VG Berlin 42. Kammer, 2026-06-17, 42 K 38/25

42 K 38/25Administrative Court / Chamber 42Jun 17, 2026

Full text

VG Berlin 42. Kammer — 42 K 38/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 42 K 38/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0617.42K38.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 15 EUV 2016/679, Art 2 Abs 2 Buchst a EUV 2016/679, Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 23 EUV 2016/679, § 29 Abs 1 S 2 BDSG ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (im Folgenden auch: Wehrbeauftragter) eine Auskunft über seine personenbezogenen Daten.

2 Der Kläger ist Soldat der Bundeswehr und war im Jahr 2023 als Kompaniechef der 4… eingesetzt. Im Oktober 2023 lösten die Vorgesetzten des Klägers diesen aus der Verwendung heraus, kommandierten ihn in einen anderen Verband und versetzten ihn anschließend, weil es zu mehreren meldepflichtigen Ereignissen mit strafrechtlicher Relevanz in der Kompanie gekommen sei. Im November 2023 wandten sich mehrere Soldaten der 4… an den Wehrbeauftragten (damals noch: die Wehrbeauftragte) mit der Bitte, die Umstände der Ablösung des Klägers als Kompaniechef zu überprüfen, weil dieser sich nicht falsch verhalten habe. Der Wehrbeauftragte holte dazu eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ein, die einschließlich der Anlagen, darunter unter anderem eine Stellungnahme des Kommando Heer, als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuft wurde. Der Wehrbeauftragte teilte den Petenten daraufhin mit, dass eine umfangreiche Stellungnahme vorliege und die Ablösung des Klägers als Kompaniechef nachvollziehbar sei.

3 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den Wehrbeauftragten unter Bezugnahme auf Schreiben an die Petenten Q… und M… „um Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO im Wege der Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche Ihnen vorliegende Unterlagen, die personenbezogene Daten meines Mandanten zum Inhalt haben, durch Übersendung derselben in unser Büro in Erfurt.“ Eine Übersendung könne gerne in digitaler Form erfolgen.

4 Mit Bescheid vom 20. November 2024 erteilte der Wehrbeauftragte dem Kläger eine Auskunft. Er teilte ihm darin mit, seinen Namen, seinen Dienstgrad und seine vormalige Verwendung gespeichert zu haben. Zweck der Verarbeitung sei die Eingabebearbeitung. Es würden ausschließlich dienstliche Daten verarbeitet. Empfänger der Daten seien das BMVg sowie die diesem unterstellten Dienststellen der Bundeswehr. Die Daten würden nach Abschluss der Bearbeitung der Eingabe für fünf, in besonderen Einzelfällen für zehn Jahre gespeichert. Die Daten habe er durch Eingaben Dritten sowie Stellungnahmen des BMVg sowie dessen nachgeordneter Dienststellen erhalten. Eine automatisierte Entscheidungsfindung und eine Übermittlung in Drittstaaten fänden nicht statt. Der Kläger habe die Betroffenenrechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch und könne sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Die ihm vorliegende Stellungnahme des BMVg sei als VS-NfD eingestuft, sodass die Übermittlung einer Kopie nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DSGVO i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 BDSG i.V.m. § 25 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung nicht möglich sei. Von der Übersendung einer Kopie der Eingabeschriften und Abschlussschreiben vom 8. August 2024 und 22. August 2024 aus den den Kläger betreffenden Verfahren der Wehrbeauftragten werde abgesehen, weil sie dem Kläger bereits vorliegen dürften. Sollte der Kläger dahingehend weiterhin Auskunft erteilen, sei darauf hinzuweisen, dass zur Wahrung der Rechte und Freiheiten Dritter im Einzelfall Schwärzungen zu tätigen seien und der besondere Vertrauensschutz im Eingabeverfahren bei der Wehrbeauftragten auch zu einer vollständigen Versagung des Auskunftsanspruchs führen könne. Wegen des genauen Wortlauts der Auskunft wird auf den Bescheid vom 20. November 2024 Bezug genommen.

5 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19. Dezember 2024 Klage erhoben.

