VG Berlin 39. Kammer, 2026-07-01, 39 K 44/26 V

39 K 44/26 VAdministrative Court / Chamber 39Jul 1, 2026

Regest

Erlässt die Auslandsvertretung entgegen der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes, Anträge auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG während des Zeitraums der Aussetzung des Familiennachzugs gemäß § 104 Nr. 14 AufenthG nicht zu bearbeiten, sondern „einzufrieren, Ablehnungsbescheide, sind diese (allein) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, wenn nicht ein hinreichender sachlicher Grund für den Bescheiderlass besteht.

Full text

VG Berlin 39. Kammer — 39 K 44/26 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 39 K 44/26 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0701.39K44.26V.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 36a AufenthG, § 22 AufenthG, § 104 Nr 14 AufenthG, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

Erlässt die Auslandsvertretung entgegen der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes, Anträge auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG während des Zeitraums der Aussetzung des Familiennachzugs gemäß § 104 Nr. 14 AufenthG nicht zu bearbeiten, sondern „einzufrieren, Ablehnungsbescheide, sind diese (allein) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, wenn nicht ein hinreichender sachlicher Grund für den Bescheiderlass besteht.

Tenor

Die an die Kläger adressierten Bescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2025 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigten.

2 Die 1986, 2009 und 2015 geborenen Kläger, Mutter und Söhne, sind syrische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem in S… lebenden Ehemann und Vater syrischer Staatsangehörigkeit (fortan: Referenzperson). Die Referenzperson ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Var. 2 AufenthG mit Gültigkeit bei 7….

3 Die Referenzperson reiste am 6… 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. August 2023 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6… 2023 erkannte die Beklagte ihm den Status subsidiären Schutzes zu.

4 Die Kläger stellten bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kairo (fortan: Botschaft) am 16. März 2025 einen Antrag auf Erteilung der begehrten Visa. Unter Vorlage der deutschen Übersetzungen einer Heiratsurkunde sowie eines Auszugs aus dem Familienregister gab die Klägerin zu 1 an, die mit der Referenzperson am 6… 2008 die Ehe geschlossen zu haben.

5 Mit Bescheiden der Botschaft vom 30. Dezember 2025 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger ab. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nachhaltig gesichert werden könne. Von diesem Erfordernis sei nicht abzusehen, da ein Drittstaatsbezug zum Libanon anzunehmen sei.

6 Mit ihrer am 27. Januar 2026 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

7 Die Kläger sind der Auffassung die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verstoße gegen Grund- und Menschenrechte. Jedenfalls seien ihnen Visa aus dringenden humanitären Gründen zu erteilen. Die Kläger hielten sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Ägypten auf und ihnen drohe dort Armut, Obdachlosigkeit und die Abschiebung. Als Christen ohne männlichen Familienvorstand könnten sie auch nicht nach Syrien zurück. Für den Libanon sei eine Einreisesperre in den Reisepässen vermerkt. Bei dem Kläger zu 2 sei ein Tumor in der rechten Ohrspeicheldrüse diagnostiziert und operiert worden. Er bedürfe weiterer Untersuchungen, die sich die Familie nicht leisten könne. In Deutschland würde dies die gesetzliche Krankenkasse übernehmen.

8 Die Kläger beantragen,

9 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30. Dezember 2025 zu verpflichten, den Klägern die begehrten Visa zu erteilen.

10 Die Beklagte beantragt

11 Klagabweisung.

12 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide aus ihren Gründen. Ein dringender humanitärer Grund liege nicht vor. Zu dessen Annahme führe insbesondere nicht die Trennungszeit der Familie von derzeit unter drei Jahren.

13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag zur Sache.

14 Mit Beschluss vom 20. März 2026 hat die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Beigeladene nicht erschienen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Beigeladenen und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16 Aufgrund des Übertragungsbeschlusses entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht trotz Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

17 Die als so genannte Versagungsgegenklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Visa begehren, ist die Klage unbegründet (I.). Soweit die Kläger die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragen, ist die Klage indes begründet (II.).

