LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-07-28, 27 O 244/26 eV

27 O 244/26 eVCantonal CourtJul 28, 2026

Regest

1 Die Presse ist als „Wachhund“ der Demokratie verpflichtet, über das parlamentarische Geschehen unvoreingenommen, wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten. 2 Zur äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit des „framings“ eines von einer Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzesentwurfs durch eine bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung.

Full text

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 244/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: 27 O 244/26 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0728.27O244.26eV.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

1 Die Presse ist als „Wachhund“ der Demokratie verpflichtet, über das parlamentarische Geschehen unvoreingenommen, wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten.

2 Zur äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit des „framings“ eines von einer Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzesentwurfs durch eine bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung.

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat das Landgericht Berlin II - Zivilkammer 27 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reinke, die Richterin am Landgericht Dr. Rößler-Tolger und den Richter am Landgericht Dr. Weber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2026 für Recht erkannt:

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an einem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt, in Bezug auf die Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (sofern unterstrichen),

„Xeiskalt erwischt

X und X kippen Diätenerhöhung in X

X – Die Diäten der X Abgeordneten sollen 2027 nicht steigen. Die Landtags-Mehrheit von X, X und X beantragte am Mittwoch eine Nullrunde. Die X stimmte dagegen .

Damit hatten die Rechtsextremen nicht gerechnet. Die X hatte beantragt, die Diäten nur noch alle zwei Jahre zu erhöhen, dafür aber doppelt so stark – nämlich um die Einkommenssteigerungen beider Jahre zusammen. Bislang steigen die Abgeordnetenbezüge automatisch jedes Jahr so stark wie Einkommen und Verbraucherpreise – aber höchstens um 3,5 Prozent.

Dann der Überraschungs-Coup: X und X schlugen für 2027 eine Nullrunde vor. Ohne Ausgleich im Folgejahr. Begründung: Auch die Abgeordneten sollten sich am Sparhaushalt des Landes beteiligen. X muss Milliarden sparen, kürzt fast überall. Das X reagierte hocherfreut. Es hatte schon vorher einen Diätenstopp beantragt – allerdings damals noch chancenlos ohne X und X.

Entsetzen bei der X. Ihr Plan, die „Altparteien“ als raffgierig vorzuführen, war krachend gescheitert. Plötzlich standen die Rechtsextremen selbst als Raffkes da. Denn der X-Antrag hätte die Diätenerhöhung nur ein Jahr später vollständig nachgeholt. X, X und X wollen aber 2027 ohne Ausgleich verzichten. Nur Bürokosten und Altersversorgung steigen wie geplant.

Am Ende stimmte einzig die X gegen die Nullrunde. Bisher hatten die Rechtsextremen immer gegen eine Erhöhung der Diäten gestimmt. Das Plus haben die Abgeordneten dann aber trotzdem gerne kassiert. Im nächsten Jahr geht dieser Plan nicht mehr auf.

wenn dies geschieht wie am X in dem Artikel mit dem Titel „X eiskalt erwischt – X und X kippen Diätenerhöhung in X“ unter der URL X (Anlage ASt 05).

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 30.000,00 €.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung betreffend die Antragsteller durch die Antragsgegnerin.

2 Die Antragstellerin zu 1) ist die Fraktion der politischen Partei „X“ im Landtag X. Der Antragsteller zu 2) ist Mitglied der Partei „X“ Mitglied des Landtags X und dortiger Parlamentarischer Geschäftsführer der X-Landtagsfraktion.

3 Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite X.

4 Am X fand im X Landtag im Rahmen der 34. Plenarsitzung als Tagesordnungspunkt 10 die 1. Lesung zum Gesetzesentwurf der Antragstellerin zu 1) zum Siebten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes statt, in Verbindung damit der Antrag „Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für 2027 aussetzen!“ der X-Fraktion und ein Entschließungsantrag der Fraktionen von X und X. In der Aussprache ergriff für die Antragstellerin zu 1) unter anderem der Antragsteller zu 2) das Wort.

