VG Berlin 8. Kammer, 2026-07-01, 8 K 190/26 V

8 K 190/26 VAdministrative Court / Chamber 8Jul 1, 2026

Full text

VG Berlin 8. Kammer — 8 K 190/26 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 8 K 190/26 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0701.8K190.26V.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG, § 81 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 2 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der 19jährige Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt den Nachzug zu seiner im Bundesgebiet lebenden deutschen Mutter und zu seinen Geschwistern.

2 Der Kläger hält sich seit Mai 2023 in Ägypten auf. Im September 2024 registrierte er sich auf der Warteliste für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kairo (im Folgenden: Botschaft) bestätigte die Registrierung am selben Tag per E-Mail. Viele Monate später teilte sie dem Kläger den 7. September 2025 als Termin zur Vorsprache für die Antragstellung mit. An diesem Tag und damit sechs Monate nach seinem achtzehnten Geburtstag sprach der Kläger in der Botschaft vor und gab seinen Visumantrag ab.

3 Die Botschaft lehnte den Visumantrag mit Bescheid vom 25. Januar 2026 ab, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei und eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht ersichtlich sei.

4 Mit seiner am 23. Februar 2026 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Nachzugsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ihm sei die Antragstellung erst nach Eintritt seiner Volljährigkeit nicht anzulasten. Das Terminvergabesystem der Botschaft sei so ausgestaltet, dass eine formale Antragstellung ohne vorherige Terminbuchung strukturell unmöglich sei. Die Verantwortung für die Terminvergabe erst elf Monate nach Terminregistrierung trage die Botschaft. Er habe mit der Registrierung alles getan, um eine Antragstellung vor Volljährigkeit zu erreichen. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, den Wertungen des § 75 VwGO, dem Rechtsstaatsprinzip und dem grundrechtlichen Schutz der Familie, wenn die Botschaft durch eine verspätete Terminvergabe den Eintritt der Volljährigkeit herbeiführe und anschließend eine Visumerteilung wegen Volljährigkeit bei Antragstellung ablehne. Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich, dass ihm keine Nachteile aus behördlichen Verzögerungen erwachsen dürften. Mit Blick auf Art. 3 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK könne die Volljährigkeit einer Visumerteilung nicht entgegenstehen. Der Kläger macht weiter geltend, es bestünde jedenfalls eine außergewöhnliche Härte, die zu einer Visumerteilung führen müsse. Sein Vater sei bereits verstorben und er befinde sich ohne familiäres Netzwerk als syrischer Staatsangehöriger ohne Heimatlandperspektive in Ägypten. Er sei auf elterliche und geschwisterliche Unterstützung angewiesen, die ausschließlich im Bundesgebiet erbracht werden könne.

5 Der Kläger beantragt,

6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kairo vom 25. Januar 2026 zu verpflichten, ihm ein Visum für den Familiennachzug zu erteilen.

7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

8 die Klage abzuweisen.

9 Sie trägt im Wesentlichen vor, die bloße Registrierung oder Buchung eines Termins zur Vorsprache in der Botschaft sei keine Beantragung eines Aufenthaltstitels. Die Anfrage für einen Termin zur Vornahme einer Rechtshandlung sei nicht gleichbedeutend mit der Vornahme der Rechtshandlung selbst. Die Terminbuchung sei nicht geeignet, die Altersgrenze einzuhalten. Dies hätte lediglich durch eine formlose Antragstellung gelingen können.

10 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

11 Mit Beschluss vom 3. Juni 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Einzelrichterentscheidung übertragen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 A. Die Berichterstatterin, die nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer als Einzelrichterin entscheidet (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO), konnte trotz Ausbleibens von Vertretern der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).

14 B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des Visumantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

15 Als Rechtsgrundlage für das gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG erforderliche Visum für den begehrten längerfristigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kommen § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG oder in Verbindung mit § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG in Betracht.

16 Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU geltenden Vorschriften. Für das hier begehrte Visum sind die Vorschriften für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu Deutschen (I.) und des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger (II.) einschlägig. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für ein solches Visum ergeben sich aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG oder aus § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen normiert § 5 AufenthG.

17 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm ein Visum zum Nachzug zu seiner deutschen Mutter zu erteilen.

18 Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

19 Diese Voraussetzungen erfüllt der ledige syrische Kläger nicht, denn er war im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjährig (vgl. für den maßgeblichen Zeitpunkt bereits zur Vorgängerregelung: BVerwG, Urteil vom 30. April 1998 - 1 C 12/96 -, juris Rn. 17 ff.; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 15. Auflage 2025, AufenthG § 28 Rn. 28).

20 Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Entscheidung über seinen Visumantrag weder von seiner Minderjährigkeit auszugehen, weil er im Zeitpunkt der Terminregistrierung minderjährig war, noch, weil er auch drei Monate nach dieser Registrierung noch minderjährig war.

21 Die Registrierung des Klägers auf der Terminwarteliste stellt nicht den gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 24 und vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 -, juris Rn. 16 sowie Urteil vom 22. August 2024 - OVG 6 B 10/23 -, juris Rn. 24).

