VG Berlin 8. Kammer, 2026-04-20, 8 K 415/25

8 K 415/25Administrative Court / Chamber 8Apr 20, 2026

Full text

VG Berlin 8. Kammer — 8 K 415/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 8 K 415/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0420.8K415.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Nr 20a) S 2 UStG, § 155 Abs 1 S 3 VwGO

Tenor

Der Bescheid der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. September 2025 wird aufgehoben, soweit mit ihm eine Gebühr in Höhe von 27 Euro festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Gleichartigkeitsbescheinigung für ihre selbstständige Tätigkeit für das Jüdische Museum Berlin.

2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2024 beantragte die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (fortan: Senatsverwaltung) die Erteilung einer für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht erforderlichen Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass sie als selbstständige Bildungsreferentin und Museumspädagogin für die Stiftung Jüdisches Museum Berlin (fortan: Stiftung) arbeite und einerseits als Museumsführerin im Jüdischen Museum tätig sowie andererseits mit der Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen im Auftrag der Stiftung insbesondere in Schulen betraut sei. Diese Aufgaben erfülle sie nach den gleichen kulturellen Standards und Zielen wie Museen.

3 Nachdem die Senatsverwaltung die Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2024 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört hatte, lehnte sie diesen mit Bescheid vom 23. September 2025 ab und setzte hierfür eine Gebühr von 27 Euro fest. Zur Begründung der Ablehnung führte die Senatsverwaltung aus, dass die Arbeit einer Museumsführerin nur im Sinne von § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG anerkennungsfähig sei, wenn die Tätigkeit den kulturellen Aufgaben entspreche, die ein Museum selbst erbringe. Dies wiederum sei lediglich dann der Fall, wenn die Gästeführung und das Museum untrennbar miteinander verbunden wären, d.h. die Einrichtung nicht ohne Gästeführung zugänglich sei. Für das Jüdische Museum gelte dies nicht, da nach dessen Mitteilung die jeweiligen Räumlichkeiten auch ohne Gästeführung für die Öffentlichkeit zugänglich seien.

4 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24. Oktober 2025 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin meint, dass es für die Erteilung einer Gleichartigkeitsbescheinigung nicht darauf ankommen könne, ob ein Museum nur mit einer Gästeführung zugänglich sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die von ihr erbrachten Museumsführungen eine typische Museumsleistung darstellen.

5 Die Klägerin beantragt,

6 den Bescheid der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. September 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG für Ihre Tätigkeit als Museumsführerin im Jüdischen Museum ab dem 1. Januar 2023 zu erteilen.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Er hält an dem Bescheid unter Verweis darauf fest, dass die Klägerin nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum erfülle.

10 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen bedingten Beweisantrag gestellt und beantragt, die Juristin des Jüdischen Museums, K..., zum Beweis der Tatsache zu hören, dass ihre Arbeit ungetrennt vom Museum sei.

11 Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 A. Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zwar zulässig (unter I.), aber nur teilweise begründet (unter II.).

13 I. Die hinsichtlich der begehrten Bescheinigung als Verpflichtungsklage und hinsichtlich der Gebührenentscheidung als Anfechtungsklage statthafte Klage wurde fristgemäß erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO bedarf es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 23. September 2025 ist von der Senatsverwaltung, mithin einer obersten Landesbehörde, erlassen worden und eine gesetzliche Regelung, die eine Nachprüfung vorschreibt, besteht nicht.

14 Die Klage wurde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Danach endete die Klagefrist jedenfalls nicht vor Ablauf des 27. Oktober 2025. Denn selbst wenn der Bescheid vom 23. September 2025 – für den im Verwaltungsvorgang ein Abvermerk fehlt – noch am selben Tag zur Post aufgegeben wurde, gilt dessen Bekanntgabe frühestens am 27. September 2025 als erfolgt. Der Eingang der Klage beim Gericht am 24. Oktober 2025 erfolgte mithin innerhalb der Monatsfrist (vgl. zur Fristberechnung § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

15 II. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Gleichartigkeitsbescheinigung unbegründet (unter 1.) und betreffend die Gebührenentscheidung begründet (unter 2.).

16 1. Die ablehnende Entscheidung der Senatsverwaltung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Gleichartigkeitsbescheinigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

17 Gemäß § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG sind die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts von der Umsatzsteuer befreit: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt nach Satz 2 für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

18 Prüfungsgegenstand des hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist – insbesondere in Abgrenzung zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – XI R 30/21 (XI R 37/18) –, juris) – die Frage, ob die Klägerin die „gleichen kulturellen Aufgaben“ wie eine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG erfüllt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. November 2018 – 8 K 400.17 –, juris Rn. 13 sowie gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 9 B 63/13 –, juris Rn. 11 und Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 C 7.05 –, juris Rn. 20 ff.). Allein dies ist der Inhalt der begehrten Gleichartigkeitsbescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG.