6 Zur Begründung führt er aus, im Verwaltungsvorgang finde sich eine E-Mail des BMVg vom 5. November 2024, in der ohne nähere Begründung und Konkretisierung mitgeteilt werde, „dass der Gesamtvorgang als VS-NfD einzustufen ist“. Welcher „Gesamtvorgang“ hier gemeint sei, könne nicht nachvollzogen werden. Noch weniger nachvollziehbar sei, aus welchem Grund eine solche Einstufung im Hinblick auf das den Kläger betreffende Verfahren erfolgt sein sollte. Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch liege ein dienstrechtlicher Versetzungsvorgang mit zum Teil disziplinarrechtlichen Implikationen zugrunde. Da es allein um dienstrechtliche Zusammenhänge hinsichtlich der Person des Klägers gehe, erscheine es mehr als unwahrscheinlich, dass tatsächlich eine Gefährdung nationaler Sicherheitsinteressen drohe.

7 Soweit in dem angefochtenen Bescheid weiterhin darauf abgestellt werde, dass dem Kläger einzelne Dokumente bereits vorliegen dürften, handele es sich um eine haltlose Spekulation. Solange seitens des Klägers nicht ausdrücklich auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichtet werde, sei die beantragte Akteneinsicht im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs in vollem Umfang zu gewähren.

8 Der Kläger beantragt,

9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Auskunftsbescheides des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 20. November 2024 zu verpflichten, dem Kläger eine vollständige und ungeschwärzte Kopie des Schriftverkehrs des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages mit den Petenten in den die Ablösung des Klägers betreffenden Eingabeverfahren sowie eine vollständige und ungeschwärzte Kopie der in diesen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zu übermitteln.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung führt sie aus, der Anwendungsbereich der DSGVO sei gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO bereits nicht eröffnet, weil der Wehrbeauftragte personenbezogene Daten des Klägers nur im Rahmen einer Tätigkeit verarbeitet habe, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Es komme dabei, wie ein Vergleich mit der Formulierung des Ausnahmetatbestands des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO zeige, auf die Tätigkeit als solche an und nicht auf die im Einzelfall verfolgten Zwecke der Verarbeitung. Die Tätigkeit des Wehrbeauftragten betreffe die Bereiche der Wahrung der territorialen Unversehrtheit und des Schutzes der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EUV außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts lägen. Jedenfalls hinsichtlich der Korrespondenz des Wehrbeauftragten mit den Petenten und der Stellungnahme des BMVg habe der Wehrbeauftragte personenbezogene Daten des Klägers nur im Rahmen einer Tätigkeit verarbeitet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Die äußere Sicherheit umfasse insbesondere die (militärische) Verteidigungsfähigkeit, die bei der Überprüfung der Ablösung des Klägers als Kompaniechef der 4… durch den Wehrbeauftragten unmittelbar betroffen sei. Die Stellungnahme des BMVg sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 SÜG als VS-NfD eingestuft. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und konkret seine Regelungen über Verschlusssachen dienten gemäß § 1 Abs. 1 SÜG der nationalen Sicherheit und regelten demnach von vornherein einen Bereich, der nicht von der Datenschutz-Grundverordnung erfasst werde.

13 Die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung unterstellt, habe sie mit dem angegriffenen Bescheid den Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfüllt. Dieser enthalte alle danach zu erteilenden Informationen. Bei der Korrespondenz mit den Petenten und der Stellungnahme des BMVg handele es sich nicht in Gänze um personenbezogene Daten des Klägers, sodass der Kläger keine umfassende Einsicht verlangen könne. Jedenfalls sei ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Korrespondenz mit den Petenten und der Stellungnahme des BMVg nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG sowie nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG i.V.m. § 10 Abs. 1 WBeauftrG ausgeschlossen. Das Eingabeverfahren beim Wehrbeauftragten sei durch besondere Vertraulichkeit und Verschwiegenheit gekennzeichnet, was der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Aufgabe des Wehrbeauftragten als Teil der parlamentarischen Kontrolltätigkeit Rechnung trage. Müsste der Wehrbeauftragte Auskünfte an von dem Eingabeverfahren betroffene Dritte erteilen, sei die ordnungsgemäße Erfüllung seiner der nationalen Sicherheit und allgemeinen öffentlichen Interessen dienenden Aufgaben gefährdet; das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung müsse deswegen zurücktreten. Ferner handele es sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG um Informationen, die ihrem Wesen nach, jedenfalls aber nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen. Dies ergebe sich aus der Geheimhaltungspflicht des Wehrbeauftragten aus § 10 Abs. 1 WBeauftrG. Der Wehrbeauftragte sei zudem an die durch das BMVg erfolgte Einstufung der Stellungnahme als Verschlusssache gebunden.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15 A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber begründet.

