Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat, 2026-05-22, L 24 SO 125/26 B ER

L 24 SO 125/26 B ERSocial Insurance Court / Division 24May 22, 2026

Regest

1. Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist. 2. Im Bereich der Teilhabeleistungen ist zu beachten, dass verhinderte Teilhabe eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil Teilhabe rückwirkend nicht mehr verschafft werden kann. 3. Es stellt einen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X dar, wenn die Entscheidung der Behörde getroffen wurde, ohne dass zuvor der nach §§ 117, 121 Abs. 1 SGB IX zwingend zu erstellende Gesamtplan aufgestellt wurde; ohne Gesamtplan fehlt es bereits an der für eine Leistungsentscheidung der Behörde notwendigen Klärung des Teilhabebedarfs. 4. Eine bilinguale Förderung Gehörloser (Lautsprache und Gebärdensprache) entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. 5. Ein konkret gestellter Antrag stellt sich als Wunsch im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IX dar, der ein Auswahlermessen der Behörde „auf Null“ reduziert („wird entsprochen“), wenn er berechtigt und angemessen ist. 6. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander - je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt. Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, 18. März 2026, S 20 SO 15/26 ER, Beschluss

Full text

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat — L 24 SO 125/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-22

Aktenzeichen: L 24 SO 125/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0522.L24SO125.26BER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist.

  2. Im Bereich der Teilhabeleistungen ist zu beachten, dass verhinderte Teilhabe eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil Teilhabe rückwirkend nicht mehr verschafft werden kann.

  3. Es stellt einen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X dar, wenn die Entscheidung der Behörde getroffen wurde, ohne dass zuvor der nach §§ 117, 121 Abs. 1 SGB IX zwingend zu erstellende Gesamtplan aufgestellt wurde; ohne Gesamtplan fehlt es bereits an der für eine Leistungsentscheidung der Behörde notwendigen Klärung des Teilhabebedarfs.

  4. Eine bilinguale Förderung Gehörloser (Lautsprache und Gebärdensprache) entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand.

  5. Ein konkret gestellter Antrag stellt sich als Wunsch im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IX dar, der ein Auswahlermessen der Behörde „auf Null“ reduziert („wird entsprochen“), wenn er berechtigt und angemessen ist.

  6. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander - je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt.

Verfahrensgang

vorgehend SG Cottbus, 18. März 2026, S 20 SO 15/26 ER, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozial-gerichts Cottbus vom 18. März 2026 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegt, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026 Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe in Form einer Kommunikationsassistenz mit Gebärdenkompetenz zum Besuch der Kindertagesstätte „S“, im Umfang von 20 Stunden pro Woche (ohne Feiertage und ohne Abwesenheitstage des Antragstellers) sowie einen Hausgebärdensprachkurs im Umfang von vier Stunden pro Woche jeweils durch GSD F, Straße, zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu sieben Achteln zu tragen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Sozialen Teilhabe (Kommunikationsassistenz zum Besuch der Kindertagesstätte und Hausgebärdensprachkurs).

2 Der im September 2023 geborene Antragsteller leidet unter einer angeborenen, hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits. Er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen RF (Ermäßigung des Rundfunkbeitrages) und Gl (Gehörlosigkeit). Am 15. Juli 2024 und 9. September 2024 erfolgte die beidseitige Versorgung mit Cochlea-Implantaten (CI). Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wurde am 17. Oktober 2024 der Verdacht auf eine Sprachentwicklungsverzögerung diagnostiziert. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2024 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sinnesspezifische Frühförderung im Umfang von einer Fördereinheit je Woche ab November 2024 bis Oktober 2025. Am 15. November 2024 schlossen die Mutter des Antragstellers und die Fachbereichsleitung Frühförderung der „L“ als Leistungserbringer eine Vereinbarung über Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von heilpädagogischen Maßnahmen in Form ambulanter mobiler hörspezifischer Förderung.

3 Am 7. Februar 2025 beantragte die Mutter des Antragstellers die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Kindergartenassistenz sowie einen Kindergebärdensprachkurs. Das Hören mit den Cochlea-Implantaten müsse erlernt werden. Eine frühzeitige Verwendung der Gebärdensprache nehme positiven Einfluss auf die Sprech- und Hörentwicklung. Die Eingewöhnung in der Kindertagesstätte (Kita) starte im Mai. Der Antragsteller benötige im Kita-Alltag Unterstützung im Ablauf sowie im Verstehen, in der Sprache und in den lautsprachlichen Gebärden. Ziel der Kita-Assistenz sei es, eine adäquate Kommunikationsförderung für den gehörlosen Antragsteller im Kita-Alltag zu gewährleisten. Die Assistenz diene als Kommunikationsstütze, Sprachvorbild und Brücke zwischen dem Antragsteller, den nicht gebärdensprachkompetenten Kindern und den pädagogischen Fachkräften.