19 Die Voraussetzungen für die begehrte Gleichartigkeitsbescheinigung liegen nicht vor, denn mit ihrer selbstständigen Tätigkeit erfüllt die Klägerin nicht die „gleichen kulturellen Aufgaben“ wie ein Museum im Sinne des § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG. Dies gilt sowohl für ihre Tätigkeit als Museumsführerin im Jüdischen Museum als auch für die Durchführung von pädagogischen Veranstaltungen im Auftrag der Stiftung.

20 a) Eine Gleichartigkeit der kulturellen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG besteht, wenn die Einrichtung kulturelle Aufgaben erfüllt, welche in ihrer Gesamtschau identisch oder jedenfalls gleichwertig sind mit der kulturellen Aufgabenerfüllung der jeweiligen (Vergleichs-) Einrichtung aus Satz 1.

21 Das Erfordernis der Identität oder zumindest Gleichwertigkeit der kulturellen Aufgaben der Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 a) Satz 1 und Satz 2 UStG folgt aus gesetzeshistorischen und systematischen Erwägungen sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift.

22 aa) Die Gesetzeshistorie macht deutlich, dass § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG wie folgt zu verstehen ist: „Das gleiche gilt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten […] Museen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die in Satz 1 bezeichneten […] Museen“.

23 Bis zur Einführung von § 4 Nr. 23 UStG durch das Elfte Gesetz zur Änderung des UStG vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1330) und der erstmaligen Aufnahme von Museen in die Befreiungsregelung des § 4 UStG waren lediglich Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft von der Umsatzsteuer befreit. § 47 Ziffer 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) in der Fassung vom 1. September 1951 lautete: „Steuerfrei sind […] die Umsätze der von dem Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden in öffentlichem Interesse geführten Theater. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Theater, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden.“

24 Die Ausdehnung der Befreiung von der Umsatzsteuer in § 4 Nr. 23 UStG auf Museen und private Theater ab 1961 erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. BT-Drs. 3/2402, Seite 10, zu Artikel 1 Nr. 8). § 4 Nr. 23 UStG, die Vorgängerregelung zum heutigen § 4 Nr. 20 a) UStG, bestimmte fortan: „[…] die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater und Museen. Das gleiche gilt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater und Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde oder eine von dieser beauftragten Stelle nachgewiesen wird, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Theater und Museen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.“

25 Im Mai 1967 beschloss der Bundestag eine neues Umsatzsteuergesetz (BGBl. I. S. 545), welches zum 1. Januar 1968 in Kraft trat. Hierin wurde die Umsatzsteuerbefreiung kultureller Einrichtungen erstmals in Nr. 20 a) des § 4 UStG geregelt und auf Orchester, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien in öffentlicher oder privater Trägerschaft ausgeweitet. § 4 Nr. 20 UStG bestimmte nunmehr: „[…] die Umsätze der vom Bund, von den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien. Das gleiche gilt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst“.

26 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze im November 1979 (BGBl. I. S. 1953) bestimmt § 4 Nr. 20 a) UStG: „[…] die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen“. Hierbei stellt die Ersetzung der „geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien“ durch die Formulierung "gleichartiger Einrichtungen" lediglich eine redaktionelle Änderung des Gesetzestextes dar (vgl. BT-Drs. 8/1779, Seite 35, Nummer 20).

27 Die vorstehende Normhistorie zeigt, dass der Gesetzgeber zunächst den Kreis der öffentlichen Einrichtungen erweitert hat. Er hat die Vorschrift dann auf diejenigen privaten Einrichtungen desselben Einrichtungstyps erstreckt, die die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllen. Bis heute hat sich daran nichts geändert.

28 bb) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für das Erfordernis der identischen oder jedenfalls gleichwertigen Aufgabenerfüllung. Der Steuerfreiheit der in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG genannten Einrichtungen liegt die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass diese Einrichtungen in erheblichem Umfang staatlich subventioniert sind und dass im Falle einer Umsatzsteuerpflicht die gewährten Subventionen aufgestockt werden müssten, weil die Eintrittspreise voraussichtlich nicht erhöht werden könnten (vgl. Bericht des Finanzausschusses in BT-Drs. V/1581, Allgemeiner Teil Nr. 4 Buchst. d Abs. 6, 30. März 1967, Seite 5). Damit sich die Eintrittspreise kultureller Einrichtungen nicht erhöhen und diese Einrichtungen nicht durch höhere Subventionen unterstützt werden müssen, hat sich der Gesetzgeber entschieden, kulturelle Einrichtungen zu fördern, indem die Umsätze der in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG genannten Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit werden.