16 I. Die auf die Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 –, juris Rn. 14) und innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Bekanntgabe des Auskunftsbescheids vom 20. November 2024 erhoben worden, nämlich am 19. Dezember 2024.

17 II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Auskunftsbescheid des Wehrbeauftragten vom 20. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten weitergehenden Auskunft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist zwar eröffnet (dazu unter 1.) und die begehrten Dokumente enthalten jedenfalls zu großen Teilen den Kläger betreffende personenbezogene Daten (dazu unter 2.). Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft in Form der Übermittlung einer Kopie dieser Dokumente ist aber gesetzlich ausgeschlossen (dazu unter 3.).

18 1. Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist hinsichtlich der Verarbeitung derjenigen personenbezogenen Daten, über die der Kläger Auskunft begehrt, eröffnet.

19 Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Eine solche nimmt der Wehrbeauftragte vor, indem er personenbezogene Daten des Klägers in einem Dateisystem speichert.

20 Der Anwendungsbereich ist auch nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ausgeschlossen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist diese Ausnahme eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 –, C-439/19 –, juris Rn. 62 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Lichte des 16. Erwägungsgrundes der DSGVO von deren Anwendungsbereich allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (EuGH, a.a.O. –, juris Rn. 66). Vielmehr bezieht sich die Ausnahme nur auf Kategorien von Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und nicht auf Kategorien von Personen (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) und – für den Fall, dass der Verantwortliche eine Behörde ist – auch nicht darauf, dass die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer bestimmten hoheitlichen Befugnis zuzurechnen sind, wenn diese Befugnis nicht mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-33/22 –, juris Rn. 41). Danach liegt die Tätigkeit eines Organs nicht allein deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts, weil das Organ unmittelbar und ausschließlich parlamentarisch tätig ist (EuGH, a.a.O. –, juris Rn. 40, 42; vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 – C-272/19 –, juris Rn. 72).

21 Die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken, wie sich aus Art. 4 Abs. 2 EUV ergibt (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-33/22 –, juris Rn. 46 f.).

22 Daran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass die konkrete Tätigkeit im Eingabeverfahren betreffend die Ablösung des Klägers als Kompaniechef nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel. Dass das Tätigwerden des Wehrbeauftragten in diesen Eingabeverfahren konkret der Wahrung der nationalen Sicherheit diente oder eine Tätigkeit derselben Kategorie betraf, ist nicht ersichtlich.

23 Soweit die Beklagte dem entgegenhält, es sei – anders als bei Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, der auf den Zweck der Verarbeitung abstellt – für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO gerade nicht zu fragen, welchem Zweck ein konkreter Verarbeitungsvorgang dient, solange er im Rahmen einer Tätigkeit vorgenommen wird, die nicht in den Tätigkeitsbereich des Unionsrechts fällt, folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Nach der oben angeführten, insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss jedenfalls die Art der konkreten Tätigkeit in den Blick genommen werden, in deren Rahmen die Verarbeitung stattfindet. Dies gilt im Falle des Wehrbeauftragten umso mehr, da diesem vielfältige Aufgaben und Befugnisse zukommen, deren Ausübung nicht in jedem Einzelfall per se der Wahrung der territorialen Unversehrtheit und Verteidigungsfähigkeit dient.