4 Seit 5. Mai 2025 besucht der Antragsteller die Kita „S“ in L. Am 27. Mai 2025 hospitierten zwei Mitarbeiterinnen des Antragsgegners dort für zweieinhalb Stunden und beobachteten den Antragsteller. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hospitationsbericht verwiesen.

5 Mit Bescheid vom 30. Juni 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf eine Kommunikationshilfe (Einzelfallhilfe) sowie einen Hausgebärdensprachkurs ab. Zugleich bewilligte er dem Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Erhöhung der bereits bestehenden sinnesspezifischen Frühförderung von derzeit einer Fördereinheit auf zwei Fördereinheiten pro Woche, um die Förderung im häuslichen Bereich sowie in der Kita durchführen zu können. Die Leistung erbringe weiterhin die „L“. Außerdem bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2025 vorerst bis zum 30. Juni 2026 fünf Fördereinheiten pro Woche ambulante Frühförderung in der Regelkita mit Einzelintegration, so dass eine tägliche Förderung während des Kitabesuchs gewährleistet sei. Die Förderung werde direkt von der Kita „S“ erbracht. Der Antragsteller zeige eine altersgerechte Selbstständigkeit und verdeutliche im Alltag sein Bestreben vieles allein schaffen zu wollen. Aus sozialpädagogischer Sicht lägen aktuell keine Teilhabeeinschränkungen vor, welche eine enge Begleitung während des gesamten Kitabesuchs durch eine Kommunikationsassistenz (Einzelfallhilfe) erforderlich machten. Die Kita „S“ verfüge konzeptionell über ein multiprofessionelles Team und halte demzufolge ein äußerst qualifiziertes Angebot vor, um den Antragsteller bedarfsgerecht und seinen Einschränkungen entsprechend zu betreuen, insbesondere durch die zukünftige hochfrequente ambulante Frühförderung mit fünf Fördereinheiten pro Woche. Gleichsam werde empfohlen, die Sprachberatung der AWO und eine logopädische Mitbetreuung in Anspruch zu nehmen. All diese umfänglich vorhandenen Maßnahmen und Unterstützungsangebote sollten in Gänze ausgeschöpft und deren Wirkung abgewartet werden. Daher werde zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls die Durchführung eines Hausgebärdensprachkurses weder als notwendige, noch geeignete Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX eingeschätzt.

6 Hiergegen legte der Antragsteller am 21. Juli 2025 Widerspruch ein. Es sei Eile geboten, da die Entwicklung eines Kindes in den ersten drei Jahren die Intensivste sei. Die Eltern hätten den Wunsch, dass der Antragsteller zweisprachig aufwächst. Er habe das Recht, die Gebärdensprache zu erlernen. Als gehörloses Kind müsse er die Möglichkeit haben, das Kommunikationsinstrument Gebärde zu erlernen und zu nutzen. Die Gebärdensprache sei eine Muttersprache, die bei gehörlosen und schwerhörigen Kindern im frühen Kindesalter erlernt werden sollte. Außenstehende verstünden den Antragsteller nur selten bis gar nicht. Seine Hör- und Sprachentwicklung könne nicht mit der eines gesunden Kindes gleichgesetzt werden. Die Hörentwicklung entspreche der eines neun bzw. sieben Monate alten Kindes (gerechnet ab dem Tag der Erstanpassung der CI). Die Erhöhung der sinnesspezifischen Frühförderung auf zwei Einheiten pro Woche ersetze in keiner Weise eine kontinuierliche, dialogische Kommunikationssicherung im Alltag. Diese Förderung finde lediglich punktuell statt. Sie könne eine alltagsintegrierte Kommunikation im Gruppenalltag der Kita nicht ersetzen. Die Gebärdensprache stelle ein vollständiges, kognitiv gleichwertiges Sprachsystem dar. Sie sei nicht Ersatz, sondern Grundlage für jede Form der Bildungs- und Sozialteilhabe bei einem gehörlosen Kind. Unzulässig sei, die weitere Entwicklung abzuwarten. Dies widerspreche § 4 SGB IX (Prävention) und der UN-BRK. Sprachentzug sei ein Entwicklungsrisiko.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2025 wies der Antragsgegner den Widerspruch als nicht begründet zurück. Der Antragsteller habe in kurzer Zeit hervorragende Trageakzeptanz für die CI entwickelt. Er reagiere auch außerhalb seines Sichtfeldes auf Ansprachen. Er möchte sprechen und könne sich verbal mitteilen oder seine Bedürfnisse anzeigen. Er versuche, Wörter nachzusprechen, was ihm auch gelinge. Er sei in der Kita integriert. Ein Hausgebärdensprachkurs sowie ein Gebärdendolmetscher seien nicht notwendig, um die gleichberechtigte Teilhabe des Antragstellers während des Kitabesuchs sicherzustellen. Zur Erweiterung seiner Kommunikationskompetenzen erhalte er Unterstützungsleistungen im Rahmen der sinnesspezifischen Frühförderung. Zusätzlich stehe an jedem Kitatag eine ambulante Frühförderung an der Seite, mit welcher er u. a. Kommunikationsstrategien entwickeln könne. Unterstützung erhalte er auch vom Sächsischen Cochlear Implant Centrum des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (SCIC). Ein weiterer Teilhabebedarf über die bewilligten Leistungen hinaus bestehe nicht. Hiergegen hat der Antragsteller Klage bei dem Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben (Aktenzeichen S 20 SO 90/25).

