VG Berlin 1. Kammer, 2026-07-07, 1 K 807/25

1 K 807/25Administrative Court / Chamber 1Jul 7, 2026

Regest

Das Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs, nach dem der Gebührenschuldner von den Gebühren freizustellen ist, begründet keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Gebührenpflicht wegen einer unzumutbaren Härte.

Full text

VG Berlin 1. Kammer — 1 K 807/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 1 K 807/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0707.1K807.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Das Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs, nach dem der Gebührenschuldner von den Gebühren freizustellen ist, begründet keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Gebührenpflicht wegen einer unzumutbaren Härte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, der Miteigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Q… im Bezirk W… von Berlin ist, begehrt eine Ausnahme von der Pflicht, Straßenreinigungsgebühren zu entrichten.

2 In den Jahren 1848/1853 wurde für die damals zum Kreis S… gehörende Landgemeinde Q… eine sogenannte Separation durchgeführt. Dabei handelt es sich um einen Vorläufer der heutigen Flurbereinigung. Von der Separation inn… waren einige Grundstücke ausgenommen, die zunächst im Eigentum Privater blieben, obwohl sie insbesondere als Wege öffentlich genutzt wurden, also nach dem Grundgedanken der Separation Eigentum der Gemeinde hätten werden sollen.

3 Diese Grundstücke veräußerten ihre bisherigen Eigentümer („Separationsinteressenten“) durch einen Vertrag vom 4. Dezember 1905 an die Landgemeinde Q…. Von der Vertragsurkunde liegt nur die Abschrift einer Abschrift vor. Nach § 1 des Vertrags soll die Landgemeinde fortan Eigentümerin der Grundstücke sein. In § 2, der in der Vertragsabschrift nicht enthalten ist, sind die von der Vereinbarung erfassten Grundstücke aufgelistet.

4 In § 3 des Vertrags heißt es:

5 „Die Landgemeinde Q… übernimmt die Unterhaltung der sämtlichen im § 2 aufgeführten Wege, Gräben und Brücken, die bisher nach dem im § 1 erwähnten Separations-Rezess den Separationsinteressenten obgelegen hat, so dass die Gesamtheit der Separationsinteressenten von jeder Unterhaltungspflicht bezüglich dieser Anlagen für immer befreit wird.

6 Alle öffentlichen Lasten und Verpflichtungen hinsichtlich der im § 2 genannten gemeinschaftlichen Anlagen treffen in Zukunft lediglich die Landgemeinde Lübars.

7 Die Übernahme dieser Lasten wird von beiden Parteien als gleichwertig mit den abzutretenden Grundstücken angesehen.“

8 In den 1920er Jahren wurden Eigentümer von Grundstücken im 1920 nach Berlin eingemeindeten Ortsteil Q… auf Grundlage des preußischen Kommunalabgabengesetzes und des preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege von 1912 zu Anliegerbeiträgen für Straßenreinigungskosten herangezogen und klagten vor dem Landgericht III Berlin gegen die Stadt Berlin auf Freistellung. Das Landgericht gab den Klagen statt. Das Kammergericht wies auf die Berufung der beklagten Stadt die Klagen zunächst ab. Dieses Berufungsurteil hob das Reichsgericht mit Urteil vom 26. März 1931 (RGZ 132, 225) auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück. Es bejahte den ordentlichen Rechtsweg mit der Begründung, Streitgegenstand sei nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge auf Grund des Ortsgesetzes, sondern ein aus einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft folgender Anspruch. Nach der Zurückverweisung wies das Kammergericht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos.

9 In der Folgezeit machten weder der Beklagte und seine Rechtsvorgänger noch die Beigeladene Straßenreinigungsentgelte oder -gebühren gegenüber den Eigentümern von Grundstücken in Q… geltend, wobei es hierüber verschiedentlich zu Auseinandersetzungen kam. So verfasste der Senator für Finanzen unter dem 25. November 1955 ein Antwortschreiben an einen in der Sache mandatierten Rechtsanwalt, in dem es heißt:

10 „Im Anschluss an mein Schreiben vom 21.10.1955 teile ich Ihnen mit, dass ich für Berlin die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 4.12.1905 hiermit anerkenne. Dieses Anerkenntnis muss ich nur insoweit einschränken, als Rechte auf Freistellung von den Straßenreinigungsgebühren nur den am Vertrage unmittelbar Beteiligten sowie den Grundstückseigentümern zustehen, die Rechtsnachfolger der am Vertrage Beteiligten auch hinsichtlich dieses Freistellungsanspruchs sind.