29 Die Gleichstellung von kulturellen Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft nach Satz 1 und gleichartigen kulturellen Einrichtungen, die sich nicht in öffentlicher Trägerschaft befinden, erfolgte – wie zuvor dargelegt – im Jahr 1961 aus Gründen der Wettbewerbsneutralität. Allein das Fehlen der öffentlichen Trägerschaft konnte eine Ungleichbehandlung kultureller Einrichtungen nicht länger rechtfertigen. Insbesondere, da es Gemeinden ohne eigene Theater, Konzert- und Gastspieldirektionen gibt (vgl. Bericht des Finanzausschusses in BT-Drs. V/1581, zu § 4 Nummer 20, 30. März 1967, Seite 13) und das Zurverfügungstellen von kulturellen Angeboten in einer Gemeinde der Daseinsfür- und -vorsorge entspricht, jedenfalls aber ein Gemeinwohlinteresse darstellt.

30 cc) Schließlich ergibt die systematische Auslegung des § 4 Nr. 20 a) UStG, dass der Anwendungsbereich von Satz 2 eng zu verstehen ist. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl. I S. 1831) hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2013 in Satz 3 von § 4 Nr. 20 a) UStG eine neue Regelung aufgenommen. Darin werden Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen mit der Maßgabe von der Umsatzsteuer befreit, dass ihre künstlerischen Leistungen den Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2 unmittelbar dienen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung verdeutlicht, dass nur die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst sein sollen. Er hätte weitere Berufe, wie beispielsweise Museumsführende, in Satz 3 aufnehmen können, wenn er die Geltung auch für diese gewollt hätte. Überdies wäre die Regelung zu Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen nicht erforderlich gewesen, wenn diese zwei – typischerweise in Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2 tätigen – Berufsgruppen bereits vor der Neuregelung von der Vorschrift erfasst gewesen wären.

31 b) Die Klägerin erfüllt keine kulturellen Aufgaben, die identisch oder jedenfalls gleichwertig sind mit der kulturellen Aufgabenerfüllung eines Museums.

32 Gemäß § 4 Nr. 20 a) Satz 4 UStG sind Museen wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Unter einer Sammlung ist eine öffentlich zugängliche Zusammenstellung von Gegenständen aller Art zu verstehen. Die Wissenschaftlichkeit dieser Sammlung ist anhand des Gesamtbildes aller Umstände zu beurteilen und kann sich beispielsweise aus der Zusammenstellung bzw. Ordnung der Gegenstände nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten oder daraus ergeben, dass die Gegenstände katalogisiert oder durch Beschriftungen erläutert werden (vgl. Abschnitt 4.20.3. Abs. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand: 3. März 2026).

33 Die kulturellen Aufgaben, die ein Museum erfüllt, sind vielfältig (vgl. zum Erfordernis der Ermittlung der kulturellen Aufgaben des betroffenen Einrichtungstyps: VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2023 – W 8 K 23.411 –, juris Rn. 27; VG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 7 K 105/11 –, juris Rn. 17). Neben dem reinen Sammeln sowie Zugänglichmachen der ausgestellten Gegenstände liegt eine wesentliche Aufgabe einer Sammlung darin, die Ausstellungsobjekte vor witterungsbedingtem Verfall, Verlust oder der Aneignung durch Dritte zu schützen sowie die Objekte für kommende Generationen zu bewahren. Museen vermitteln Wissen und verfolgen einen Bildungsauftrag, indem sie die Ausstellungsobjekte interpretieren, erklären und diese in einen Kontext stellen. Hierdurch werden Bedeutungszusammenhänge geschaffen und das Verständnis von Kultur und Geschichte geprägt. Ferner dienen Museen der Forschung. Dies gilt einerseits im Hinblick auf die im Museum ausgestellten Objekte, die durch ihre Inventarisierung, die Ermittlung eines Nachweises ihrer Herkunft sowie durch ihre Einordnung in einen Gesamtkontext selbst zum Forschungsgegenstand werden bzw. Gegenstand von Forschung sind. Andererseits können einzelne Objekte oder die Sammlung insgesamt Auslöser neuer Forschungsprojekte und Publikationen sein. Darüber hinaus können Museen sowohl einen gesellschaftlichen Dialog anstoßen, als auch selbst Plattform für einen solchen Dialog sein, indem sie aktuelle gesellschaftliche Themen aufgreifen und darstellen, Kooperationen mit einzelnen Bevölkerungsgruppen eingehen oder diese bewusst in den Fokus der Sammlung stellen (vgl. Website Bund deutscher Museen, https://www.museumsbund.de/museumsaufgaben/, zuletzt aufgerufen am 7. Mai 2026; ICOM Define, The Museum Definition Handbook: Words Inspiring Action, 2026, S. 35 ff.; Website des International Council of museums Deutschland, https://icom-deutschland.de/netzwerk/museumsdefinition/, zuletzt aufgerufen am 7. Mai 2026).