8 Am 3. November 2025 und 12. Februar 2026 gab die Staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherin F Stellungnahmen zur Notwendigkeit der ganztägigen Kommunikationssicherung sowie eines Hausgebärdensprachkurses ab. Am 19. November 2025 wurde von der Mutter des Antragstellers und einer/einem Heilpädagogin/Heilpädagogen ein Individueller Förderplan unterschrieben. Ausweislich der Stellungnahmen der Frühförderung des „L“ zum Sprachentwicklungsstand des Antragstellers vom 8. Dezember 2025 und 3. März 2026 ist dieser nur in Verbindung mit den Cochlea-Implantaten hörend. Seien diese aufgrund eines technischen Defekts oder Ähnlichem nicht angekoppelt, höre er nichts und könne dann auch nicht lautsprachlich kommunizieren. Außerdem sei noch nicht ersichtlich, wie weit seine lautsprachliche Entwicklung voranschreite. Deshalb sei es dringend notwendig, dass er parallel zur Lautsprache auch die Gebärdensprache erlerne.

9 Am 30. Januar 2026 hat der Antragsteller bei dem SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Kommunikationsassistenz zum Besuch der Kita „S“ für wöchentlich 30 Stunden sowie einen Hausgebärdensprachkurs für vier Stunden pro Woche jeweils durch GSD F zu gewähren. Aktuell sei er im Kindergarten nicht integriert. Er könne trotz zweier Cochlea-Implantate keine Unterhaltung über akustische Signale führen und nur sehr schwer hören und benötige für eine Unterhaltung Blickkontakt. Zudem fordere er Hörpausen ein, d. h. er lege seine CI ab. Er sei das einzige hörgeschädigte Kind in der Einrichtung. Gebärdensprachkompetenzen seien bei den Fachkräften und anderen Kindern nicht vorhanden. Er habe einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Kommunikationsassistenz sei erforderlich, um ihm eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Eine derartige Hilfe sei die einzige geeignete Maßnahme, um den Behinderungsauswirkungen entgegenzuwirken, da ohne Gebärdensprachkompetenz kein aktiver Spracherwerb erfolgen könne. Er sei aufgrund seiner an Taubheit grenzenden Hörbehinderung sowie seiner Sprachentwicklungsverzögerung in seiner hör- und sprachlichen Leistungsfähigkeit erheblich limitiert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass weder die Erzieherinnen noch die anderen Kindergartenkinder Gebärdensprache können. Auch könne er trotz der CI akustische Signale nicht zuverlässig wahrnehmen und benötige daher direkten Blickkontakt mit der Person, die ihn anspricht. Dadurch bekomme er viele Bildungsmöglichkeiten, Ansprachen und Kontaktaufnahmen nicht mit. Er sei ohne Unterstützung nicht in der Lage, aktiv und passiv an Unterhaltungen teilzuhaben. Die Unterstützung durch eine Kommunikationsassistenz sei auch im beantragten Umfang erforderlich, da er eine Betreuungszeit in der Woche von 30 Stunden habe. Seine Anwesenheit sei abhängig von der Arbeitszeit seiner Mutter, da sie in derselben Kita arbeite und keine gleichbleibenden Dienste habe. Zur Unterstützung der Kommunikation und des Spracherwerbs stehe ihm darüber hinaus ein Anspruch auf einen Hausgebärdensprachkurs zu. Eingliederungshilfe bedeute die Ermöglichung oder Erleichterung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, eine Förderung von Kontakten auch und gerade zu nicht behinderten Menschen, und zwar nicht nur zu nahestehenden Personen wie Familienangehörigen, sondern darüber hinaus zu allen Personen, die auf Grund gemeinsamer Interessen und Bedürfnisse dem behinderten Menschen helfen können, das Gefühl menschlicher Isolierung zu überwinden. Unerheblich für das Erlangen der Gebärdensprache sei es, ob und inwieweit er die Lautsprache im Laufe seines Lebens lerne. Das Erlernen der Gebärdensprache sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst wichtig.

