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OVG 6 S 169/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-06-16, OVG 6 S 169/26
OVG 6 S 169/26Administrative Court / Division 6Jun 16, 2026
Zur Rechtmäßigkeit der Abkehr von einer Aufnahmeerklärung gemäß § 22 Satz 2 AufenthG. (im Anschluss an OVG 6 S 59/26) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 30. April 2026, 9 L 19/26 V, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: OVG 6 S 169/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0616.OVG6S169.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 6 Abs 3 AufenthG, Art 3 Abs 1 GG, § 22 S 1 AufenthG, § 22 S 2 AufenthG ... mehr
Zur Rechtmäßigkeit der Abkehr von einer Aufnahmeerklärung gemäß § 22 Satz 2 AufenthG. (im Anschluss an OVG 6 S 59/26)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 30. April 2026, 9 L 19/26 V, Beschluss
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2026 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1 I. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
2 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung zu verpflichten, ihr ein Visum gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen und auszuhändigen,
3 ferner,
4 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, falls diese früher erfolgt, bis zu ihrer Einreise nach Deutschland die bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrecht zu erhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen.
5 Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
6 der Antragstellerin ein Visum gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen, sofern eine aktuelle Sicherheitsabfrage in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden keine der Visumserteilung entgegenstehenden Erkenntnisse erbringt,
7 ferner,
8 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens die gegenüber der Antragstellerin bislang erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) aufrecht zu erhalten.
9 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
10 II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das alleiniger Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch den Senat ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), erfordert eine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
11 1. Die Beschwerde macht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2026 (OVG 6 S 13/26 / OVG 6 M 9/26) zu Recht darauf aufmerksam, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von diesem angenommene Abkehr der Antragsgegnerin von der Aufnahmeentscheidung unterliege einer gerichtlichen Willkürkontrolle, nicht zutrifft und mit der Senatsrechtsprechung nicht in Einklang steht.
12 Ebenso schlüssig bekundet die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, juris), dass die erstinstanzlich angenommene Abkehr von der Aufnahmeentscheidung sich, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung unterscheidet.
13 Gegenüber der Inanspruchnahme eines Beschlusses des OVG Bremen durch das Verwaltungsgericht verweist die Beschwerde unter Anführung der Senatsbeschlüsse vom 12. November 2025 (OVG 6 S 88/25, juris) und vom 10. September 2025 (OVG 6 S 69/25) zutreffend auf entscheidungserhebliche Unterschiede zwischen der dortigen Konstellation und dem Fall der Antragstellerin.
14 Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Mitteilung der GIZ an die Antragstellerin über die erfolgte Aufnahmeerklärung habe einen Vertrauenstatbestand begründet, führt die Beschwerde berechtigt den Senatsbeschluss vom 12. November 2025 (OVG 6 S 88/25, juris) an, wonach die Aufnahmeerklärung auch nach der Mitteilung an die jeweiligen Antragsteller eine politische Entscheidung bleibt, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist.
15 Unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2025 (OVG 6 B 4/24, juris) sowie den Senatsbeschluss vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, a.a.O.) macht die Beschwerde zu Recht darauf aufmerksam, dass die erstinstanzliche Auffassung, bei ursprünglicher Annahme einer individuellen Gefährdung habe die Antragsgegnerin darzulegen, warum die dort zugrunde gelegte Einschätzung nicht mehr zutreffe, nicht berücksichtigt, die Gründe für das behördliche Vorgehen könnten angesichts des individuellen Charakters der Meinungsbildung nach § 22 Satz 2 AufenthG sowie im Lichte des Umstands, eine Pflicht der Beklagten zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, nicht überprüft werden.
16 Berechtigt verweist die Beschwerde ansonsten unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2026 (OVG 6 S 13/26 / OVG 6 M 5/25) darauf, in welcher Weise und anhand welchen objektiven Maßstabs die Rechtsprechung eine politische Einschätzung im Rahmen einer Willkürkontrolle darauf überprüfen könnte, ob sie schlichtweg unvertretbar erscheine, sei nicht erkennbar.
17 Unabhängig von alledem macht die Beschwerde zutreffend darauf aufmerksam, dass sich gemäß dem Senatsbeschluss vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, a.a.O.) die von dem Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage (schon) nicht stellt, ob und warum die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt habe und wie sich die neue Bundesregierung hiervon lösen könne. Hierzu führt die Beschwerde zutreffend aus, entscheidend sei stattdessen das politische Interesse der Bundesregierung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil die neue Bundesregierung frei sei zu befinden, ob das politische Interesse weiterhin bestehe.
18 Die Beschwerde macht ebenso berechtigt darauf aufmerksam, dass die erstinstanzliche Willkürkontrolle nicht dem von dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juni 2023 - 1 BvR 524/22 -, juris Rn. 20) entwickelten Maßstab entspricht, wonach Willkür nur dann anzunehmen ist, wenn eine Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Ergebnis vertretbar ist. Die Beschwerde fügt schlüssig an, dass sich die Vorgehensweise der Bundesregierung, an dem vorgenannten Maßstab gemessen, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, a.a.O.) nicht als willkürlich erweist.
19 Der von dem Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren Gewährung von Unterstützungsleistungen tritt die Beschwerde mit dem berechtigten Einwand entgegen, das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleiste die wirksame gerichtliche Kontrolle gegenüber behaupteten Rechtsverletzungen, gebe jedoch keinen Anspruch auf „flankierende“ Unterstützungsleistungen während der Dauer gerichtlicher Verfahren, die nicht die Zugänglichkeit des Rechtswegs als solche beträfen, zudem biete die Rechtsverfolgung der Antragstellerin entgegen der erstinstanzlichen Annahme infolge des Entfallens der Aufnahmeerklärung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
20 2. Ein Anordnungsanspruch auf Visumerteilung aus § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht.
21 2.1 Gemäß § 22 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist für die Einreise eine Aufenthaltserlaubnis als Visum zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern (BMI) oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Eine derartige Aufnahmeerklärung ist nicht (mehr) vorhanden.
22 2.2 Das BMI hält unstreitig nicht mehr an der von der vorherigen Bundesregierung erklärten Aufnahme der Antragstellerin fest. Es hat gegenüber dem Auswärtigen Amt in denjenigen Fällen, in denen nach § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahme von auf der Menschenrechtsliste verzeichneten oder in dem Überbrückungsprogramm geführten afghanischen Staatsangehörigen erklärt worden war, mit gerichtskundigem allgemeinen Schreiben an das Auswärtige Amt vom 8. Dezember 2025 sowie am 10. Dezember 2025 im Rahmen einer Pressekonferenz (abrufbar unter: https://youtu.be/PHRGHgoH7Jc?si=a0IC7g6VyRph-XP6&t=1449, abgerufen am 10. April 2026) bekundet, es gebe kein politisches Interesse mehr an der Aufnahme der aus jenem Personenkreis noch nicht eingereisten afghanischen Staatsangehörigen. In Einzelfällen hatte das BMI auch schon zuvor durch individuelle Mitteilungen gegenüber afghanischen Staatsangehörigen von seiner Aufnahmebereitschaft Abstand genommen.
23 2.3 Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz von der Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung ausgegangen und hat geprüft, ob die neue Bundesregierung im Hinblick auf das Willkürverbot berechtigt war, sich von jener Aufnahmeerklärung zu lösen. Mit dieser, von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung ausgehenden Vorgehensweise ist das Verwaltungsgericht dem Tatbestandsmerkmal der „Wahrung politischer Interessen“ in § 22 Satz 2 AufenthG nicht gerecht geworden.
24 2.3.1 Die „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ durch die vorherige Bundesregierung und eine hieraus hervorgegangene Aufnahmeerklärung des BMI nach § 22 Satz 2 AufenthG ist ein kontinuierlicher und kein punktueller, abgeschlossener Vorgang, von dem die Antragsgegnerin sich bei Änderung ihrer politischen Interessen während des noch laufenden Visumverfahrens nur unter rechtlich determinierten Voraussetzungen lösen könnte. Dass die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt hat, stellte keine Vorentscheidung im Visumverfahren dar, erst recht keinen der Antragstellerin in der Sache vorschwebenden „Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsakt“ (der Visumerteilung).