22 Aus der langen Wartezeit zwischen Terminregistrierung und Vorsprachetermin folgt nicht, dass der Kläger so zu behandeln wäre, als hätte er den Visumantrag noch als Minderjähriger gestellt. Unabhängig davon, ob dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip, einem aus § 75 VwGO folgenden Rechtsgedanken oder anderen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden könnte, käme eine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der Terminregistrierung oder jedenfalls auf den Zeitpunkt drei Monate nach der Registrierung allenfalls dann in Betracht, wenn eine Antragstellung vor Volljährigkeit ausgeschlossen gewesen wäre oder die Botschaft den Kläger bewusst von einer solchen abgehalten hätte. Dies war indes nicht der Fall. Eine Antragstellung vor Eintritt der Volljährigkeit war formlos möglich. Diese Möglichkeit, von der der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat, wird in der aufenthaltsrechtlichen Rechtsprechung seit mehreren Jahren betont (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 6 B 10/23 -, juris Rn. 24 und vom 5. Dezember 2023 - OVG 3 B 38/23 -, juris Rn. 25). Die Botschaft hat den Kläger auch nicht von einer formlosen Antragstellung abgehalten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie die Entgegennahme eines formlosen Antrages verweigert hätte oder dass sie dem Kläger auf dessen Nachfrage die Auskunft erteilt hätte, eine formlose Antragstellung sei nicht möglich.

23 Eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts der Antragstellung lässt sich auch nicht aus einer Hinweispflicht der Botschaft herleiten. Soweit ersichtlich, hat die Botschaft den damals anwaltlich nicht vertretenen Kläger weder individuell noch allgemein, beispielsweise durch Informationen auf ihrer Internetseite, auf die Möglichkeit einer formlosen Antragstellung speziell bei bevorstehendem Volljährigkeitseintritt hingewiesen. Ein solcher Hinweis wäre zwar sinnvoll gewesen und hätte einer fürsorgend agierenden Verwaltung entsprochen, wie sie § 25 Abs. 2 VwVfG fordert (vgl. zur Unanwendbarkeit § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG sowie zur Kritik hierzu: Regula, Für eine teleologische Reduktion von § 2 III Nr. 3 VwVfG, NVwZ 2026, 814). Aber eine Hinweispflicht, deren Verletzung zu der vom Kläger gewünschten Unbeachtlichkeit seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung geführt hätte, bestand nicht. Vielmehr hätte es zunächst dem Kläger oblegen, sich bei ausbleibender Vorspracheterminvergabe trotz absehbarem Volljährigkeitseintritts rechtzeitig darüber zu informieren, ob er mit einem Vorsprachetermin noch vor Erreichen der Volljährigkeit rechnen dürfe oder welche Möglichkeit bestehe, um eine Antragstellung vor Volljährigkeitseintritt zu gewährleisten. Dass er dies getan hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

24 Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger sich erst im September 2024 für einen Termin habe registrieren können, weil er zunächst und zwar noch als Minderjähriger ohne Eltern in Ägypten die für die Visumantragstellung erforderlichen Unterlagen habe zusammentragen müssen, führt dies keinesfalls dazu, bei der Entscheidung über seinen Visumantrag von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Es liegt allein in der Sphäre des Visumantragstellers die für die Prüfung des Visumantrages erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Unabhängig davon wäre ein formloser Antrag nicht unwirksam gewesen, wenn einzelne zur Prüfung erforderliche Dokumente nicht beigefügt gewesen wären.

25 Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Nachzug von Familienangehörigen zu einem anerkannten Flüchtling nicht abgeleitet werden, dass für das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzung der Minderjährigkeit bei Antragstellung im Fall des Klägers auf den Zeitpunkt der Terminregistrierung abzustellen wäre. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist bereits nicht einschlägig, weil sie die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 zum Gegenstand hat. Diese Richtlinie findet jedoch gemäß Art. 3 Abs. 3 auf Familienangehörige von Unionsbürgern und damit im vorliegenden Fall, in dem der Kläger der Sohn einer Unionsbürgerin ist, keine Anwendung. Unabhängig davon stellt auch der Europäische Gerichtshof auf den Zeitpunkt der (Asyl)Antragstellung und nicht auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung ab (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, juris Rn. 62 ff.).