10 Das SG hat eine Stellungnahme der Kita vom 18. Februar 2026 beigezogen. Es liegt ein undatierter Entwicklungsbericht unbekannten Erstellers vor. Danach habe es in der Vergangenheit im gesamten Krippenaufenthalt keine Situation gegeben, bei der der Antragsteller aufgrund seiner Einschränkung nicht habe teilhaben können. Benötige er Auszeiten oder Ruhephasen, signalisiere er dieses durch das Ablegen seiner Cochlea-Implantate. Sollte im Notfall eines der Hörgeräte nicht funktionieren, sei eine unmittelbare Kommunikation nicht möglich, da die Kita-Fachkräfte derzeit nicht auf die Ressource der Gebärdensprache zurückgreifen könnten.

11 Am 27. Februar 2026 gab das SCIC eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer bilingualen Förderung ab. Diese entspreche dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand.

12 Mit Beschluss vom 18. März 2026 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Dem Antrag auf Gewährung des Gebärdensprachkurses in der Häuslichkeit fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn diese Hilfe sei bereits über das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) bewilligt. Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung einer Kommunikationsassistenz für den Besuch der Kita habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können, da er nach überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf eine Kommunikationsassistenz in der Kita im Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche habe. Die begehrte Kommunikationsassistenz sei nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass ohne diese die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, konkret der Kitabesuch, nicht in gebotenem Maße stattfinden könne. Hierfür werde insbesondere auf die Stellungnahme der Kita vom 18. Februar 2026 Bezug genommen.

13 Zu dem am 19. März 2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23. März 2026 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt. Ein entsprechender Berichtigungsbeschluss erging am 30. März 2026, dem Antragsteller zugestellt am 1. April 2026. Am 15. April 2026 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18. März 2026 eingelegt. Die Feststellung in dem Beschluss des SG, dass hinsichtlich des Antrags auf Gewährung eines Gebärdensprachkurses in der Häuslichkeit kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde, da diese Hilfe bereits über das SGB VIII bewilligt worden sei, sei unzutreffend. Bewilligt worden sei lediglich der Kurs für die Eltern. Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung einer Kommunikationsassistenz für den Besuch der Kita habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch auf Kommunikationshilfe bestehe zu Recht. Soweit das SG seine Entscheidung auf die Stellungnahme der Kita vom 18. Februar 2026 gestützt habe, habe es unberücksichtigt gelassen, dass bei Kindern mit CI häufig der äußere Eindruck entstehe, sie funktionierten „normal“, obwohl sie tatsächlich erhebliche Höranstrengungen aufbringen und Defizite kompensieren müssten. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein hörgeschädigtes Kind im Gruppenalltag der Kita zwar als „gut integriert“ erscheinen könne, tatsächlich jedoch oftmals nur oberflächlich am Gruppengeschehen teilnehme. Darüber hinaus sei hervorgehoben worden, dass die Erzieherinnen und Erzieher der Kita bislang über keine hinreichende Erfahrung im Umgang mit hörgeschädigten Kindern verfügten, sodass Fehlinterpretationen bei der Einschätzung der Situation des Antragstellers nicht auszuschließen seien. Das SG verweise zwar zutreffend darauf, dass der Antragsteller bei Überlastung oder Überanstrengung so genannte Hörpausen einlege. Es unterlasse jedoch jede Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Hörpausen. Der Antragsteller sei dann vollständig gehörlos und könne gesprochene Sprache gar nicht mehr wahrnehmen. Zudem habe das SG nicht berücksichtigt, dass bei ihm aufgrund der Hörschädigung eine permanente, äußerlich nicht wahrnehmbare Anstrengung bestehe. Diese führe dazu, dass sein Bedürfnis nach Hörpausen derzeit zunehme. Schließlich sei auch die Annahme des SG, beim Antragsteller liege keine Sprachentwicklungsstörung vor, nicht haltbar. Entscheidend sei nicht, ob der Antragsteller in der Kita äußerlich sozial eingebunden erscheine, sondern ob ihm eine gleichberechtigte und inhaltlich tragfähige Teilhabe am Gruppengeschehen möglich sei. Der Antragsgegner verkenne insoweit den Unterschied zwischen äußerlich beobachtbarer Gruppenintegration und tatsächlicher sprachlich-kommunikativer Teilhabe. Eine positive Beschreibung des Verhaltens im Gruppenalltag sei nicht gleichbedeutend mit ausreichendem Sprachverstehen oder mit einer verlässlichen Teilnahme an komplexen Kommunikationssituationen. Außerdem sei entscheidend, dass ein Kind mit Hörschädigung sich oft an Routinen und Verhaltensmustern orientiere, ohne den Inhalt wirklich zu erfassen. Die Notwendigkeit eines Gebärdensprachdolmetschers werde nicht durch die Einschätzungen der Kita widerlegt. Beim Antragsteller seien die verwaschene Aussprache sowie Wortauslassungen maßgeblich auf seine Gehörlosigkeit zurückzuführen. Bei ihm zeigten sich typische sprachliche und grammatikalische Auffälligkeiten. Sofern der Antragsgegner auf logopädische Hilfe verweise, bringe er damit zugleich selbst zum Ausdruck, dass bei dem Antragsteller Sprach- oder Sprechstörungen vorliegen müssen. Selbst wenn der Antragsteller einen Logopäden aufsuchte, könnte dies allenfalls seine Sprachentwicklung fördern, nicht aber seine hörspezifischen Probleme beheben.