25 Verdeutlicht wird der Zweck der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG durch den Blick auf die interne Aufgabenverteilung zwischen BMI und Auslandsvertretung. Die Aufnahmeerklärung hat ausschließlich innerdienstlichen Charakter (vgl. Schulz, GK-AufenthG, Stand November 2024, § 22 Rn. 12.1; Koch, in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 774; zu § 23 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris Rn. 12, 14, 16). Sie ist der verwaltungsinternen Aufgabenverteilung geschuldet, wonach das Visum durch die hierfür zuständige Auslandsvertretung erteilt wird (vgl. § 71 Abs. 2 AufenthG), während die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesregierung fällt. Die Auslandsvertretung ist nicht befugt, über die politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu befinden. Damit die Auslandsvertretung davon Kenntnis erhält, wie die hierfür zuständige Bundesregierung die politischen Interessen definiert, teilt das BMI der Auslandsvertretung die innerdienstliche „Aufnahmeerklärung“ mit.
26 Diese Aufnahmeerklärung hat Wesenszüge einer Weisung. Indem § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahmeerklärung durch das BMI vorsieht, kennzeichnet die Vorschrift die Definition politischer Interessen als Vorbehaltsaufgabe des BMI. Im Anschluss an diese „Weisung“ hat die Auslandsvertretung zwar noch weitere Verfahrenshandlungen wie eine Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Mit Rücksicht darauf kann die Auslandsvertretung die Visumerteilung etwa wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes ungeachtet der Aufnahmeerklärung des BMI ablehnen. Hinsichtlich der Frage, ob die Aufnahme des Ausländers der Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, ist die Auslandsvertretung jedoch aus den besagten Zuständigkeitsgründen an die Auffassung des BMI gebunden (vgl. § 22 Satz 2 AufenthG: „ist zu erteilen“). Ändert die Bundesregierung im Verlauf des Visumverfahrens ihre politischen Interessen und kommuniziert das BMI dies im Rahmen seiner Vorbehaltsaufgabe gegenüber der Auslandsvertretung, so ist die Auslandsvertretung auch hieran gebunden. Die Vorbehaltsaufgabe endet nicht mit der Aufnahmeerklärung, sondern die Bundesregierung hat auch im Anschluss daran noch die Aufgabe (und die Pflicht) zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
27 Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen geschaffen. Dem widerspräche es, wenn die Auslandsvertretung das Visum noch zu einem Zeitpunkt erteilen müsste, zu dem die durch das BMI repräsentierte Bundesregierung als dazu berufene Stelle längst kein politisches Interesse mehr in der Aufnahme erblickte. Um dem Willen des Gesetzgebers gerecht zu werden, müssen die - wandelbaren - politischen Interessen daher während des gesamten Visumverfahrens durch die Aufnahme des Ausländers gewahrt sein. Dem BMI (allein) hat der Gesetzgeber dabei diese Wahrung anvertraut.
28 Mit Rücksicht hierauf muss die Aufnahme - wie in Verpflichtungssituationen üblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 -, juris Rn. 8) - auch noch im Zeitpunkt der Visumerteilung der vom BMI zu definierenden Wahrung politischer Interessen dienen. Das BMI ist während des Visumverfahrens frei, der Auslandsvertretung eine politische „Weisung“ zu erteilen, die nicht mehr in der Erklärung der Aufnahme besteht, sondern die Aufnahme ausschließt.
29 2.3.2 Dass es für die Visumerteilung auf den Fortbestand politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ankommt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 (2 BvR 1511/25, juris Rn. 33).
30 In dem dortigen Fall hatte das BMI noch nicht über den Fortbestand politischer Interessen an der Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger befunden. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht aus, offen sei, ob die Antragsgegnerin das von der vorherigen Bundesregierung angenommene politische Interesse an der Aufnahme „weiterhin“ bejahe oder (nunmehr) verneine. Die Betrachtung des Bundesverfassungsgerichts ging also nicht von der früheren (punktuellen) Aufnahmeerklärung des BMI aus, sondern stellte den Fortbestand des politischen Interesses in den Mittelpunkt.
31 Das Bundesverfassungsgericht fügte an, die Ausübung der exekutiven Entscheidungsbefugnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG möge nach einem Regierungswechsel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Nach diesem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts nutzt die Bundesregierung ihre eigene exekutive Entscheidungsbefugnis, wenn sie das politische Interesse an der Aufnahme eines Ausländers anders als die vorherige Bundesregierung beschreibt und nunmehr verneint. Die Ausübung exekutiver Entscheidungsbefugnis durch die neue Bundesregierung ist so originär wie diejenige der vorherigen Bundesregierung. Sie nimmt ihren Ausgang nicht von einer Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung und beseitigt nichts, was durch das Handeln der vorherigen Bundesregierung bereits in rechtlich beachtlicher Weise entstanden wäre.
32 Hieraus folgt, dass für die gerichtliche Würdigung der Haltung der neuen Bundesregierung nicht von der Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung als einer maßgeblichen Verfahrenshandlung auszugehen ist. Stattdessen kommt es auf den Fortbestand des politischen Interesses an der Aufnahme des Ausländers an. Ist die neue Bundesregierung frei zu befinden, ob das politische Interesse „weiterhin“ besteht, so stellt sich die Frage nicht, ob und warum die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt hat und wie sich die neue Bundesregierung hiervon lösen könne. Entscheidend ist stattdessen das politische Interesse der Bundesregierung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
33 2.3.3 Die neue Bundesregierung hat - nicht anders als die vorherige Bundesregierung - ihr politisches Interesse in einer ihrem weiten exekutiven Ermessen unterfallenden Weise beschrieben. Sie hat befunden, die Aufnahme der Antragstellerin sei nicht zur Wahrung politischer Interessen geboten. An der Erklärung zur Aufnahme hat die Bundesregierung nicht festgehalten. Damit ist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für die Visumerteilung nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht (mehr) vorhanden, ohne dass die Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung eine bis heute anhaltende rechtliche Wirkung hätte.
34 2.4 Ein Anordnungsanspruch auf Visumerteilung ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man - anders als vorstehend ausgeführt - die Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung in den Mittelpunkt stellt und hiervon ausgehend überprüft, ob die neue Bundesregierung zu einer Abkehr von jener Haltung befugt war.
35 2.4.1 Die neue Bundesregierung hatte bei ihrer (so verstandenen) Abkehr nicht die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG einzuhalten.
36 §§ 48, 49 VwVfG regeln die Rücknahme bzw. den Widerruf von Verwaltungsakten. Die Erklärungen zur Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger sind keine Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt.
37 2.4.1.1 Die Aufnahmeerklärung durch das BMI hatte keine Verwaltungsaktqualität.
38 Die Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG hat, wie oben ausgeführt, ausschließlich innerdienstlichen Charakter.
39 § 22 Satz 2 AufenthG vermittelt Ausländern von vornherein kein subjektiv-öffentliches Recht. Die Vorschrift dient nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer, sondern zielt auf eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 13 ME 208/18 -, juris Rn. 13; BT-Drs. 15/420, S. 77). Der Begriff der „politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ist so weit, dass er auch solche Zwecke zu verfolgen gestattet, die mit humanitären oder völkerrechtlichen Gründen keinen Zusammenhang haben; zu denken ist etwa an außenpolitische, wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Interessen (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 32 AuslG 1993 BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, juris Rn. 14).
40 Die Entscheidung über die Aufnahme ist grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2019, § 22 Rn. 17; Koch, a.a.O., § 4 Rn. 772). Es steht grundsätzlich allein im weiten Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im AufenthG zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmte einzelne Ausländer aus dem Ausland aufgenommen werden (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 23 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 15. November 2021 - 1 C 21.10 -, juris Rn. 16).
41 Ausländer, die die Antragsgegnerin im Bundesgebiet aufnimmt, haben hierfür keine bestimmten Voraussetzungen zu erfüllen. Sie haben weder Leistungen zu erbringen noch Eigenschaften nachzuweisen oder sich in anderer Weise in einen - insbesondere rechtlichen - Rahmen einzufügen. Die Antragsgegnerin erklärt die Aufnahme nicht zugunsten dieser einzelnen Ausländer, sondern aus eigener Souveränität und aus eigenem politischem Interesse. Dieses Interesse zu bestimmen, ist allein der Staat (selbst) berufen. Falls der Staat sich hierbei im Einzelfall von einer von ihm dafürgehaltenen Gefährdung im Herkunftsland leiten lässt, liegt dies im Rahmen seines freien politischen Ermessens.
42 Die Formulierung von der „Wahrung“ politischer Interessen lässt dabei erkennen, dass kein politisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme vorausgesetzt wird, sondern deren politisches Interesse an der Verhinderung von Folgen der Nichtaufnahme. Auf die Verhinderung derartiger Folgen kann kein Anspruch des einzelnen Ausländers bestehen. Seine Aufnahme ist lediglich Reflex der Beurteilung politischer Interessen. Folgerichtig bildet § 22 Satz 2 AufenthG keinen Rahmen für das Ergehen der politischen Entscheidung ab, sondern sieht als Tatbestandsmerkmal lediglich eine Erklärung des BMI vor (vgl. Damm, Verantwortung für gescheiterte Auslandseinsätze: Die Aufnahme von Auslandspersonal, ZAR 2024, 139, 141).
