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L 1 KR 105/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-06-18, L 1 KR 105/22
L 1 KR 105/22Social Insurance Court / Division 1Jun 18, 2026
Für den Fall eines gestörten Abrechnungsweges wegen fehlerhafter Meldung schuldet der pharmazeutische Unternehmer den Krankenkassen den Abschlag nach § 130a SGB V unmittelbar aufgrund eines korrespondierenden Zahlungsanspruches. (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 23. Februar 2022, S 166 KR 3743/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: L 1 KR 105/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0618.L1KR105.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 130a Abs 3a S 3 SGB 5 vom 24.07.2010, § 130a Abs 3a S 8 SGB 5 vom 24.07.2010, § 130a Abs 3a S 9 SGB 5 vom 04.05.2017, § 130a Abs 3a S 10 SGB 5 vom 24.07.2010, § 130a Abs 3b S 1 SGB 5 vom 24.07.2010 ... mehr
Für den Fall eines gestörten Abrechnungsweges wegen fehlerhafter Meldung schuldet der pharmazeutische Unternehmer den Krankenkassen den Abschlag nach § 130a SGB V unmittelbar aufgrund eines korrespondierenden Zahlungsanspruches. (Rn.61)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 23. Februar 2022, S 166 KR 3743/18, Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Drittwiderklagen werden abgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
1 Der Kläger, der Verband der Ersatzkassen, begehrt vom beklagten pharmazeutischen Unternehmer (pU) die Nacherstattung nicht gewährter Rabatte nach § 130a Abs. 3b SGB V (Hersteller- bzw. Generikaabschlag). Die Beklagte macht im Wege der Drittwiderklage Rückzahlungsansprüche mit aus ihrer Sicht den widerbeklagten Krankenkassen zu Unrecht gewährten Rabatten nach § 130a Abs. 3a SGB V geltend (Preismoratoriumsabschlag).
2 Die Mitglieder des Klägers, darunter auch die Drittwiderbeklagten, haben diesem ihre Forderungen abgetreten. Die Beklagte vertreibt Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel aus dem Bereich der Naturheilkunde, u.a. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pankreatin in verschiedenen Packungsgrößen Pankreatin10.000bzw.20.000LMikroin der Vergangenheit auch Pankreatin20.000L. Sie bezog diese Arzneimittel von der N GmbH & Co. KG (nachfolgend Hersteller), die selbst als pU pankreatinhaltige Arzneimittel in den Verkehr brachte und bringt. Die Arzneimittel Pankreatin L sind apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtig. Sie waren und sind in der Liste der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht) enthalten.
3 Bei Pankreatin 20.000 L handelte es sich um ein sogenanntes Altarzneimittel mit fiktiver Zulassung nach § 105 Arzneimittelgesetz (AMG). Die Beklagte verzichtete am 29. April 2010 im laufenden Nachzulassungsverfahren auf die Zulassung und brachte dieses Arzneimittel letztmalig im September 2012 in den Verkehr.
4 Seit Mai 2006 besteht nach § 130a Abs. 3b SGB V eine Abschlagspflicht für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel, zusätzlich zum generellen Herstellerabschlag vom Abgabenpreis nach § 130a Abs. 1 SGB V (§ 130a Abs. 3a Satz 6 SGB V).
5 Die Beklagte meldete ihre Arzneimittel an die Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten GmbH (IFA) mit den (vom Generikaabschlag befreienden) Schutzkennzeichen „solitäres Arzneimittel“ und „biologisches Arzneimittel“. Die IFA-Datenbank ist Grundlage aller Arzt- und Apothekensoftwaresysteme und speist insbesondere die sogenannte Lauer-Taxe. Grundlage für Abschläge bei der Kostenübernahme durch die Ersatzkassen waren deshalb nur der Abschlag nach § 130a Abs. 1 SGB V und der Preismoratoriumsabschlag nach § 130a Abs. 3a SGB V, nicht hingegen der Generikaabschlag nach § 130 Abs. 3b SGB V.
6 Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. November 2014 teilte die Beklagte allen Krankenkassen mit, sie gehe davon aus, dass der Preismoratoriumsabschlag nach § 130a Abs. 3a SGB V nicht einschlägig sei und ihr Rückforderungsansprüche zustünden. Sie beabsichtige ein Musterstreitverfahren und bitte deshalb um Verzicht auf die Verjährungsreinrede. Entsprechende Erklärungen gaben die Ersatzkassen nicht ab.
7 Die einzelnen Ersatzkassen traten jeweils mit Abtretungsverträgen vom 29. Januar 2018 an den Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagte über die Nacherstattung von in der Zeit 2012 bis 2016 nicht gewährter Rabatte nach § 130a Abs. 1, Abs. 3a und 3b SGB V für die Arzneimitteln Pankreatin 10.000 L Mikro, Pankreatin 20.000 L Mikro und Pankreation 20.000 L ab. Weitere Abtretungsverträge für die nachfolgende Zeit datierten vom 30. Januar 2019.
8 Am 21. Dezember 2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage wegen Nacherstattungsansprüchen für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30. September 2016 in Höhe von 21.302,81 Euro sowie für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2021 in Höhe von 7.048,53 Euro nebst Zinsen erhoben. Zu deren Begründung hat er geltend gemacht, pharmazeutische Unternehmen wie die Beklagte würden gegenüber den Krankenkassen das Risiko falscher Angaben in der Lauer-Taxe tragen. Die Voraussetzungen nach § 130a Abs. 3b SGB V in Verbindung mit dem einschlägigen Leitfaden des Beigeladenen seien erfüllt. Der Generikaabschlag falle an, da die Arzneimittel Pankreatin 20.000 L Mikro und Pankreatin 10.000 LMikro weder biologische noch solitäre Arzneimittel seien und die Darreichungsform mit der von Pankreatin 20.000 L vergleichbar sei. Die Beklagte habe gegenüber der IFA GmbH das Vorliegen von abschlagsbefreienden Schutzkennzeichen nicht melden dürfen.
9 Die Beklagte hat eine Verpflichtung zur Zahlung des Generikaabschlags bestritten. Bei Pankreatin 20.000 L Mikro und Pankreatin 10.000 L Mikro handele es sich um solitäre Arzneimittel. Es fehle zudem an der Vergleichbarkeit der Darreichungsformen, nicht nur, weil die beiden neueren Arzneimittel mit dem Zusatz Mikro als Mikrofilmtablette in Kapselform verabreicht würden, während das bereits zuvor zugelassene Arzneimittel als Filmtablette verabreicht worden sei, sondern auch wegen der dadurch bedingten Unterschiede im Freisetzungsverhalten und der Wirksamkeit. Aus diesem Grunde bestehe auch keine Abschlagspflicht gemäß § 130a Abs. 3a SGB V, die unabhängig von der Nichtvergleichbarkeit der Darreichungsformen bereits an einer Anwendbarkeit der Vorschriften des Preismoratoriums auf die hier gegenständlichen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel scheitere, weshalb Rückforderungsansprüche beständen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 hat sie mit Rückzahlungsforderungen wegen Abschlägen aus dem Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a SGB V gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 1 (TK) in Höhe von 14.430,02 Euro, gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 2 (BARMER) in Höhe von 17.382,85 Euro, gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 3 (DAK) in Höhe von 6.509,09 Euro, gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 4 (KKH) in Höhe von 2.783,16 Euro sowie gegenüber der HEK in Höhe von 76,65 Euro aufgerechnet, insgesamt in Höhe von 41.181,77 Euro. Der Kläger sei verpflichtet, detaillierte Aufstellungen der Forderungen vorzunehmen, damit sie die Aufrechnungen entsprechend beziffert vornehmen könne.
10 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 Auszüge des Schriftverkehrs mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu Pankreatin L 2000 eingereicht, auf die ergänzend verwiesen wird.
