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103/25•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-07-07, 103/25
103/25Constitutional CourtJul 7, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 103/25
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0707.VerfGH103.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 3 Verf BE, § 60a AufenthG
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2025 - OVG 12 S 29/25 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten auf besonderen Schutz der Familie (Art. 12 Abs. 1 VvB) sowie die Beschwerdeführerin zu 1) zudem in ihrem Elternrecht (Art. 12 Abs. 3 VvB). Er wird, soweit darin der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
1 Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Staatsangehörige Montenegros. Ihr Ehemann, ebenfalls Staatsangehöriger Montenegros, lebt und arbeitet seit 2019 in Deutschland. Er besitzt eine aktuell bis Januar 2029 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19b Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG -. Die Beschwerdeführerin zu 1) reiste im August 2024 nach Deutschland ein und beantragte hier - anwaltlich nicht vertreten - am 28. Oktober 2024 eine Aufenthaltserlaubnis. Das Landesamt für Einwanderung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. November 2024 ab und forderte sie zur Ausreise auf. Gleichzeitig sprach es unter Verweis auf Mutterschutzfristen eine Duldung bis zum 11. Februar 2025 aus. Die gegen den Bescheid erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Berlin noch anhängig.
2 Für die im Dezember 2024 geborene gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin zu 2), beantragten die Eheleute, nunmehr anwaltlich vertreten, am 28. Februar 2025 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Verweis auf die Aufenthaltserlaubnis des Vaters. Das Landesamt für Einwanderung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2025 ab. Die dagegen erhobene Klage der Beschwerdeführerin zu 2) ist beim Verwaltungsgericht Berlin noch anhängig (VG 24 K 211/25).
3 Die Beschwerdeführerinnen beantragten zudem vorläufigen Rechtsschutz gerichtet darauf, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Tochter vom 12. Juni 2025 gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 14. Mai 2025 anzuordnen, hilfsweise der Tochter einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung zu gewähren, sowie 2. der Mutter einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung zu gewähren, solange die Abschiebung der Tochter rechtlich gehindert ist. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Eilrechtsschutzanträge mit Beschluss vom 18. Juli 2025 zurück.
4 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 den Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass es die aufschiebende Wirkung der Klage der Tochter anordnete und den Antrag im Übrigen ablehnte. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass das Landesamt für Einwanderung das ihm nach § 33 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen im Hinblick auf die Tochter fehlerhaft ausgeübt habe. Die Belange des Vaters sowie das Interesse der Tochter, „(auch) nicht (vorübergehend) von ihrem Vater getrennt zu leben“, habe die Behörde nicht hinreichend in den Blick genommen. Das Landesamt für Einwanderung habe zu ermitteln, ob dem Vater einerseits eine alleinige Betreuung der Tochter vorübergehend möglich sei, oder andererseits, ob ihm trotz beruflicher Bindung regelmäßige Besuche seiner Tochter im Ausland möglich wären. Das Landesamt für Einwanderung habe auch zu klären, ob das Interesse der Tochter „stärker durch eine vorübergehende Trennung vom Vater oder von der Mutter beeinträchtigt würden“. Die Beschwerde der Mutter habe hingegen keinen Erfolg, weil die Beschwerdebegründung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „nichts Näheres“ entgegengesetzt habe. Eine gemeinsame Ausreise von Mutter und Tochter sowie eine nur kurze Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens könnten hier „in den Blick genommen werden“. Der pauschale Verweis auf das Kindeswohl erschüttere die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht.
5 Auf die beantragte einstweilige Anordnung gegen die Abschiebung der Mutter hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2026 - VerfGH 103 A/25 - dem Landesamt für Einwanderung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und längstens für die Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt, die Mutter abzuschieben.
6 Mit ihrer zeitgleich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Absätze 1, 3, 5, 6 und 7 der Verfassung von Berlin - VvB -.
7 Das Landesamt für Einwanderung sowie das Oberverwaltungsgericht hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Landesamt für Einwanderung hat mit Schreiben vom 16. Februar 2026 Stellung genommen. Die Behörde hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig und jedenfalls für unbegründet. Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 VvB sei durch überwiegende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 GG berechtige und verpflichte den Staat, Zuzug und Aufenthalt nach den gesetzlichen Regelungen zu steuern. § 60a AufenthG sei dabei als „eng begrenztes Notinstrument“ ausgestaltet. Ferner sei Art. 3 GG zu berücksichtigen: Der Staat müsse sicherstellten, dass Ausländer, die den vorgesehenen Weg über das Visumsverfahren beschreiten, nicht benachteiligt würden gegenüber jenen, die diese Regeln nicht beachteten. Diese Belange seien „von erheblichem verfassungsrechtlichem Gewicht“ und stünden „dem Schutz der familiären Lebensgemeinschaft gleichrangig gegenüber“.
II.
8 Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
9 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2025 richtet, da hierbei ausschließlich Verfassungsverstöße gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 12; st. Rspr.; die aufgeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).
10 2. Die im Übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2025 - OVG 12 S 29/25 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 VvB sowie die Beschwerdeführerin zu 1) zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 3 VvB.
11 a) Art. 12 Abs. 1 VvB gewährt, wie Art. 6 Abs. 1 GG, keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde jedoch, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 - VerfGH 41 A/18 - Rn. 19, vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 31 m. w. N. sowie vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00 - Rn. 19; vgl. zum Bundesrecht zu Art. 6 Abs. 1 GG BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 19, vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 und vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 89 ff.).
