 Beiakte I) 04.04.2018 – 09.04.2018 (vgl. Bl. 74 Beiakte III / Bl. 157 Beiakte I) 17.04.2018 – 22.04.2018 (vgl. Bl. 76 Beiakte III / Bl. 161 Beiakte I) 24.04.2018 – 29.04.2018 (vgl. Bl. 79 Beiakte III / Bl. 163 Beiakte I) 01.05.2018 – 06.05.2018 (vgl. Bl. 80 Beiakte III / Bl. 165 Beiakte I) 22.05.2018 – 27.05.2018 (vgl. Bl. 91 Beiakte III / Bl. 167 Beiakte I) 29.05.2018 – 03.06.2018 (vgl. Bl. 93 Beiakte III / Bl. 169 Beiakte I) 08.06.2018 – 13.06.2018 (vgl. Bl. 96 Beikate III / Bl. 177 Beiakte I) 15.06.2018 – 19.06.2018 (vgl. Bl. 98 Beiakte III / Bl. 178 Beiakte I) 21.06.2018 – 26.06.2018 (vgl. Bl. 102 Beiakte III / Bl. 189 Beiakte I) 29.06.2018 – 04.07.2018 (vgl. Bl. 104 Beiakte III / Bl. 191 Beiakte I) 06.07.2018 – 11.07.2018 (vgl. Bl. 108 Beikate III / Bl. 200 Beiakte I) 13.07.2018 – 17.07.2018 (vgl. Bl. 110 Beiakte III / Bl. 202 Beiakte I) 25.07.2018 – 29.07.2018 (vgl. Bl. 112 Beiakte III / Bl. 218 Beiakte I) 09.08.2018 – 14.08.2018 (vgl. Bl. 115 Beiakte III / Bl. 224 Beiakte I)

Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit der genannten Meldungen der Ausländerbehörde. Durchgreifende Zweifel ergeben sich diesbezüglich insbesondere nicht aus der pauschalen Behauptung des Antragstellers, er sei „ohne Unterbrechung in dem Wohnheim aufhältig“ gewesen, zumal sich diese schon vor dem Hintergrund des eigenen Vorbringens des Antragstellers zu gelegentlichen Übernachtungen bei Freunden als unzutreffend erweist. Auch die von dem Antragsteller eingereichten Bescheinigungen des Heimbetreibers vom 7. Juni 2018 (Bl. 67 und 77 der Verfahrensakte VG 5 K 577/18.A) und vom 2. August 2018 (Bl. 89 der Verfahrensakte VG 5 K 577/18.A) helfen insoweit nicht weiter, da sich aus diesen nur eine Registrierung des Antragstellers in der Aufnahmeeinrichtung seit dem 7. Dezember 2018, nicht aber dessen Anwesenheitszeiten ergeben.

Nach alledem hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Antragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO war. Denn der Antragsteller hat die Aufnahmeeinrichtung nicht nur – wie er einräumt – kurzfristig für kleinere Ausflüge verlassen, sondern das Wohnheim mehrheitlich nur an einem Tag in der Woche überhaupt aufgesucht, um sodann regelmäßig wieder sechs Tage abwesend zu sein und sich so auch der für den 26. April 2018 beabsichtigten Überstellung entzogen.

Ob die Nichtanwesenheit des Antragstellers dabei gerade zum Zweck der Vereitelung des Überstellungsversuches erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn dies ist nicht zwingend erforderlich. Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam an, das zutreffend wie folgt ausgeführt hat (Urteil vom 21. April 2017 - 6 K 527/16.A -, juris Rn. 27):

„Zum einen weisen weder die Dublin-III-VO selbst noch die Dublin-DurchführungsVO auf eine bestimmte Vorsatzform im Zusammenhang mit dem „Sich-entziehen“ hin oder schließen dieses sogar bei unvertretbaren Umständen aus. Daraus folgt, dass vom Wortlaut nicht nur absichtliche Überstellungsvereitelungen erfasst werden sollen. Zum anderen kann nach systematischer Auslegung nicht angenommen werden, dass es eine Ankündigungspflicht für Überstellungsversuche gibt, mit der Folge, dass ein Sich-Entziehen auch im Fall der Unkenntnis von der Überstellung möglich sein muss. Denn trotz ausführlicher Regelung der Verfahrensgarantien im Abschnitt IV der Dublin-III-VO, die insbesondere die Belehrungspflicht gegenüber dem Asylbewerber über die Modalitäten einer freiwilligen und eigenständigen Ausreise in den zuständigen Mitgliedsstaat enthalten, fehlt eine Mitteilungspflicht hinsichtlich jeglicher Form der unfreiwilligen Ausreise. Daher reicht es aus, wenn die zu überstellende Person in Kenntnis ihrer andauernden Ausreisepflicht Maßnahmen ergreift, die für sie unter Berücksichtigung ihrer Rechte und Pflichten zur (vorübergehenden) Aufenthaltsnahme erkennbar eine Habhaftmachung durch das Bundesamt zum Zwecke der Überstellung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum unmöglich machen.“