5 In dem Gesetzesentwurf der Antragstellerin zu 1) heißt es zu Beginn unter „B. Lösung“:

6Das Verfahren zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen wird neu ausgestaltet. Künftig soll eine automatische jährliche Erhöhung der Entschädigungen ausgeschlossen sein. Stattdessen ist eine Anpassung nur noch im Abstand von zwei Jahren zulässig. Maßstab für die Anpassung bleibt die Einkommensentwicklung im Land X. Das Amt für Statistik X hat der Präsidentin des Landtages hierzu bis zum 1. September jedes zweiten Jahres einen Bericht über die prozentuale Veränderung der maßgeblichen Einkommensentwicklung vorzulegen. Grundlage hierfür ist die Entwicklung der letzten zwei abgeschlossenen Kalenderjahre im Vergleich zu den davorliegenden zwei Kalenderjahren.

7 Die Präsidentin des Landtages veröffentlicht den Bericht als Drucksache und legt auf dieser Grundlage binnen eines Monats, im Falle eines anstehenden Wahlperiodenwechsels innerhalb der ersten drei Monate nach der konstituierenden Sitzung, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vor. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass Anpassungen der Abgeordnetenentschädigungen nicht mehr jährlich erfolgen können und jede vorgesehene Erhöhung Gegenstand einer öffentlichen parlamentarischen Beratung und Entscheidung im Landtag wird.

8 In der Aussprache äußerte der Antragsteller zu 2) unter anderem:

9Werden wir konkret. Ab dem 1. Januar 2027 werden sich die Diäten wieder erhöhen, wenn dieser Landtag nichts tut. Nun gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der Landtag beschließt die Aussetzung der Erhöhung. Das ist der Vorschlag der Kollegen des X Oder wir gehen das Thema grundsätzlich an und nehmen den Vorschlag aus dem Gesetzentwurf der X-Fraktion, der dazu führt, dass dieser Automatismus nicht ohne Aussprache und auch nicht jedes Jahr greifen kann, wodurch dieses System der automatisierten Diätenerhöhung grundsätzlich abgeschafft wird.

10 Der X Landtag stimmte mehrheitlich für den Entschließungsantrag der Fraktionen von X und X. Die Antragstellerin zu 1) stimmte gegen diesen Antrag.

11 Daraufhin veröffentlichte die Antragsgegnerin noch am selben Tag den aus der Anlage ASt 05 ersichtlichen Artikel. Darin heißt es:

12 „X eiskalt erwischt

13 X und X kippen Diätenerhöhung in X

14 X – Die Diäten der X Abgeordneten sollen 2027 nicht steigen. Die Landtags-Mehrheit von X, X und X beantragte am Mittwoch eine Nullrunde. Die X stimmte dagegen.

15 Damit hatten die Rechtsextremen nicht gerechnet. Die X hatte beantragt, die Diäten nur noch alle zwei Jahre zu erhöhen, dafür aber doppelt so stark – nämlich um die Einkommenssteigerungen beider Jahre zusammen. Bislang steigen die Abgeordnetenbezüge automatisch jedes Jahr so stark wie Einkommen und Verbraucherpreise – aber höchstens um 3,5 Prozent.

16 Dann der Überraschungs-Coup:X und X schlugen für 2027 eine Nullrunde vor. Ohne Ausgleich im Folgejahr. Begründung: Auch die Abgeordneten sollten sich am Sparhaushalt des Landes beteiligen. X muss Milliarden sparen, kürzt fast überall. Das X reagierte hocherfreut. Es hatte schon vorher einen Diätenstopp beantragt – allerdings damals noch chancenlos ohne X und X.

17 Entsetzen bei der X. Ihr Plan, die „Altparteien“ als raffgierig vorzuführen, war krachend gescheitert. Plötzlich standen die Rechtsextremen selbst als Raffkes da. Denn der X-Antrag hätte die Diätenerhöhung nur ein Jahr später vollständig nachgeholt. X, X und X wollen aber 2027 ohne Ausgleich verzichten. Nur Bürokosten und Altersversorgung steigen wie geplant.

18 Am Ende stimmte einzig die X gegen die Nullrunde. Bisher hatten die Rechtsextremen immer gegen eine Erhöhung der Diäten gestimmt. Das Plus haben die Abgeordneten dann aber trotzdem gerne kassiert. Im nächsten Jahr geht dieser Plan nicht mehr auf.