43 Darüber hinaus kann das Bekanntwerden interner politischer Überlegungen den von § 22 Satz 2 AufenthG geschützten politischen Interessen der Antragsgegnerin und damit dem Zweck der Vorschrift, den außenpolitischen Handlungsspielraum der Bundesregierung zu wahren (vgl. Damm, a.a.O.), zuwiderlaufen, indem der Entscheidung schutzbedürftige polizeiliche oder geheimdienstliche Erkenntnisse - einschließlich der Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste - oder außenpolitische Rücksichtnahmen bzw. Zusagen zugrunde liegen, die eine mit ihrer Preisgabe ermöglichte öffentliche Diskussion von vornherein verbieten. Das Gleiche kann bei Aufnahme von Oppositionellen, Mitgliedern der Regierung fremder Staaten, Gewerkschaftern, Priestern, Botschaftsflüchtlingen oder Personen zu beachten sein, deren Aufnahme aus Sicht deutscher Sicherheitsbehörden erforderlich ist (vgl. die Aufzählung bei Koch, a.a.O., Rn. 772; Hailbronner, a.a.O., Rn. 17).
44 2.4.1.2 Keine Verwaltungsaktqualität hatten auch die von der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) - mit unterschiedlichem Wortlaut - an afghanische Staatsangehörige versandten E-Mails mit der Mitteilung, das BMI habe die Aufnahme erklärt.
45 Bei der GIZ handelt es sich schon nicht um eine Behörde im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine nichtstaatliche Organisation (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4). Die GIZ ist auch nicht mit Hoheitsrechten beliehen.
46 Die von der GIZ an afghanische Staatsangehörige (mit teilweise unterschiedlichem Wortlaut) versandten E-Mails stellten bereits aus diesem Grund keine Regelung dar. Durch sie wurde der Rechtskreis der Adressaten objektiv nicht erweitert, deren persönliche Rechtsstellung wurde nicht unmittelbar betroffen (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 35 VwVfG Rn. 125). Auch unabhängig von der fehlenden Hoheitsbefugnis der GIZ ergibt die Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des erklärten Willens, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zu § 23 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 24).
47 Die E-Mails hatten nach ihrem Wortlaut nur informatorischen Charakter („We would like to inform you“ bzw. „we can see the following persons listed“). Sie berichteten lediglich über eine aus dem BMI empfangene Nachricht („we have received feedback from the German Ministry of the Interior“) zur Aufnahme.
48 Die E-Mails erklärten weder die Aufnahme noch setzten sie anderweitig Rechtsfolgen. Im Gegenteil vermerkten sie, die von ihnen geschilderte Aufnahmeerklärung des BMI stelle eine vorbereitende („preliminary“ bzw. „in principle“) Handlung dar, die (lediglich) die Grundlage für („basis for“) eine nachfolgende Visumantragstellung bilde. Eine Entscheidung über die Visumvergabe erfolge erst durch die Deutsche Botschaft in Islamabad im Rahmen des Visumverfahrens, die (bloße) Aussicht („prospect“) auf Einreise in das Bundesgebiet begründe keinen hierauf gerichteten Rechtsanspruch („does not represent a legal entitlement“ bzw. „admissions to Germany are granted on a preliminary basis and do not guarantuee a successful visa application for Germany“). Zu diesen Vorbehalten - (nur) vorbereitend, (nur) Grundlage, (nur) Aussicht, kein Rechtsanspruch - trat der Hinweis, die Aufnahme habe politische („for political reasons“) - demnach keine rechtlichen - Gründe.
49 In gleichem Sinne weist die von der Antragstellerin erstinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichte Mitteilung der GIZ vom 19. August 2022 darauf hin, die GIZ sei vom BMI (lediglich) benachrichtigt worden („received feedback“), die Aufnahmeerklärung bilde (lediglich) die Grundlage für die nachfolgende Visumantragstellung („provide the basis for subsequent applications for German visa“), die Antragstellerin sei (nur) berechtigt, ein Visum zu beantragen („are thus now eligible to apply for a German visa“).
50 Ausdrücklich wurde hinzugesetzt, die GIZ habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Visumerteilung („Kindly note that GIZ has no influence on the decision for admission“). Damit wurde der Antragstellerin deutlich mitgeteilt, das Handeln der GIZ betreffe nicht das Visumverfahren, es gebe kein auf Visumerteilung gerichtetes Vertrauen.
51 Auf die Frage einer etwaigen Botenstellung der GIZ kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, da sich hierdurch nichts an dem Fehlen von Merkmalen eines Verwaltungsakts ändert (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4).
52 Das Vorbringen der Antragstellerin zugunsten einer Verwaltungsaktqualität des Handelns der GIZ überzeugt nicht.
53 Dass nach der Gesetzesbegründung § 22 Satz 2 AufenthG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichte, wenn der Bund die Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt habe, ändert nichts daran, dass der Bund die Aufnahme im Falle der Antragstellerin nicht (mehr) erklärt und stattdessen bekundet hat, die Aufnahme diene nicht der Wahrung besagter politischer Interessen.
54 Dementsprechend ist die Antragstellerin auch nicht im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet übernommen.
55 Das Vorbringen, die Außenwirkung der Aufnahmeerklärung ergebe sich aus der Bekanntgabe, vermengt die Merkmale eines Verwaltungsakts (Außenwirkung) mit dem Vorgang seiner späteren Entäußerung (Bekanntgabe).
56 Welches berechtigte Vertrauen in den Bestand der Aufnahmeerklärung bestanden habe, das durch die Ausreise nach Pakistan betätigt worden sei, klärt die Antragstellerin ebenso wenig auf wie die Frage, warum hieraus eine Außenwirkung der der Ausreise zeitlich vorangegangenen Mitteilung der GIZ folge.
57 Welche Bedeutung es für die Außenwirkung der Mitteilung der GIZ habe, dem BMI sei die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte übertragen, das BMI nehme zur Frage der Wahrung politischer Interessen eine eigenständige Prüfung vor, erschließt sich nicht.
58 Die Annahme, eine Regelungswirkung ergebe sich daraus, die Aufnahmeerklärung vermittle bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Visumerteilung, vermengt Ursache und Wirkung.
59 Aus den von der Antragstellerin angeführten Textfragmenten der Mitteilung der GIZ ergibt sich, dass dort lediglich die Wissensmitteilung erfolgte, eine dritte Stelle - das BMI - habe die Aufnahme erklärt, die Antragstellerin sei mit Rücksicht hierauf (nur) berechtigt, ein Visum zu beantragen. Wie selbst aus den zitierten Teilen der E-Mail eine Bindung der Antragsgegnerin - erst recht der von der Antragstellerin dafür gehaltene Anspruch auf Einreise - erwachsen sein könnte, erschließt sich nicht, zumal die Antragstellerin selbst anfügt, dies gelte nur, soweit die Empfänger die weiteren Visumerfordernisse erfüllten.
60 Hieran ändert der Hinweis der Antragstellerin auf eine „Zäsurwirkung“ der Aufnahmeerklärung nichts, zumal das OVG Bremen eine solche Wirkung in dem anders gelagerten Fall eines Ausländers annahm, der bereits in das Bundesgebiet eingereist war (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 - OVG 1 B 268/17 -, juris Rn. 14).
61 Die Darlegung, das Erscheinungsbild einer rechtsverbindlichen und nicht bloß vorläufigen oder informatorischen Erklärung sei durch die Hinweise zum weiteren Vorgehen noch verstärkt worden, übersieht, dass jene - oben zitierten - weiteren Hinweise der GIZ darauf, diese habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Zugang („decision for admission“) der Antragstellerin zum Bundesgebiet, das behauptete Erscheinungsbild nicht entstehen lassen konnten.
62 Der Umstand, die Aufnahmeerklärung sei als Einzelfallentscheidung gegenüber der Antragstellerin ergangen, aus deren Sicht habe zuvor eine individualisierte Prüfung (durch eine oberste, für die Aufnahme von Schutzsuchenden aus Afghanistan zuständige deutsche Bundesbehörde) stattgefunden, betrifft allenfalls die Abgrenzung zu einer abstrakt-generellen Regelung.
