VG Berlin 1. Kammer, 2026-07-21, 1 L 239/26

1 L 239/26Administrative Court / Chamber 1Jul 21, 2026

Full text

VG Berlin 1. Kammer — 1 L 239/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-21

Aktenzeichen: 1 L 239/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0721.1L239.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 SOG BE, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Bekämpfung der Raupen des Eichenprozessionsspinners im Umfeld des Strandbads O….

2 Die Antragstellerin zu 1. ist die Betreiberin des Strandbads sowie der zugehörigen Gastronomie- und Veranstaltungseinrichtungen. Der Antragsteller zu 2. ist ihr Geschäftsführer. Der im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts H… von Berlin belegene Volkspark O…, der das Strandbad umgibt, ist ebenso wie der sich westlich anschließende und im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts X… von Berlin belegene R… als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmet. In den beiden Grünanlagen stehen Tausende Eichen.

3 Bereits im Jahr 2025 schloss die Antragstellerin zu 1. wegen des Befalls der ihr Betriebsgelände umgebenden Grünflächen mit den Raupen des Eichenprozessionsspinners das Strandbad für fünf Wochen. Wegen des erneuten und besonders starken Befalls der Grünanlagen hält sie ihren Betrieb seit dem 27. Mai 2026 wieder geschlossen.

4 Am 1. Juli 2026 haben die Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweisen sie auf die von den Raupen ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren für die Mitarbeitenden der Antragstellerin zu 1., die sich – wie insbesondere der Antragsteller zu 2. – teilweise auch bei geschlossenem Betrieb für gleichwohl erforderliche Arbeiten auf dem Gelände aufhalten müssten. Das Unternehmen könne durch die wiederholten Schließungen in Existenznot geraten, weil insbesondere wichtige Einnahmen aus dem Eventbereich fehlten. Die Schließung im Jahr 2025 habe bereits zu Umsatzeinbußen von 6… Euro geführt. Der Antragsteller zu 2. gibt an, mit Umsatzausfällen von 8… Euro aufgrund der gegenwärtigen Schließung zu rechnen. Obwohl dem Antragsgegner das Problem aus dem Jahr 2025 bekannt gewesen sei, habe er keine Maßnahmen ergriffen, um eine Ausbreitung der Raupen zu verhindern und eine effektive Beseitigung durchzuführen. Eine Hauptsacheentscheidung könne nicht abgewartet werden, weil die Gesundheitsgefahren täglich vorhanden seien und die Lage bei nicht effektiver Vorbeugung im kommenden Jahr eskalieren werde. Es seien aktuell keine bzw. kaum Arbeiten zur Beseitigung der Nester wahrnehmbar, jedenfalls seien die Maßnahmen vollkommen unzureichend. Insbesondere hätte die Behörde die für den Einsatz von Bioziden zur Schädlingsbekämpfung erforderlichen Anträge nicht gestellt. Bei der Beseitigung der Raupen und Nester priorisiere der Bezirk die Liegeflächen an der „wilden Badestelle“ entlang der Ostseite des O…, was nicht nachvollziehbar sei.

5 Die Antragsteller beantragen,

6 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, alle erforderlichen und wirksamen (Schutz-)Maßnahmen zur effektiven und nachhaltigen Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner und deren Nester im Umfeld des Betriebes der Antragstellerin zu 1. zu ergreifen und durchzuführen, sowohl zur Beseitigung als auch zur Vorbeugung gegen die zukünftige Ausbreitung der Raupenart.

7 Der Antragsgegner beantragt,

8 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.

9 Er hält die Anträge mangels Vorbefassung der Behörde für unzulässig, soweit sie auf ein Tätigwerden des Bezirksamts X… gerichtet sind. Im Übrigen seien sie unbegründet. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf ein Einschreiten, welches über die bereits begonnenen und noch andauernden Maßnahmen hinausgehe.