14 Der Antragsteller beantragt,

15 den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. März 2026 zum Aktenzeichen S 20 SO 15/26 ER aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache

16 1. eine Kommunikationsassistenz zum Besuch der Kindertagesstätte „S“ für wöchentlich 30 Stunden (ohne Feiertage und ohne Abwesenheitstage des Antragstellers) durch GSD F, Straße, zu gewähren sowie

17 2. einen Hausgebärdensprachkurs für vier Stunden pro Woche durch GSD F zu gewähren.

18 Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Er hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Kita sozial integriert, offen, neugierig sowie interessiert an seiner Umgebung und seinen Mitmenschen sei. Die soziale Teilhabe sei bereits zum Zeitpunkt der Hospitation altersgerecht gegeben gewesen. Die Notwendigkeit eines Gebärdensprachdolmetschers werde zudem durch die aktuelle (heil)pädagogische Einschätzungen der Kita widerlegt. Beim Beschwerdeführer sei ein (Laut)Spracherwerb ohne Gebärdensprache möglich. Der Hausgebärdensprachkurs und die Kommunikationsassistenz/Gebärdendolmetscher seien nach alldem weiterhin abzulehnen.

19 Dem Senat liegt eine erneute Stellungnahme der Frühförderung zum Sprachentwicklungsstand des Antragstellers vom 14. April 2026 vor.

20 Am 18. Mai 2026 erfolgte der Wechsel des Antragstellers von der Kinderkrippe in den Kindergarten innerhalb derselben Kita.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. Diese haben der Entscheidung des Senats zugrunde gelegen.

II.

22 Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 3, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist zudem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

23 Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), als auch das Vorliegen eines Grundes, aus dem die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist nur gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg hätte. Ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des betroffenen Antragstellers unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer konkreten und objektiven Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).

24 Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen geboten sein (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09, Rn. 17). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme (BVerfG, Beschluss vom 03.05.2012, 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11, Rn. 13). Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen nach dieser Rechtsprechung des BVerfG keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a. a. O., § 86b Rn. 31). Im Bereich der Teilhabeleistungen ist zudem zu beachten, dass verhinderte Teilhabe selbst auch eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil Teilhabe rückwirkend nicht mehr verschafft werden kann.

25 Die Voraussetzungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die Gewährung der von ihm begehrten Eingliederungshilfeleistungen glaubhaft gemacht. Denn die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2, 78 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) liegen ebenso vor wie die für den begehrten Hausgebärdensprachkurs als Leistung zur Sozialen Teilhabe nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX.

26 Gemäß § 90 Abs. 1 SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von (i. S. v.) § 2 Abs. 1 S. 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung), oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

27 Der Antragsteller gehört zu dem leistungsberechtigten Personenkreis der körperlich, seelisch oder geistig wesentlich behinderten Menschen im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit (i. V. m.) § 2 Abs. 1 SGB IX. Aufgrund der hochgradigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits ist er trotz der erfolgten beidseitigen Versorgung mit Cochlea-Implantaten körperlich behindert. Er hat einen GdB von 80, erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen RF und Gl und ist im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen.

28 Die Ablehnung der Leistung ist rechtswidrig, denn sie leidet an einem Verfahrensfehler, der nicht nach § 41 SGB X nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens unbeachtlich wird, sondern vielmehr wegen § 42 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Aufhebung begründet. Der Verfahrensfehler besteht darin, dass die Entscheidung des Antragsgegners getroffen wurde, ohne dass zuvor der nach §§ 117, 121 Abs. 1 SGB IX zwingend zu erstellende Gesamtplan aufgestellt wurde. Der vom Antragsgegner vorgelegte Förderungsplan stellt keinen Gesamtplan dar, schon weil er nicht vom Antragsgegner aufgestellt wurde, sondern zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer (Heilpädagogin der Kita) vereinbart wurde. Ohne Gesamtplan fehlt es bereits an der für eine Leistungsentscheidung der Behörde notwendigen Klärung des Teilhabebedarfs, weshalb im Sinne von § 42 Satz 1 SGB X nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vielmehr drängt sich wegen der verfahrenswidrigen Unterlassung auf, dass die Sachentscheidung angesichts des ungeklärten Bedarfs fehlerhaft ist.