63 Warum die Mitteilung der GIZ die Antragstellerin habe veranlassen sollen, unter Inanspruchnahme aller Ressourcen nach Pakistan auszureisen, sie sogar dazu aufgefordert worden seien, ohne dass die Ausreise aus Afghanistan eine eigene Entscheidung der Antragstellerin gewesen wäre, erschließt sich nicht.
64 Ungeachtet des Umstands, dass es aus den oben genannten Gründen auf eine Botenstellung der GIZ nicht ankommt, folgt eine derartige Botenstellung nicht aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen der Antragstellerin, die GIZ habe keine eigene Erklärung abgegeben, sondern explizit darüber informiert, das BMI habe eine Aufnahmeerklärung abgegeben, das BMI habe die GIZ mit „dem entsprechenden“ - von der Antragstellerin indes nicht näher beschriebenen - Bekanntgabewillen damit beauftragt, der Antragstellerin die Aufnahmeerklärung zu übermitteln, die GIZ übernehme seit über zwanzig Jahren neben der Entwicklungshilfe zentrale Unterstützungsaufgaben für die Bundesrepublik Deutschland, sie sei ein „von der Bundesregierung beauftragter Dienstleister“, wobei näheres Vorbringen zu der konkreten Gestaltung des Auftrags fehlt.
65 Welche Entscheidungserheblichkeit der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2025 (OVG 3 S 113/25, juris) bezüglich eines auf § 23 Abs. 4 AufenthG beruhenden „Resettlements“ sowie die dortigen konkreten Verfahrensumstände, die aus Sicht der Antragstellerin als konkludente hoheitliche Regelung eines Einzelfalls zu verstehen sind, für die Auslegung der hiesigen Aufnahmeerklärung aufweisen, erschließt sich nicht, auch nicht durch die Hinweise, „die“ Aufnahmezusage habe sich in dem dortigen Fall nur in der Behördenakte befunden und sei der dortigen Antragstellerin nicht ausgehändigt worden, die IOM habe ihr einen Flugplan übermittelt, im Übrigen sei unerheblich, dass die hiesigen Antragstellerin eine (nicht auf § 23 Abs. 4 AufenthG sondern) auf § 22 Satz 2 AufenthG gestützte Aufnahmeerklärung erhalten habe, denn die Rechtsnatur als Verwaltungsakt sei unabhängig von der Rechtsgrundlage nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen.
66 Eine Verwaltungsaktqualität der Aufnahmeerklärung folgt auch nicht aus der späteren Erbringung von Betreuungsleistungen durch die Antragsgegnerin in Pakistan bzw. Afghanistan, abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Maßnahmen der Antragsgegnerin aufgrund eigenen Entschlusses in Anspruch genommen hat.
67 2.4.2 §§ 48, 49 VwVfG sind nicht analog anwendbar.
68 Die analoge Anwendung würde eine planwidrige Regelunglücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraussetzen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Naumann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 173 VwGO Rn. 54).
69 Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschränkung der gesetzlichen Regelung von Rücknahme und Widerruf auf Verwaltungsakte sei planwidrig, indem die in Rede stehende Regelungssituation vom Gesetzgeber nicht gesehen worden wäre oder wegen späterer Veränderungen der Umstände nicht hätte gesehen werden können.
70 Ebenso wenig ist eine der Aufhebung von Verwaltungsakten vergleichbare Interessenlage festzustellen. Sie würde voraussetzen, dass eine Maßnahme zwar Regelungscharakter im Sinne einer verbindlichen Entscheidung über Rechte und Pflichten hat, ihr aber aus anderen Gründen die Verwaltungsaktqualität fehlt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 48 Rn. 23). Die Abkehr von der Aufnahmebereitschaft hat indes, wie oben dargelegt, keinen Regelungscharakter.
71 Die Antragstellerin legt demgegenüber schon nicht dar, welche von ihr selbst für erforderlich gehaltene, einem Verwaltungsakt ähnliche Bindungswirkung von der E-Mail der GIZ ausgegangen sei, auch nicht mit dem pauschalen Hinweis, jene Bindungswirkung zeige sich anhand der Zusammenschau der Bekanntgabe und des Inhalts der Aufnahmeerklärung, der die Begünstigten regelmäßig dazu veranlasst habe und auch (warum?) habe veranlassen sollen, unter erheblichem Einsatz finanzieller Mittel ihr Heimatland zu verlassen und die Ausreise in einen Nachbarstaat anzutreten, um das Visumverfahren durchzuführen. Damit wird die Bindungswirkung nicht belegt, erst recht nicht im Lichte der obigen Feststellungen zu der nur verwaltungsinternen Natur der Aufnahmeerklärung. Ebenso wenig wird die Vergleichbarkeit der Interessenlage in einer Situation aufgezeigt, in der die öffentliche Verwaltung sich (gerade) nicht förmlich - durch Verwaltungsakt - geäußert hat.
72 2.4.3 Die Erklärung der neuen Bundesregierung, es bestehe kein Interesse (mehr) an der Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger nach § 22 Satz 2 AufenthG, ist auch ihrerseits kein Verwaltungsakt, der nur unter den für belastende Verwaltungsakte geltenden Voraussetzungen erlassen werden dürfte, sondern stellt ebenso wie die in der Aufnahmeerklärung des BMI zum Ausdruck kommende ursprüngliche Bejahung des politischen Interesses einen rein innerdienstlichen Vorgang dar.
73 Wird nach einem Regierungswechsel das politische Interesse durch die neue Bundesregierung anders gewichtet als durch die Vorgängerregierung, so ist dies ebenso wie die ursprüngliche Gewichtung lediglich eine Ausübung exekutiver Entscheidungsbefugnis nach § 22 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 31, 33). Die neue Bundesregierung übt den außenpolitischen Spielraum des Bundes so autonom aus wie ihre Vorgängerin. Die Aufnahmeerklärung bleibt auch nach der Mitteilung an afghanische Staatsangehörige eine politische Entscheidung, die auf eigener Souveränität und eigenem politischen Interesse beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 3, und vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4), ohne rechtliche Interessen des Ausländers zu berühren.
74 Der Umstand, dass sich nach Durchführung allgemeiner Wahlen das politische Interesse der neuen Bundesregierung von dem politischen Interesse der Vorgängerregierung unterscheidet, ist Ausdruck des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und nimmt dem Vorgang nicht die politische Prägung, sondern unterstreicht sie. Der Rechtskreis afghanischer Staatsangehöriger wird bei alledem (weiterhin) nicht berührt.
75 2.4.4 Ein Anordnungsanspruch (gerade) auf Visumerteilung bestünde selbst dann nicht, wenn die Vorgehensweise der neuen Bundesregierung gegen Verfassungsrecht verstoßen würde.
76 Ein mit der Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung verbundener Verstoß gegen Verfassungsrecht würde den behördlichen Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 26) nicht auf eine Verpflichtung zur Visumerteilung einengen, abgesehen davon, dass hierfür weitere Voraussetzungen wie eine erfolgreich durchgeführte Sicherheitsüberprüfung gegeben sein müssten (vgl. dazu unten). Allenfalls bestünden materiell-rechtliche Bescheidungsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 29 ff.).
77 2.4.5 Unbeschadet all dessen findet eine Überprüfung der Abkehr der neuen Bundesregierung von der Aufnahmebereitschaft der vorherigen Bundesregierung auf einen Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 2 BvR 1626/25 -, juris Rn. 83) angesichts des politischen Charakters der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG und der politisch motivierten Abkehr der Antragsgegnerin von ihrer Aufnahmebereitschaft entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht statt. Darauf weist die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht hin.
78 Nach dem Wortlaut des § 22 Satz 2 AufenthG müssen die für die Visumerteilung erforderlichen politischen Interessen bis zum Zeitpunkt jener Erteilung fortbestehen. Benötigte die Antragsgegnerin nach einmal erklärter Aufnahme während des weiteren, auf Visumerteilung gerichteten Verwaltungsverfahrens für ihren Meinungswandel hinsichtlich des Bestehens politischer Interessen rechtlich beachtliche Gründe, so bliebe unberücksichtigt, dass § 22 Satz 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht (irgend)eine Aufnahme, sondern eine Aufnahme (gerade) „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ erfordert. Dieses Erfordernis politischer Interessen besteht während des Laufs des Visumverfahrens auch nach erfolgter Aufnahmeerklärung fort.
79 Dass das BMI politische Interessen zunächst bejaht hat, war zudem, wie oben dargelegt, ein nur innerdienstlicher Vorgang. Dieser wurde durch die Aufnahmeerklärung nicht in einer Weise abgeschlossen, dass damit die eigene Souveränität der Antragsgegnerin geendet hätte und zugleich der Rechtsprechung die Aufgabe zugewachsen wäre, nunmehr die Interessen des Staates zu beurteilen. Die mit der Aufnahmeerklärung verbundene autonome Ausübung des außenpolitischen Spielraums der Bundesrepublik Deutschland ist kein einmaliger Vorgang, der mit der Aufnahmeerklärung endete.
