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1 K 196/25•VG Berlin 1. Kammer, 2026-06-05, 1 K 196/25
1 K 196/25Administrative Court / Chamber 1Jun 5, 2026
Ein vorheriger Antrag bei der Behörde stellt bei der Untätigkeitsverpflichtungsklage eine sogenannte Zugangs- oder Klagevoraussetzung dar. Sein Fehlen kann später – durch die Klageerhebung selbst beziehungsweise im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – nicht mehr geheilt werden. Es kommt für die Beurteilung der Frage, ob ein durch die Behörde nicht beschiedener Antrag gegeben ist, mit anderen Worten auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.
Entscheidungsdatum: 2026-06-05
Aktenzeichen: 1 K 196/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0605.1K196.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 75 S 1 VwGO, § 10 Abs 1 S 1 RuStAG
Ein vorheriger Antrag bei der Behörde stellt bei der Untätigkeitsverpflichtungsklage eine sogenannte Zugangs- oder Klagevoraussetzung dar. Sein Fehlen kann später – durch die Klageerhebung selbst beziehungsweise im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – nicht mehr geheilt werden. Es kommt für die Beurteilung der Frage, ob ein durch die Behörde nicht beschiedener Antrag gegeben ist, mit anderen Worten auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin verfolgt im Wege der Untätigkeitsklage ein Einbürgerungsbegehren.
2 Sie ist türkische Staatsangehörige und lebt seit 1985 in Deutschland. Am 21. Oktober 2024 ging beim Landesamt für Einwanderung ein mit den Angaben zur Person der Klägerin ausgefülltes Formular für einen Antrag auf Einbürgerung ein, welches auf der letzten Seite keine Eintragungen bei Ort und Datum und auch keine Unterschrift aufweist. Die beiliegende Loyalitätserklärung ist ebenfalls nicht unterschrieben. Dem Antragsformular war kein Anschreiben, aber eine auf ihre Bevollmächtigten lautende, von der Klägerin unterzeichnete Vollmacht vom 2. September 2024 beigefügt.
3 Am 7. März 2025 hat sie Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, alle Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu erfüllen. Auf eine entsprechende Rüge des Beklagten zur Zulässigkeit hat ihr Bevollmächtigter zunächst ausgeführt, die Klägerin habe „den Antrag eigenständig ausgefüllt, sämtliche erforderlichen Angaben selbst vorgenommen und die notwendigen Schritte zur Antragstellung selbst veranlasst.“ Die Rechtsanwaltskanzlei sei lediglich insoweit beteiligt gewesen, als sie „den bereits vollständig vorbereiteten Antrag im Rahmen einer rein organisatorischen Unterstützung zur Post“ gegeben habe, wobei keine inhaltliche Bearbeitung, Prüfung oder Mitwirkung an der Antragstellung erfolgt sei. Später hat die Klägerin selbst vorgetragen, sie habe am 16. Oktober 2024 den Antrag „bewusst durch die Rechtsanwaltskanzlei“ stellen lassen und diese ausdrücklich damit beauftragt, den Antrag in ihrem Namen einzureichen. Sie hat ein am 4. März 2026 unterzeichnetes Antragsformular für die Einbürgerung zur Gerichtsakte gereicht.
4 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich,
5 die Beklagte zu verurteilen, über den klägerischen Antrag vom 17. Oktober 2024 zum Geschäftszeichen 107358-24 zu entscheiden.
6 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
7 die Klage abzuweisen.
8 Er hält die Klage mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde für unzulässig.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
10 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3; § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
11 Die Untätigkeitsklage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
12 Dem wörtlich gestellten Klageantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Untätigkeitsverpflichtungsklage nach § 75 Satz 1 VwGO ist nicht auf Bescheidung, sondern auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu richten, weil das Gericht die Sache selbst spruchreif zu machen hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Anderes gilt nur bei Entscheidungsspielräumen der Behörde. Solche spielen vorliegend aber keine Rolle, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag den gebundenen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – verfolgt.
13 Trotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin kann der Klageantrag zwar gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Einbürgerung begehrt. Auch der so verstandene Klageantrag ist aber unzulässig, weil es an einer vor Klageerhebung erfolgten Antragstellung bei der Behörde fehlt.
14 Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt grundsätzlich voraus, dass ein vorheriger Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch die Behörde abgelehnt worden ist und der Rechtsschutzsuchende hiergegen das Widerspruchsverfahren durchlaufen hat (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 68 Abs. 2 VwGO). Das ist vorliegend nicht der Fall. Von diesen beiden Voraussetzungen dispensiert allerdings § 75 Satz 1 VwGO. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
15 Voraussetzung für die Untätigkeitsverpflichtungsklage bleibt sowohl nach dem Wortlaut des § 75 Satz 1 VwGO als auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung ein vorheriger Antrag bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 C 40.07 –, juris, Rn. 17). Dieser stellt nach allgemeiner Ansicht eine sogenannte Zugangs- oder Klagevoraussetzung dar. Das bedeutet, dass das Fehlen eines vor Klageerhebung bei der Behörde gestellten Antrags später – durch die Klageerhebung selbst beziehungsweise im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – nicht mehr geheilt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11/94 –, BVerwGE 99, 158, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 1999 – 6 S 420/97 –, juris, Rn. 4; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 75, Rn. 5b; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 75, Rn. 2; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 75, Rn. 25; Peters, in: BeckOK, VwGO, § 75, 77. Edition 2026, Rn. 5). Es kommt für die Beurteilung der Frage, ob ein durch die Behörde nicht beschiedener Antrag gegeben ist, mit anderen Worten auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.
16 Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin keinen Einbürgerungsantrag bei der Behörde gestellt.