11 Das Sozialgericht hat nach Beiladung des GKV-Spitzenverbandes mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2022 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.351,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2018 aus 21.302,81 Euro und ab dem 28. Januar 2022 aus 7.048,53 Euro zu zahlen. Den darüber hinaus geltend gemachten Zinsanspruch hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche der Ersatzkassen aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trügen pharmazeutische Unternehmen gegenüber den Krankenkassen entsprechend der gesetzlichen und ergänzenden normenvertraglichen Regelungskonzeption das Risiko falscher Angaben in der Lauer-Taxe und hätten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die gegenüber der IFA abgegebene Erklärung der Beklagten, dass für die Arzneimittel Pankreatin 20.000 L, Pankreation 20.000 LMikro und Pankreatin 10.000 L Mikro aufgrund Vorhandenseins von abschlagsbefreienden Schutzkennzeichen nicht der Generikaabschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V zu beachten sei, sei fehlerhaft. Die Arzneimittel seien weder „solitäre Arzneimittel“ noch „biologische Arzneimittel“. Unter die gesetzliche Abschlagspflicht der Pharmaunternehmer für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel fielen nicht nur die arzneimittelrechtlich zugelassenen Generika und ihre Referenzarzneimittel, sondern auch wirkstoffidentische, biologische (original) Arzneimittel, die aus demselben biotechnologischen Herstellungsprozess stammten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht -BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 – B 3 KR 11/17 R – Rn. 36 ff.). Die drei gegenständlichen Arzneimittel stammten aus demselben biotechnologischen Fertigungsprozess des Herstellers. Die Beklagte verfüge über keine eigenen Produktionsstätten. Die Arzneimittel hätten auch keine solitäre Stellung am Markt. Es existierten patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel unterschiedlicher Anbieter am Markt mit unterschiedlichen Warenzeichen in vergleichbaren Darreichungsformen. Hierzu hat das Sozialgericht auf die Anlagen GKV 3 und GKV 4 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 3. Februar 2020 verwiesen. Zur Berechnung des Schadens hat es auf die Anlage K7 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. April 2019 für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30. September 2016 und auf die Anlage K8 zum Schriftsatz vom 17. Januar 2022 (Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30. September 2016) Bezug genommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2014 für das Arzneimittel Pankreatin 20.000 L Mikro einen geringeren Betrag als die tatsächliche Abschlagssumme nach § 130a Abs. 3b SGB V geltend mache, weil nach klägerischer Ansicht in dieser Zeit für das Arzneimittel ein Abschlag nach § 130a Abs. 3a SGB V in Höhe von (abhängig von der Packungsgröße) 6,39 Euro, 11,13 Euro bzw. 23,42 Euro geleistet worden sei, dieser Abschlag – wenn der Abschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V tatsächlich berücksichtigt worden wäre – jedoch nur 5,75 Euro, 10,02 Euro bzw. 21,08 Euro betragen hätte. Die jeweilige Differenz habe der Kläger bereits zugunsten der Beklagten vom dem zu leistenden Generikaabschlag abgezogen.
12 Der Anspruch des Klägers sei auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung untergegangen. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil in der Zeit vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 zu Unrecht ein Preismoratoriumsabschlag für das Arzneimittel Pankreatin 20.000 Mikro berücksichtigt worden sei, sei mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Es habe die Möglichkeit bestanden, Auskunfts- und Rückforderungsansprüche im Wege einer Stufenklage geltend zu machen. Die Beklagte, die fortlaufend Kenntnis davon gehabt habe, dass der Preismoratoriumsabschlag berücksichtigt worden sei, sei grundsätzlich in der Lage gewesen, Klagen gegen die Krankenkassen zu erheben. Ein Zuwarten auf die Vorlage entsprechender Übersichten durch den Kläger im Januar 2018 habe die Beklagte nicht davon befreit, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Der Zinsanspruch des Klägers folge aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 BGB.
13 Gegen das am 25. Februar 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. März 2022 erhobene Berufung der Beklagten zu deren Begründung sie geltend macht: § 130a Abs. 1 SGB V lege zum einen fest, für welche Art von Arzneimitteln der Herstellerrabatt zu entrichten sei. Zum anderen seien dort die genaueren Abrechnungsmodalitäten geregelt. § 130a Abs. 3b SGB V verweise für seinen Anwendungsbereich nicht auf § 130a Abs. 1 SGB V, sondern auf § 130 Abs. 3a Satz 7 bis 10 SGB V. § 130 Abs. 3a Satz 9 SGB V wiederum verweise lediglich auf die Regelung des Absatzes für die „Abrechnung des Abschlages“. Richtigerweise sei § 130a Abs. 3b SGB V daher nicht einschlägig für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies stehe im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel der Vorschrift, zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen beizutragen. Betrachte man nämlich den verschwindend geringen Anteil der OTC-Arzneimittel am Gesamtausgabenvolumen der gesetzlichen Krankenversicherung werde klar, dass Preiserhöhungen in diesem Sektor für die Regulierung der steigenden Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich faktisch nicht von Relevanz seien. Die Herausnahme der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zum 1. Januar 2004 sei gerade damit begründet worden, dass deren Preise regelmäßig niedrig seien und es den Versicherten zumutbar sei, diese selbst zu bezahlen.
14 § 130a Abs. 3b SGB komme als Ermächtigungsgrundlage vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Betracht. Der Normadressat könne die Rechtslage nicht erkennen und sich in seinem Verhalten daran ausrichten. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaube Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lasse. Dies sei im Falle der Rabattregelung des § 130a SGB V nicht gegeben. Für die Generikaabschlagspflicht gemäß § 130a Abs. 3b SGB V erfolge eine Bezugnahme – wie auch § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V – lediglich allgemein auf die zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Im Unterschied zu § 130a Abs. 1 Satz SGB V erfolge keine Klarstellung des Anwendungsbereichs.
15 Nach § 130a Abs. 5 SGB V könnten pharmazeutische Unternehmer ihre Erstattungsansprüche direkt gegenüber den Krankenkassen geltend machen und seien nicht gezwungen, die Apotheken in Anspruch zu nehmen. Eine analoge Anwendung des § 130a Abs. 5 SGB V auf Ansprüche der Krankenkassen gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern scheide jedoch aus. Die Regelungen in § 130a Abs. 3b, Abs. 6 S. 2, Abs. 4, § 131 Abs. 4 SGB V seien keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Bezugnahme auf SG Aachen, Urteil vom 31. Mai 2023 – S 6 KR 5137/20).
16 Jedenfalls sei der Anspruch des Klägers durch die erklärte Aufrechnung untergegangen. Wie das LSG Niedersachsen-Bremen im zur ihren Gunsten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 16. Januar 2022 (L 4 KR 276/17) geklärt habe, sei die Erhebung von Preismoratoriumsabschlägen für das Arzneimittel Pankreatin 20.000 Mikro unrechtmäßig erfolgt, da die Darreichungsformen der Arzneimittel Pankreatin 20.000 L Mikro und Pankreatin 20.000 L nicht vergleichbar seien.