80 Hält die Antragsgegnerin bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ausübung ihres außenpolitischen Spielraums dafür, die Aufnahme eines Ausländers sei zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nunmehr nicht mehr nötig, so hat sie sich hierfür im politischen Raum zu rechtfertigen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch nicht dazu berufen, im Rahmen einer Willkürkontrolle anhand rechtlicher Kriterien die Nachvollziehbarkeit oder „Vernunft“ der Änderung politischer Meinungen zu bewerten.
81 § 22 Satz 2 AufenthG eröffnet der Antragsgegnerin auch keinen behördlichen Beurteilungsspielraum, der (immerhin) einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterläge. Vielmehr setzt die Vorschrift einen nicht objektivierbaren politischen Vorgang voraus.
82 In welcher Weise und anhand welchen objektiven Maßstabs die Rechtsprechung eine politische Einschätzung im Rahmen einer Willkürkontrolle darauf überprüfen könnte, ob sie schlichtweg unvertretbar erscheint, erschließt sich nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2026 - OVG 6 M 95/25 -). Dies gilt erst recht, wenn die Prüfung auf Willkürfreiheit darauf erstreckt wird, ob die Antragsgegnerin ihren politischen Überlegungen einen zutreffend und vollständig ermittelten (politischen) Sachverhalt zugrunde gelegt hat, eine von ihr angestellte (politische) Prognose gerechtfertigt erscheint, (woran gemessene?) Widerspruchsfreiheit besteht oder andere Ausländer in vermeintlich gleichartiger Lage (politisch) besser behandelt werden, indem die Antragsgegnerin etwa, wie geschehen, im Rahmen ihres freien politischen Ermessens für einzelne afghanische Staatsangehörige nach erfolgter allgemeiner Abkehr von der Aufnahmebereitschaft die Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG erneut erklärt hat.
83 Der Gleichheitssatz als Ausdruck des Willkürverbots fordert zudem die wertende Beurteilung, ob verschiedene Personen in einer rechtserheblichen Gemeinsamkeit übereinstimmen und Rechtsfolgen entsprechend dieser Gemeinsamkeit für diese Personen verallgemeinert werden dürfen. Die Gleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG ist rechtliche Gleichheit, nimmt die im Recht angelegten Unterscheidungen und Gleichstellungen in dem Rechtssatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ auf (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 3 Rn. 100). Welche so beschriebenen rechtserheblichen Merkmale der politisch determinierte, zudem innerbehördliche Vorgang der Abkehr von der Aufnahmebereitschaft aus Sicht afghanischer Staatsangehöriger aufweist, über welchen rechtlichen Besitzstand afghanische Staatsangehörige im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG verfügen, dessen Beseitigung zu ihren Gunsten auf eine Willkürfreiheit politischen Interesses zu überprüfen wäre, ist nicht ersichtlich.
84 Soweit das Willkürverbot auch aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet wird, ist nicht erkennbar, welche Art. 19 Abs. 4 GG berührenden subjektiven Rechte afghanische Staatsangehörige ungeachtet des internen Charakters der ursprünglichen Aufnahmeerklärung für sich in Anspruch nehmen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26 -). Die Ansicht in der Literatur zu Art. 19 Abs. 4 GG, dem Rechtsschutz- und Kontrollauftrag der Gerichte sei auch die Auswärtige Gewalt unterworfen, beschränkt sich auf die allgemeine Feststellung, auch auf jenem Gebiet gebe es keine per se gerichtsfreien Hoheitsakte, verbunden mit dem Hinweis, begrenzt sei der Individualrechtsschutz gegenüber Handlungen der öffentlichen Gewalt dadurch, dass sie oft die Individualsphäre nicht träfen und folglich subjektive Rechte nicht verletzen könnten (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand August 2025, Art. 19 Abs. 4 Rn. 81 f.). So liegt es auch hier.
85 Zu dem gefundenen Ergebnis führt auch der Blick auf die Aufgabenteilung im demokratischen Rechtsstaat. Das Grundgesetz eröffnet der Bundesregierung - ungeachtet der Reichweite des Art. 19 Abs. 4 GG - im Bereich der auswärtigen Politik einen weit bemessenen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der Recht sprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2026, a.a.O., Rn. 80). Diese verfassungsrechtliche Beschränkung würde übergangen, wenn die von der Antragsgegnerin in Ausübung ihres außenpolitischen Spielraums vollzogene (politische) Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmebereitschaft verwaltungsgerichtlich auf Willkürfreiheit zu überprüfen wäre.
86 Folgerichtig ist die Antragsgegnerin der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Zusammenhang mit Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG (schon) nicht dafür rechenschaftspflichtig, welche konkreten politischen Interessen sie früher vertreten hat oder nunmehr vertritt. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Haltung der neuen Bundesregierung vor dem Hintergrund der gleichen, etwa humanitären Überlegungen zustande kam, die die vorherige Bundesregierung - mit gegenteiligem Ergebnis - angestellt hatte, oder ob die neue Bundesregierung andere politische Überlegungen anstellt.
87 Im Übrigen kann, wie oben ausgeführt, das Bekanntwerden interner politischer Überlegungen den von § 22 Satz 2 AufenthG geschützten politischen Interessen der Antragsgegnerin und damit dem Zweck der Vorschrift, den außenpolitischen Handlungsspielraum der Bundesregierung zu wahren, zuwiderlaufen, indem der Entscheidung schutzbedürftige polizeiliche oder geheimdienstliche Erkenntnisse - einschließlich der Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste - oder außenpolitische Rücksichtnahmen bzw. Zusagen zugrunde liegen, die eine mit ihrer Preisgabe ermöglichte öffentliche Diskussion von vornherein verbieten. An dieser Schutzbedürftigkeit der ursprünglichen politischen Überlegungen der Antragsgegnerin ändert sich nichts, wenn ihnen geänderte politische Erwägungen folgen. Ebenso ist die geänderte politische Einschätzung kein geringerer Ausdruck staatlicher Souveränität (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 34; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26 -).
88 Würde angenommen, die Antragsgegnerin müsse sich zur Abwehr eines Willkürvorwurfs für die Änderung ihrer politischen Auffassung rechtfertigen, indem sie die Gründe für ihre Entscheidung (im Zweifel lückenlos) aufdeckte, so müsste sie, um den späteren Meinungswandel nachvollziehbar zu machen, entgegen dem oben beschriebenen Gesetzeszweck auch die Gründe für ihre ursprüngliche Aufnahmebereitschaft offenbaren, um den späteren Meinungswandel nachvollziehbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26 -). Ebenso müsste sie, um sich gegen den Vorwurf willkürhaften Verhaltens zu verteidigen, entgegen dem Gesetzeszweck möglicherweise schutzbedürftige Gründe für ihre oben beschriebene Vorgehensweise aufdecken, einzelne andere afghanische Staatsangehörige erneut aufzunehmen, deren Aufnahme zuvor aufgrund der allgemeinen Erklärung, nicht mehr an Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG festhalten zu wollen, nicht mehr in Betracht kam.
89 Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 23) ließ dahinstehen, ob die in einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG festgelegten Aufnahmevoraussetzungen in ihrer konkreten Anwendung zumindest einer verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle unterliegen, wenn für eine von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung zwischen Gruppen von Ausländern, die bestimmte Aufnahmekriterien erfüllten, und anderen Gruppen, die diese Kriterien nicht erfüllten, keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich seien. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall konnte der für die Aufnahme erforderliche Nachweis jüdischer Nationalität nur durch vor 1990 ausgestellte Urkunden erbracht werden. Dies habe zwar, so das Bundesverwaltungsgericht, gegenüber einer früheren Erlasslage eine Änderung dargestellt. Der Ausschluss neuerer Urkunden sei aber darauf zurückzuführen, dass nach den langjährigen Erfahrungen des Auswärtigen Amtes nach 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden eine nur geringe Beweiskraft zukomme. Diese Ausführungen zu der Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG sind angesichts der strukturellen Unterschiede zu der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht auf Letztere übertragbar.
90 2.4.6 Selbst wenn allerdings entgegen dem zuvor Gesagten die Vorgehensweise der Bundesregierung einer Willkürkontrolle im Sinne der Überprüfung darauf zugänglich wäre, ob sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 1 BvR 524/22 –, juris Rn. 20), erschiene sie willkürfrei.