29 Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 78 SGB IX sind erfüllt. Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX umfassen Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere Assistenzleistungen. Leistungen für Assistenz werden nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGB IX zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung und wegen § 78 Abs. 2 S. 1 SGB IX auf der Grundlage des Hilfe-/Gesamtplans erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen, § 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 SGB IX beinhalten sie die – hier besonders relevante – Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Hierfür benötigt der Antragsteller zur Überzeugung des Senats Unterstützung durch eine Assistenzkraft mit Gebärdenkompetenz.

30 Ein entsprechender Bedarf, welcher im Rahmen einer fundiert durchgeführten Gesamtplanung auch festgestellt worden wäre, besteht für den Antragsteller. Das SCIC hat in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2026 überzeugend die Notwendigkeit einer bilingualen Förderung des Antragstellers dargestellt. Es hat die Diagnose einer hochgradigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits mit Zustand nach CI-Implantation beidseits gestellt und weiter ausgeführt, dass es sich aus fachlicher Sicht bei dem Antragsteller um ein gehörlos geborenes Kind mit CI-Versorgung handelt. Dies stellt keinen Widerspruch dar, sondern erfasst denselben Sachverhalt von seinen zwei Seiten: Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erfasst den messbaren medizinischen Zustand, die Bewertung als „gehörlos“ die praktisch-funktionale/therapeutische Sicht. Eine bilinguale Förderung entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Durch die Uni-Klinik wird – für den Senat plausibel – keine Grundlage für die Annahme gesehen, dass die Gebärdensprache die Lautsprachenentwicklung gefährdet oder die Selbstständigkeit mindert. Vielmehr stellt sie eine zusätzliche Ressource dar. Sie ist eine Absicherung gegen Technikabhängigkeit, weil ein CI ausfallen kann, nachts abgelegt werden muss und in manchen Situationen nur eingeschränkt funktioniert (z. B. Gruppensituation, Störgeräusche). CI-Tragende haben eine dauerhaft erhöhte Höranstrengung, was zu einer schnellen Ermüdung, sozialem Rückzug und anderen Stressreaktionen führt, während eine visuelle Sprache diesen Hörstress reduzieren kann. Diese Ausführungen und die daraus gezogenen Schlüsse überzeugen auch im Falle des Antragstellers. Die vom Antragsgegner vorgenommene Fokussierung auf die Lautsprache entspricht damit nicht dem bestehenden Kenntnisstand der Wissenschaft und stellt letztlich eine Diskriminierung mit dem einseitigen Verlangen der Anpassung an die „hörende“ Welt dar. Zutreffend verweist das SCIC darauf, dass eine bilinguale Erziehung ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche mit Hörbehinderung sich zwischen der „hörenden“ und „gehörlosen“ Welt bewegen und Identitätskonflikte verhindert werden können. Zutreffend führt das SCIS aus, dass letztlich entscheidend ist, ob der Antragsteller unter sämtlichen Alltagsbedingungen uneingeschränkt Zugang zu einem Sprachsystem hat. Wenn er – auch bei Nutzung des CI – z. B. in Gruppensituationen oder bei Störgeräuschen (sehr häufige Situationen in der Kita) in der Wahrnehmung eingeschränkt ist und dann keinen Zugang zur visuellen Kommunikation hat, behindert ihn die „hörende“ Welt. Dies zeichnet gerade den geltenden Behinderungsbegriff aus und verdeutlicht, wie die Bedarfsermittlung auszurichten ist. Daraus ergibt sich zwingend die eingliederungshilferechtliche Erforderlichkeit. Es besteht mithin ein echter Bedarf für eine Kommunikationsassistenz im Kita-Alltag, diese ist nicht einfach nur sinnvoll, sondern zum Ausgleich der Behinderung notwendig. Die bloße Anleitung/Überwachung durch das Kitapersonal genügt bei einem Betreuungsschlüssel von 11 Kindern und 2,5 Pädagogen nicht. So ergibt sich aus dem Bericht zur Hospitation vom 27. Mai 2025, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, das zur Benutzung der Cochlea-Implantate notwendige Kopfband selbstständig aufzusetzen oder zu richten. Auch nutzt er überwiegend Gesten, wenn er etwas (nicht) möchte, statt dies verbal auszudrücken. So bittet er nicht darum, dass ihm sein Lätzchen abgenommen wird, sondern zieht daran. Auch fragt er nicht nach einem Getränk, sondern zeigt/tippt auf seinen leeren Becher. Die einzelnen von ihm gesprochenen Worte (ja, nein, Auto, Ball, rutschen) sind leicht verwaschen. Eine gezielte Methode des Kitapersonals auf die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers einzugehen, war nicht zu erkennen. Zudem lässt der Antragsteller beim Verwenden verschiedener Wörter Vorsilben weg, verschluckt Wortendungen oder lässt – sinnentstellend – Wortteile weg (z. B. Ba statt Ball). Auch fehlten Präpositionen und Artikel, weil sie nicht gehört würden. Außenstehende verstünden ihn nur selten bis gar nicht. Verständnisprobleme entstünden zudem, weil der Antragsteller ähnlich klingende Wörter nicht korrekt differenzieren könne (z. B. Sonne oder Tonne, Hund oder Mund) und ähnliche Laute falsch artikuliere (z. B. b statt p). Dies wird durch die Kommunikationsassistenz regelmäßig zu korrigieren sein. Außerdem wird diese im Kitaalltag das einzige Sprachvorbild für die Gebärdensprache sein, da bisher keine Erzieherin und kein Erzieher der Stadt Luckau die Gebärdenkompetenz besitzt. Eines der in dem Individuellen Förderplan vom 19. November 2025 festgeschriebenen Förderziele/Maßnahmen ist aber gerade die Förderung von Kommunikationsmöglichkeiten durch Gebärden. Zudem sind die vom SCIC geschilderten Stress- und Rückzugszeichen bei dem Antragsteller bekannt, etwa wenn er sich die Kopfhörer abnimmt. Gerade in solchen Situationen bedarf es funktionierender Kommunikationsmöglichkeiten.