17 Ihre zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsansprüche seien nicht verjährt. Vor der Übersendung der Tabellen zur Berechnung der zu viel gezahlten Abschläge im Jahr 2018 sei es ihr nicht bekannt gewesen, welche der Kassen als Schuldnerinnen etwaiger Erstattungsansprüche in Betracht gekommen seien. Anhand der Abrechnungsunterlagen der Apothekenrechenzentren sei dies für sie weder ersichtlich noch ermittelbar gewesen. Sie sei auf die Auskunft der Kassen angewiesen gewesen. Die Beklagte habe daher im Jahr 2014 durch ihren Prozessbevollmächtigten die Kassen einzeln aufwändig angeschrieben und ausgeführt, zur Vermeidung unnötiger gerichtlicher Verfahren sei beabsichtigt, ein exemplarisches Verfahren, möglichst sogar ein Musterstreitverfahren, durchzuführen. Gegen welche Krankenkasse dies erfolge, so sei weiter mitgeteilt worden, sei offen. Daher sei bereits in diesem Stadium gebeten worden, eine Erklärung über den Verzicht der Einrede der Verjährung gegen Rückforderungsansprüche abzugeben. Aus dem Schreiben ergebe sich ferner, dass für die Beklagte eine Vielzahl von Klageverfahren nicht realisierbar gewesen sei. Sie sei ein kleines mittelständisches Unternehmen, welches in diesem Zeitraum hohe Aufwendungen für den Erhalt der Arzneimittelzulassungen für seine wichtigsten Arzneimittel habe aufwenden müssen. Ihr wirtschaftliches Überleben sei nicht gesichert gewesen. Weil das Prozessrisiko nicht abschätzbar gewesen sei, sei entschieden worden, ein Verfahren gegen eine Kasse zu führen, bei der das Prozessrisiko relativ niedrig gewesen sei. Der Klage vom 21. November 2014 gegen die Novitas BKK vor dem Sozialgericht Hannover sei erst durch das vorgenannte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen stattgegeben worden. Den Ersatzkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sei es verwehrt, anspruchshindernde Einreden aufgrund rechtwidrigen Handelns zu erheben. Zumutbar sei einem potentiell Anspruchsberechtigten ein gerichtliches Vorgehen nur dann, wenn ihm bei seinem Kenntnisstand die Erhebung der Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend möglich sei (Bezugnahme auf BGH, Urteile vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15 – und vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99). Vor diesem Hintergrund könne es nicht als objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gewertet werden, dass in Folge der Auskunftsverweigerung seitens der Kassen Auskunftsansprüche nicht bereits ab Ende des Jahres 2016 verjährungshemmende Maßnahmen getroffen worden seien. Darin liege kein persönlicher schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung, also keine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite.
18 Mit Schriftsatz vom 8. August 2026 hat die Beklagte Drittwiderklage gegen die Techniker Krankenkasse (Drittwiderbeklagte zu 1), die BARMER Ersatzkasse (Drittwiderbeklagte zu 2), die DAK Gesundheit (Drittwiderbeklagte zu 3) und die Kaufmännische Krankenkasse (Drittwiderbeklagte zu 4)erhoben. Gegenstand der Drittwiderklagen sei derjenige der Aufrechnung wegen Erstattungsansprüchen von zu Unrecht einbehaltenen Abschlägen nach § 130a Abs. 3a SGB V. Die Berechnung ergebe sich aus der Anzahl der Packungen jeweils vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 multipliziert mit den abgerechneten Herstellerabschlägen von 6.39 Euro, 11,13 Euro und 23,42 Euro Auf die Aufstellung auf Seite 5 f. dieses Schriftsatzes der Beklagten wird ergänzend verwiesen.
19 Die Beklagte beantragt,
20 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2022 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen
21 sowie
22 die Drittwiderbeklagte zu 1 wird verurteilt, an sie 14.426,72 Euro zuzüglich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen,
23 die Drittwiderbeklagte zu 2 wird verurteilt, an sie 17.382,89 Euro zuzüglich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen,
24 die Drittwiderbeklagte zu 3 wird verurteilt, an sie 6.509,09 Euro zuzüglich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen,
25 die Drittwiderbeklagte zu 4 wird verurteilt, an sie 2.783,16 Euro zuzüglich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
26 Der Kläger beantragt,
27 die Berufung zurückzuweisen.
28 Er verteidigt das angegriffene Urteil und ergänzt, § 130a Abs. 3b SGB V gelte auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, weil mit § 130a SGB V die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt entlastet werden solle. Sein Anspruch lasse sich neben einem solchen auf Schadensersatz auch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ableiten. Der Anspruch folge weiter aus einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aus Pflichtverletzung des Vertrages zwischen der IFA und der Beklagten als einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Ersatzkassen als Dritter. Schließlich stehe ihm die Zahlung auch aus § 130a Abs. 5 SGB V analog als Auffanganspruchsgrundlage zu.
29 Etwaige Gegenansprüche der Beklagten seien verjährt. Er teile die Auffassung des Sozialgerichts, dass es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, gegen die Kassen eine Stufenklage auf Auskunfts- und Rückforderung zu erheben. Der Kläger vertrete alle Ersatzkassen, die knapp 40 v.H. der gesetzlich Versicherten als Mitglieder hätten. Jedenfalls diese sechs Ersatzkassen hätten verklagt werden können. Die Beklagte habe ihre Arzneimittel an alle Kassen nach Maßgabe der gesetzlich vorgegebenen Vergütungsstrukturen abgegeben und könne sich jetzt nicht darauf berufen, nicht mit letzter Sicherheit gewusst zu haben, ob sie tatsächlich gegenüber allen Krankenkassen Rückforderungsansprüche gehabt habe. Aus ihrem Rundschreiben gehe zudem hervor, dass ihr bewusst gewesen sei, dass die Ansprüche verjährten, wenn sie keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreife. Weder der Kläger noch seine Mitglieder hätten darüber hinaus in irgendeiner Weise bei der Beklagten ein Vertrauen geweckt, welches nunmehr die Erhebung der Einrede der Verjährung treuwidrig erscheinen lassen könnte. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche bestreite der Kläger im Übrigen vorsorglich.
30 Zu Unrecht habe das LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 16. Februar 2022 eine Vergleichbarkeit von Pankreatin 20.000 L Mikro mit Pankreatin 20.000 L abgelehnt. Da BfArM habe nicht festgestellt, dass die Darreichungsform der beiden Arzneimittel nicht vergleichbar sei (Bezugnahme auf Schreiben des BfArM vom 5. April 2009). Unzutreffend sei auch die Feststellung jenes Gerichts, die Nichtzulassung von Pankreatin 20.000 L sei wegen des nicht belegten Freisetzungsverhaltens erfolgt. Denn die (hiesige) Beklagte habe den Antrag auf Nachzulassung zurückgenommen. Soweit Gegenansprüche der Beklagten bestünden, die Forderungen des Klägers überstiegen, seien sie jedenfalls verjährt.
31 Die Drittwiderbeklagten beantragen jeweils,
32 die Drittwiderklage abzuweisen.
33 Sie rügen die örtliche und instanzielle Zuständigkeit des angegangenen Gerichts. § 100 SGG sei ferner nicht einschlägig für Drittwiderklagen. Vorsorglich werden Verjährungseinrede erhoben.
34 Der Beigeladene beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen und die Drittwiderklagen abzuweisen.
36 Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung des Generikaabschlages aus § 130a Abs. 3b Satz 1 SGB V, der direkt gegenüber der Beklagten bestehe. Denn der pU schulde den Krankenkassen, die Anspruchsinhaber seien, den gesetzlichen Abschlag nach § 130a SGB V. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber folgerichtig davon abgesehen, eine ausdrückliche Regelung zugunsten der Krankenkassen gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern in Fällen einer fehlerhaften Meldung oder Ausweisung des Abschlags im Preis- und Produktverzeichnis einzuführen.
37 Über den Direktanspruch hinaus seien auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB analog wegen Verletzung des Vertrags zwischen der Beklagten und der IFA, der Schutzwirkung für die Krankenkassen habe, erfüllt. Das Bundessozialgericht habe ausdrücklich bestätigt, dass die Krankenkassen gerade nicht mit den Fehlerfolgen der Datenmeldung belastet werden dürfen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 18/12 R). Vielmehr trügen die pU gegenüber Apothekern, Ärzten und Krankenkassen nach der gesetzlichen und ergänzenden normenvertraglichen Regelungskonzeption das Risiko falscher Angaben in der Lauer-Taxe.
38 Die Vorschriften der §§ 130a Abs. 6, 131 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 SGB V seien Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, weshalb auch ein Schadensersatzanspruch bestehe, wie zurecht vom Sozialgericht und vom Berufungsgericht im vorgeschlagenen Vergleich ausgeführt worden sei. Denn die Vorschriften dienten dem Schutz der am Abgabe- und Abrechnungssystem von Arzneimitteln Beteiligten und ihrer Vermögens- bzw. Haftungsinteressen. Dazu gehörten auch die Krankenkassen.