34 aa) Bereits unter abstrakten Gesichtspunkten ist die kulturelle Aufgabenerfüllung durch Museumsführerende nicht mit der kulturellen Aufgabenerfüllung eines Museums identisch oder dieser jedenfalls gleichwertig. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an einer Museumsführung von einer Vielzahl von Museumsbesuchenden als Vervollständigung eines Museumsbesuchs empfunden wird. Eine Museumsführung deckt jedoch nur einen kleinen Teil der kulturellen Aufgaben eines Museums ab. Abgesehen von der Tatsache, dass eine Museumsführung wegen der regelmäßig in Museen vorhandenen Kennzeichnung und Beschriftung der Ausstellungsobjekte sowie zusätzlicher Informationstafeln zum Gesamtkontext der Sammlung grundsätzlich hinweggedacht werden kann, ohne dass die kulturelle Aufgabenerfüllung eines Museums in Form von Wissensvermittlung und Bildung entfiele, werden die weiteren Aufgaben eines Museums wie Sammeln, Zugänglichmachen, Bewahren, Schützen sowie Forschen von Museumsführerenden weder erfüllt, noch sind sie durch die Führung betroffen.

35 Auch die konkreten, verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der Klägerin sind nicht mit der kulturellen Aufgabenerfüllung des Jüdischen Museums, das die kulturellen Aufgaben eines Museums erfüllt und von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG befreit ist, identisch oder jedenfalls gleichwertig. Dies gilt sowohl für ihre Tätigkeit als Museumsführerin als auch für ihre Tätigkeit, pädagogische Bildungsveranstaltungen durchzuführen. Beide Tätigkeiten der Klägerin sind der kulturellen Aufgabe „Wissensvermittlung und Bildung“ zuzuordnen. Mit ihren Tätigkeiten erfüllt sie hingegen nicht die weiteren wesentlichen kulturellen Aufgaben eines Museums, zu denen insbesondere das Sammeln, Bewahren, Schützen und Forschen zählen.

36 Ob abweichend vom Vorstehenden – entsprechend den Ausführungen der Senatsverwaltung – eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein Museum nur durch die Teilnahme an einer Führung betretbar ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – XI R 30/21 (XI R 37/18) –, juris), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auf die Rechtsfrage, ob eine Gleichwertigkeit der kulturellen Aufgabenerfüllung auch dann anzunehmen wäre, wenn die Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG zwar nur einen Teil der kulturellen Aufgaben eines Museums erfüllt, dieser Teil aber Voraussetzung dafür ist, dass das Museum einen wesentlichen Teil seiner kulturellen Aufgaben überhaupt erfüllen kann, kommt es hier nicht an. Denn das Jüdische Museum ist auch ohne Teilnahme an einer Führung für die Öffentlichkeit zugänglich und in seiner kulturellen Aufgabenerfüllung nicht von den Tätigkeiten der Klägerin abhängig.

37 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, dass Seminarräume im Jüdischen Museum nicht für die Öffentlichkeit zugänglich seien, sondern die Teilnahme an von ihr durchgeführten pädagogischen Veranstaltungen voraussetzten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Neben der Tatsache, dass diese Seminarräume von den Ausstellungsräumlichkeiten getrennt sind und deshalb bereits kein grundsätzliches Interesse für ein Betreten dieser Räume durch Besuchende des Jüdischen Museums erkennbar ist, folgt aus dem fehlenden Zugang für die Öffentlichkeit keine Einschränkung der kulturellen Aufgabenerfüllung des Jüdischen Museums. Diese Räume dienen lediglich der Durchführung interner oder privater Veranstaltungen, wie etwa der von der Klägerin abgehaltenen pädagogischen Veranstaltungen.