91 2.4.6.1 Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023, a.a.O.) ist eine Vorgehensweise willkürlich, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für sie keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Zu verneinen ist Willkür auch dann, wenn sich eine Entscheidung zwar nicht aus den in ihr angeführten Gründen, jedoch aus anderen Gründen rechtfertigen lässt. Willkür liegt nach alledem nur dann vor, wenn eine angegriffene Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist.
92 2.4.6.2 Die Überprüfung der Vorgehensweise der Bundesregierung anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023, a.a.O.) ergibt, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vorliegt.
93 Die Bundesregierung hat bekundet, es bestehe kein politisches Interesse mehr an der Aufnahme von Personen auf der Menschenrechtsliste und in dem Überbrückungsprogramm. Die durch die Bekundung zum Ausdruck kommende Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist - worauf die Beschwerde zutreffend verweist - willkürfrei, da sie sich im Rahmen des weiten außenpolitischen Spielraums der Bundesregierung hält. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Abkehr von der Aufnahmebereitschaft müsse auf eine geänderte Einschätzung der individuellen Gefährdungslage zurückgehen, berücksichtigt nicht das weite politische Ermessen der Antragsgegnerin.
94 Soweit die Bundesregierung im Nachgang zu ihrer grundsätzlichen Abkehr in wenigen Einzelfällen die Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erneut erklärt hat, ist dies Ausdruck eines erneut entstandenen, einzelfallbezogenen politischen Interesses der Bundesregierung und hat keinen Bezug zu dem (nunmehr fehlenden) politischen Interesse an der Aufnahme anderer afghanischer Staatsangehöriger. Dies gilt nicht nur angesichts der zeitlichen Abfolge - die erneute Aufnahmeerklärung erfolgte (erst) nach der allgemeinen Abkehr von der Aufnahmebereitschaft -, sondern auch wegen des Einzelfallcharakters der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG.
95 2.4.7 Auch ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen sonstige Ausprägungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 GG) führte aus den in Abschnitt 2.4.4 genannten Gründen von vornherein nicht auf einen Anordnungsanspruch (gerade) auf Visumerteilung.
96 Im Übrigen stehen die Besonderheiten des § 22 Satz 2 AufenthG der Annahme eines derartigen Verstoßes entgegen.
97 Die Bedeutung des § 22 Satz 2 AufenthG als Ausdruck staatlicher Souveränität, die nicht die Begünstigung einzelner Ausländer im Blick hat, und der deshalb rein behördeninterne politische Charakter des beschriebenen Meinungsbildungsprozesses verdeutlicht, dass die jeweils getroffenen Einzelfallentscheidungen keine Außenwirkung entfaltende Verwaltungspraxis darstellen. Auch möglicherweise zahlreiche Einzelfälle führen nicht zu einer Vergleichbarkeit zwischen den Einzelfällen und begründen keine auf abstrakten Kriterien beruhende und gerichtlich überprüfbare Verwaltungspraxis (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 12).
98 Überdies schließt der Umstand, dass § 22 Satz 2 AufenthG weder einen besonderen Verfahrensweg zur Erlangung eines Visums eröffnet noch einen Anspruch auf Prüfung von Voraussetzungen für die Aufnahme begründet, eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 18; Kluth/Bohley, a.a.O., § 22 Rn. 4).
99 Die Abkehr von der Aufnahmeerklärung verstößt auch nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil die Antragsgegnerin bei der ursprünglichen Aufnahmeerklärung „eigentlich“ nach § 23 Abs. 2 AufenthG hätte vorgehen müssen, weil in dem jeweiligen Fall afghanischer Staatsangehöriger „nur“ der von der Antragsgegnerin für die Identifizierung gefährdeter Personen gesetzte Stichtag nicht eingehalten worden sei. Die Betrachtung ist hypothetisch. Sie ändert nichts daran, dass der Stichtag nicht eingehalten wurde und die Antragsgegnerin nicht nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorgegangen ist.
100 Zudem übersehen die Überlegungen dazu, was die Bundesregierung „eigentlich“ hätte tun „müssen“, dass der Erlass einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG im Ermessen des BMI steht. Das Ermessen ist lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv („zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahingehend begrenzt, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 12). Wenn aber schon das „Ob“ und der Inhalt der Anordnung im Ermessen steht, gilt dies erst recht für das „Wie lange“ der Anwendung der Anordnung.
101 Es gibt keine Rechtspflicht zur Vorgehensweise nach § 23 AufenthG oder „wie nach“ § 23 AufenthG. Eine Rechtspflicht entsteht auch nicht aus dem Umstand, es sei „fast zufällig“ bzw. von der zeitlichen Abfolge der Aufsetzung der jeweiligen Programme abhängig gewesen, ob Betroffene in einem der Listenverfahren (nach § 22 Satz 2 AufenthG) geführt oder dem Bundesaufnahmeprogramm (nach § 23 Abs. 2 AufenthG) zugeordnet worden seien, beide Gruppen seien bei Rückkehr nach Afghanistan gefährdet.
102 Wenn die Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG bestimmten Gruppen von Ausländern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 11), ist ebenso wie im Falle der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG (siehe oben) die Beschreibung und Verfolgung dieser besonders gelagerten politischen Interessen allein Aufgabe der Bundesregierung und hat nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine zeitliche Komponente. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet, ihr politisches Interesse nicht mehr in der allgemeinen Form des § 23 Abs. 2 AufenthG verfolgen zu wollen.
103 Dementsprechend sind Fälle für gefährdet gehaltener afghanischer Staatsangehöriger, die hier vor, dort nach einem von der Bundesregierung gewählten Stichtag identifiziert wurden, bei wertender Betrachtung nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Wesentlichen gleich, sondern im Wesentlichen ungleich.
104 Die Betrachtung des Verwaltungsgerichts zu einer Ungleichbehandlung von Ausländern, die erst nach dem Stichtag identifiziert worden seien, im Vergleich zu früher identifizierten, nach § 23 Abs. 2 AufenthG aufgenommenen Ausländern bezieht sich zudem auf die damalige Aufnahme, nicht jedoch auf die ansonsten von dem Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Abkehr hiervon.
105 Der von dem Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf, die Antragsgegnerin habe bei Erklärung ihrer Aufnahmebereitschaft die Zugehörigkeit der Antragstellerin zu einer gefährdeten Gruppe nicht beachtet, lässt auch nicht erkennen, warum die Antragsgegnerin derartige gruppenbezogene Erwägungen bei ihrer späteren Abkehr von der Aufnahmebereitschaft (aber) nicht mehr anstellen dürfe.
106 Das Verwaltungsgericht leitet die von ihm angenommene Fortgeltung der Aufnahmeerklärung (gerade) aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit ihrer Entstehung ab. Diese Vorgehensweise ist schon in sich nicht nachvollziehbar.
107 Abgesehen davon stehen in Bezug auf die Reichweite des Gleichheitssatzes die grundlegenden Unterschiede der Vorgehensweisen nach § 22 Satz 2 AufenthG einerseits und § 23 Abs. 2 AufenthG andererseits einer Gleichsetzung der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG mit einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG entgegen. Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, beide Vorschriften enthielten auf ihrer Rechtsfolgenseite die Formulierung „… ist … zu erteilen“.
108 Der Sinn des § 23 Abs. 2 AufenthG besteht darin, eine einheitliche Aufnahmepraxis zu erreichen. § 23 Abs. 2 AufenthG ermöglicht die staaten- und die gruppenbezogene Aufnahme von Ausländern im politischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland in sogenannten Aufnahmeprogrammen. Es handelt sich damit um eine Regelung, die der Gleichbehandlung dient. Dieser Zweck ermöglicht es, mehrere nach § 23 Abs. 2 AufenthG behandelte Fälle am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht der Anordnung des BMI zugunsten bestimmter Ausländergruppen nach § 23 Abs. 2 AufenthG mittelbare Außenwirkung beigemessen und einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch eines Ausländers auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) bejaht, sobald das BAMF von der konkreten Handhabung der Anordnung im Einzelfall abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 15).
109 Im Gegensatz dazu zielt § 22 Satz 2 AufenthG auf eine Aufnahme im Einzelfall (gerade) aufgrund dessen jeweiliger Besonderheiten (vgl. BT-Drs.15/420, S. 77) und ist nicht, wie die Antragstellerin meint, ein an objektiven Kriterien ausgerichtetes Aufnahmeverfahren, innerhalb dessen alle, die einer vermeintlichen Gruppe angehörten, gleich zu behandeln wären. Der individuelle Charakter der Meinungsbildung nach § 22 Satz 2 AufenthG sowie der oben dargestellte Umstand, dass eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar ist, stehen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der behördlichen Vorgehensweise nach § 22 Satz 2 AufenthG auf die Beachtung des Gleichheitssatzes grundsätzlich entgegen.