39 Es bestehe darüber hinaus ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil es hier um einen Bereicherungsanspruch des Anweisungsempfängers (Krankenkasse) gegen den Anweisenden (pU) gehe (Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. November 2002 – XI ZR 381/01 Rn. 15). Hilfsweise könne schließlich ein Zahlungsanspruch des Klägers auch aus § 130a Abs. 5 SGB V analog hergeleitet werden.
40 Der Beigeladene meint, die Auffassung der Beklagten, aufgrund des Verweises in § 130a Abs. 3a SGB V (nur) „für die Abrechnung des Abschlages“ sei der Anwendungsbereich des Absatzes 1 der Vorschrift für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht eröffnet, sei unrichtig. Diese Rechtsauffassung sei nicht mit dem Sinn und Zweck der Abschlagsregelung und dem gesetzgeberischen Willen vereinbar (Bezugnahme auf BT-Drs. 15/28 S. 16). Das Preismoratorium des § 130a Abs. 3a SGB V solle Preiserhöhungen der pU für das System der gesetzlichen Krankenkassen neutralisieren. Es werde sichergestellt, dass die Abschläge nach § 130a Abs. 1 SGB V den Krankenkassen auch tatsächlich zugutekämen. Es wäre widersprüchlich, verschreibungsfreie Arzneimittel zwar dem Abschlag nach § 130a Abs. 1 SGB V zu unterwerfen, den Schutz der Krankenkassen, diesen Abschlag auch zu erhalten, aber nicht zu gewährleisten. Die Verweisungsvorschrift in § 130a Abs. 3a SGB V, die eine nur entsprechende Geltung anordne, sei damit auch ausreichend bestimmt.
41 Die Arzneimittel fielen nicht unter die im Leitfaden genannten Schutzkennzeichnen. Sie hätten wegen unterschiedlicher Anbieter mit unterschiedlichen Warenzeichen keine solitäre Stellung am Markt, und auf das Vorliegen einer vergleichbaren Darreichungsform komme es nach § 130a Abs. 3b SGB V nicht an. Die Darreichungsformen aller Arzneimittel, die in ihren Übersichten aufgeführt seien, seien im Übrigen vergleichbar, weil es sich jeweils sowohl um magensaftresistente Hartkapseln als auch um magensaftresistente Tabletten handle. Bei dem streitgegenständlichen Arzneimittel handle es sich nicht um ein biotechnologisch hergestelltes Bioidentical oder Biosimilar. Der Wirkstoff werde vielmehr aus Schweinepankreas natürlichen Ursprungs gewonnen ohne biotechnologische Veränderung der Zellen. Die Frage, ob ausschließlich sogenannte generische Zulassungen unter die gesetzliche Regelung des § 130a Abs. 3b SGB V fielen, sei höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass auch Originalzulassungen der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V unterfielen.
42 Die Meldung der Beklagten als „abschlagsbefreit“ sei bewusst und gewollt erfolgt. Hierdurch sei dem Kläger ein finanzieller Schaden entstanden.
43 Eine Aufrechnung der Beklagten scheitere bereits an § 393 BGB, da sie bewusst und gewollt, also vorsätzlich, die fehlerhafte Schutzkennzeichnung „solitär“ und „biologisches Arzneimittel“ verwendet habe. Im Übrigen habe das LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 16. Februar 2022 (L 4 KR 276/17) zu Unrecht ausgeführt aus, nur für Pankreatin 20.000 L Mikro sei ein Freisetzungsverhalten nachweisbar gewesen. Das BfArM habe in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2007 vielmehr auch für Pankreatin L 20.000 eine Freisetzung des Wirkstoffs festgestellt, die sogar schneller erfolgt sei als für das Vergleichsarzneimittel. Entgegen der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen habe der pU weder einen Vergleich zwischen Pankreatin L 20000 und Pankreatin 20.000 L Mikro vorgelegt, noch habe das BfArM an einer Freisetzung gezweifelt.
44 Sofern die Aufrechnung wirksam sei, sei die Minderung des Klägers, wären die Abschläge korrekt gemeldet worden, bei seiner Klageforderung zu berücksichtigen. Der hkk gegenüber habe die Beklagte keine Aufrechnung erklärt. Insgesamt würden auch nach einer wirksamen Aufrechnung durch die Beklagte zugunsten von drei Krankenkassen (DAK, HEK und hkk) Ansprüche verbleiben, nämlich hinsichtlich der DAK eine Restklageforderung von 8.495,69 Euro abzüglich 5.858,89 Euro (= 2.636,80 Euro) sowie der HEK 251,38 Euro abzüglich 68,99 Euro (= 182,39 Euro). Ferner verbliebe die Klageforderung für die hkk von 188,89 Euro, weil insoweit keine Aufrechnung erklärt worden sei. Die in der Tabelle in seinem, des Beigeladenen, Schriftsatz vom 31. März 2025 wiedergegebene Beträgen seien zugrunde zu legen, auf die verwiesen werde.
45 Die Drittwiderklage sei jedenfalls unbegründet, weil Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des Abschlags nach § 130a Abs. 3a SGB V nicht beständen. Jedenfalls seien solche verjährt.
46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezuggenommen.
47 Die zulässige Berufung der Beklagten (vgl. §§ SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der nach Forderungsabtretungen seiner Mitglieder aktivlegitimierte Kläger gegen die passivlegitimierte Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch wegen Nacherstattung nicht gewährter Abschläge nebst Zinsen in der noch streitgegenständlichen Höhe hat (A). Die Drittwiderklage der Beklagten wegen bereits hilfsweise durch Aufrechnung geltend gemachter Gegenansprüche ist zwar zulässig, aber nicht begründet (B).
48 A. Die Klage ist zulässig und begründet.
49 I. Die Klage ist zulässig. Sie betrifft Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und ist, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt worden ist, als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft. Der Kläger ist nach Abtretung der Forderungen seiner Mitglieder, der Ersatzkassen, als Zessionar berechtigt, die Forderungen in eigenem Namen der Beklagten gegenüber geltend zu machen.
50 II. Die Klage ist auch begründet.
51 Der Kläger hat den geltend gemachten Nacherstattungsanspruch auf Zahlung des Generikaabschlags (Herstellerabschlag) nach § 130a Abs. 3b SGB V (1.). Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen (2.). Denn bereits Gegenansprüche der Beklagten bestehen nicht.
52 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Generikaabschlags direkt gegenüber der Beklagten folgt unmittelbar aus § 130a Abs. 3b Satz 1 SGB V (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 2010, BGBl. I S. 983), nachdem der gesetzlich vorgesehene Abrechnungsweg über die Apotheken (vgl. § 130a Abs. 1 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 3b Satz 5, Abs. 3a Satz 9 SGB V) wegen unzutreffender Meldung der Arzneimittel Pankreatin 20.000 L, Pankreatin 20.000 L Mikro und Pankreatin 10.000 LMikro als abschlagsbefreit nicht eingehalten werden konnte (a). Ob darüber hinaus weitere Anspruchsgrundlagen zugunsten des Klägers durchgreifen, nämlich der von ihm und vom Beigeladenen geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 69 SGB V i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der in § 130a Abs. 6 und § 131 Abs. 4 und 5 SGB V enthaltenen Schutzgesetze bzw. analog § 280 BGB wegen Verletzung eines Vertrages zugunsten Dritter, nämlich des Vertrages zwischen der Beklagten und der IFA, der Schutzwirkung auch für die Krankenkassen habe, ferner wegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. jedenfalls eines Zahlungsanspruchs aus § 130a Abs. 5 SGB V analog, kann nach der Rechtsauffassung des Senats im Ergebnis dahinstehen (vgl. auch SG München, Gerichtsbescheid vom 24. März 2026 – S 7 KR 1821/24; ablehnend dagegen SG Aachen, Urteil vom 31. Mai 2023 – S 6 KR 513/20, dagegen Berufung anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen zum Aktenzeichen L 11 KR 704/23).