11 Die G… wird in Zukunft von den in Betracht kommenden Einwohnern von Q… Straßenreinigungsgebühren nicht mehr erheben und die bereits gezahlten wieder zurückerstatten. […]“

12 Anfang der 1970er Jahre kam es zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen einer Grundstückseigentümerin in Q… und der Rechtsvorgängerin des Beklagten, in dessen Ergebnis davon abgesehen wurde, die damals bestehenden Entgelte für die Straßenreinigung geltend zu machen.

13 Für das Jahr 2024 zog die Beigeladene erstmals Eigentümer von Grundstücken in Q… zu Straßenreinigungsgebühren heran (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 7. Juli 2026 – VG 1 K 765/25 u. a. –, juris).

14 Anfang des Jahres 2025 beantragte die Klägerseite beim Bezirksamt Q…von Berlin – Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Bezirksamt) – eine Ausnahme von der Straßenreinigungsgebührenpflicht. Den Antrag lehnte das Bezirksamt mit Bescheid vom 6. Mai 2025 mit der Begründung ab, Voraussetzung für die Befreiung sei ein atypischer Sachverhalt, der nicht vorliege. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2025 als unbegründet zurück. Es sei unklar, wo sich die im Separationsvertrag genannten Grundstücksanteile befänden. Ebenfalls könne nicht geklärt werden, ob die Kläger Rechtsnachfolger der vor dem Reichsgericht Prozessbeteiligten seien.

15 Mit der Ende Dezember 2025 fristgemäß erhobenen Klage verfolgt die Klägerseite ihr Begehren weiter. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Vertrag aus dem Jahr 1905 und die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts III Berlin verwiesen. Es liege im Hinblick auf die damaligen Veräußerer entweder unmittelbare Rechtsnachfolge im Sinne des § 1922 BGB oder „schuldrechtliche Rechtsnachfolge“ vor. Im Falle des Grundstückserwerbs durch Kaufvertrag sei die Nichtzahlung der Straßenreinigungsgebühren kaufpreisbestimmend gewesen. Der Sachverhalt sei auch hinsichtlich der 1905 beteiligten Vertragsparteien und der Rechtsnachfolge von Amts wegen aufzuklären. Es müsse zumindest eine Analogie zum gesetzlichen Befreiungstatbestand gebildet werden.

16 Die Klägerseite beantragt,

17 den Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 6. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Befreiung von den Straßenreinigungsgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes für das Grundstück F…, zu erteilen.

18 Der Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Eine unzumutbare Härte sei bei der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtungsweise nicht erkennbar. Es liege keine tatsächliche Beschaffenheit oder planungsrechtliche Situation vor, die eine Einschränkung der Nutzung bewirkten. Auch eine Konstellation des § 6 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes sei nicht gegeben. Die unvollständige Abschrift der Abschrift des Vertrages von 1905 begründe Zweifel an ihrer Richtigkeit. Es fehlten Darlegungen dazu, wer 1905 Vertragspartei und wer später am Rechtsstreit beteiligt gewesen sei, ferner wie sich die Rechtsnachfolge gestalte. Es bestehe keine Amtsermittlungspflicht der Behörde „ins Blaue hinein“. Das Urteil entfalte nur inter partes und für den Streitgegenstand Bindungswirkung. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber um etwas anderes. Inhaltlich könne den Ausführungen des Reichsgerichts ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Verwaltungspraxis der Vergangenheit entfalte wegen ihrer Rechtswidrigkeit keine Bindungswirkung.

21 Die Beigeladene beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerseite, die für die Gewährung einer Härtefallbefreiung relevanten Tatsachen ausreichend substantiiert darzulegen. Ohnehin fehle es an einer grundstücksbezogenen Härte. Ein zivilrechtlicher Anspruch könne der öffentlich-rechtlichen Gebührenerhebung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Auch das Reichsgericht sei davon ausgegangen, dass das Entstehen künftiger Abgabepflichten vom Freistellungsanspruch nicht berührt werde.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht, Straßenreinigungsgebühren in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück zu entrichten. Der ablehnende Bescheid des Bezirksamts vom 6. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2025 erweist sich als rechtmäßig und verletzt keine klägerischen Rechte (§ 113 Abs. 5 VwGO).

26 Als gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Ausnahme von der Pflicht, Straßenreinigungsgebühren zu entrichten, kommt nur § 5 Abs. 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes – StrReinG – in Betracht, wobei das Gesetz hier in der zuletzt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 9. März 2026 geänderten Fassung anzuwenden ist. Gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 oder 2 des § 5 StrReinG für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit der Beigeladenen von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs ist damit eine unzumutbare Härte. Diese liegt klägerseitig nicht vor.