18 I. Dass die Beklagte den Klägern die begehrten Visa nicht erteilt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Nachzug zu der subsidiär schutzberechtigten Referenzperson (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

19 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt § 6 Abs. 3, §§ 22, 27, 30 ff. AufenthG in Betracht. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für einen Nachzug der Kläger zu der Referenzperson liegen zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht vor. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 36a AufenthG (1.) noch aus § 36 Abs. 2 AufenthG (2.). Auch die Voraussetzungen des § 22 AufenthG liegen nicht vor (3.).

20 1. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG scheidet bereits deshalb aus, weil ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 AufenthG erteilt worden ist, gemäß § 104 Nr. 14 AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 nicht gewährt wird. Zweifel an der Verfassungskonformität der Aussetzung des Familiennachzugs und deren Vereinbarkeit mit unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Vorschriften bestehen nicht (ausführlich vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2025 – 18 K 159/25 V –, juris Rn. 22 ff. m. w. Nachw.; VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 38 K 427/24 V –, juris Rn. 23 ff. m. w. Nachw.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2025 – 3 M 32/25 –, EA S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 3 M 54/25 –, EA S. 1).

21 Insbesondere regelt die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (fortan: Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst c der Familienzusammenführungsrichtlinie; EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-380/17 –, juris Rn. 27 ff.). Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (fortan: Anerkennungsrichtlinie) trifft ebenfalls keine Regelung des Familiennachzuges aus dem Ausland zu subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Deutschland befinden. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist in diesen Fällen nicht eröffnet. Sie ist nur auf Familienangehörige anzuwenden, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Buchst. j des Anerkennungsrichtline). Schließlich lässt sich der Anerkennungsrichtlinie auch kein Gebot der Gleichbehandlung der Angehörigen von anerkannten Flüchtlingen einerseits und von subsidiär Schutzberechtigten andererseits in Hinblick auf den Nachzug aus dem Ausland entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 13 f.).

22 Die Regelung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die Verfassungsgemäßheit der „Vorläuferregelung“ in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt, solange Härtefällen durch die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnissen Rechnung getragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, juris Rn. 12 ff. m. w. Nachw.). Ein temporärer Ausschluss des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten nach nationalem Recht verstoße auch weder unmittelbar, noch in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gegen den nach Art. 8 EMRK gebotenen Schutz der Familie. Den Mitgliedstaaten komme bei vorübergehenden Einschränkungen der Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten ein großer Gestaltungsspielraum zu. Dieser werde nicht überschritten, wenn ein Land zur Bewältigung der großen Herausforderungen, die mit dem starken Anstieg der Zahl von Asylbewerbern im Jahr 2015 verbunden gewesen seien, den Nachzug für die Dauer von drei Jahren nicht gewährt. Hierin liege auch keine gegen Art. 14 EMRK verstoßende Diskriminierung. Die Frage, ob sich subsidiär Schutzberechtigte und Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, in einer vergleichbaren Situation befinden, könne nicht abstrakt oder generell beantwortet werden. Sie sei vielmehr anhand der spezifischen Umstände und insbesondere in Bezug auf das geltend gemachte Recht (auf Familienzusammenführung) zu beurteilen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK vermittelten einen unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung. Bei Entscheidungen über Aufenthaltsrechte seien die jeweiligen familiären Bindungen und Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Berühren aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind, sei im Rahmen der Abwägung maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Soweit Familientrennungen mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GrCh nicht in besonderen Einzelfällen nicht (mehr) zu vereinbaren seien, könne ein Aufenthaltstitel aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, juris Rn. 12, 20 f.).