53 a) Gemäß § 130a Abs. 3b Satz 1 1. Halbsatz SGB V erhalten Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert des Abgabepreises des pU ohne Mehrwertsteuer für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel. Der Beigeladene hat auf der Grundlage von § 130a Abs. 3a Satz 10 SGB V das Nähere hierzu in seinem „Leitfaden zum Generikaabschlag“ vom 1. August 2008 geregelt (nachfolgend: Leitfaden; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. September 2015 – B 3 KR 1/15 R – Rn. 16, wonach der vom Beigeladenen erstellte Leitfaden u.a. der Beschreibung von Ausnahmen dient, bei deren Vorliegen patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel nicht der Generikaabschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V unterfallen sollen).
54 aa) Bei den gegenständlichen Arzneimitteln Pankreatin L der Beklagten als pU handelt es sich sämtlich um patentfreie Arzneimittel.
55 bb) Nach dem Wortlaut des § 130a Abs. 3b SGB V ist der Abschlag zu gewähren, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach ist es unerheblich, ob das Gesetz diese Regelung mit Vorschriften über die Zahlungsmodalitäten der gesetzlichen Krankenkassen an die pU verknüpft. Allerdings verweist § 130a Abs. 3b Satz 4 SGB V a.F. (Satz 5 nach aktueller Gesetzesfassung) unter anderem auf § 130a Abs. 3a Satz 8 SGB V a.F. (§ 130a Abs. 3a Satz 9 SGB V). Nach dieser Vorschrift gelten für die Abrechnung des Abschlags die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 entsprechend. § 130a SGB V legt in seinem Absatz 1 den Grundsatz fest, dass gesetzliche Rabatte auf den Abgabepreis des pU zugunsten der gesetzlichen Krankenhassen erhoben werden. § 130a Abs. 1 Sätze 5 bis 7 SGB V a.F. bzw. § 130a Abs. 1 Sätze 6 bis 8 SGB V aktueller Fassung beziehen Arzneimittel, für die die Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz nicht gelten, die aber unter die Rabattpflicht fallen sollen, in den Geltungsbereich der Norm ein. Auf diese Weise gelten auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente einheitliche Preise, wenn die gesetzliche Krankenversicherung für sie leistungspflichtig ist (vgl. Schneider in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB V, § 130a SGB Rn. 18). Denn Bezug genommen wird u.a. auf § 129 Abs. 5a SGB V, wonach für die Abgabe auch eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels bei der Abrechnung nach § 300 SGB V, also bei der Abgabe durch die Apotheken, die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen ist.
56 Die Auffassung der Beklagten, aufgrund des Verweises in § 130a Abs. 3a SGB V (nur) „für die Abrechnung des Abschlages“ sei der Anwendungsbereich des Absatzes 1 für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht eröffnet, geht deshalb ins Leere, weil die Berücksichtigung des Generikaabschlags auch bereits im Rahmen der Abrechnung des Einkaufs von Arzneimitteln zu Lasten der Krankenkassen erfolgt.
57 cc) Die gegenständlichen Arzneimittel waren in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2021 nicht als „solitäre Arzneimittel“ oder „biologische Arzneimittel“ abschlagsbefreit. Die Meldung durch die Beklagte nach § 131 Abs. 4 SGB V, dass eine Abschlagsbefreiung vorliege, war unzutreffend. Zum 1. Mai 2022 hat die Beklagte entsprechend die Schutzkennzeichnen „solitär“ und „biologisches Arzneimittel“ nicht mehr gemeldet.
58 i) Die von der Beklagten vertriebenen Arzneimittel Pankreatin L hatten und haben keine solitäre Stellung am Markt, da es weitere patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel anderer Anbieter am Markt mit unterschiedlichen Warenzeichen gab und gibt, worauf der Beigeladene mit seinen Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz vom 3. Februar 2020 zutreffend hingewiesen hat.
59 ii) Die Vorschrift des § 130a Abs. 3b SGB V setzt in ihrem Tatbestand keine vergleichbare Darreichungsform voraus. Vielmehr ist der Abschlag zu gewähren, wenn die dort vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, welches der Fall ist. Im Übrigen kommt es darauf, ob auch eine Vergleichbarkeit der Darreichungsformen der am Markt auch von anderen pU angebotenen wirkstoffgleichen Arzneimittel gegeben ist, nicht an, da diese zur Überzeugung des Senats in Bezug auf die vertriebenen magensaftresistenten Hartkapseln sowie die magensaftresistenten Tabletten gegeben ist, worauf noch einzugehen sein wird.
60 iii) Die gegenständlichen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pankreatin, der durch Extraktion von Schweinepankreasdrüsen gewonnen wird, unterfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlich fehlenden Wirkstoffgleichheit einer Abschlagsbefreiung. Inwiefern der Hersteller die Beklagte mit den Arzneimitteln beliefert und die Zulassungsunterlagen zur Verfügung gestellt habe, wie die Beklagte geltend gemacht hat, kann dahinstehen. Höchstrichterlich ist sowohl geklärt, dass auch Originalzulassungen der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V unterfallen, als auch dass der Begriff der Wirkstoffgleichheit auslegungsfähig und damit nicht zu unbestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 – B 3 KR 11/17 R – Rn. 36 ff.). In diesem Zusammenhang ist zugleich vom Bundessozialgericht ausgeführt worden, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Generikaabschlag nicht bestehen (BSG, a.a.O. Rn. 51 f.). Der Senat legt seiner Entscheidung diese höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde.
61 dd) Für den Fall des gestörten Abrechnungsweges wegen fehlerhafter Meldung schuldet der pU, vorliegend die Beklagte, den Krankenkassen, hier nach entsprechenden Abtretungen dem Kläger, den gesetzlichen Abschlag aus § 130a Abs. 3b SGB V mit einem korrespondierenden Zahlungsanspruch der Krankenkassen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Apotheken wirken allein bei der technischen Abwicklung der Abrechnung des gesetzlich vorgegebenen Abrechnungsweges des zutreffend gemeldeten Arzneimittels ohne eigenes wirtschaftliches Interesse mit (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 – B 1 KR 4/07 – Rn. 31 m.w.N.). Denn das gestufte Verfahren zur Gewährung von Abschlägen nach § 130a SGB V, in das alle rahmenvertraglich gebundenen Apotheken (vgl. § 129 Abs. 2 SGB V) eingebunden sind, soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die pU an der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht unmittelbar beteiligt sind und deshalb regelmäßig keine Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen als Sachleistungserbringer unterhalten (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2023 – B 3 KR 8/22 R – Rn. 16). Im Verhältnis zu den Krankenkassen sind danach die „Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer“ von den die Arzneimittel abgebenden Apotheken vorzuleisten, die dafür (lediglich) als „Zahlungsmittler“ (bzw. „Zahlstelle“, vgl. Krauskopf/Weiß, 118. EL Februar 2023, § 130a SGB V Rn. 11; Axer in Becker/Kingreen, SGB V, 8. Auflage 2022, § 130a Rn. 17) entsprechende Erstattungen von den pU beanspruchen können. Dementsprechend besteht zwischen den pU und den Krankenkassen auch keine unmittelbare Leistungsbeziehung, in der der Rechtsstreit über das Bestehen der Abschlagspflicht nach § 130a SGB V ausgetragen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2018 – B 3 KR 11/17 R – Rn. 21).