27 Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts konkretisiert § 5 Abs. 3 StrReinG das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot für den Bereich des Straßenreinigungsgesetzes, indem es die Behörde berechtigt und verpflichtet, Ausnahmen von der mit einer Normierung notwendig verbundenen typisierenden Verallgemeinerung in solchen Fällen zu erteilen, die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen beziehungsweise in denen sich aufgrund der formalen Bestimmung des Anliegerbegriffs außergewöhnliche Härten ergeben. Danach kommt eine unzumutbare Härte in Betracht, wenn durch die Gestaltung oder Nutzung eines Grundstücks ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt vorliegt, aufgrund dessen der Vorteil aus der Straßenreinigung äußerst gering ist und der Eigentümer des Grundstücks im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern ungerechtfertigt benachteiligt würde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2019 – 1 B 15.18 –, juris, Rn. 27).

28 Nach diesen Maßstäben ist ein Härtefall vorliegend nicht zu erkennen. Die Klägerseite zieht – wie alle anderen Anlieger öffentlicher Straßen – den Vorteil der Nutzbarkeit des Grundstücks aus der Reinigung der Verkehrsflächen durch die Beigeladene. Ein im Hinblick auf die Gestaltung oder Nutzbarkeit des Grundstücks bestehender atypischer Sachverhalt liegt nicht vor. Das macht die Klägerseite auch nicht geltend.

29 Eine unzumutbare Härte würde nicht durch einen – im Folgenden unterstellten – Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten begründet, denn es fehlte insoweit an der Grundstücksbezogenheit.

30 Die im Zivilrecht anerkannte Einrede unzulässiger Rechtsausübung kann nicht erhoben werden, denn die Beigeladene als Gebührengläubigerin ist nicht personenidentisch mit dem Beklagten als etwaigem Schuldner des Freistellungsanspruchs. Zudem handelte es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch auf Freistellung, dessen Bestehen keine Sondersituation des Grundstücks im öffentlich-rechtlichen Sinne zu begründen vermag. Die zutreffende zivilrechtliche Charakterisierung des Anspruchs in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 26. März 1931 wird auch klägerseits nicht infrage gestellt. Gegenstand des Vertrags war in erster Linie die Übertragung des privatrechtlichen Eigentums an den Grundstücken an die Landgemeinde Q…. Dass der als Gegenleistung gewährte Freistellungsanspruch auch öffentlich-rechtliche Pflichten der beteiligten Grundstückseigentümer erfassen mag, macht ihn nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch.

31 Dass der Beklagte beziehungsweise die Beigeladene vor 2024/2025 davon abgesehen haben, die Klägerseite zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen, begründet ebenfalls keine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG. Auch das ist kein grundstücksbezogener Gesichtspunkt. Schutzwürdiges Vertrauen in die Nichterhebung der Gebühren konnte – unabhängig von der Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung – nicht entstehen, weil es an entsprechenden eindeutigen Erklärungen hierzu gerade gegenüber der Klägerseite fehlte.

32 Schließlich kann keine Analogie zu § 5 Abs. 3 StrReinG gebildet werden. Voraussetzungen der Analogie sind eine Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Beides ist nicht der Fall. Die Interessenlage im klägerischen Fall ist nicht mit derjenigen vergleichbar, die der gesetzlichen Ausformung des Übermaßverbots der Regelung in § 5 Abs. 3 StrReinG nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt, sondern steht dieser diametral entgegen. Denn die Klägerseite will mit der Ausnahme gerade keinen individuellen Nachteil ausgleichen, den sie gegenüber anderen Grundstückseigentümern hinnehmen müsste, sondern einem Vorteil Geltung verschaffen, der ihr aus ihrer Sicht gegenüber allen anderen Grundstückseigentümern zukommt. Es gibt keinerlei gesetzlichen Anknüpfungspunkt dafür, einen solchen – auch aus Sicht der Kläger dem Zivilrecht zuzuordnenden – Individualvorteil im Wege des öffentlichen Gebührenrechts geltend zu machen.

33 Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von Straßenreinigungsgebührenpflicht ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des Senators für Finanzen von 1955. Dem Schreiben ist keine positive Zusicherung zu entnehmen, künftig eine Ausnahme von der Straßenreinigungsgebührenpflicht durch Verwaltungsakt zuzulassen. Für eine derartige Auslegung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die im Schreiben enthaltene Ankündigung, der damalige Eigenbetrieb werde Straßenreinigungsgebühren nicht mehr erheben, ist nicht mit dem rechtsverbindlichen Inaussichtstellen eines Verwaltungsakts gleichzusetzen, durch den von der Gebührenpflicht befreit wird.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihr ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind.

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO.

36 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen, deretwegen das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO allein zulassen kann.

BESCHLUSS

37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

38 1.229,88 Euro

39 festgesetzt.

40 Gründe

41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt auf dieser Grundlage das Dreifache des Jahresbetrags der von der Beigeladenen erhobenen Straßenreinigungsgebühr fest.

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