23 Diese Erwägungen lassen sich auf § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG übertragen. Denn § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass §§ 22 f. AufenthG unberührt bleiben. Den skizzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Aussetzung des Familiennachzugs wird dadurch hinreichend Rechnung getragen. Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach eine Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn (bei einer Aussetzung für die Dauer von zwei Jahren) kein automatischer Ausschluss vom Familiennachzug erfolgt, sondern die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, „M.A./Dänemark“ –, Rn. 130 bis 163; EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2022 – Nr. 22105/18, „M.T./Schweden“ –, Rn. 58). Auch wenn im Unterschied zu der im Jahr 2016 erfolgten Aussetzung derzeit Asylanträge rückläufig sind und der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bereits auf maximal 1.000 Visa pro Monat begrenzt war, ist der den Mitgliedstaaten bei vorübergehenden Einschränkungen der Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten zukommende große Gestaltungsspielraum auch mit der jetzigen Aussetzungsregelung nicht überschritten. Über die Regelungen in §§ 22, 23 AufenthG können die Umstände des Einzelfalles (weiterhin) ausreichend berücksichtigt werden und kann insbesondere in Härtefällen auch während der Dauer der Aussetzung dem Familiennachzugs nach § 36a AufenthG ein Nachzug gewährt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2025 – 18 K 159/25 V –, juris Rn. 28 m. w. Nachw.).

24 Der Anwendung des § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG steht schließlich nicht entgegen, dass die Kläger ihre Visumsanträge bereits vor Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugsgestellt haben. Maßgeblich für das verfolgte Verpflichtungsbegehren ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; eine Anknüpfung an einen früheren Zeitpunkt ist nicht geboten. Insbesondere stellt die Aussetzung des Rechts auf Familiennachzug von subsidiär schutzberechtigten Personen keine unzulässige echte Rückwirkung dar. Denn sie greift mangels Beendigung des noch nicht klagebefangenen Visumsverfahrens nicht in ein abgeschlossenes Visumsverfahren ein, sondern unterstellt das noch laufende Verwaltungsverfahren lediglich einer geänderten Rechtsgrundlage. Darin liegt eine unechte Rückwirkung, die, soweit sie – wie hier – nicht sachwidrig ist, verfassungsrechtlich zulässig ist (ausführlich wiederum VG Berlin, Urteil vom 12. November 2025 – 18 K 159/25 V –, juris Rn. 29 ff. m. w. Nachw.).

25 2. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Visa folgt auch nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Kläger sind bereits keine „sonstigen Familienangehörigen“ im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Denn sonstige Familienangehörige sind alle Familiengehörigen außer den Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 38 K 427/24 V –, juris Rn. 26 m. w. Nachw.).

26 3. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen Gründen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

27 Dringende humanitäre Gründe sind anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht. Solche Gründe liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar erscheinen lassen. Der Zeitpunkt, ab dem den Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine weitere Trennung nicht länger zuzumuten ist, ist wiederum maßgeblich davon abhängig, ob diesen eine (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat der Nachzugswilligen möglich und zumutbar ist. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen mithin ein Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, liegt höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 25 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, juris Rn. 49).