Gemessen daran kommt es jedenfalls dann, wenn – wie hier – längere Abwesenheitszeiten vorliegen, für die Annahme eines „Flüchtigseins“ auch nicht darauf an, ob der Antragsteller von dem konkreten Überstellungstermin Kenntnis hatte (wie hier: VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 32; a.A. wohl VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2015 - 7 K 2951/14.A -, juris Rn. 25). Denn der Antragsteller war aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides vollziehbar ausreisepflichtig und musste innerhalb der Überstellungsfrist jederzeit mit einem Überstellungsversuch rechnen. Verlässt er in einer solchen Situation nicht nur für einige Stunden, sondern für mehrere Tage die Wohnanlage, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, so verstößt er gegen seine Mitwirkungspflichten, wonach er während der Dauer des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylG) bzw. solange die Pflicht gilt, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, für die zuständigen Behörden erreichbar sein muss (§ 47 Abs. 3 AsylG) und jedenfalls dann, wenn er den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, nach § 50 Abs. 4 AufenthG gehalten ist, dies der Ausländerbehörde vorher mitzuteilen (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 16). In einer solchen Konstellation ist auch ohne Kenntnis eines konkreten Überstellungstermins jedenfalls von einem (bedingten) Vorsatz des Antragstellers auszugehen, eine etwaige Überstellung, die in seiner Abwesenheit erfolgt, zu verhindern. Dies gilt umso mehr gegen Ende der Überstellungsfrist oder wenn der Antragsteller die Aufnahmeeinrichtung – wie hier – über den gesamten Zeitraum der Überstellungsfrist immer wieder für mehrere Tage verlässt.

Soweit der Antragsteller hiergegen einzuwenden versucht, die längere Entfernung vom Wohnheim könne ihm jedenfalls deshalb nicht vorgeworfen werden, weil ihm die Hausordnung des Heimbetreibers, wonach nach 72 Stunden Abwesenheit das Zimmer beräumt werde, nicht bekannt gewesen sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass es vorliegend weder auf die Hausordnung des Heimbetreibers noch darauf ankommt, ob es dem Antragsteller – was dieser bestreitet und im Übrigen für unzulässig hält – gesetzlich untersagt ist, sich für längere Zeit aus der Aufnahmeeinrichtung zu entfernen. Entscheidend ist nach den obigen Ausführungen nämlich nicht die Abwesenheit des Antragstellers als solche, sondern der Umstand, dass der Antragsteller die genannten Mitteilungspflichten missachtet hat, obwohl er über diese ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ausdrücklich – auch auf Arabisch – belehrt worden ist (vgl. Bl. 14 und Bl. 115 Beiakte I).

War danach der Antragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO, so liegen schließlich auch keine Verfahrensfehler vor, die einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist entgegenstünden. Das Bundesamt hat den italienischen Behörden bereits mit Schreiben vom 2. August 2018 – und damit innerhalb der ursprünglichen Überstellungsfrist – das neue Fristende unter Hinweis darauf, dass eine Überstellung des Antragstellers derzeit nicht möglich sei, weil dieser flüchtig sei, mitgeteilt. Einer – konkludenten oder ausdrücklichen – Zustimmung der italienischen Behörden bedurfte es zum Wirksamenwerden der Verlängerungsentscheidung nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2018 - VG 5 L 212/18.A -, juris Rn. 21; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 11 ff.; in der Tendenz letztlich auch VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 23, der im Übrigen zu Recht darauf hinweist, dass der rechtliche Ansatz einer einvernehmlichen Verlängerung vorhersehbar zur Folge hätte, dass die Norm in vielen Fällen leer liefe).

Ist die Überstellungsfrist unter Zugrundelegung der vorstehenden Überlegungen wirksam verlängert worden, so ist dem Eilantrag des Antragstellers auch nicht etwa allein deshalb stattzugeben, weil die rechtlichen Maßstäbe, was im Einzelnen unter dem Begriff „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO zu verstehen ist, ebenso wie die Frage, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen an die daran anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist zu stellen sind, in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt sind und insoweit beim Europäischen Gerichtshof eine Vorlage des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris) anhängig ist. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ist nämlich zunächst die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen. Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichen es regelmäßig auch, für den Fall des Misserfolgs im Eilverfahren von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsachverfahren durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren auch dann, wenn eine für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens entscheidungserhebliche Frage unionsrechtlich noch nicht geklärt ist, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Durchführung des Hauptsachverfahrens nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat für den Antragsteller im Einzelfall unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 19; Nichtannahmebeschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19), so etwa wenn dem Antragsteller durch die Abschiebung oder in deren Folge schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen drohen, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 – 2 BvR 2879/09 -, juris Rn. 6).

Dafür, dass dies vorliegend der Fall sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere geht die Kammer im Einklang mit der einhelligen obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht unter systemischen Mängeln leiden, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers mit sich brächten (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 47 ff.; Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -; juris Rn. 35 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 43 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 41 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 – 4 L 44/13 -, juris S. 7 ff. BA).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

Dem Antragsteller war nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A... beizuordnen (§ 121 VwGO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht überspannt werden. Insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an Stelle des Verfahrens in der Sache, hier also des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, treten zu lassen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt daher nicht voraus, dass der Prozesserfolg bereits gewiss ist. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen vielmehr bereits dann, wenn der Ausgang des Verfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2015 - OVG 9 M 1.15 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Februar 2015 - OVG 1 M 67.14 -, juris Rn. 2). Hiervon war vorliegend auszugehen, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO – wie dargestellt – sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nicht geklärt sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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