24 Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Wehrbeauftragten liegt in der Aufklärung von Zuständen und Vorgängen innerhalb der Bundeswehr (Holterhus, in: von Kielmansegg/Terhechte/Weingärtner, StreitkräfteR-HdB, § 7 Rn. 68). Dies dient, wie aus Art. 45b Satz 1 GG ausdrücklich hervorgeht, auch dem Schutz der Grundrechte der Soldaten. Diese bedürfen aufgrund ihres militärischen Sonderstatus, der gemäß Art. 17a GG eine erweiterte Einschränkbarkeit ihrer Grundrechte ermöglicht, eines erhöhten Schutzes (Holterhus, in: von Kielmansegg/Terhechte/Weingärtner, StreitkräfteR-HdB, § 7 Rn. 70; Unger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 45b Rn. 4). Der Wehrbeauftragte fungiert auch darüber hinaus als Ombudsstelle für soldatische Belange und wird nach § 7 Satz 1 WBeauftrG insbesondere aufgrund von Eingaben von Soldaten zu Missständen und Probleme in der Bundeswehr tätig. Soldaten können sich dabei mit allen dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an den Wehrbeauftragten werden, solange sie in dessen Zuständigkeitsbereich fallen (Holterhus, in: von Kielmansegg/Terhechte/Weingärtner, StreitkräfteR-HdB, § 7 Rn. 76).

25 Soweit der Wehrbeauftragte zum Schutz der Grundrechte der Soldaten tätig wird, dient dies aber nicht unmittelbar der Wahrung der territorialen Unversehrtheit. Auch für die parlamentarische Kontrolle der Bundeswehr kann dies nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dient die von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ausgeübte politische Kontrolle der Tätigkeit einer staatlichen Terrorismusbekämpfungs- und Verfassungsschutzbehörde nicht als solche der Wahrung der nationalen Sicherheit (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-33/22 –, juris Rn. 48 ff.). Für die parlamentarische Kontrolle der Bundeswehr kann nichts anderes gelten.

26 2. Rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 31 f.). Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 32).

27 Die Stellungnahme des BMVg und die Schriftwechsel des Wehrbeauftragten mit den Petenten in den den Kläger betreffenden Eingabeverfahren werden vom Wehrbeauftragten als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO in Form der Speicherung verarbeitet. Es handelt sich dabei bereits ihrem Inhalt nach, soweit dieser aufgrund der Angaben der Beklagten durch die Kammer nachvollzogen werden kann, in großen Teilen um den Kläger betreffende personenbezogene Daten.

28 Nach der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Legaldefinition sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – die betroffene Person – beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt in der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in dieser Vorschrift das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 –, juris Rn. 130). Letzteres ist der Fall, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (EuGH, a.a.O –, juris Rn. 131).

29 Dies ist bei der Stellungnahme des BMVg und dem Schriftwechsel des Wehrbeauftragten mit den Petenten deshalb grundsätzlich anzunehmen, weil die darin enthaltenen Ausführungen gerade Vorfälle zum Gegenstand hatten, die die Person des Klägers betrafen. Dabei spricht vieles dafür, dass sie ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten des Klägers darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern etwa entschieden, dass schriftliche Prüfungsarbeiten sowie die zugehörigen Prüfergutachten insgesamt als personenbezogene Daten des Prüflings zu qualifizieren sind. Für Ausnahmen von dieser Qualifikation sei wegen des Sinnzusammenhangs, in dem die jeweiligen Ausführungen in den Aufsichtsarbeiten und den Prüfergutachten stehen, kein Raum, sie gelte vielmehr für jedes in diesen Dokumenten enthaltene Wort (BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 –, juris Rn. 19).

30 Es kann letztlich jedoch dahinstehen, ob es sich bei dem Schriftverkehr des Wehrbeauftragten mit den Petenten und der Stellungnahme des BMVg in Gänze um personenbezogene Daten des Klägers handelt (vgl. zur Abgrenzung von nicht personenbezogenen Daten: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 115/25 –, juris Rn. 23), oder ob der Kläger jedenfalls zur Kontextualisierung der Auskunft einen Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der vollständigen Dokumente hat (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 37 ff.; VG Berlin, Urteil vom 6. Februar 2024 – VG 1 K 187/21 –, juris Rn. 20–22; siehe auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 –, juris Rn. 79). Denn der Auskunftsanspruch ist ohnehin ausgeschlossen (dazu sogleich unter 3.).

31 3. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist aufgrund von Ausnahmevorschriften ausgeschlossen (dazu unter a); die Vorlage der zurückgehaltenen Dokumente mit der Möglichkeit der Überprüfung im in-camera-Verfahren nach § 99 VwGO musste nicht angeordnet werden (dazu unter b).