62 Der materiellrechtliche Anspruch der Krankenkassen besteht dagegen gegenüber dem pU, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) ergibt (BT-Drs. 15/28 S. 12), wonach die Rabatte des pharmazeutischen Großhandels und der pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen zu entrichten sind. Dass aufgrund aufgekommener Streitigkeiten über die Abschlagspflicht und -höhe zwischen Krankenkassen und pU im weiteren Gesetzgebungsverfahren erwogen wurde, einen Direktanspruch der Krankenkassen einzuführen (vgl. BT-Drs. 17/3116 S. 13: „Bei unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Herstellerrabatte müssen die Differenzen zwischen den Herstellern und den Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten geklärt sein.“), solches aber nicht umgesetzt wurde, steht dem schon gesetzlich vorausgesetzten Zahlungsanspruch nicht entgegen. Dies hat der Beigeladene zutreffend ausgeführt und zugleich ergänzt, der Umstand, dass diese Formulierung nicht Gesetz geworden sei, habe angesichts der mangelnden Umsetzbarkeit bei fortdauernder Nichteinigung zwischen pU und Krankenkassen, fehlender Schiedsstelle und langwierigen Gerichtsverfahren nicht verwundert und hätte die Apotheken im Ergebnis auch nicht geschützt. Daher habe der AMNOG-Gesetzgeber mit § 131 Abs. 4 Satz 6 SGB V (nunmehr § 131 Abs. 5 Satz 2 SGB V) geregelt, dass die vom pU nach § 131 Abs. 4 SGB V zu meldenden Daten verbindlich sind, mithin auch die Rabatte. Folge dieser Novellierung sei, dass sich die Apotheke bei der Abrechnung der Rabatte auf die in der Lauer-Taxe gemeldeten Daten verlassen könne und nicht mehr zu prüfen habe, ob der Abschlag materiell-rechtlich besteht und vom pU zutreffend gemeldet wurde. Krankenkassen können Apotheken entsprechend nicht die Vergütung kürzen (retaxieren), und der pU kann die Erstattung eines abgeführten Abschlags nicht mit Erfolg ablehnen, wenn im Preis- und Produktverzeichnis ein solcher ausgewiesen ist.
63 Entsprechend ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass fehlerhafte Meldungen aufgrund ihrer überragenden Bedeutung und Verbindlichkeit nicht rückwirkend korrigierbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 18/12 R – Rn. 28 ff., 32). Diese Regelung der Verbindlichkeit der Daten bewirkt darüber hinaus, dass der pU in Fällen, in denen er die Abführung des Abschlags vom Apotheker an die Krankenkassen nicht für rechtmäßig hält, nicht mehr gegen den Apotheker vorgehen kann, wenn die Daten entsprechend der Abrechnung gemeldet waren. Der AMNOG-Gesetzgeber hat daher darüber hinaus dem pU durch Einfügen des § 130a Abs. 5 SGB V ermöglicht, direkt gegen die Krankenkasse auf Rückzahlung ggf. zu Unrecht gezahlter Abschläge vorzugehen (vgl. BT-Drs. 17/3698 S. 55).
64 Die gesetzliche Abwicklungsregelung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. September 1999 – 1 BvR 264/95 u.a. – Rn. 235 juris) schließt indes einen unmittelbaren Zahlungsanspruch einer Krankenkasse gegen den pU nach § 130a Abs. 3b Satz 1 SGB V nicht aus, wenn unzutreffende Daten zu den einzelnen Pharmazentralnummern hinterlegt sind und somit der reguläre Abwicklungsweg ausgeschlossen ist, nachdem ein pU zuvor an die IFA etwa aufgrund einer Fehleinschätzung unzutreffende Daten übermittelt hat (vgl. § 131 Abs. 4 SGB V; a.A. Klement, Nachträgliche Forderung von im Dreieck abzuwickelnden Herstellerrabatten, KrV 2024 181, 183 f.).
65 b) Offenbleiben kann, ob der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf weitere Anspruchsgrundlagen stützen kann, insbesondere er den geltend gemachten und vom Sozialgericht ausgeurteilten Schadensersatzanspruch wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 69 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB analog i.V.m. § 130a Abs. 6 und § 131 Abs. 4 i.V.m. 5 Satz 2 SGB V hat.
66 § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Akteuren der gesetzlichen Krankenversicherung durch das bezeichnete Normprogramm exklusiv, d.h. unter Ausschluss der Anwendbarkeit von Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen (vgl. Wendtland in BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. März 2026, § 69 SGB V Rn. 8). Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelten für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. So liegt es hier jedenfalls für den Fall, dass ein Zahlungsanspruch nach § 130a Abs. 3b Satz 1 SGB V verneint würde (vgl. zum Vorliegen einer erschöpfenden Regelung in diesem Sinne BSG, Urteil 23. März 2023 – B 6 KA 14/22 R – Rn. 33). Indes legt der Senat unabhängig davon die Regelungen in § 130a Abs. 6 und § 131 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 SGB V als Schutzgesetze aus, weil ihr Regelungszweck über einen bloßen Rechtsreflex hinaus auch auf den Schutz der gesetzlichen Krankenkassen gerichtet ist. Denn die Vorschriften verpflichten die pU zur ordnungsgemäßen Meldung mit der zwingenden Folge, dass die explizit geregelte Verbindlichkeit der hiernach gemeldeten Daten zwangsläufig zugunsten derer wirken soll, die sich ausschließlich hierauf aufgrund der Einbeziehung in das Abgabe- und Abrechnungssystem stützen müssen. Höchstrichterlich wurde dies, wie bereits mehrfach ausgeführt worden ist, dadurch unterstrichen, dass pU gegenüber Apothekern, Ärzten und Krankenkassen nach der gesetzlichen und ergänzenden normenvertraglichen Regelungskonzeption das Risiko falscher Angaben in der Lauer-Taxe tragen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 18/12 R – Rn. 20), weil die Angaben in der Lauer-Taxe u.a. für den Herstellerrabatt maßgeblich sind. Eine rückwirkende Korrektur ist dagegen nicht möglich mit der Folge einer entsprechenden Risikozuordnung, die in § 130a Abs. 6 Satz 4 SGB V angelegt ist. Bei dieser Sachlage wäre es, so führt das Bundessozialgericht weiter aus (a.a.O. Rn. 29 f.), wenig systemgerecht, die nicht in die Gestaltung eingebundenen Krankenkassen mit Fehlerfolgen zu belasten, denen sie nicht nahe stehen. Die Meldung von Preisen von Arzneimitteln für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung an die IFA hat für pU folglich die Bedeutung, dass sie hierbei nicht rückwirkend korrigierbare einseitige Gestaltungserklärungen abgeben mit einem nicht rückholbaren Informationsgehalt sowie erheblichem Schadenspotential. Entsprechend bedienen sich viele pU hierbei professioneller Hilfe und decken Risiken von Fehlern durch Versicherung ab. Ob letzteres bei der Beklagten der Fall war – sie macht geltend, als kleines, mittelständisches Unternehmen habe der Geschäftsführer mangels Market Access-Abteilung die Anmeldung selbst getätigt, wobei von einem solitären, biologischen Arzneimittel ausgegangen worden sei, und der Hersteller habe ihn mit den entsprechenden Zulassungsunterlagen versorgt – hat der Senat nicht zu klären. Denn die entsprechenden Meldungen in Bezug auf eine Abschlagsbefreiung von Pankreatin L wurden, wie nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eingeräumt worden ist, zumindest fahrlässig fehlerhaft gegenüber der IFA GmbH getätigt.
67 Für die darüber hinaus vom Kläger und Beigeladenen dafürgehaltenen Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB analog und wegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gilt Entsprechendes. Für eine planwidrige Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung von § 130a Abs. 5 SGB V führen könnte, bestehen nach dem zuvor Ausgeführten dagegen aus Sicht des Senats keine ausreichenden Anhaltspunkte.
68 c) Für die konkrete Schadensberechnung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil und, wie das Sozialgericht zu den einzelnen Abschlägen pro Packung, auf den Schriftsatz des Beigeladenen vom 3. Februar 2020 (S. 9 ff.) sowie zu den zu Lasten der Ersatzkassen konkret abgerechneten Packungen und den sich daraus ergebenden Forderungssummen der einzelnen Ersatzkassen auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 4. April 2019 eingereichten Auflistungen (Anlage K 7: Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30. September 2016 und Anlage K 8: Zeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021).
69 Die Beklagte hat diese Auflistungen und Berechnungen nicht angegriffen (vgl. zur Rechtmäßigkeit des der Berechnung zu Grunde liegenden Leitfadens des Beigeladenen aufgrund seiner gesetzlichen Aufgabe, „das Nähere“ zu den Abschlägen und deren Abrechnung nach § 130a Abs. 3a Satz 10 SGB V i.V.m Abs. 3b Satz 4 SGB V zu regeln: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 – B 3 KR 11/17 R – Rn. 23 ff. und zum Verhältnis des Abschlags nach Abs. 3b zum allgemeinen Herstellerabschlag nach Abs. 1 des § 130a SGB V: BSG, Urteil vom 30. September 2015 – B 3 KR 1/15 R – Rn. 22 ff.).
