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39 L 209/26•VG Berlin 39. Kammer, 2026-05-26, 39 L 209/26
39 L 209/26Administrative Court / Chamber 39May 26, 2026
1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Abschaffung der so genannten Turbo-Einbürgerung des § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vor dem 30. Oktober 2025 geltenden Fassung ohne Regelung einer Übergangsvorschrift um eine echte oder um eine unechte Rückwirkung handelt. 2. Denn jedenfalls soweit der Einbürgerungsbewerber keine Entscheidungen oder Dispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand der Vorschrift getroffen hat, kann er sich - auch bei rechtzeitiger Antragstellung vor Abschaffung der Norm - nicht auf verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen. Vielmehr ist ihm in der Regel zuzumuten, das Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren abzuwarten.
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 39 L 209/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0526.39L209.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 10 Abs 3 RuStAG, § 10 Abs 1 S 1 RuStAG, § 8 Abs 1 RuStAG, Art 20 Abs 3 GG
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Abschaffung der so genannten Turbo-Einbürgerung des § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vor dem 30. Oktober 2025 geltenden Fassung ohne Regelung einer Übergangsvorschrift um eine echte oder um eine unechte Rückwirkung handelt.
Denn jedenfalls soweit der Einbürgerungsbewerber keine Entscheidungen oder Dispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand der Vorschrift getroffen hat, kann er sich - auch bei rechtzeitiger Antragstellung vor Abschaffung der Norm - nicht auf verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen. Vielmehr ist ihm in der Regel zuzumuten, das Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren abzuwarten.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro bestimmt.
I.
1 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners seinen Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
2 Am 1. Juni 2022 reiste der Antragsteller mit einem bis zum 31. August 2022 gültigen Visum in die Bundesrepublik ein, um in Bayern als Arzt zu hospitieren. Derzeit ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
3 Am 13. Mai 2025 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Einbürgerung. Da der Antragsgegner zwischenzeitlich Zweifel an einem mindestens dreijährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland hatte, erging zunächst ein Ablehnungsbescheid, den der Antragsgegner auf den Widerspruch des Antragstellers aufhob.
4 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 lud der Antragsgegner den Antragsteller zu seiner für den 31. Oktober 2025 vorgesehenen Einbürgerung ein. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2025 setzte der Antragsgegner den Antragsteller darüber in Kenntnis, dass § 10 Abs. 3 StAG in der erstmals seit dem 27. Juni 2024 gültigen Fassung, der eine Einbürgerung schon nach einem Aufenthalt von drei Jahren ermöglichte, mit Wirkung vom gleichen Tag gestrichen sei. Er bot dem Antragsteller die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens bis zur Erfüllung der fünfjährigen Aufenthaltsdauer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG an, womit dieser nicht einverstanden war.
5 Mit Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 8. Dezember 2025 (fortan: Ausgangsbescheid) lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Einbürgerung folglich ab. Der Antragsteller habe erst seit drei Jahren und sechs Monaten seinen Aufenthalt im Inland. Auch die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens führe zu keiner anderen Entscheidung.
6 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (fortan: Senatsverwaltung) vom 15. April 2026 zurück.
7 Gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erhob der Antragsteller am 24. April 2026 Klage und verfolgt sein Einbürgerungsbegehren weiter (39 K 205/26). Über die Klage hat die Kammer noch nicht entschieden.
II.
8 Der zugleich gestellte Antrag,
9 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag vorläufig neu zu entscheiden,
10 hat keinen Erfolg.
11 Der Antrag ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft und auch sonst zulässig. Er ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
12 Mit der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorweggenommen. Zwar trifft die einstweilige Anordnung nur insoweit eine endgültige Entscheidung als sie nur den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung regelt. Im Fall führte die begehrte einstweilige Anordnung indes zur endgültigen Einbürgerung des Antragstellers, die grundsätzlich nur unter den insoweit abschließenden Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG zurückgenommen werden kann. Eine solche "Vorwegnahme der Hauptsache" ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1780/00 –, juris Rn. 13).
13 Der Antragsteller hat weder die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch (A.) noch für einen Anordnungsgrund (B.) mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
14 A. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der mit der Hauptsache angegriffene Bescheid dürfte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller damit nicht in seinen Rechten verletzen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
15 Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller (derzeit) nicht einzubürgern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er kann sich insoweit weder auf § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StAG in der vor dem 30. Oktober 2025 geltenden Fassung (1.) noch auf § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (2.) berufen. Die von dem Antragsgegner im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG vorgenommene Ausübung des Ermessens ist gerichtlich nicht zu erinnern (3.).
16 1. Eine Einbürgerung des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StAG in der vor dem 30. Oktober 2025 geltenden Fassung scheidet zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16/16 –, juris Rn. 9 f.) aus. Nach dieser Vorschrift konnte die regelmäßige Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist, die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erfüllt und die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt.
17 Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 25), das am 27. Oktober 2025 verkündet und am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist, wurde die Vorschrift indes gestrichen. Auch eine sich zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers während des Verfahrens ändernde Rechtslage ist grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8.05 –, juris Rn. 10 m. w. Nachw.). Eine Übergangsvorschrift ist nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vorschrift gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Etwaige Vertrauensgesichtspunkte können im Rahmen der Ermesseneinbürgerung des § 8 StAG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2025 – 2 BvR 1792/25 –, juris Rn. 11).
18 2. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt der Antragsteller nicht. Er hält sich erst seit dem 1. Juni 2022 in Deutschland auf und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt somit nicht – wie von der Vorschrift gefordert – seit fünf Jahren im Inland.