32 a) Das Recht des Klägers auf Übermittlung von Kopien des Schriftverkehrs mit den Petenten und der Stellungnahme des BMVg ist aufgrund von Ausnahmevorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen, auf die sich die Beklagte beruft.

33 aa) Das Auskunftsrecht des Klägers ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG ausgeschlossen.

34 Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO nicht, wenn die betroffene Person nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu informieren ist. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG ist die betroffene Person nicht zu informieren, wenn die Erteilung der Information im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

35 (1) Die Voraussetzungen von § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG liegen vor.

36 (a) Die Herausgabe des Schriftverkehrs des Wehrbeauftragten mit den Petenten sowie der Stellungnahme des BMVg würde die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO gefährden.

37 Müssten Soldaten damit rechnen, dass ihre Eingaben zu Problemen und Missständen in der Bundeswehr den davon betroffenen Kameraden offengelegt werden, wäre ernsthaft zu befürchten, dass diese sich nicht mehr an den Wehrbeauftragten wenden und dieser in der Folge nicht mehr ausreichend über Missstände und Probleme in der Bundeswehr informiert wird, um seiner Kontrollfunktion effektiv nachzugehen (vgl. zur Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden bei einer Auskunftspflicht über den Inhalt von Anzeigen steuerlich bedeutsamer Sachverhalte gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen: BFH, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24 –, juris Rn. 81).

38 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass auf Missstände grundsätzlich auch anonym hingewiesen werden kann, ohne dass die Anonymität des Hinweisgebers einer Reaktion des Wehrbeauftragten grundsätzlich entgegenstehen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 –, juris Rn. 36). Nach § 8 WBeauftrG werden anonyme Eingaben nicht bearbeitet. Diese einfachgesetzliche Regelung hindert den Wehrbeauftragten zwar nicht daran, aufgrund anonymer Eingaben im Einzelfall von Amts wegen tätig zu werden (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 109. EL Januar 2026, Art. 45b Rn. 72), was der Wehrbeauftragte in der Praxis nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tut, wenn sich aus anonymen Eingaben hinreichende Anhaltspunkte für erhebliche Missstände in der Bundeswehr ergeben. Dennoch besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass Soldaten sich unter Offenbarung ihrer Identität an den Wehrbeauftragten wenden können, ohne eine Offenlegung ihrer Eingabe an davon betroffene Kameraden zu befürchten. Dies verleiht ihrer Eingabe zum einen mehr Gewicht als eine anonyme Eingabe. Zum anderen sollen Soldaten sich gerade auch wegen der Verletzung ihrer eigenen Grundrechte in der Bundeswehr an den Wehrbeauftragten wenden können. Damit der Wehrbeauftragte eine individuelle Grundrechtsverletzung untersuchen kann, muss er aber die Identität des Petenten kennen.

39 Das Risiko, dass Soldaten bei potenzieller Offenlegung an davon betroffene Kameraden von Eingaben absehen, wird auch nicht dadurch hinreichend ausgeschlossen, dass diese nach § 7 Satz 2 WBeauftrG wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden dürfen. Diese Gewährleistung schließt es nicht aus, dass Soldaten bei Bekanntwerden ihrer Eingabe befürchten müssen, von Kameraden und Vorgesetzten schlechter behandelt zu werden. Diese Gefahr besteht in besonderem Maße innerhalb der engen Gemeinschaft der Kameraden und in gesteigertem Maße dann, wenn die Eingabe Missstände und Probleme innerhalb der Bundeswehr zum Gegenstand hat, an denen eine große Zahl an Kameraden und gegebenenfalls auch Vorgesetzte beteiligt sind.

40 Hinsichtlich der Stellungnahme des BMVg folgt die Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Wehrbeauftragten durch eine Herausgabe an den Kläger daraus, dass diese sich auf die Vorgänge bezieht, die auch den Eingaben zugrunde liegen, und ihr Inhalt deshalb Rückschlüsse auf die Petenten und etwaige Hinweisgeber zulassen würde.

41 (b) Das Interesse des Klägers an der Auskunft muss deshalb zurücktreten.