26 Anders als der Kläger meint, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK nicht, dass vom Erfordernis einer Visumantragstellung vor Eintritt der Volljährigkeit abzusehen wäre bzw. hier von einer Visumantragstellung vor Volljährigkeitseintritt auszugehen wäre. Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die behördliche Entscheidung nicht verletzt. Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu seinen früher zur Mutter nachgezogenen Geschwistern liegt nicht vor. Seine Geschwister waren bei Visumantragstellung minderjährig und das Sorgerecht der Mutter, das Grundlage für den Nachzugsanspruch ist, bestand noch. Es fehlt deshalb bereits an der für eine Ungleichbehandlung erforderlichen Vergleichbarkeit des Klägers mit seinen Geschwistern. Schließlich liegt keine Verletzung von Art. 6 GG und/oder Art. 8 EMRK vor. Beide Normen gebieten, familiäre Belange bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Den familiären Belangen Minderjähriger und der Sorgeberechtigung und -verpflichtung ihrer Eltern ist durch den in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verankerten Anspruch auf Nachzug zum sorgeberechtigten deutschen Elternteil durch den Gesetzgeber Rechnung getragen worden. Die Botschaft hat diese Norm entsprechend der gesetzgeberischen Vorgaben angewandt. Den familiären Belangen volljähriger Kinder, wie der Kläger eines ist, trägt § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG Rechnung (dazu sogleich unter II.).

27 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm ein Visum zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zu erteilen oder – was von seinem Antrag als Minus umfasst ist – auf Verpflichtung der Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

28 Gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, der gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen entsprechend anzuwenden ist, kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

29 Der volljährige Kläger ist sonstiger Familienangehöriger im Sinne der Vorschrift (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht, 47. Ed. 1. April 2025, AufenthG § 36 Rn. 19; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 15. Auflage 2025, AufenthG § 36 Rn. 27). Sein Nachzug ist jedoch nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Die tatbestandliche Voraussetzung einer außergewöhnlichen Härte ist nicht erfüllt, folglich ist das behördliche Ermessen nicht eröffnet.

30 Die außergewöhnliche Härte stellt die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 6 B 1.14 -, juris Rn. 13 sowie Beschluss vom 18. Dezember 2019 - OVG 11 N 59.19 -, juris Rn. 11). Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 14). Härtefallbegründend sind insbesondere solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass ein Familienmitglied kein eigenständiges Leben führen kann (sogenanntes Autonomiedefizit) und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 - OVG 3 B 17.10 -, juris Rn. 23). Ob von einer außergewöhnlichen Härte auszugehen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rn. 13).

31 Ausgehend von diesem Maßstab besteht im Fall des Klägers keine außergewöhnliche Härte. Das Gericht berücksichtigt insoweit insbesondere, dass sich der 19-jährige syrische Kläger nach eigenen Angaben seit Mai 2023 in Ägypten aufhält, er dort ohne Familienangehörige lebt, sein Vater im Jahr 2016 verstorben ist, seine Mutter und seine Geschwister mütterlicherseits in Deutschland leben, er keinen Einfluss auf die Migrationsentscheidung seiner Mutter hatte und die Lebensumstände in Syrien nach Ende des jahrelangen Krieges äußerst schwierig sind.

32 Das Gericht ist nicht überzeugt, dass der Kläger kein eigenständiges Leben mehr führen kann und seine Lebensumstände einen seltenen Ausnahmefall darstellen.

33 Der ledige Kläger ist volljährig und gesund. Er lebt seit vielen Jahren ohne seinen im Jahr 2016 verstorbenen Vater und ohne seine nach Deutschland verzogene Mutter. Der Umstand, dass er in Ägypten auf sich allein gestellt ist, führt nicht dazu, dass er kein eigenständiges Leben führen kann. Er führt bereits jetzt ein eigenständiges Leben und bedarf keiner physischen Hilfe zur Befriedung seiner Grundbedürfnisse. Ein Autonomiedefizit, das auszugleichen nur durch seine Familienangehörigen in Deutschland möglich wäre, ist bei dem gesunden Kläger nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger noch ein sehr junger Mann ist und eine räumliche Nähe zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern wünschenswert und seiner weiteren persönlichen Entwicklung wahrscheinlich förderlich wäre, aber dies genügt zur Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht.

34 Auch eine möglicherweise unsichere aufenthaltsrechtliche Situation in Ägypten, die der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung andeutete, führt nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte. Unabhängig davon, dass es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung dafür fehlt, dass der Kläger Ägypten nach seinem mittlerweile mehr als dreijährigen Aufenthalt verlassen müsste, würde auch eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat trotz der insbesondere wirtschaftlich schwierigen Lage Syriens nicht dazu führen, dass dem Kläger kein eigenständiges Leben mehr möglich wäre. Konkrete Gründe für eine dahin gehende Annahme hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

35 Die Lage des Klägers stellt auch keinen seltenen Ausnahmefall dar, vielmehr gibt es eine Vielzahl sehr junger, erwachsener, syrischer Männer, die auf sich allein gestellt sind. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass die erwerbstätige Mutter des Klägers versuchen kann, ihn finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus kann sie als Ansprechpartnerin für ihren Sohn da sein und ihn emotional unterstützen. Sie kann mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel mit ihm kommunizieren, ihn in Ägypten oder Syrien besuchen und alles ihr Mögliche unternehmen, um ihm auf seinem Weg als junger Erwachsener beizustehen.

36 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht billigem Ermessen entspricht, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Anträge gestellt hat und folglich kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.

BESCHLUSS

37 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf

38 5.000,00 Euro

39 festgesetzt.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.