19 Am 19.06.2026 ließen die Antragsteller die Antragsgegnerin mit mehreren anwaltlichen Schreiben abmahnen, ohne dass hierauf eine Rückmeldung erfolgte.

20 Die Antragsteller behaupten, sie hätten nur gegen die Gesetzesänderung gestimmt, weil diese nur Teile der Abgeordnetenbesoldung erfasse und sie ein streitiges, sogar inhaltlich weitergehendes Gesetzespaket eingebracht hätten, das im Ergebnis ebenfalls keine Erhöhung vorgesehen und sogar den bestehenden Automatismus weiterer Erhöhungen beseitigt hätte.

21 Die Antragsteller beantragen,

22 wie erkannt.

23 Die Antragsgegnerin beantragt,

24 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.07.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

26 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, soweit im Tenor zu 1. auf die Anlage ASt 05 Bezug genommen wird.

27 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es dem Antragsteller zu 2) nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die Zulässigkeit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

28 a. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647, Rn. 11). Die Frage, ob für die Inanspruchnahme eines Gerichts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht, ist daher unabhängig davon zu prüfen, ob die Antragsgegnerin eine entsprechende Rüge erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 272/02, GRUR 2006, 421, Rn. 31 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis soll objektiv sinnlose Klagen verhindern. Da grundsätzlich jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden, kann es nur unter ganz besonderen Umständen verneint werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist deshalb von der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens zu trennen. Wenn sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen lässt, darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2025, Vor § 253 ZPO Rn. 18 m.w.N.).

29 b. Daran gemessen fehlt dem Antragsteller zu 2) für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht etwa deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er Mitglied der Antragstellerin zu 1) ist. Er muss sich nicht auf die Durchsetzung des von ihm geltenden Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin zu 1) verweisen lassen. Denn die Schutzwürdigkeit der Position des Antragstellers zu 2) hängt unter anderem davon ab, ob sich die Antragstellerin zu 1) mit Erfolg auf das von ihr geltend gemachte „Fraktionspersönlichkeitsrecht“ berufen kann. Insoweit aber handelt es sich höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Frage des materiellen Rechts, die die eigene Rechtswahrnehmung des Antragstellers zu 2) nicht als überflüssig und sinnlos erscheinen lässt.

30 2. Den Antragstellern stehen der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch (dazu a.) und Verfügungsgrund (dazu b.) zu.

31 a. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung.

32 aa. Der Antragstellerin zu 1) steht gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m. § 2 FraktG Bbg ein Anspruch auf Unterlassung in dem beantragten Umfang zu.

33 (1) Die Antragsgegnerin äußert nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216 Rn. 15 m.w.N.) in dem streitgegenständlichen Artikel, die „Landtags-Mehrheit von X, X und X“ habe eine*„Nullrunde“* beantragt, „einzig“ die Antragstellerin zu 1) habe „dagegen“ gestimmt. Die Antragstellerin zu 1) habe*„beantragt, die Diäten nur noch alle zwei Jahre zu erhöhen, dafür aber doppelt so stark“* .„Plötzlich“ hätten*„die Rechtsextremen selbst als Raffkes“* dagestanden, denn ihr Antrag*„hätte die Diätenerhöhung nur ein Jahr später vollständig nachgeholt“* .

34 (2) Die Antragstellerin zu 1) kann sich auf einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form eines „Fraktionspersönlichkeitsrechts“ berufen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017- 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254, Rn. 20 ff. m.w.N.). Denn für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist dessen Anwendbarkeit auf juristische Personen des Privatrechts in den Grenzen der ihr zugewiesenen Funktionen seit langem anerkannt (vgl. Kammer, Urteil vom 02.06.2026 – 27 O 187/26, GRUR-RS 2026, 11250 Rn. 14 m.w.N.). Das kann auch die Antragstellerin zu 1) für sich in Anspruch nehmen.

35 (3) Der mit den streitgegenständlichen Äußerungen verbundene Eingriff in das Fraktionspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 1) ist rechtswidrig.

36 (a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.12.2024 - VI ZR 230/23, GRUR 2025, 598 Rn. 21 m.w.N.).