42 In die Abwägung zwischen den Interessen des Klägers an der Auskunft und dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung sind zugunsten des Klägers Bedeutung, Gewicht und Zweck des Auskunftsrechts einzubeziehen. Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC im Rahmen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist es, wie sich u.a. aus Erwägungsgrund 63 der DSGVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und im Folgenden ggf. die ihm nach den Art. 16 ff. DSGVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 33 f.). Die vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, soll es der betroffenen Person mithin ermöglichen, ihre DSGVO-Rechte wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben (EuGH, a.a.O. –, Rn. 39).

43 Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Wehrbeauftragten zu berücksichtigen. Dieses wiegt grundsätzlich schwer, denn dem Wehrbeauftragten kommt eine zentrale Rolle bei der parlamentarischen Kontrolle der Bundeswehr und dem Schutz der Grundrechte der Soldaten zu. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

44 Der Kläger ist durch die Beschränkung seines Auskunftsrechts gegenüber dem Wehrbeauftragten auch nicht völlig schutzlos gestellt. Der Wehrbeauftragte hat die Auskunft nicht vollständig verweigert, sondern die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers bestätigt und ihm die verarbeiteten Stammdaten sowie die Metainformationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO mitgeteilt. Ferner hat der Wehrbeauftragte, spätestens im Klageverfahren, die Gründe für die Beschränkung der Auskunft benannt. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, sich an die ihm jedenfalls teilweise bekannten Petenten bzw. das BMVg zu wenden und diese um die Herausgabe von Kopien der begehrten Schriftstücke zu bitten.

45 (2) Der aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG folgende Ausschluss des Anspruchs auf Übermittlung von Kopien der betreffenden Dokumente ist mit den in Art. 23 DSGVO geregelten unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar (vgl. zur strukturparallelen Vorschrift des § 32c Abs. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO: BFH, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24 –, juris Rn. 63 ff.; zweifelnd Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, § 33 BDSG Rn. 3).

46 Art. 23 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 sowie Art. 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden können, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die einen in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j vorgesehenen Zweck sicherstellt. Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO muss nach Art. 23 Abs. 2 DSGVO zudem insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf die dort genannten Aspekte der Verarbeitung.

47 (a) § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG verfolgt einen in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO angeführten zulässigen Beschränkungszweck. Die Beschränkung des Auskunftsrechts bei Gefährdung der öffentlichen Aufgabenerfüllung lässt sich auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO stützen. Diese Vorschrift lässt die Beschränkung des Auskunftsanspruchs zur Sicherstellung des Schutzes (sonstiger) wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit, zu. Die hier vorliegende Beschränkung dient dem Schutz eines wichtigen Ziels des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland. Denn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Wehrbeauftragten stellt, wie bereits ausgeführt, ein wichtiges Ziel im genannten Sinne da.

48 (b) § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG achtet auch das in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannte Prinzip der Erforderlichkeit („notwendig“) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ersteres ergibt sich daraus, dass der Ausschluss des Auskunftsanspruchs darin bei unionsrechtskonformer Auslegung der Norm nicht in Gänze, sondern nur in dem Umfang angeordnet ist, der für die Sicherstellung der genannten Zwecke nötig ist (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, § 33 BDSG Rn. 3). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird durch die vorzunehmende Interessenabwägung („und deswegen das Interesse der betroffenen Person zurücktreten muss“) ausreichend berücksichtigt.

49 (c) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG geregelte Ausschlusstatbestand entgegen Art. 23 Abs. 1 DSGVO den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht achten würde. Dieser steht ausdrücklich unter der Bedingung des im Rahmen eines Abwägungsprozesses gewonnenen Vorrangs anderer gewichtiger – von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO gedeckter – Rechte und Rechtsgüter. Hiermit ist der Achtung der Wesensgehaltsgarantie Genüge getan (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24 –, juris Rn. 74).

50 (d) Die in Art. 23 Abs. 2 DSGVO aufgeführten zusätzlichen Anforderungen an den Inhalt von Beschränkungsmaßnahmen hat der nationale Gesetzgeber hinreichend beachtet. § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG lässt insbesondere erkennen, welches Betroffenenrecht – nämlich der Auskunftsanspruch – beschränkt wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DSGVO), welche Datenverarbeitungen die Beschränkung erfasst (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DSGVO) und welchem Ziel die Beschränkung dient (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DSGVO), nämlich dem Schutz der ordnungsgemäßen Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO.