110 Dementsprechend ändert sich auch nichts durch die spätere, erneute Aufnahmeerklärung des BMI zugunsten einzelner afghanischer Staatsangehöriger in vermeintlich vergleichbaren Einzelfällen. Die politische Einschätzung durch die Bundesregierung erfolgt in jedem Einzelfall von Neuem und ist nicht auf die Würdigung einer in allgemeiner Form umschreibbaren Situation in einem bestimmten Land gerichtet. Dementsprechend kann selbst für eine Vielzahl von Personen aufgrund einer entsprechenden Zahl von Einzelfallwürdigungen die Aufnahme auch wiederholt erklärt werden, ohne dass Dritten hieraus Ansprüche auf Gleichbehandlung erwachsen könnten. Selbst wenn Personen, die sich durch gleichartige Eigenschaften auszeichnen mögen, als eine „faktische Gruppe“ betrachtet würden, läge es unverändert in jedem Einzelfall im freien politischen Ermessen der Bundesregierung, ob sie überhaupt tätig werden wollte und, wenn ja, ob dies nach § 22 Satz 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu geschehen hätte.
111 2.4.8 Die Antragsgegnerin ist auch nicht in Ansehung von sonstigen Grund- oder von Konventionsrechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3, Art. 6 EMRK, grundrechtliche Schutzpflicht aus Verantwortungszusammenhang, „Garantenstellung“) zur Visumerteilung an die Antragstellerin verpflichtet.
112 Dies gilt zum einen aus den in Abschnitt 2.4.4 genannten Gründen.
113 Zum anderen ist die Aufnahmeerklärung kein Verwaltungsakt (siehe oben) und stellt dementsprechend keine förmliche Vertrauensgrundlage dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 44).
114 Es gibt kein berechtigtes Vertrauen, nichts Versprochenes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 45), das hätte enttäuscht werden können. Im Gegenteil ist - auch in Ansehung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) - offenkundig, dass politische Interessen sich jederzeit ändern können. Zudem war die Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG von vornherein ein innerdienstlicher Vorgang, der nicht der Verwirklichung von Grundrechten afghanischer Staatsangehöriger diente.
115 Die Möglichkeit sich ändernder Verhältnisse war auch bereits Gegenstand der von der GIZ an afghanische Staatsangehörige versandten E-Mails, die auf den vorläufigen Charakter der Aufnahmebereitschaft hinwiesen. Die E-Mails enthielten von vornherein maßgebliche Einschränkungen (siehe oben) und wiesen lediglich auf die Gelegenheit hin, in Pakistan ein Visumverfahren zu betreiben.
116 Soweit sich afghanische Staatsangehörige nach Erhalt einer E-Mail der GIZ von Afghanistan aus nach Pakistan begaben, um dort ein Visumverfahren zu betreiben, geschah dies zudem aufgrund eigener Entscheidung und Risikoabwägung. Die E-Mail der GIZ mag äquivalent kausal für die Ortsveränderung gewesen sein. Ebenso mag das spätere (unverbindliche) Angebot tatsächlicher Fürsorge durch deutsche Stellen in Pakistan, etwa durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung, bei afghanischen Staatsangehörigen zu dem Wunsch geführt haben, von Pakistan aus nicht mehr nach Afghanistan zurückzukehren, sondern zunächst in Pakistan zu verbleiben und dort auf einen günstigen Ausgang des Visumverfahrens zu hoffen. Ein auf Visumerteilung gerichtetes Versprechen der Antragsgegnerin war und ist diesen Umständen jedoch nicht beizumessen. Die Antragsgegnerin leistet die Fürsorge in Pakistan bzw. in Afghanistan auch nicht in einer nach außen erkennbar auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Weise.
117 Das gefahrbegründende Verhalten afghanischer und - im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - pakistanischer Behörden ist der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Die Bundesregierung hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Abschiebungen nach Afghanistan zu billigen oder gar zu unterstützen. Sie hat die durch die eigene Entscheidung afghanischer Staatsangehöriger, von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit zur Beantragung eines Visums Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 11), eingetretene Situation durch ihr Handeln auch nicht in sonstiger Weise wesentlich verändert. Die afghanischen Staatsangehörigen wurden auf die Gelegenheit zur Visumantragstellung in Pakistan hingewiesen, ohne ihnen andere Handlungsmöglichkeiten zu nehmen oder zu ihren Lasten bis dahin nicht im dem Maße bestehende Gefahren zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 - 6 StR 47/22 -, juris), eine Abwehrbereitschaft zu beseitigen oder auch nur den Eindruck zu erwecken, ein in Pakistan gestellter Visumantrag werde gesichert zur Einreise in das Bundesgebiet führen, die afghanische Antragstellerin müsse daher nicht damit rechnen, in Pakistan zu verbleiben oder von den pakistanischen Behörden zur Rückkehr nach Afghanistan gezwungen zu werden.
118 Die durch das Handeln von Akteuren in Pakistan und Afghanistan drohende Gefahrenlage hat von vornherein keinen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR 508/21 -, juris Rn. 101). Ein bezogen auf gefährdende Handlungen pakistanischer oder afghanischer Stellen und jenseits äquivalenter Kausalität erforderlicher spezifischer Beitrag der Antragsgegnerin von einem gewissen Gewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025, a.a.O., Rn. 102) ist nicht festzustellen. Mangels hinreichenden Bezugs zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht der notwendige Verantwortungszusammenhang. Die Antragsgegnerin verfügt schon nicht über einen bestimmenden Einfluss auf die den afghanischen Staatsangehörigen durch pakistanische oder afghanische Stellen möglicherweise drohenden Menschenrechtsverletzungen und trägt erst recht nicht dazu bei.
119 Ein maßgeblicher Verantwortungszusammenhang ergibt sich auch nicht aus der Bereitstellung und Finanzierung von Unterbringung sowie Lebensmittel- und medizinischer Versorgung durch die Antragsgegnerin oder durch von ihr hiermit beauftragte Dienstleister in Pakistan bzw. Afghanistan. Im Übrigen war es an den afghanischen Staatsangehörigen, (selbst) zu entscheiden, ob sie das Angebot in Anspruch nehmen.
120 Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise sie einer Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren entsprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025, a.a.O., Rn. 110). Dass die Antragsgegnerin ihren derart weit bemessenen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum nur dahingehend ausüben könnte, ein Visum zu erteilen - zumal im Lichte der großen Zahl potenziell Anspruchsberechtigter -, ist nicht ersichtlich.
121 Eine „Garantenstellung" der Antragsgegnerin, verbunden mit dem Anspruch auf ein konkretes, auf Visumerteilung gerichtetes Verwaltungshandeln unmittelbar aus der Verfassung, ist ebenfalls nicht erkennbar. Für eine solche Rechtsfigur bestehen bislang schon keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 40).
122 Zudem ist ein vorangegangenes gefährdendes Verhalten der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Auf die obigen Ausführungen zum Nichtbestehen eines Anordnungsanspruchs aus Grund- oder Konventionsrechten wird verwiesen. Auch insoweit ist im Übrigen eine Reduzierung des weit bemessenen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin (gerade) auf die Erteilung eines Visums nicht zu erkennen.
123 An alledem ändern die pauschalen Darlegungen der Antragstellerin zu der grundrechtlichen Dimension der Abkehr von der Aufnahmeerklärung nichts, ebenso wenig der Hinweis in der Beschwerdeerwiderung, bei der Abkehr von einer in die individuelle Lebenssphäre hineinwirkenden Aufnahmeerklärung müssten neben dem politischen Interesse an der Rücknahme insbesondere auch die individuellen, ggf. grundrechtlich geschützten Interessen des Begünstigten an dem Fortbestand der Aufnahmeerklärung berücksichtigt und in Ausgleich gebracht werden.
124 Warum durch das „mehrjährige“ Visumverfahren ungeachtet des eigenverantwortlichen Verhaltens der Antragstellerin ein relevantes gefahrerhöhendes Moment geschaffen worden sei, wird nicht deutlich.