12 Bei einer Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren eines tatsächliche Elternverantwortung tragenden Elternteils erfordert Art. 12 Abs. 1 VvB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 VvB eine Betrachtung des Einzelfalls, bei der die familiären Bindungen sowie auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 VvB geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 VvB grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. zum Bundesrecht zu Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
13 Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem ausländischen Elternteil und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seinem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei der Eltern-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des jeweiligen Elternteils nicht durch Betreuungsleistungen des anderen Elternteils oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern jeweils eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 21, vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 46, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13, vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 17 sowie vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 19).
14 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder auch nur vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zum jeweiligen Elternteil in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 23 sowie vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 18, m. w. N.). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine tragfähige Prognose darüber anstellt, welchen Trennungszeitraum der betroffene Elternteil realistisch zu erwarten hat. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht können die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann haben, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 23, vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48 sowie vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 22). Von Verfassungs wegen ist es erforderlich, eine tragfähige Prognose darüber anzustellen, ob die Verweisung eines Elternteils auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung eines Elternteils von seinem Kind zur Folge hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 51 ff.). Für die Annahme, dass eine Trennung nicht dauerhaft sei, ist auch eine belastbare Prognose zu der Frage erforderlich, ob im konkreten Einzelfall das Visumverfahren mit Erfolg durchlaufen werden kann. Allein der Umstand, dass im Grundsatz die Erteilung eines Visums generell in Betracht kommt, reicht dafür nicht aus. Insbesondere dann, wenn die Erteilung eines Visums an hohe tatbestandliche Hürden gebunden ist oder der Auslandsvertretung ein Ermessen eingeräumt ist, ergeben sich Unwägbarkeiten für den ausländischen Elternteil. Diese verringern die Wahrscheinlichkeit, dass ihm auch tatsächlich ein Visum erteilt wird, und müssen daher Eingang in die anzustellende Prognose finden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 25 sowie vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 1432/21 -, juris Rn. 47 ff.).
15 Die Fachgerichte können von einer Prognose lediglich dann absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB vereinbar ist, einem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa, weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, Rn. 24 sowie vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 6 f.) oder weil eine dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, Rn. 24 sowie vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 1432/21 -, juris Rn. 48 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris Rn. 11 f.).
16 Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, gilt auch für rein ausländische Familien (Beschluss vom 8. März 2000 - 12 A/00 -, Rn. 24). Art. 12 Abs. 1 VvB verpflichtet die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß zu berücksichtigen (Beschluss vom 16. März 2018 - VerfGH 41 A/18 - Rn. 19 m. w. N.).
17 Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle muss dem Rang und der Bedeutung Rechnung tragen, die die Verfassung der Ehe und Familie sowie der Eltern-Kind-Beziehung in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt der Freiheitskonkretisierungen schützenden Autonomiebereich beimisst. Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen prüft der Verfassungsgerichtshof daher, ob die notwendige Abwägung stattgefunden hat und ob Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 12 Abs. 1 (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 VvB) ergebenden Gebot gerecht werden, die familiären Bindungen in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 26 m. w. N. sowie vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 49 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -).
18 b) Daran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht bei der Frage, ob der Mutter einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung zu gewähren ist, solange die Abschiebung der Tochter rechtlich gehindert ist, die Schutzwirkungen von Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB nicht hinreichend berücksichtigt.
19 Die Entscheidung beruht nicht auf einer tragfähigen Prognose. Sie begründet bereits nicht hinreichend, warum die Verweisung der Beschwerdeführerin zu 1) auf die Nachholung des Visumverfahrens eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für Mutter und Tochter bzw. für den Fall, dass Mutter und Tochter gemeinsam ausreisen, für Vater und Tochter zur Folge habe. Der Beschluss zeigt weder belastbar auf, dass der Beschwerdeführerin zu 1) prognostisch ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen sein wird, noch setzt er sich mit den von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Bedenken gegen eine zeitnahe Visumserteilung substantiell auseinander.
20 Den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 VvB genügt es zudem nicht, wenn das Oberverwaltungsgericht der Ausländerbehörde aufgibt, im Nachhinein - nachdem es der Mutter den aufenthaltsrechtlichen Eilrechtsschutz versagt hat - zu prüfen, ob dem Vater überhaupt eine alleinige Betreuung der Tochter oder andernfalls regelmäßige Besuche der Tochter im Ausland möglich wäre(n). Eine solche umfassende Betrachtung aller im konkreten Einzelfall gegebenen familiären Bindungen und verfassungsrechtlich geschützten tatsächlichen Fürsorgebeziehungen muss das Gericht vielmehr selbst vornehmen, wenn es eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung mit Auswirkungen auf die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und ihrem sehr kleinen Kind trifft.
21 Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bleibt auch insofern hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück, als er die aufenthaltsrechtlichen Belange der Beschwerdeführerinnen separiert. Dabei gerät aus dem Blick, dass der (versagte) Aufenthalt der Mutter unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts für das Kind hat - und zwar bezogen auf beide Elternteile. Bei der zu treffenden aufenthaltsrechtlichen Entscheidung ist maßgeblich auf die Sicht der Beschwerdeführerin zu 2) als Kleinkind abzustellen und sind etwaige zu erwartende Beeinträchtigungen der Eltern-Kind-Bindungen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Eine Delegation dieser Aufgabe an die Ausländerbehörde genügt nicht.
22 Schließlich wäre in die verfassungsrechtlich erforderliche Einzelfallbetrachtung einzubeziehen gewesen, dass es sich vorliegend um eine eheliche Familie handelt, mithin nicht nur die Beziehung der Beschwerdeführerin zu 2) zu beiden Eltern, sondern auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu 1) zu ihrem Ehemann verfassungsrechtlich besonders geschützt ist.
23 c) Auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an.
III.
24 Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2025 wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG in dem tenorierten Umfang aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
25 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
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