31 Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX liegen zur Überzeugung des Senats ebenfalls vor. Danach umfassen Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierzu zählt der begehrte Hausgebärdensprachkurs. Diesbezüglich fehlt dem Antragsteller nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil diese Hilfe bereits über das SGB VIII bewilligt worden wäre. Denn diese Bewilligung betrifft allein einen Gebärdensprachkurs für die Eltern des Antragstellers, nicht aber für diesen selbst. Der Senat erachtet den Hausgebärdensprachkurs für den Antragsteller als notwendig und geeignet, um dessen Soziale Teilhabe zu ermöglichen. Der Antragsteller benötigt diesen Kurs zum Erlernen der Gebärdensprache. Diese soll ihm nicht nur ermöglichen, zweisprachig aufzuwachsen. Sie dient auch der Vermeidung von Missverständnissen in der Kommunikation des nahezu gehörlosen Antragstellers mit der Assistenzkraft, den eigenen Eltern (denen wie ausgeführt bereits ein Gebärdensprachkurs bewilligt worden ist) sowie ggf. perspektivisch dem die Gebärdensprache ebenfalls erlernenden Kitapersonal während des noch unzureichenden verbalen Spracherwerbs. So können Unklarheiten wie Sonne oder Tonne, Hund oder Mund durch die entsprechenden Gebärden schnell geklärt werden. Insbesondere notwendig wird der Einsatz der Gebärdensprache auch im Fall des Ausfalls der CI bzw. Hörgeräte infolge einer technischen Störung, bei fehlender Akkukapazität oder, wenn der Antragsteller die Hörgeräte abnimmt. Diesbezüglich führen die Stellungnahmen der Frühförderung des „L“ zum Sprachentwicklungsstand des Antragstellers vom 8. Dezember 2025 und 3. März 2026 aus, dass dieser nur in Verbindung mit den CI hörend sei. Seien diese aufgrund eines technischen Defekts oder Ähnlichem nicht angekoppelt, höre er nichts und könne dann auch nicht lautsprachlich kommunizieren. Außerdem sei noch nicht ersichtlich, wie weit seine lautsprachliche Entwicklung voranschreite. Deshalb sei es dringend notwendig, dass er parallel zur Lautsprache auch die Gebärdensprache erlerne. Dies erachtet der Senat für überzeugend, zumal es dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht (s. o.). Dies gilt umso mehr, als sich aus der Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 auch ergibt, dass der Antragsteller bei Ansprache aus zwei bis drei Metern Entfernung und im Gruppengeschehen nicht, verzögert oder nicht adäquat reagiert. Er müsse dann mehrmals angesprochen werden. Blickkontakt sei nötig und oft helfen ihm dann die Gebärden, um das Gesagte zu verstehen, einzuordnen und entsprechend handeln zu können. Zudem hat die Frühförderung in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Sprachentwicklungsstand des Antragstellers vom 14. April 2026 darauf hingewiesen, dass Kinder im Alter von 1,5 bis vier Jahren die Welt der Grammatik ihrer Muttersprache in ihren entscheidenden Grundzügen erwerben. Selbst bei optimalem Spracherwerb würden bei dem Antragsteller wohl immer Schwächen in der Sprache bleiben. Diese könnten durch den parallelen Erwerb der Gebärdensprache ausgeglichen werden. Der erstinstanzlich eingereichte undatierte Entwicklungsbericht bestätigt zudem, dass, wenn im Notfall eines der Hörgeräte nicht funktioniert, eine unmittelbare Kommunikation der Kita-Fachkräfte mit dem Antragsteller nicht möglich ist, da diese derzeit nicht auf die Ressource der Gebärdensprache zurückgreifen können. Aus dem Bericht zur Hospitation vom 27. Mai 2025 ergab sich zudem, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt selbst keine Gebärden nutzte. Hierzu ist im Widerspruch vorgetragen worden, dass der Antragsteller nach seinem Wissen die ihm von seinen Eltern laienhaft beigebrachten Gebärden nutze, aber in der Kita keiner die deutsche Gebärdensprache erlernt habe und beherrsche. Eines der in dem Individuellen Förderplan vom 19. November 2025 festgeschriebenen Förderziele/Maßnahmen ist aber gerade die Förderung von Kommunikationsmöglichkeiten durch Gebärden.