28 Nach diesen Maßstäben liegen hier dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine von den Verhältnissen anderer syrischer Staatsangehöriger, die sich außerhalb des Herkunftslandes aufhalten und deren Ehemann beziehungsweise Vater allein nach Deutschland weitergezogen ist, abweichende Notlage vorliegt. Insbesondere haben die Kläger nicht (substantiiert) dargetan, dass sie in Ägypten besondere Not leiden müssten. Nach den zuletzt im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen am 29. Juni 2026 eingereichten Unterlagen werden sie von der Referenzperson mit monatlich 600,00 Euro unterstützt und sind in der Lage eine Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung anzumieten. Warum sie – wie ohne weitere Substantiierung in der mündlichen Verhandlung behauptet – von Obdachlosigkeit bedroht sein sollen, ist nicht erkennbar. Ferner steht ihnen ersichtlich im Grundsatz auch das ägyptische Gesundheitssystem offen, wie das den Kläger zu 2 betreffende Attest vom 24. Januar 2026 belegt. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Ägypten ergibt sich zudem, dass es unter anderem für syrische Flüchtlinge, die sich (vorübergehend) in Ägypten aufhalten, die Möglichkeit gibt, ihre Kinder in ägyptischen öffentlichen Schulen anzumelden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten, 22. Mai 2026, S. 21). Weiter ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 und auch der 17-jährige Kläger zu 3 zumindest Zugang zu dem informellen Arbeitsmarkt haben (könnten), um so ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zwar mag zutreffen, dass die Kläger (derzeit) über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in Ägypten verfügen; dass eine Abschiebung nach Syrien unmittelbar drohen könnte, ist indes ebenfalls nicht mit Substanz dargetan oder sonst ersichtlich. Der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK erfordert keine Visumerteilung unter Heranziehung des § 22 Satz 1 AufenthG, weil zum einen die Antragsteller nicht auf familiäre Hilfe gerade im Bundesgebiet angewiesen sind. Für den Kläger zu 2 ergibt sich aus dem vorliegenden Attest insoweit nur, dass er einen Tumor hatte und dieser operativ entfernt worden ist. Mit Blick auf die Möglichkeit eines Rezidivs seien kontinuierliche Kontrollen erforderlich. Dass diese Kontrollen allein in der Bundesrepublik (unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Familienversicherung über die Referenzperson) durchgeführt werden können, ergibt sich daraus nicht. So könnten die in Deutschland lebenden Geschwister der Klägerin zu 1, die nach eigenen Angaben wohlhabend sind, und / oder die Referenzperson insoweit finanziell unterstützen. Zum anderen ergibt sich eine humanitäre Notlage (noch) nicht aus der Trennungszeit (ausführlich VG Berlin, Urteil vom 27. März 2026 – 38 K 194/24 V –, juris Rn. 35 ff. m. w. Nachw.). Zur Beantwortung der Frage, welche Trennungszeit bereits aufgrund ihrer Länge unzumutbar ist, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, das für § 22 AufenthG als Härtefallregelung geurteilt hat, dass die zeitliche Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen ein – vom Kontigent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger – Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalls in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, juris Rn. 49). Eine nach § 36a AufenthG zu berücksichtigende Trennungszeit berechnet sich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung der Referenzperson (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 1 C 17.23 –, juris Rn. 20 zu § 36a AufenthG), hier also ab dem 1. August 2023. Die seitdem bestehende Trennungszeit von zwei Jahren und elf Monaten liegt noch weit unter einer Trennungszeit von vier Jahren, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung eines humanitären Grundes im Sinne von § 36a AufenthG noch als zumutbar angesehen hat, wenn kein Drittstaatsbezug vorliegt und – wie hier – keine Kleinkinder betroffen sind beziehungsweise unter der Trennungszeit von drei Jahren bei einer Betroffenheit von Kleinkindern bei einem Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, juris Rn. 36).

29 II. Soweit die Kläger die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragen, ist die Klage indes begründet.

30 Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, verletzen die Kläger dadurch in ihren Rechten und unterliegen mithin der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

31 Die angegriffenen Bescheide sind unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergangen. Angesichts der Praxis der Beklagten, anhängige Visumsverfahren während des Zeitraums der Aussetzung des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG „einzufrieren“, hätten die angegriffenen Bescheide nicht ergehen dürfen. Ein Ausnahmetatbestand, der eine Bescheidung der klägerischen Anträge auf Erteilung von Visa nach § 36a AufenthG entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