51 bb) Das Auskunftsrecht des Klägers ist auch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BDSG i.V.m. § 10 WBeauftrG ausgeschlossen.

52 Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BDSG nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen. Das ist hier der Fall.

53 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WBeauftrG ist der Wehrbeauftragte auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WBeauftrG nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Wehrbeauftragte darf gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WBeauftrG, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

54 Dabei handelt es sich um eine im Rahmen von § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BDSG zu berücksichtigende Rechtsvorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Begründung von § 29 Abs. 1 BDSG nur auf die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO (Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen) verwiesen wird (Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, 24. Februar 2017, BT-Drs. 18/11325, S. 100). Hieraus ergibt sich keine Beschränkung auf Rechtsvorschriften, welche die Geheimhaltung zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen anordnen (a.A. Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG 4. Auflage 2024, § 29 BDSG Rn. 6). Art. 23 DSGVO setzt nicht voraus, dass in der auf dieser Grundlage erlassenen beschränkenden Norm der Beschränkungszweck nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO konkret benannt wird; insofern kann auch keine Bindung an einen in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Beschränkungszwecke bestehen.

55 (1) Durch die begehrte Auskunft würden Informationen offenbart, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WBeauftrG geheim gehalten werden müssen.

56 Es handelt sich um Angelegenheiten, die dem Wehrbeauftragten amtlich bekannt geworden sind, nämlich im Rahmen in seine Zuständigkeit fallender Eingabeverfahren, in denen er eine Stellungnahme des BMVg eingeholt hat. Der Inhalt der streitgegenständlichen Dokumente bedarf auch nicht ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung. Vielmehr sind die darin enthaltenen Informationen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BDSG aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 1 WBeauftrG generell geheim zu halten. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Verschwiegenheitspflicht, die Funktionsfähigkeit des Wehrbeauftragten zu sichern. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG Bezug genommen.

57 (2) Der daraus folgende Ausschluss des Anspruchs auf Übermittlung von Kopien der betreffenden Dokumente ist auch mit den in Art. 23 DSGVO geregelten unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar (vgl. zu § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BDSG: BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 –, juris Rn. 22; zweifelnd: Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, § 29 BDSG Rn. 4, 9 f.; Wilhelm-Robertson, in: Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2022, § 29 BDSG Rn. 24).

58 (a) Dies gilt zunächst für die abschließend in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO angeführten zulässigen Beschränkungszwecke. Auch der Ausschluss des Auskunftsrechts für personenbezogene Daten, die dem Wehrbeauftragten amtlich bekannt geworden sind, lässt sich auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO stützen. Die Beschränkung des Auskunftsrechts, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen, dient jedenfalls dann solchen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift, die die Geheimhaltung anordnet, ein solches Ziel verfolgt. Das ist bei der Verschwiegenheitspflicht des Wehrbeauftragten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WBeauftrG der Fall, wie oben bereits festgestellt wurde.

59 Dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Begründung von § 29 Abs. 1 BDSG ausdrücklich nur auf den Beschränkungszweck des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO (Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen) verwiesen wird (Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, 24. Februar 2017, BT-Drs. 18/11325, S. 100), steht dieser Einordnung aus den oben genannten Gründen nicht entgegen. Art. 23 DSGVO sieht eine Bindung an einen vom Gesetzgeber ausdrücklich benannten Beschränkungszweck nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO nicht vor, zumal eine Vorschrift auch mehrere Beschränkungszwecke verfolgen kann.

60 (b) § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BDSG achtet das in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannte Prinzip der Erforderlichkeit („notwendig“) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Achtung des Prinzips der Erforderlichkeit ergibt sich daraus, dass der Ausschluss des Auskunftsanspruchs darin nicht in Gänze, sondern nur in dem Umfang angeordnet ist, der für die Sicherstellung der verfolgten Zwecke nötig ist („soweit“). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird durch die vorzunehmende Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt.