125 Eine Garantenstellung folgt auch nicht aus dem nicht nachvollziehbaren Ansatz, die Antragsgegnerin habe eine tatsächliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Antragstellerin übernommen, der Staat habe eine Garantenstellung insbesondere im Verhältnis zu Personen in Sonderrechtsverhältnissen bzw. besonderen Obhutsverhältnissen wie etwa Haft, Maßregelvollzug, Militärdienst und Gesundheitseinrichtungen. Im Übrigen beleuchtet die Antragstellerin insoweit weder die Bedeutung ihres eigenen Handelns noch desjenigen der pakistanischen Regierung sowie der Taliban und des fehlenden Einflusses der Antragsgegnerin hierauf. Die Antragstellerin berücksichtigt auch nicht, dass die Mitteilung der GIZ lediglich auf die Einleitung eines Visumverfahrens gerichtet war.
126 Es wird nicht klar, warum durch die Dauer der Unterbringung in Pakistan ungeachtet des eigenverantwortlichen Verhaltens der Antragstellerin ein relevantes gefahrerhöhendes Moment geschaffen worden sei, und warum die Antragsgegnerin die Antragstellerin wissentlich in eine noch größere Gefahr gebracht habe, denn Personen, die unfreiwillig nach Afghanistan zurückkehrten, seien einem konkreten und erhöhten Risiko ausgesetzt, ins Blickfeld der Taliban zu geraten.
127 3. Auch ein Anordnungsanspruch auf Visumerteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
128 Die Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 1 AufenthG hat die Antragstellerin ihrem ausdrücklichen Antrag im Eilverfahren nach nicht beantragt.
129 Im Übrigen ist auch die Entscheidung über die Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. Die Vorschrift gewährt Ausländern keinen Anspruch auf die Erklärung der Aufnahme (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 22 AufenthG, BT-Drs. 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 77). § 22 Satz 1 AufenthG wurde vom Gesetzgeber auch weder als Auffangtatbestand zu § 22 Satz 2 AufenthG noch als allgemeine Härtefallregelung angelegt.
130 Unabhängig davon käme eine Aufnahme der Antragstellerin nach § 22 Satz 1 AufenthG nicht in Frage.
131 Völkerrechtliche Gründe würden internationale Verpflichtungen voraussetzen, dringende humanitäre Gründe eine Sondersituation gegenüber anderen Ausländern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 22 AufenthG, a.a.O.), mithin einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Der Ausländer muss ferner spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sein oder es muss eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehen. Schließlich müssen die Umstände so gestaltet sein, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 -, juris Rn. 26, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 19/2438, S. 22).
132 Demgegenüber gibt es eine Vielzahl sich in Pakistan aufhaltender afghanischer Staatsangehöriger, die wie die Antragstellerin ihre Lebensgrundlage in Afghanistan aufgegeben haben und fürchten, angesichts ihrer vorherigen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan für Regimegegner gehalten zu werden, Übergriffe durch die Taliban zu erleiden und weitere negative Umstände der Rückkehr nach Afghanistan in Kauf nehmen zu müssen.
133 Zu einem anderen Schluss führt nicht der pauschale Hinweis der Beschwerde auf eine vermeintliche Sondersituation, der Fall der Antragstellerin unterscheide sich „qualitativ von anderen Fällen aus Afghanistan“, die Antragsgegnerin habe sich lediglich aufgrund geänderter politischer Interessen von ihrer Aufnahmeerklärung abgekehrt.
134 4. Ein Anordnungsanspruch auf Visumerteilung aus anderen humanitären oder (nicht-humanitären) sonstigen Gründen ist nicht glaubhaft gemacht, unabhängig davon, dass zunächst ein entsprechender Visumantrag gestellt werden müsste.
135 5. Ein Anordnungsanspruch auf (erneute) Bescheidung der gestellten Visumanträge besteht ebenfalls nicht.
136 5.1 § 81 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt wird, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aufenthaltstitel ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG unter anderem das Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und, wie hier, Abs. 3 AufenthG.
137 Die Antragsgegnerin muss auf Antrag tätig werden, hat also kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob sie den Antrag bescheidet oder nicht. Dies folgt zwar noch nicht aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 AufenthG. Jedoch zeigt die Gesamtschau der Regelungen in § 81 AufenthG, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die zuständige Behörde habe den nach § 81 Abs. 1 AufenthG gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bescheiden.
138 So sieht § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach der Einreise eingeholt werden könne, sei unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gestellt, so wird laut § 81 Abs. 6 Satz 1 AufenthG über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit diesem Antrag entschieden. In all diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die zuständige Behörde zu bescheiden. Für die Beantragung eines nationalen Visums gilt dies gleichermaßen. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass sich die Visumerteilung nach diesen Vorschriften richtet.
139 5.2 Ist die Antragsgegnerin hiernach aus Verfahrensrecht verpflichtet, gestellte Visumanträge zu bescheiden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 29 ff.), so hat sie den entsprechenden Verfahrensanspruch der Antragstellerin durch Ablehnung ihres Visumantrags mit Bescheid vom 12. Dezember 2025 erfüllt.
140 5.3 Auf sich beruhen kann mangels Entscheidungsrelevanz, ob mit dem (bloßen) Verfahrensanspruch des Ausländers (auch) ein - grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage aus materiellem Recht erfordernder - Anspruch auf Neubescheidung verbunden ist, wenn eine Abkehr der Antragsgegnerin von ihrer Aufnahmebereitschaft mit objektivem einfachen oder höherrangigen Recht unvereinbar ist. Denn jedenfalls sind auf eine solche Unvereinbarkeit weisende Umstände aus den oben genannten Gründen nicht festzustellen.
141 6. Ein Anordnungsanspruch darauf, bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Visumantrags oder, falls diese früher erfolgt, bis zur Einreise nach Deutschland bislang gewährte Schutzvorkehrungen, insbesondere die Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrechtzuerhalten, besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
142 6.1 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 4. Dezember 2025 (a.a.O. Rn. 35) und vom 17. April 2026 (2 BvQ 26/26, juris) nicht festgestellt, die Antragsteller in den dortigen Fällen - in Pakistan auf den Ausgang ihres Visumverfahrens wartende afghanische Staatsangehörige - hätten einen Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG auf den Fortbestand von Schutzmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Visumverfahren. Stattdessen hat es in dem Beschluss vom 4. Dezember 2025 vermerkt, angesichts einer aus anderen Gründen festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedürfe es in Bezug auf das dort geltend gemachte Bescheidungsbegehren keiner Entscheidung über weitere gerügte Grundrechtsverletzungen, denn es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts vorhandene Niveau des Schutzes der dortigen Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Visumverfahren aufrecht erhalte. In dem Beschluss vom 17. April 2026 hat das Bundesverfassungsgericht eine Zwischenverfügung zur einstweiligen Fortführung von Unterstützungsleistungen getroffen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, die Zwischenverfügung diene allein der Sicherung bis zur Entscheidung über einen vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Eilantrag.
143 Eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin, unter erheblichem personellen und finanziellen Einsatz zu dem Verbleib afghanischer Visumantragsteller in Pakistan beizutragen, ist daraus nicht abzuleiten.
144 6.2 Art. 19 Abs. 4 GG ist ein tatbestandlich eigenständig formulierter und besonders verdichteter Teil der staatlichen Pflicht zu allgemeiner Justizgewährung. Die Grundlage der Justizgewährung bildet dabei nicht eine einzelne Vorschrift des Grundgesetzes, sondern das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., Rn. 16). Art. 19 Abs. 4 GG umfasst eine Gerichtsschutzgarantie, die eingreift, wenn der Rechtsschutzsuchende in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., Rn. 116). Das Grundgesetz garantiert mit dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch ebenso wie mit Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte, die von beiden Gewährleistungen vorausgesetzt und nicht selbst geschaffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 54; Schmidt-Aßmann, a.a.O., Rn 16).
145 Ebenso wie der Staat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei fehlender hinreichender Aussicht eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auf Erfolg Prozesskostenhilfe nicht zu leisten braucht und ebenso wie § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erlass einer Sicherungsanordnung die Gefahr voraussetzt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, ist die Antragsgegnerin nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG zu Sachleistungen („flankierenden“ Unterstützungsleistungen) an andere Verfahrensbeteiligte verpflichtet, damit diese einen bei zutreffender rechtlicher Würdigung unbegründeten (siehe oben) Rechtsbehelf weiterverfolgen können.
146 6.3 Ein Anspruch der Antragstellerin folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin bislang freiwillig Leistungen zur Unterbringung sowie zur Lebensmittel- und medizinischen Versorgung erbracht hat.
147 6.4 Auch aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG ergibt sich kein Anordnungsanspruch.
148 Eine Schutzpflicht der Antragsgegnerin besteht aus den oben zu § 22 Satz 2 AufenthG genannten Gründen nicht.
149 III. Infolge der Entscheidung des Senats über die Beschwerde kann der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auf sich beruhen.
150 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
151 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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