10 Das Bezirksamt H… habe den außergewöhnlich starken Befall im Volkspark frühzeitig erkannt und im Rahmen seiner personellen, finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten unverzüglich alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eingeleitet. Seit dem 15. Juni 2026 entfernten drei beauftragte Fachfirmen die Gespinste mechanisch durch Absaugen. Bis zum 15. Juli 2026 hätten diese im Volkspark an 273 befallenen Bäumen insgesamt 14.530 Nester entfernt. Dabei seien zunächst die Bereiche einer Kindertagesstätte und eines Spielplatzes priorisiert worden, die Umgebung des Strandbads habe sich aber angeschlossen. Weil es sich beim Volkspark um ein Landschaftsschutzgebiet handele, seien nur selektive Bekämpfungsmaßnahmen zulässig, die das Töten anderer wildlebender Tierarten vermieden. Im Bezirk gebe es noch zahlreiche andere von den Raupen befallene Bäume und Parkanlagen, die priorisiert zu behandeln seien, so beispielsweise an Schulen, Sportanlagen, Spielplätzen oder unmittelbar vor Wohnhäusern.

11 Auch für das Bezirksamt X… sei eine flächendeckende Entfernung der Nester aus personellen und finanziellen Gründen nicht möglich, weil die gesamte X… und viele weitere Bereiche im Bezirk stark von den Raupen befallen seien. Das mache eine Priorisierung erforderlich, wobei auch hier Schulen, Spielplätze, Bushaltestellen, Friedhöfe, Sportanlagen und stark genutzte Wege Vorrang genössen. Es seien insgesamt fünf Fachfirmen im Bezirk im Einsatz, die bis zum 7. Juli 2026 bereits 5.941 Nester entfernt hätten.

12 Es fehle ferner am Anordnungsgrund, wobei es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handele. Die Antragsteller hätten die Eilanträge zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die größte Gesundheitsgefahr für den Menschen schon nicht mehr bestanden habe. Der von den Antragstellern gewünschte Einsatz von Bioziden müsse früher im Jahr, nämlich bis spätestens Ende Mai, erfolgen. Unabhängig von den laufenden Sofortmaßnahmen arbeite der Antragsgegner bereits an einer langfristigen Bekämpfungsstrategie für die kommenden Jahre.

II.

13 Die Anträge haben keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob sie zulässig sind, woran angesichts der Unbestimmtheit der begehrten Maßnahmen in örtlicher Hinsicht („im Umfeld des Betriebes“) Zweifel bestehen. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

14 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind von den Rechtsschutzsuchenden sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – juris, Rn. 22) und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 – juris, Rn. 5).

15 2. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen werden. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit ist hier erforderlich, weil es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Denn die Antragsteller wollen mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Beseitigung der Nester und zur Vorbeugung gegen künftigen Befall im Verfahren des Eilrechtsschutzes bereits das erreichen, was auch Gegenstand ihres Rechtsschutzbegehrens in einer Hauptsache wäre.

16 Dass der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar kommt ihnen nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren und wirtschaftliche Existenzgefährdungen infolge der Ausbreitung der Raupen des Eichenprozessionsspinners zu (a)). Sie haben aber nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen der beiden beteiligten Bezirksämter bei der Zuteilung der knappen sächlichen und personellen Kapazitäten zur Schädlingsbekämpfung dahingehend reduziert ist, dass sich allein intensivierte Maßnahmen im Umfeld des Strandbads als ermessensfehlerfrei erweisen (b)). Auch für die Verpflichtung zu vorbeugenden Maßnahmen gegen einen Befall in kommenden Jahren fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (c)).

17 a) Die Antragsteller haben im Ausgangspunkt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Bezirksämter über das ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Gefahren, die von den Raupen des Eichenprozessionsspinners ausgehen. Dieser Anspruch ergibt sich aus ihren Grundrechten in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG. Nach § 17 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51b des Gesetzes ihre Befugnisse besonders regeln. Vom Begriff der öffentlichen Sicherheit sind die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt umfasst (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – juris, Rn. 39). Jedenfalls soweit § 17 Abs. 1 ASOG dem Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen dient, kann diesem ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das ordnungsbehördliche oder polizeiliche Einschreiten zur Gefahrenabwehr zukommen.