61 Dass es im Falle gesetzlicher Geheimhaltungspflichten danach zu einem weitgehenden bis vollständigen Ausschluss des Auskunftsrechts kommen kann, führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift, soweit dies auf einem grundsätzlichen berechtigten Interesse an der Geheimhaltung bzw. Verschwiegenheit beruht. Ein vollständiger Ausschluss des Auskunftsrechts wird dementsprechend auch für personenbezogene Daten angenommen, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts unterliegen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11. September 2025 – 1 U 16/25 –, juris Rn. 17; mit zustimmender Anm. Leibold, DSB 2026, 60, 61; Klar/Oelke, NJW 2026, 1249 Rn. 16 m.w.N.). Insofern wiegt das Vertraulichkeitsinteresse grundsätzlich höher als das Auskunftsinteresse der betroffenen Person.

62 (c) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der in § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BDSG geregelte Ausschlusstatbestand entgegen Art. 23 Abs. 1 DSGVO den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht achten würde.

63 Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC im Rahmen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-154/21 –, juris Rn. 37 f., 44). Der Wesensgehalt dieses Rechts (vgl. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC) wird durch den Ausschluss des Auskunftsanspruchs in den in § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BDSG geregelten Fällen aber nicht berührt. Vielmehr steht der Ausschluss unter der Bedingung des im Rahmen eines Abwägungsprozesses gewonnenen Vorrangs anderer gewichtiger – von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO gedeckter – Rechte und Rechtsgüter. Hiermit ist der Achtung der Wesensgehaltsgarantie Genüge getan (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24 –, juris Rn. 74).

64 (d) Die in Art. 23 Abs. 2 DSGVO aufgeführten zusätzlichen Anforderungen an den Inhalt von Beschränkungsmaßnahmen hat der nationale Gesetzgeber hinreichend beachtet.

65 Art. 23 Abs. 2 DSGVO gibt vor, dass jede Gesetzgebungsmaßnahme zur Beschränkung des Auskunftsanspruchs insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften in Bezug auf die in Abs. 2 Buchst. a bis h genannten Anforderungen enthalten muss. Durch den Einschub „gegebenenfalls“ gelten diese Anforderungen allerdings nur, soweit sie sich für die konkrete Regelungssituation als relevant erweisen. Die Regelung muss in jedem Fall hinreichend klar erkennen lassen, auf welche Verarbeitungen sich die Beschränkung bezieht (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24 –, juris Rn. 75 f.).

66 Diesen Anforderungen wird § 29 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BDSG gerecht. Die Norm lässt insbesondere erkennen, welches Betroffenenrecht – nämlich der Auskunftsanspruch – beschränkt wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DSGVO), welche Datenverarbeitungen die Beschränkung erfasst (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DSGVO) und welchem Ziel die Beschränkung dient (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DSGVO), nämlich dem Schutz der von der jeweiligen Fachnorm erfassten materiellen Geheimhaltungsinteressen. Das Ziel der hier einschlägigen Verschwiegenheitspflicht des Wehrbeauftragten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WBeauftrG ergibt sich hinreichend deutlich unter anderem aus § 7 Satz 2 WBeauftrG, wonach Soldaten infolge der Anrufung des Wehrbeauftragten keine Nachteile befürchten sollen.

67 b) Das Gericht konnte über das Vorliegen der angeführten Ausnahmen von der Auskunftspflicht entscheiden, ohne die Vorlage der zurückgehaltenen Dokumente anzuordnen und damit eine Überprüfung im in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zu ermöglichen.

68 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Streitigkeiten um Informationszugangsrechte, die auf Streitigkeiten um datenschutzrechtliche Auskunftsrechte übertragbar ist, besteht keine generelle Pflicht zur Durchführung eines in-camera-Verfahrens. Das gilt nicht nur für prozedurale Geheimhaltungsgründe; der konkrete Akteninhalt muss auch für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe nicht zwingend rechtserheblich sein (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20.17 –, juris Rn. 38). So liegt der Fall hier. Auf den konkreten Inhalt des Schriftverkehrs mit den Petenten und der Stellungnahme des BMVg kommt es nicht in rechtserheblicher Weise an. Die Geheimhaltungspflicht nach § 10 WBeauftrG gilt grundsätzlich unabhängig vom konkreten Inhalt der Akten.

69 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

70 C. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat mit Blick auf das Bestehen einer Auskunftspflicht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nach Art. 15 DSGVO und Beschränkungen der Auskunftspflicht grundsätzliche Bedeutung.

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