70 2. Die Beklagte hat gegen die Forderungen des Klägers nicht wirksam gemäß § 387 BGB aufgerechnet. Es fehlt bereits an einer Gegenforderung zumindest den Ersatzkassen gegenüber.
71 a) Die Beklagte hat gemäß § 130a Abs. 5 SGB V keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abschläge nach Abs. 3a der Vorschrift. Diese Anspruchsgrundlage, wonach der pU berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung der Abschläge u.a. nach Absatz 3a gegenüber der begünstigen Krankenkasse geltend machen kann, ist gegenüber den von der Beklagten zunächst geltend gemachten Bereicherungsansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Erstattung abschließend (vgl. § 69 Abs. 1 Satz SGB V).
72 Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat keinen berechtigten Anspruch auf Rückzahlung der Abschläge nach § 130a Abs. 3a Satz 3 SGB V a.F. (Satz 4 n.F.). Danach ist bei Neueinführung eines Arzneimittels, für das der pU bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, der Abschlag auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten kommt.
73 Das Arzneimittel Pankreatin L 20.000 Mikro unterlag dem Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a Satz 3 SGB V a.F. Denn es verfügt über eine „vergleichbare Darreichungsform“ wie das Altarzneimittel Pankreatin L 20.000 (a.A. das zugunsten der Beklagten gegenüber einer anderen Krankenkasse ergangene rechtskräftige Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Februar 2022 – L 4 KR 276/17).
74 Die Vorschrift des § 130a Abs. 3a Satz 4 SGB V a.F. bezweckt, Umgehungen des Preismoratoriums nach § 130 Abs. 3a Satz 1 SGB V zu verhindern, indem der pU anstelle einer Abgabepreiserhöhung des bisherigen Arzneimittels ein neues Arzneimittel einführt (vgl. BeckOGK/Hess, Stand 15. November 2023, SGB V § 130a Rn. 14). Nach ihrem Wortlaut setzt sie, wie ausgeführt, voraus, dass bei der Neueinführung eines Arzneimittels bereits vom pU ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in den Verkehr gebracht ist. Dass es sich bei dem Erstarzneimittel um ein solches handelt, das nach § 130a Abs. 3a Satz 2 SGB V a.F. bzw. § 130a Abs. 3a Satz 3 SGB V (erst) nach dem 1. August 2010 in den Verkehr gebracht wurde, lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Umgehungen des Preismoratoriums zu verhindern, entnehmen.
75 Die Auffassung der Beklagten (sowie des LSG Niedersachsen-Bremen im vorgenannten Urteil), die Arzneimittel wiesen keine vergleichbare Darreichungsform auf, weil nur für das neue (als Mikrofilmtablette) ein Wirkstofffreisetzungsverhalten nachweisbar sei, für Pankreatin 20.000 L (als Filmtablette) dagegen nicht, weil das BfArM im Rahmen der zulassungsrechtlichen Prüfung zum Wirksamkeitsnachweis des nur nach § 105 AMG fiktiv zugelassenen Altarzneimittels weitere Studien gefordert hatte, die nicht vorgelegt worden sind, folgt der Senat nicht. § 130a Abs. 3a Satz 4 SGB V ist auch für Altarzneimittel mit fiktiver Zulassung nach § 105 AMG anzuwenden (vgl. oben zur Anwendbarkeit des § 130a Abs. 1 SGB V auf vor August 2010 in den Verkehr gebrachte Altarzneimittel, für die die Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz nicht gelten).
76 Die oral einzunehmende, magensaftresistente Mikrofilmtabletten (Hartkapsel) des neuen Arzneimittels stellt eine mit der ebenfalls oral einzunehmenden, magensaftresistenten Filmtablette des früheren Arzneimittels vergleichbare Darreichungsform dar. Der Begriff der Darreichungsform in § 130a Abs. 3a SGB V alter und neuer Fassung ist trotz verschiedentlicher Nennung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch weder dort noch im Arzneimittelgesetz legaldefiniert (vgl. dazu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Oktober 2022 – L 28 KR 260/18 – Rn. 73 ff. juris m.w.N.). Nach dem pharmazeutisch anerkannten Sprachgebrauch ist mit Darreichungsform die wirkstoffhaltige Arznei im Sinne der sogenannten galenischen Form gemeint, in der das Arzneimittel angewendet wird (vgl. Krüger/Kortland in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, § 29 Rn. 64) bzw. in der der Wirkstoff einer Person zugeführt wird (Kösling/Wolf in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 29 Rn. 58). Bei der Galenik handelt es sich in der Pharmazeutik um die Wissenschaft von der Herstellung von Arzneimitteln, die Lehre von den Arzneiformen, die Einfluss auf die Bioverfügbarkeit wirkstoffgleicher Arzneimittel haben kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist bei der Auslegung des Begriffs der Darreichungsform die entsprechende Begrifflichkeit des Arzneimittelgesetzes eingeflossen wie sich daraus ergibt, dass ausweislich seiner Begründung (vgl. BT-Drs. 17/2170, S. 37) für den Preisstopp nach § 130a Abs. 3a SGB V u.a. Voraussetzung sein sollte, dass die Darreichungsform des neuen Arzneimittels mit der des Bezugsarzneimittels vergleichbar im Sinne der ausdrücklich genannten Vorschrift des § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG ist.
77 Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 AMG hat der Antragsteller der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 AMG ist dem Antrag auf Zulassung die Angabe über die Darreichungsform beizufügen. § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG regelt, dass eine Änderung in eine mit der zugelassenen vergleichbaren Darreichungsform erst vollzogen werden darf, wenn die zuständige Bundesoberbehörde zugestimmt hat. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber hiernach mit der Wahl des Begriffs Darreichungsform denjenigen in den Regelungen des Arzneimittelgesetzes aufgreifen mit der Folge, dass bei der Auslegung des Rechtsbegriffs in § 130a Abs. 3a Satz 3 SGB V a.F. (bzw. Satz 4 der Vorschrift n.F.) auch die Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten sind (entsprechend zum Begriff der „Wirkstoffgleichheit“ BSG, Urteil vom 30. September 2015 – B 3 KR 1/15 R – juris Rn. 44). Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (a.a.O.) hierzu zurecht weiter ausgeführt hat, ist eine abweichende Auslegung des Begriffs nicht aufgrund einer systematischen Auslegung des § 130a SGB V bzw. dem Sinn und Zweck dieser Regelung geboten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, wie zuvor schon dargestellt, aufgrund der Entwicklung der Herstellerabgabepreise die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel zu begrenzen. Hierbei kam es dem Gesetzgeber ersichtlich darauf an, den Preisstopp für solche neuen Arzneimittel zu verhängen, die nicht nur wirkstoffgleich sind, sondern auch hinsichtlich ihrer Darreichungsform im Vergleich zum Bezugsarzneimittel keine zulassungspflichtige Änderung darstellen (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 2 AMG), sondern insofern vergleichbar im Sinne des § 29 Abs. 2a Nr. 3a AMG sind.
78 Die Darreichungsformen von Pankreatin 20.000 L als magensaftresistente Hartkapsel („Mikro“) bzw. vormals als Filmtablette sind danach zumindest vergleichbar, und zwar im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG. Der Begriff der Vergleichbarkeit ist ebenso wenig legaldefiniert, indes schon hinsichtlich seines natürlichen Wortsinns nicht gleichbedeutend mit Identität, Austauschbarkeit oder Änderung. Eine vergleichbare Darreichungsform liegt nach I.4 des Leitfadens a.F. bzw. 5.4 des Leitfadens n.F. vor, wenn die Darreichungsformen des Vergleichsarzneimittels und der Neueinführung im Sinne der arzneimittelrechtlichen Zulassung vergleichbar sind. Dies ist der Fall.
