VG Berlin 42. Kammer, 2026-06-30, 42 K 41/25

42 K 41/25Administrative Court / Chamber 42Jun 30, 2026

Full text

VG Berlin 42. Kammer — 42 K 41/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 42 K 41/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0630.42K41.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 15 EUV 2016/679, Art 57 Abs 1 Buchst F EUV 2016/679, § 1687 Abs 1 S 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Behandlung einer Beschwerde durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

2 Der Kläger hat gemeinsam mit der Kindesmutter, von der er getrennt lebt, die elterliche Sorge für seinen minderjährigen Sohn. Im Jahr 2023 stellte er bei der Leitung einer vom P… getragenen Kindertagesstätte, die sein Sohn seinerzeit besuchte, einen Antrag auf Auskunft über die zu seinem Sohn gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Ihm solle Auskunft erteilt werden durch Übersendung der seinen Sohn betreffenden Entwicklungsdokumentationen. Die Leitung lehnte diesen Antrag unter Hinweis darauf ab, dass hierfür die Zustimmung der Kindesmutter nötig sei, an der es fehle.

3 Am 4. Oktober 2023 wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde über den P… an die i...Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die beantragte Auskunft werde ihm zu Unrecht verweigert.

4 Nach Einholung einer Stellungnahme des P… teilte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Kläger mit Abschlussnachricht vom 2. Januar 2025 mit, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zweifelsfrei feststellbar sei. Stehe einem Elternteil das Sorgerecht nicht zu, könne dieser das Kind nicht vertreten. Ob dem Kläger das Sorgerecht hinsichtlich Angelegenheiten der Kindestageseinrichtungen zustehe, sei eine familienrechtliche Frage. Diese sei familiengerichtlich zu klären.

5 Der Kläger hat am 31 Januar 2025 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er berechtigt sei, die Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes zu verlangen.

6 Der Kläger beantragt sinngemäß,

7 die Beklagte unter Aufhebung der Abschlussnachricht vom 2. Januar 2025 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut über seine Beschwerde über den P…. zu entscheiden.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie tritt der Klage unter Vertiefung der Begründung der Abschlussnachricht entgegen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juni 2026 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Das Urteil ergeht zudem ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Abschlussnachricht ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über seine Beschwerde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

14 Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht der Beklagten ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 77 DSGVO, Rn. 5). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 DSGVO, wonach die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei ihr im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 53, 70). Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 ZB 23.1778 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

15 Bei der Behandlung der Beschwerde des Klägers ist die Beklagte ihrer Aufgabe nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nachgekommen und hat insbesondere hinreichend ermittelt. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass hiernach ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht festgestellt werden kann. Denn dem Kläger stand ohne das Einvernehmen der Kindesmutter kein auf Art. 15 DSGVO fußender Anspruch zu, Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes in Form der Übersendung der Entwicklungsdokumentationen der Kindertagesstätte zu erhalten.

16 Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass betroffene Person der minderjährige Sohn des Klägers ist, denn die beim g… vorhandenen personenbezogenen Daten des Sohnes des Klägers – namentlich die ihn betreffenden Entwicklungsdokumentationen – sind Gegenstand des Auskunftsersuchens.

17 Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen muss, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine andere Person in Stellvertretung die Rechte aus Art. 15 DSGVO für die betroffene Person geltend macht (vgl. auch Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO BDSG, Werkstand: 4. Ergänzungslieferung 2026, Art. 15 DSGVO, Rn. 4). Vertreten durfte der Kläger seinen Sohn insoweit aber nicht allein. Vielmehr bedurfte er des Einvernehmens der Kindesmutter, von der er getrennt lebt und die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigt ist.

18 Dies folgt – worauf die Beklagte richtig hinweist – aus § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Das Auskunftsverlangen betrifft eine solche Angelegenheit. Unter den Begriff „Angelegenheit“ nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen die grundlegenden Entscheidungen über das „Ob“ einer Erziehungsfrage (Tillmanns, in BeckOK BGB, Stand: 15.04.2025, § 1687, Rn. 15). Insbesondere Bildungsangelegenheiten im weitesten Sinn (neben Fragen des schulischen Lebens auch solche der Betreuung und frühkindlichen Bildung im Kindergarten und der Berufsausbildung) kann eine erhebliche Bedeutung für das Kind beizumessen sein (Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1687 BGB, Rn. 7). Geht man hiernach hat die Entwicklungsdokumentation erhebliche Bedeutung für den Sohn des Klägers. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Entwicklungsdokumentation um einen wesentlichen Baustein bei der Bildungsentwicklung des Sohnes des Klägers handelt. In ihr werden die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes festgehalten. Sie bilden die fachliche Basis für die von den Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen über das „Ob“ der Bildung des Kindes. Insbesondere die Auswahl der Bildungseinrichtung, die das Kind besucht, kann auf Basis der in der Entwicklungsdokumentation enthaltenen Feststellungen getroffen werden.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

BESCHLUSS

20 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

21 5.000,00 Euro

22 festgesetzt.

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