19 3. Die von dem Antragsgegner im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG vorgenommene Ausübung des Ermessens ist gerichtlich nicht zu erinnern.
20 Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht einzubürgern, ist nicht zu beanstanden.
21 Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen ("kann") jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid ermessensfehlerfrei ausgeübt. Der Antragsgegner hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Annahme des Antragsgegners, dass eine Einbürgerung im Wege des Ermessens grundsätzlich das Vorliegen von einem Mindestaufenthalt in der Bundesrepublik von fünf Jahren voraussetzt, gerichtlich nicht zu beanstanden. Denn der systematische Zusammenhang zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung rechtfertigt eine Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen und -ausschlussgründe der §§ 10, 11 StAG auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung. Soweit sie in § 8 Abs. 1 StAG nicht schon auf der Tatbestandsebene modifiziert sind, dürfen die genannten Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Ausschlussgründe der Sache nach bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 8/09 –, juris Rn. 32).
22 Der Antragsgegner musste den Antragsteller auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes im Ermessenswege einbürgern. Denn im Grundsatz ist es Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, wie er die Regelungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgestaltet (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG). Es steht auch im gesetzgeberischen Ermessen, eine bestehende Rechtslage zu ändern und etwa die Anforderungen an eine Einbürgerung (wieder) zu erhöhen. Begrenzt wird das gesetzgeberische Ermessen durch den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Während Rechtsänderungen mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig sind, muss der Gesetzgeber bei Gesetzesänderungen mit Rückwirkung einem etwaigen Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage Rechnung tragen, soweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist.
23 Die in diesem Zusammenhang in der Regel vorzunehmende Unterscheidung zwischen grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkungen und grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkungen, ist hier im Ergebnis nicht zu treffen. Selbst wenn – etwa unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu öffentlich-rechtlichen Anspruchsnormen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 –, juris Rn. 73) – eine echte Rückwirkung anzunehmen wäre, führte dies nicht zu einer rechtswidrigen Verletzung des Vertrauens des Antragstellers. Denn das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung greift unter anderem (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, juris Rn. 64 f. m. w. Nachw.) nicht, wenn die geänderte Norm nicht dazu geeignet war, wegen des Vertrauens auf ihren Fortbestand Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 109. EL Januar 2026, Art. 20 Rn. 70 ff., 87).
24 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet das Verbot echter Rückwirkung im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf dann keines Schutzes gegenüber einer sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderung, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat. Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1971 – 1 BvR 757/66 –, juris Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 –, juris Rn. 82; siehe auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36/02 –, juris Rn. 30 m. w. Nachw.).
25 So liegt es hier. Der Antragsteller kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Eine "Vertrauensinvestition" hat er nicht getätigt. Die in Rede stehende Vorschrift trat erst am 27. Juni 2024 und somit zu einem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sich der Antragsteller bereits seit über zwei Jahren in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Zudem ergibt sich aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Einlassungen des Antragstellers, dass es schon seit sehr langer Zeit sein Traum sei, in der Bundesrepublik als Arzt und wissenschaftlich zu arbeiten. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller weitgehende Entscheidungen im Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung des § 10 Abs. 3 StAG in der vor dem 30. Oktober 2025 geltenden Fassung getätigt hätte. Soweit er durch Zahlung der Antragsgebühr eine finanzielle Disposition im Vertrauen auf den Fortbestand der Vorschrift getätigt haben sollte, hat der Antragsgegner seinem Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen, indem er ihm das Ruhen des Einbürgerungsverfahren bis zur Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG angeboten hat.
26 B. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund, das heißt ein eiliges Regelungsbedürfnis, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
27 Insbesondere hat der Antragsteller keine durchgreifenden Gründe dargetan, die es unzumutbar erscheinen ließen, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Der bloße zeitliche Nachteil, der für jedermann mit einem durch mehrere Rechtszüge geführten Hauptsacheverfahren verbunden ist, genügt nicht. Vielmehr müsste der Antragsteller darüber hinausgehende Belastungen glaubhaft machen, die die Dringlichkeit der Regelung begründen. Dies ist ihm nicht gelungen.
28 Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes allein durch Zeitablauf eine Verletzung in seinen Grundrechten befürchten muss, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache zu seinen Gunsten nicht mehr beseitigt werden kann. Soweit aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) für Menschen, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, die realistische Chance auf Einbürgerung als grundrechtlich geschützte Position abzuleiten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, juris Rn. 16 m. w. Nachw.), ist deren Schmälerung durch einen Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht erkennbar. Denn die derzeitige Verweigerung der Einbürgerung führt nicht zur Beendigung seines aufenthaltsrechtlichen Status. Er ist im Besitz einer unbeschränkt gültigen Niederlassungserlaubnis. Dass sich das Hauptsacheverfahren gegebenenfalls vor seiner Beendigung durch Einbürgerung des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erledigen könnte, stellt ebenfalls keinen unzumutbaren Nachteil dar. Denn ein entsprechender Erledigungsgrund führte nicht zum endgültigen Rechtsverlust des Antragstellers, sondern läge – im Gegenteil – in dessen Rechtsverwirklichung. Schließlich ist insbesondere angesichts des erst knapp vierjährigen Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik nicht erkennbar, dass es ihm unzumutbar sein könnte, bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die staatsbürgerlichen Rechte (insbesondere das Wahlrecht) sowie den Zugang zu den (wenigen) Positionen als Arzt, für die eine deutsche Staatsbürgerschaft erforderlich ist, zu verzichten.
29 Die Entscheidung über die Kosten folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen, wobei die Kammer den Streitwert in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges nur zur Hälfte in Ansatz gebracht hat.
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