32 Für den im Tenor angesprochenen Zeitraum ist im Rahmen der vorläufigen Regelung als Leistungserbringerin die GSD F einzusetzen. Der vom Antragsteller insofern gestellte Antrag stellt sich als Wunsch im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IX dar, der ein Auswahlermessen des Antragsgegners „auf Null“ reduziert („wird entsprochen“). Die Voraussetzungen für den Einsatz der Leistungserbringerin sind zumindest glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt, ist im näheren örtlichen Umfeld niemand verfügbar, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Wunsch zum Einsatz des von Dresden aus agierenden, qualifizierten Leistungsanbieters nicht als berechtigt und angemessen erscheint, zumal der Antragsgegner eine Alternative bislang nicht benannt hat. Im Übrigen ist die abschließende Klärung von Angemessenheit und Berechtigung des Wunsches dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

33 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER, Rn. 16). Wie dargelegt, geht der Senat hier unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers sowie der vorliegenden Arztbriefe, Stellungnahmen und des Hospitationsberichts von einem Anordnungsanspruch bezüglich der begehrten Eingliederungshilfeleistungen aus. Deren Gewährung ist angesichts des Alters des Antragstellers und des Alters, in dem typischerweise relevante Sprachkompetenz erlernt wird, eilbedürftig. Hinsichtlich der besonderen Bedeutung der frühzeitigen Kommunikationsassistenz und des frühzeitigen Erlernens der Gebärdensprache wird auch auf die Stellungnahmen der Staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscherin F vom 3. November 2025 und 12. Februar 2026 sowie des SCIC vom 27. Februar 2026 verwiesen. Zur Ermöglichung und Aufrechterhaltung der Sozialen Teilhabe des Antragstellers gilt es insoweit zu verhindern, dass Sprachentwicklungsstörungen entstehen bzw. sich verstetigen. Bereits die Verhinderung/Abwendung von Störungen ist relevantes Teilhabeziel (§§ 4 Abs. 1, 90 Abs. 2 SGB IX). So ist im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 17. Oktober 2024 von der Ärztin G bereits der Verdacht auf eine Sprachentwicklungsverzögerung diagnostiziert worden. Auch aus der Stellungnahme der Frühförderung vom 8. Dezember 2025 ergibt sich, dass die Sprachentwicklung des Antragstellers zwar schnell voranschreitet, aber noch nicht auf einem altersgerechten Stand ist. Zudem ist Soziale Teilhabe nicht nachholbar. Sie ist dem Antragsteller jetzt zu gewähren.

34 Auch wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht zu befristen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn. 34 ff.; siehe auch Urt. des Senats vom 19.02.2026, L 24 SO 116/25, Rn. 36 ff.), ist der Antragsgegner im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zunächst nur für die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu verpflichten gewesen. Darüber hinaus fehlt es derzeit an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung.

35 Schließlich sind die begehrten Leistungen nur im tenorierten Umfang anzuordnen gewesen. Dabei berücksichtigt der Senat einerseits, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit seinem Bescheid vom 30. Juni 2025 neben einer sinnesspezifischen Frühförderung von zwei Fördereinheiten pro Woche bereits fünf Fördereinheiten pro Woche ambulante Frühförderung in der Regelkita mit Einzelintegration bewilligt hat. Andererseits sieht der Senat einen Assistenzbedarf nur für die Randzeiten der täglich gut eineinhalbstündigen Ruhezeit, in denen die Kitakinder gewöhnlich schlafen.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens.

37 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

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