38 Gleiches gilt für die Teilnahme der Klägerin am Projekt „Jüdisches Museum on Tour“. Auch damit erfüllt die Klägerin nicht dieselben kulturellen Aufgaben wie das Jüdische Museum selbst. Bei dem Projekt handelt es sich ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin eingereichten Ausdrucke von Anzeigen und Berichten der Website des Jüdischen Museums (Anlagen 5, 6 und 7) im Kern um pädagogische Veranstaltungen, die an Schulen durchgeführt werden, deren Schülerinnen aufgrund der Entfernung zu Berlin nicht ohne Weiteres das Jüdische Museum besuchen können. Das Jüdische Museum stellt zu diesem Zweck unter anderem Exponate, Tafeln mit erklärenden Texten, Bildmaterial sowie technische Ausrüstung in Form von Tablets, Bildschirmen und methodischen Werkzeugen zur Verfügung und sendet Vermittlerinnen zur Durchführung dieses Projekts. Die Klägerin hat in der Vergangenheit als Vermittlerin am Projekt teilgenommen. Das Projekt „Jüdisches Museum on Tour“, welches nur ein besonderes Zusatzangebot innerhalb der Wissensvermittlung und Bildungsarbeit des Museums darstellt, kann ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne dass die kulturelle Aufgabenerfüllung des Jüdischen Museums gewichtig beeinträchtigt wäre.

39 bb) Einer Beweiserhebung durch Vernehmung der Justiziarin des Jüdischen Museums, O..., als Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass die Arbeit der Klägerin untrennbar mit dem Museum verbunden sei, bedurfte es nicht.

40 Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag ist bereits nicht auf den Beweis einer Tatsache gerichtet. Die Klägerin hat die Justiziarin des Jüdischen Museums zur Darlegung weiterer Rechtsausführungen und Rechtsansichten benannt. Dies stellte die Klägerin gegenüber der Kammer auf Nachfrage der Kammervorsitzenden, welchen Zweck die Klägerin mit dem Beweisantrag verfolge und worauf dieser Beweisantrag konkret gerichtet sei, klar.

41 Unabhängig von Vorstehendem wird darauf hingewiesen, dass die Angaben der Klägerin zu ihren Tätigkeiten für das Jüdische Museum und die Stiftung unstreitig sind; sie sind von der Senatsverwaltung nicht bestritten worden und seitens der Kammer bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben.

42 2. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 23. September 2025 ist rechtswidrig, soweit mit ihm eine Gebühr in Höhe von 27 Euro für die Ablehnungsentscheidung festgesetzt wurde.

43 Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung für die Ablehnungsentscheidung ist §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beträge (GebBtrG BE) i.V.m § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 5 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) i.V.m Tarifstelle 4201 der Anlage zur VGebO.

44 § 2 Abs. 1 GebBtrG BE bestimmt, dass für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse einzelner vorgenommen werden, Verwaltungsgebühren erhoben werden. Hierfür erlässt der Berliner Senat gemäß § 6 Abs. 1 GebBtrG BE nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Gebühren- und Beitragsordnungen durch Rechtsverordnungen. Eine solche Rechtsverordnung wurde mit der VGebO vom 24. November 2009 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2025, GVBl. S. 462) geschaffen.

45 § 6 Abs. 1 Satz 1 VGebO bestimmt, dass, sofern der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt wird, ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben werden. Zudem gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VGebO der § 5 VGebO für die Bemessung der Gebühr entsprechend. Danach ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlungen und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlungen ergeben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Für die Erteilung der Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 UStG sieht die Tarifstelle 4201 der Anlage zur VGebO einen Gebührenrahmen zwischen 3,07 Euro und 292,46 Euro vor.

46 Weder aus dem Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung noch aus dem Bescheid selbst ist ersichtlich, wie die Gebührenbemessung erfolgte und ob die Behörde dabei die rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Der Vertreter der Senatsverwaltung konnte dazu in der mündlichen Verhandlung auch keine Angaben machen.

47 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten nach gerichtlichem Ermessen die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. dazu, dass § 155 Abs 1 Satz 3 VwGO insofern weiter als § 92 ZPO ist: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 4/21 –, juris Rn. 85 m.w.N.). Die Kammer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Der Beklagte ist insbesondere nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 5.027,00 Euro, von dem 5.000 Euro auf die Gleichwertigkeitsbescheinigung und 27 Euro auf die Gebührenfestsetzung entfallen, entspricht das Unterliegen des Beklagten lediglich 0,54 Prozent.

48 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

49 BESCHLUSS

50 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf

51 5.027,00 Euro

52 festgesetzt.

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