18 Für den Antragsteller zu 2. ergibt sich ein solcher Anspruch aus seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ASOG. Von den im Umfeld des Betriebsgeländes der Antragstellerin zu 1. vorhandenen Nestern der Raupen des Eichenprozessionsspinners geht eine noch hinreichend konkrete Gefahr für seine Gesundheit aus (vgl. zur Frage der von den Raupen des Eichenprozessionsspinners hervorgerufenen konkreten Gesundheitsgefahr Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 6 B 108/24 –, juris, Rn. 17). Die Kammer unterstellt – trotz der insoweit wenig konkreten Darlegungen – zu Gunsten des Antragstellers zu 2., dass er sich derzeit tatsächlich regelmäßig auf dem Betriebsgelände aufhalten muss und dass ihn die in der Umgebung vorhandenen Raupennester hierbei (noch immer) akut in seiner Gesundheit beeinträchtigen. Dass die Brennhaare der Raupen des Eichenprozessionsspinners gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Hautreizungen, Augenrötungen, Husten und allergische Reaktionen auslösen können, ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenso unstreitig wie das Vorhandensein zahlreicher Raupengespinste im Umfeld des Betriebsgeländes.

19 Nach summarischer Prüfung hat auch die Antragstellerin zu 1. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten gegen die Raupen des Eichenprozessionsspinners. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ASOG, weil sie sich als juristische Person darauf nicht berufen kann (Art. 19 Abs. 3 GG). Den ihren Mitarbeitern zukommenden Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann sie nicht unmittelbar selbst geltend machen. Als Wirtschaftsunternehmen kann sie jedoch auf Grundlage der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein auf § 17 Abs. 1 ASOG gestütztes Einschreiten zumindest in Bezug auf solche (Natur-)Gefahren verlangen, die ihren Gewerbebetrieb in seiner Existenz bedrohen. Wenngleich die Darlegungen zu Existenzgefährdungen der Antragstellerin zu 1. wenig konkret ausfallen, hat sie eine gewisse Existenzbedrohung infolge der wochenlangen und wiederholten Schließung ihrer Freibad-, Gastronomie- und Eventeinrichtungen während der Hauptsaison im Ausgangspunkt glaubhaft gemacht.

20 b) Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen der beiden beteiligten Bezirksämter bei der Zuteilung der knappen sächlichen und personellen Ressourcen zur Schädlingsbekämpfung mit hoher Wahrscheinlichkeit dahingehend reduziert ist, dass sich allein intensivierte Maßnahmen im Umfeld des Strandbads als ermessensfehlerfrei erweisen.

21 Für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ist die Glaubhaftmachung einer solchen Ermessensreduzierung erforderlich. Denn die Eilanträge sind darauf gerichtet, den Antragsgegner unmittelbar zur effektiven Beseitigung der Raupen des Eichenprozessionsspinners im Umfeld des Betriebsgeländes der Antragstellerin zu 1. zu verpflichten. Die Ordnungsbehörden haben beim Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 1 ASOG jedoch grundsätzlich Ermessen sowohl im Hinblick auf die Frage, ob sie überhaupt gegen die Gefahr einschreiten (Entschließungsermessen), als auch im Hinblick darauf, welches Vorgehen sie für geeignet erachten, insbesondere welche Mittel der Gefahrenabwehr sie wählen und gegen wen sie etwaige Maßnahmen richten (Auswahlermessen). Damit der mit den Eilanträgen verfolgte Anspruch besteht, muss der behördliche Entscheidungsspielraum hinsichtlich beider Ermessensaspekte in einem Maße reduziert sein, dass sich nur noch die rasche Beseitigung der Gespinste im Umfeld des Betriebsgeländes der Antragstellerin zu 1. als ermessensfehlerfreie Entscheidung erweist. Die Glaubhaftmachung einer solchen Ermessensreduzierung ist den Antragstellern nicht gelungen.