32 Nach den Erkenntnissen des Gerichts werden die zum Zeitpunkt des Aussetzens des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG am 24. Juli 2025 erfolgten Registrierungen sowie die anhängigen Visumsverfahren „eingefroren“. Das bedeutet: „Registrierungen auf der Warteliste sowie bereits gestellte Anträge bleiben in dem Verfahrensstand, der zum Zeitpunkt der Aussetzung erreicht worden ist. Die Bearbeitung wird nach der Aussetzung – vorbehaltlich etwaiger Gesetzesänderungen – wieder aufgenommen. Dazu ist kein Tätigwerden der Antragsteller erforderlich“ (BT-Drucks. 21/1732, S. 9; Auswärtiges Amt, Wichtige Information: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, 24. Juli 2025, unter anderem online abrufbar unter https://rumaenien.diplo.de/ro-de/service/05-visaeinreise/2728054-2728054, zuletzt aufgerufen am 1. Juli 2026). Diese Verwaltungspraxis hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach § 104 Nr. 14 AufenthG einen „zureichenden Grund“ im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO darstelle, die Anträge vorerst sachlich nicht zu entscheiden. Sie spiegelt sich zudem in dem die Klägerin zu 1 betreffenden Visumsvorgang. Ersichtlich wurde die Bearbeitung des Visumsantrags im Juli 2025 zunächst eingestellt. Mit E-Mail der Botschaft vom 29. Juli 2026 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1 unter Hinweis auf die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten diese Verwaltungspraxis zudem ausdrücklich mit. Das vorstehende Zitat („Registrierungen…“) ist in der genannten E-Mail wörtlich enthalten.

33 Ziel und Zweck dieser Verwaltungspraxis ist es erkennbar, das Mühlenprinzip – wonach wer zuerst kommt, zuerst mahlt (siehe bereits Sachsenspiegel, Zweites Buch, Lehnrecht, Art. 59 § 4) – aufrecht zu halten und die durch eine Antragstellung erworbenen (Verfahrens-) Rechte auch angesichts der zwischenzeitlichen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zu wahren und abzusichern.

34 Als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Beklagte im Grundsatz an diese Verwaltungspraxis gebunden. Sie darf nicht ohne sachlichen Grund zulasten einzelner Antragsteller von ihr abweichen (allgemein zur Selbstbindung der Verwaltung vgl. Wollenschläger in Huber/Voßkuhle, GG, Art. 3 Rn. 192 ff. m. w. Nachw.). Tut sie es bei Erlass eines Verwaltungsaktes doch, ist dieser allein wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig, selbst wenn er im Übrigen gesetzmäßig sein sollte (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 40 Rn. 119 m. w. Nachw.). Dass die Beklagte die skizzierte Verwaltungspraxis geändert hätte, ist nicht erkennbar und hat auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Ein sachlicher Grund, von der Verwaltungspraxis abzuweichen, liegt hier nicht vor. Ein Abweichen von der Verwaltungspraxis rechtfertigt sich im Fall der Kläger – anders als von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angedeutet – insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt, dass ihre Anträge auf Erteilung von Visa absehbar auch nach der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten abzulehnen wären:

35 Zunächst erhellen die Verwaltungsvorgänge nicht, warum die Botschaft die Anträge der Kläger am 30. Dezember 2025 überhaupt abgelehnt hat. Der die Klägerin zu 1 betreffende Visumsvorgang umfasst 117 Seiten und ist im Prinzip chronologisch geordnet. Er beginnt mit dem Visumsantrag und endet mit der bereits erwähnten E-Mail der Botschaft an die Klägerin zu 1 vom 29. Juli 2025. Der streitgegenständliche Bescheid nebst Übermittlungs-E-Mails an die Klägerin zu 1 und an die Beigeladene findet sich auf den Seiten 76 bis 85. Damit ist der Bescheid ohne erkennbaren chronologischen oder sonstigen Zusammenhang unmittelbar nach dem Visumsantrag und vor einer auf den 24. April 2025 datierten Antwort der Beigeladenen abgelegt worden. Wer aus welchen Gründen veranlasst hat, den Ablehnungsbescheid trotz der skizzierten Verwaltungspraxis und deren expliziter Mitteilung an die Klägerin zu 1 einen Tag vor Silvester zu erlassen, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht. Der Bescheid selber schweigt hierzu ebenfalls. Kurioserweise lässt sich dem Bescheid bereits nicht entnehmen, dass dessen Verfasser die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bewusst war. Vielmehr werden in dem Bescheid erkennbar die Voraussetzungen eines Familiennachzugs gemäß § 36a AufenthG geprüft (und verneint). Die Vorschrift des § 104 Abs. 14 AufenthG findet keine Erwähnung. In der Sache wird die Ablehnung damit begründet, dass die Referenzperson den Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sichern und hiervon auch nicht gemäß §§ 36a, 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden könne. Damit ist kein Ablehnungsgrund angesprochen, der hinreichend absehbar nach der Aussetzung des Familiennachzugs noch vorliegen wird. Im Gegenteil stellt sich gerade das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung als äußerst dynamische Erteilungsvoraussetzung dar. Zudem setzt die Überprüfung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Dezember 2025 voraus, dass das Visumsverfahren überhaupt betrieben wird. Regelhaft holt die Beklagte hierzu eine (aktuelle) Stellungnahme der „sachnäheren“ Ausländerbehörde ein, was hier unterblieben ist. Der letzte aktenkundige Entgeltnachweis der Referenzperson stammt aus Januar 2025 und ist zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses knapp ein Jahr alt; zur Vorlage aktueller Nachweise mussten sich die Kläger nicht veranlasst sehen, nachdem ihnen mit E-Mail vom 29. Juli 2025 mitgeteilt worden war, ihr Verfahren werde zunächst nicht weiter bearbeitet. Den aktenkundigen Nachweis zugrunde gelegt betrug der Fehlbetrag unter Berücksichtigung von Kindergeld für die Kläger zu 2 und 3 nur 121,00 Euro. Dass es der erkennbar um Integration in den deutschen Arbeitsmarkt bemühten Referenzperson nicht binnen anderthalb Jahren gelingen könnte, dieses geringe Delta zu schließen, erscheint (im Dezember 2025) nicht hinreichend absehbar, um ein Abweichen von der Verwaltungspraxis zu rechtfertigen. Überdies erscheint zweifelhaft, dass die Beklagte trotz grundsätzlichen Einfrierens der Visumsverfahren sämtliche Anträge auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, denen es an einer erforderlichen Lebensunterhaltssicherung mangelt, abgelehnt hat.

36 Das Abweichen der Beklagten von ihrer Verwaltungspraxis verletzt die Kläger schließlich in ihren Rechten. Sie werden gegenüber sämtlichen anderen Antragstellern, deren Visumsverfahren entsprechend der Weisungslage „eingefroren“ bleiben, schlechter gestellt. Denn erwüchsen die Ablehnungsbescheide in Bestandskraft wären die Kläger gezwungen, nach Auslaufen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten neue Anträge auf Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zu stellen. Sie verlören – bildlich gesprochen – ihren Platz in der Schlange. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat, müssten sie damit rechnen, dass ihre Anträge aus Kapazitätsgründen und wegen der Kontingentierung des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Jahre nicht (positiv) beschieden werden könnten. Darüber hinaus wird der Kläger zu 3 im Juni 2027 das 18. Lebensjahr vollenden, so dass er Gefahr liefe, seinen Anspruch auf Familiennachzug zu seinem Vater zu verlieren, wenn sein Antrag vom 18. März 2025 nicht mehr als rechtlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung seiner Minderjährigkeit im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogen werden könnte (zur so genannten Doppelprüfung beim Kindernachzug vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – 1 C 22.96 –, juris Rn. 19 ff.). Nach alldem ist die Aufhebung der angegriffenen Bescheide erforderlich, um die Visumsverfahren der Kläger in den Verfahrensstand (zurück) zu versetzen, den sie zum Zeitpunkt der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erreicht hatten und damit sicherzustellen, dass sie so behandelt werden wie die übrigen Antragsteller, die Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten begehren.

37 Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO; es entsprach nicht der Billigkeit, den Hauptbeteiligten die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

BESCHLUSS

38 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

39 15.000,00 Euro

40 festgesetzt.

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