37 Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Antragstellerin zu 1) am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2025 - VI ZR 426/24, GRUR 2025, 1600, 1604 Rn. 28 m.w.N.).

38 Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664, 665 Rn. 19 m.w.N.).

39 Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, 603 Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 12.05.2026 - VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 16 m.w.N.).

40 Gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.12.1959 - VI ZR 175/58, GRUR 1960, 449, 453). Nur dann, wenn der Leser im Rahmen des Möglichen zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961 - 1 BvR 9/57, BeckRS 1961, 105835; Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 73 f.).

41 Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O., Rn. 17 f.). Auch dort ist eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 02.06.2026, a.a.O, Rn. 20).

42 Eine äußerungsrechtlich „unvollständige Berichterstattung“ setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der entsprechende Schutz des Betroffenen greift vielmehr bereits dann, wenn die Unvollständigkeit der Berichterstattung geeignet ist, den Leser dazu zu bringen, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten - und bei isolierter Betrachtung wahren - Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte - politische - Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

43 (b) Daran gemessen stellen sich die streitgegenständlichen und zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen Äußerungen gegenüber der Antragstellerin zu 1) sämtlich als rechtswidrig dar. Denn der Leser wird durch die Unvollständigkeit des Artikels dazu gebracht, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten Tatsachen gezogene Bewertung („eiskalt erwischt“ , „Entsetzen“ ,„Raffkes“ ,„Plan geht nicht auf“ ) zu teilen.

44 Die Antragsgegnerin erwähnt in dem streitgegenständlichen Artikel zwar, dass die Antragstellerin zu 1) beantragt habe, „die Diäten nur noch alle zwei Jahre zu erhöhen“ und sie „bisher ... immer gegen eine Erhöhung der Diäten gestimmt“ habe. Sie verschweigt aber gleichzeitig wesentliche Einzelheiten des von der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Gesetzesentwurfes. Denn in dem Entwurf heißt es, das Verfahren zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen müsse neu ausgestaltet werden. Künftig solle eine automatische jährliche Erhöhung der Entschädigungen gerade ausgeschlossen sein. Stattdessen sei eine Anpassung nur noch im Abstand von zwei Jahren zulässig. Die derzeitige Praxis sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage im Land X nicht mehr zu vermitteln. Durch die Neuregelung werde sichergestellt, dass Anpassungen der Abgeordnetenentschädigungen nicht mehr automatisch und jährlich erfolgen könnten, sondern jede vorgesehene Erhöhung Gegenstand einer öffentlichen parlamentarischen Beratung und Entscheidung im Landtag werde.

45 Die Antragsgegnerin berücksichtigt in dem streitgegenständlichen Artikel auch nicht, wie sich der Antragsteller zu 2) in der Plenarsitzung am 17.06.2026 zur Frage der Abgeordnetenentschädigung und zum Gesetzesentwurf der Antragstellerin zu 1) geäußert hat.

46 Die Mitteilung dieser von der Antragsgegnerin verschwiegenen tatsächlichen Umstände wäre geeignet gewesen, die im streitgegenständlichen Artikel vorgenommene Darstellung der Antragstellerin zu 1) infrage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer wesentlich günstigeren Beurteilung der Antragstellerin zu 1) zu führen. Denn im Wissen um die das Gesetzesvorhaben der Antragstellerin zu 1) erläuternden Äußerungen des Antragstellers zu 2) in der Plenarsitzung am 17.06.2026 sowie darum, dass der Gesetzentwurf der Antragstellerin zu 1) zur Novellierung der Regelungen über die Abgeordnetenentschädigung mit der wirtschaftlichen Lage im Land X begründet worden ist, erscheinen die im Artikel enthaltenen Bewertungen und Schlussfolgerungen weder zwingend noch nahe liegend. Jedenfalls hätte der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 1) durch die Offenlegung sämtlicher für die Beurteilung ihres parlamentarischen Handelns wesentlicher tatsächlicher Umstände eine deutliche Abmilderung erfahren (vgl. Kammer, Urteil vom 07.07.2026 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2026, 16306, Rn. 27).