22 Einer Ermessensreduzierung im genannten Sinne steht die für die Gefahrenabwehr erforderliche Priorisierung entgegen. Bei den Raupen des Eichenprozessionsspinners handelt es sich um eine Gefahr, die im Zuständigkeitsbereich beider Bezirksämter in diesem Jahr besonders intensiv und räumlich verteilt auftritt. Die Darlegungen des Antragsgegners, wonach eine zeitnahe Entfernung aller Raupennester in beiden Bezirken aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der nur eingeschränkten Verfügbarkeit von entsprechend ausgestatteten Fachunternehmen, nicht möglich ist, sind für die Kammer nachvollziehbar und werden durch die Antragsteller nicht durchgreifend infrage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass beide Bezirksämter bei der Zuteilung der ihnen für die Gefahrenabwehr zur Verfügung stehenden Ressourcen Prioritäten setzen. Die dargelegte Bevorzugung insbesondere von Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen und weiteren Einrichtungen der Daseinsvorsorge (etwa Bushaltestellen, Friedhöfe und häufig genutzte Fußwege) bei der Bekämpfung der Raupen des Eichenprozessionsspinners begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich schon daraus, dass sich auch alle Nutzer der genannten Infrastrukturen auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und zum Teil auf weitere Grundrechte berufen können, etwa auf das Recht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG, siehe BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 u. a. –, juris). Dass gegenüber diesen konkurrierenden Grundrechtspositionen die Grundrechte der beiden Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit überwiegen mit der Folge, dass das Ermessen der Bezirksämter bei der Priorisierung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise allein zu ihren Gunsten ausgeübt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

23 Gegen eine Ermessensreduzierung zugunsten der Antragstellerin zu 1. spricht auch, dass für sie eigene Anstrengungen zur effektiven Gefahrenabwehr nicht ausgeschlossen sind. So hat ihr ihre Verpächterin bereits am 12. Juni 2026 per E-Mail mitgeteilt, dass das Bezirksamt H… der Beseitigung der Gespinste an Bäumen im Volkspark auf eigene Kosten der Antragstellerin zu 1. zustimme. Jedenfalls wenn die Behörden bei der Gefahrenabwehr wegen Kapazitätsengpassen priorisieren müssen, dürfen sie bei der Ermessensausübung berücksichtigen, ob die Grundrechtsträger, zu deren Gunsten Maßnahmen ergriffen werden sollen, einen Schaden auch durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden können (vgl. den Rechtsgedanken in § 1 Abs. 4 ASOG). Einem Wirtschaftsunternehmen, welches aus der dann wieder gefahrenfreien Situation Umsätze erzielen möchte, kann dabei der Einsatz gewisser finanzieller und sonstiger Ressourcen zugemutet werden. Zwar haben die Antragsteller ausgeführt, die drei auf dem Pachtgrundstück stehenden Eichen wegen des Befalls selbst behandelt zu haben. Sie haben jedoch nichts zu Selbsthilfemaßnahmen zur Beseitigung der Raupennester in der Umgebung des Betriebsgeländes vorgetragen. Auf dieser Grundlage fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich allein ein sofortiges Einschreiten des Staates als hinreichend effektiv zur Bekämpfung der Gefahren erweist, die den Wirtschaftsbetrieb der Antragstellerin zu 1. derzeit bedrohen.

24 c) Soweit die Antragsteller auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorbeugenden Bekämpfung der Raupen zu erreichen suchen, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ungeachtet der Frage, ob ein solches Begehren auf präventive Maßnahmen im Vorfeld einer konkreten Gefahrenlage im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes durchgesetzt werden kann, haben die Antragsteller auch insofern jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das behördliche Ermessen so weit reduziert ist, dass zu ihren Gunsten Vorkehrungen getroffen werden müssten, die über die bisherigen Maßnahmen hinausgingen. Soweit sie den Einsatz von Bioziden oder anderen chemischen Bekämpfungsmitteln als geeignet erachten, steht den Bezirksämtern auch dahingehend ein weites Ermessen zu. Bei dessen Ausübung dürfen neben der Frage, ob der entsprechende Einsatz überhaupt naturschutz- bzw. schadstoffrechtlich möglich ist, auch sonstige Aspekte des Umweltschutzes wie die davon beeinträchtigte Biodiversität berücksichtigt werden. Eine Reduzierung des behördlichen Entscheidungsspielraum dahingehend, dass nur der Einsatz derartiger Bekämpfungsmittel ermessensfehlerfrei wäre, wurde durch die Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG. Für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu 1. nimmt die Kammer einen Wert von 15.000,- Euro an. Für das Interesse des Antragstellers zu 2. greift die Kammer auf den Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG zurück. Da die Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind, sieht die Kammer davon ab, diese Werte im Eilverfahren zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

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