79 Gegen die vom Senat als hier gegeben erachtete Vergleichbarkeit der Darreichungsform spricht insbesondere nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zuletzt im Verhandlungstermin behauptete unterschiedliche therapeutische Wirksamkeit der Arzneimittel vor dem Hintergrund der seinerzeit vom BfArM erteilten Auflage, weitere Studienuntersuchungen nachzuweisen, da nur für Pankreatin 20.000 L Mikro ein Freisetzungsverhalten nachweisbar gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Nichterfüllung der Auflagen – wie bereits schriftsätzlich vom Beigeladenen dargelegt worden ist – einen anderen Hintergrund hatte als die fehlende Wirksamkeit – das Arzneimittel war zweifellos verkehrsfähig und schon langjährig auf dem Markt, welches auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde – hatte auch das Arzneimittel in der ursprünglichen Tablettenform ein nachweisbares Freisetzungsverhalten, wie die zum Verfahren gereichte medizinische Stellungnahme des BfArM vom 9. Februar 2007 verdeutlicht hat. Die Varianten als Tablette oder Pellets ist auch nach den Standard-Terms gelistet und vergleichbar, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgezeigt hat. Auf die Geschwindigkeit der Freisetzung des Wirkstoffs – beide Arzneimittel enthielten den Wirkstoff Pankreatin in Tablettenform zur oralen Einnahme – und eine hieraus vermeintlich folgende unterschiedliche Wirksamkeit zugunsten bzw. zulasten der, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung dafürgehalten hat, schwer erkrankten Patienten, kommt es dagegen nicht an. Denn im Falle einer Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile wäre nach § 29 Abs. 3 AMG eine neue Zulassung zu beantragen gewesen. Gegenstand ist vorliegend indes keine Nutzenbewertung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der entsprechenden Änderung des § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG im Umkehrschluss zu Abs. 3 Nr. 2 zum Ausdruck gebracht, dass eine (bloße) Änderung der Darreichungsform in eine vergleichbare keine umfassende Prüfung der (deutschen) Zulassungsbehörde nach sich zieht. Er geht insofern davon aus, dass eine Änderung des Arzneimittels nicht zulassungspflichtig ist, soweit hiermit keine Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile erfolgt, wie es etwa bei einer Änderung der Darreichungsform in eine vergleichbare und sonstiger wirksamer Bestandteile der Fall ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. m.w.N.). Bei dieser Sachlage musste sich der Senat auch nicht gedrängt sehen, weitere Ermittlungen von Amts wegen bzw. auf der Grundlage des dahingehend gestellten Antrags der Beklagten, die Unterlagen des BfArm über die bereits vorliegenden hinaus beizuziehen, durchzuführen (vgl. § 103 SGG).
80 b) Bis März 2014 entstandene Gegenansprüche gegen die einzelnen Ersatzkassen wären gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 199 BGB zwar verjährt, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat.
81 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern analog § 45 Abs. 1 SGB I, § 113 Abs. 1 SGB X vier Jahre (vgl. BSG, Urteile vom 12. Mai 2005 – B 3 32/04 R – Rn. 13 ff. und vom 28. September 2006 – B 3 KR 20/05 R – Rn. 11 ff.). Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
82 Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14 –Rn. 26 juris). Für Schadensersatzansprüche (aus Arzthaftung) ist daher erforderlich, dass die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen, weil erst dann dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – Rn. 55 juris).
83 Der Beklagten war hier der Sachverhalt eines aus seiner Sicht rechtlich zweifelhaften Preismoratoriumsabschlags nach § 130a Abs. 3a S. 3 SGB V a.F. (neueingeführtes Arzneimittel, für das der pharmazeutische Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat) bereits mit Entstehen des etwaigen Rückforderungsanspruchs, jedenfalls noch im Entstehungsjahr bekannt. Nur die rechtliche Bewertung des Vorliegens der vergleichbaren Darreichungsform war und ist streitig. Ihr war mithin die rechtliche Unsicherheit bekannt, ob ihr der letztlich vom LSG Niedersachsen-Bremen im angeführten Urteil bejahte Bereicherungsanspruch gegen die Ersatzkassen zugestanden hatte. Die Beklagte hat deshalb bereits im Jahr 2014 außergerichtlich sämtliche Krankenkassen mit der Bitte um einen Verzicht auf die Verjährungseinrede angeschrieben.
84 Soweit sie vorträgt, ihr fehle es an grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, kann dies dahinstehen. Denn es bestand die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Die von ihr angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Arzthaftung (BGH, Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15 – Rn. 11 juris mit Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99) betreffen abweichende Sachverhalte und sind daher für die Entscheidung des Senats nicht erheblich.
85 Abgesehen von dieser rechtlichen Unsicherheit war der Beklagten jeweils (nur) nicht bekannt, in welcher Höhe gegenüber der jeweiligen Kasse ein Anspruch gegebenenfalls bestanden hat. Dass die Erhebung von Auskunftsklagen unter diesem Aspekt unzumutbar gewesen sein könnte, weil möglicherweise überhaupt keine relevanten Arzneimittelpackungen auf Kosten der Krankenkassen abgerechnet wurden, ist jedenfalls für das vorliegende Streitverfahren auszuschließen. Der Kläger vertritt alle Ersatzkassen, die schon seinerzeit sechsstellige Mitgliedszahlen aufwiesen.
86 Wie das Sozialgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, sieht das Prozessrecht für die Unsicherheit hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung den Weg der Stufenklage vor. Die Verjährung des entsprechenden Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB richtet sich grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB. Der Anspruch kann jedoch regelmäßig nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren (vgl. BSG, Urteile vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 12/06 R – Rn. 25 juris und vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – Rn. 55 juris). Im Ergebnis berühmt sich die Beklagte eines Rechts auf Durchführung eines Musterklageverfahrens mit der Rechtsfolge einer Bindung auch für die anderen Krankenkassen. Ein solches Recht sah das Prozessrecht weder im Jahr 2018 noch heute vor.
87 Allerdings könnte sich die Beklagte – Gegenansprüche unterstellt – auf § 215 BGB berufen. Danach schließt die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. § 215 BGB lässt also die Aufrechnung auch mit verjährten Ansprüchen zu, wenn nur die Aufrechnungslage bereits in noch nicht verjährter Zeit bestanden hatte.
88 Eine Aufrechnungslage besteht, wenn mit Ausnahme der Aufrechnungserklärung sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung erfüllt sind. Ob das zu noch unverjährter Zeit der Fall war, bestimmt sich nach § 387 BGB. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann danach jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Ansprüche wegen eines vermeintlich zu Unrecht angesetzten Preismoratoriumsabschlags wurden jeweils in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 fällig.
89 C. Die Drittwiderklagen der Beklagten sind zulässig, jedoch unbegründet.
90 I. Die Widerklage ist nach § 100 SGG auch im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht als dem Gericht der Klage ohne Einwilligung des Gegners oder Annahme von Sachdienlichkeit statthaft (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 100 Rn. 3a m.w.N.). Indes ist sie vorliegend angesichts des bestehenden Sachzusammenhangs – es geht um dieselben Gegenforderungen wie diejenige der bereits erklärten Hilfsaufrechnung – sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, obwohl die Drittwiderbeklagten zu dem Rechtsstreit neu hinzuzuziehen waren. Denn der Kläger macht seit Klageerhebung ausschließlich die ihm von den Ersatzkassen – darunter sämtliche Drittwiderbeklagten – abgetretenen Forderungen geltend. Soweit in der Regel für eine bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Person im Wege der Widerklage kein Gerichtsstand nach § 100 SGG begründet wird (vgl. Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 100 SGG (Stand: 15.06.2022) Rn. 7), ist davon ausnahmsweise auszugehen, wenn – wie hier – der Widerbeklagte Zedent der Klageforderung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – Xa ARZ 208/10 – Rn. 12 juris).
91 II. Die Drittwiderklagen sind aber unbegründet. Denn die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung eines Abschlags nach § 130a Abs. 3a SGB V bestehen nicht. Auf die obigen Ausführungen zur Aufrechnung wird Bezug genommen.
92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
93 Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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