47 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es bei der Berichterstattung über politische Vorgänge nicht stets möglich ist, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren. Denn bei der journalistischen Schilderung politischer und insbesondere parlamentarischer Vorgänge, die sich mit einer namentlich genannten Partei oder Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts niemals so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Partei oder Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Die Presse ist vielmehr verpflichtet, bei ihrer Berichterstattung über das parlamentarische Geschehen unvoreingenommen, wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten. Die Medien haben nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EGMR nicht lediglich das Recht, sondern als unverzichtbarer „Wachhund“ der Demokratie sogar die Pflicht, den Bürgern unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortung Informationen und Ideen zu sämtlichen Fragen des politischen Prozesses wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014 - 48311/10 (Axel S. AG/Deutschland Nr. 2), NJW 2015, 1501, Rn. 53 ff.; Kammer, Urteil vom 18.11.2025 - 27 O 362/25 eV, GRUR-RS 2025, 31161, Rn. 28). Diesen journalistischen Kardinalpflichten hat die Antragsgegnerin nicht genügt, da sie nicht nur den tatsächlichen Hintergrund, sondern auch den Inhalt des von der Antragstellerin zu 1) verfolgten Gesetzesvorhabens durch ein äußerungsrechtlich unzulässiges „framing“ zu deren Nachteil entstellt hat (vgl. Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 24).

48 Soweit die Antragsgegnerin eingewandt hat, die Antragsteller führe „Jahr für Jahr vor ihrem Publikum einen Schaukampf um die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung“ auf, rechtfertigt das kein ihr günstigeres Abwägungsergebnis. Denn im streitgegenständlichen Artikel fehlen nicht nur Angaben zum parlamentarischen Vorverhalten der Antragstellerin zu 1). Dessen Erwähnung wäre auch äußerungsrechtlich unerheblich gewesen, da sie an der tatsächlichen Unvollständigkeit der Berichterstattung nichts zu ändern vermocht hätte.

49 (4) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es hier aber fehlt.

50 bb. Aus den vorgenannten Gründen kann auch der Antragsteller zu 2) als Mitglied der Fraktion der Antragstellerin zu 1) und als derjenige, der in der Plenarsitzung am 17.06.2026 zum Gesetzesentwurf der Antragstellerin zu 2) gesprochen hat, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK Unterlassung in dem beantragten Umfang verlangen.

51 Der Antragsteller zu 2) ist durch die streitgegenständlichen Äußerungen individuell betroffen, auch wenn er in dem Artikel der Antragsgegnerin namentlich keine Erwähnung findet.

52 Bezeichnet eine Presseberichterstattung ein Kollektiv - hier „die X im Landtag X“ - greift sie auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzelner dem Kollektiv angehöriger Personen ein. Herabsetzende Äußerungen schlagen nur dann nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds des angegriffenen Kollektivs durch, wenn es sich um eine unüberschaubar große Gruppe handelt (st. Rspr., vgl. nur OLG Hamburg, Urteil vom 21.10.2008 - 7 U 51/09, juris, Rn. 12 ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2007 - 14 U 11/07, NJW-RR 2007, 1342; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition, Stand: 01.05.2026, § 823 BGB Rn. 74 m.w.N.). Je größer der Kreis des durch eine Äußerung herabgesetzten Kollektivs ist, desto mehr verliert sich die Herabsetzung der Unbestimmtheit und desto mehr geht die Individuumsbezogenheit bezüglich der einzelnen Mitglieder des Kollektivs verloren (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24, GRUR 2026, 496, 498 Rn. 21).

53 Gemessen daran ist der Antragsteller zu 2) auch ohne ausdrückliche Erwähnung von dem Inhalt des Artikels hinreichend betroffen. Denn bei dem Kreis der Personen, die als Fraktionsmitglied zur Antragstellerin zu 1) gehören, handelt es sich nicht um eine unüberschaubar große, sondern um eine lediglich 30 Mitglieder umfassende Gruppe. Deshalb wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 2) als einfachem Fraktionsmitglied aus den vorstehenden Erwägungen zum Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 1) auch durch die bloße Bezeichnung „die X im Landtag X“ verletzt.

54 b. Den Antragstellern steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet haben (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat die Antragstellerin mit ihrem am 02.07.2026 bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem sie sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Artikel vom X wendet, nicht überschritten.

55 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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