17 Der Einbürgerungsantrag ist mangels gesetzlicher Bestimmungen formlos möglich. Gleichwohl muss der Wille, einen Antrag zu stellen, für die Behörde aus dem Handeln des potenziellen Antragstellers eindeutig erkennbar sein. Dafür ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Amtswalters abzustellen. Bei diesen Anforderungen handelt es sich auch nicht um eine bloße Förmelei. Das Gesetz schreibt in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ausdrücklich vor, dass die Einbürgerung nur auf Antrag vorgenommen werden darf. Dementsprechend ist die Behörde gemäß § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 22 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – gehindert, ohne das Vorliegen eines Antrags ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Allein der Umstand, dass das Einbürgerungsverfahren nicht unerhebliche Kosten auslöst, spricht dafür, dass der Wille, die Einbürgerung zu beantragen, für die Behörde klar erkennbar sein muss.
18 Die am 21. Oktober 2024 beim Landesamt für Einwanderung eingereichten Unterlagen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Antrag zu verstehen.
19 Diesen Unterlagen war zunächst nicht zu entnehmen, dass die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung im eigenen Namen stellen wollte. Wegen der formlos möglichen Antragstellung muss das Antragsformular des Landesamts für Einwanderung zwar nicht benutzt werden. Wenn eine Antragstellerin aber auf das Formular zurückgreift, welches auf seiner letzten Seite klar erkennbar Felder für Ort, Datum und Unterschrift vorsieht, so kann das eingereichte Formular nur dann als Antragstellung verstanden werden, wenn es auch unterschrieben ist oder sich der Wille, den Antrag zu stellen, aus den sonstigen Umständen, etwa einem beigefügten Anschreiben, hinreichend klar ergibt. Beides war hier nicht der Fall. Das Unterschriftsfeld war leer. Ob die Klägerin tatsächlich schon den Entschluss zur Antragstellung gefasst hatte oder damit noch zuwarten wollte, sich das Ausfüllen des Formulars also nur in einem Entwurfsstadium befand, war für einen objektiven Empfänger der Erklärung nicht erkennbar. Es gab auch keine anderen Umstände, die auf den Willen zur Antragstellung hindeuteten. So war auch die beigefügte Loyalitätserklärung nicht unterschrieben. Ein Anschreiben war nicht vorhanden. Das Beifügen der unterzeichneten Vollmacht genügt jedenfalls nicht, um eine Antragstellung durch die Klägerin im eigenen Namen anzunehmen, weil sie mit der Vollmacht gerade eine dritte Person für das Handeln in ihrem Namen ermächtigt.
20 Das Einreichen des Antragsformulars konnte jedoch auch nicht als Antragstellung durch den Bevollmächtigten der Klägerin in ihrem Namen verstanden werden. Das bloße Beifügen der von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht genügt auch dafür nicht. Mit der Vollmacht wird zwar das Bestehen der Vertretungsbefugnis belegt. Das Beifügen einer Vollmacht mag bei Anwälten deshalb grundsätzlich dahingehend zu verstehen sein, dass im fremden Namen gehandelt werden soll, selbst wenn das nicht deutlich hervorgehoben wird (vgl. § 164 Abs. 2 BGB). Diese Abweichung von dem für die Stellvertretung geltenden Offenkundigkeitsprinzip entbindet aber nicht von der weiteren Voraussetzung, dass auch ein Rechtsanwalt bei der Antragstellung im fremden Namen – nicht anders als bei der Abgabe jedweder anderer Willenserklärung im fremden Namen – eine eigene Erklärung abgeben, also ein Erklärungszeichen setzen muss, aus dem für den objektiven Empfänger hinreichend deutlich hervorgeht, dass nach dem Willen des Rechtsanwalts überhaupt eine rechtsverbindliche Erklärung im Namen seiner Mandantschaft vorliegen soll. Daran fehlt es hier. Den Dokumenten war insbesondere keinerlei Anschreiben des Rechtsanwalts beigefügt, aus dem hervorgegangen wäre, dass die Antragstellung beabsichtigt ist. Das bloße Übersenden des von der Klägerin nicht unterzeichneten Antragsformulars mit der beigefügten Vollmacht genügt nicht, um die Abgabe einer eigenen rechtsverbindlichen Erklärung des Rechtsanwalts im Namen seiner Mandantin anzunehmen.
21 Mit dieser Würdigung korrespondiert auch der zunächst erfolgte Vortrag der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren, wonach die Rechtsanwaltskanzlei keine eigene inhaltliche Prüfung vornehmen, also keine eigene Antragstellung initiieren, sondern die Unterlagen lediglich weiterleiten sollte. Das entspricht der Stellung eines Boten, der gerade keine eigene Erklärung abgibt. Dass die Klägerin diesen Vortrag später in ihr Gegenteil verkehrt und behauptet hat, die Antragstellung sollte durch ihren Bevollmächtigten erfolgen, belegt nur, dass die Klägerin und ihr Rechtsanwalt wechselseitig davon ausgingen, der jeweils andere werde für die Klägerin die letztlich rechtsverbindliche Erklärung abgeben. Damit entspricht, ohne dass es darauf ankäme, die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sogar dem im Nachhinein feststellbaren subjektiven Willen der Klägerin und ihres Bevollmächtigten: Keiner von beiden wollte eine eigene rechtsverbindliche Erklärung gegenüber der Behörde abgeben, weil jeder von ihnen dachte, das werde der jeweils andere erledigen.
22 Den Zulässigkeitsmangel des fehlenden vorherigen Antrags bei der Behörde konnte – wie oben ausgeführt – weder die Klageerhebung selbst noch das im Klageverfahren eingereichte, auf den 4. März 2026 datierende Antragsformular heilen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen, deretwegen das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO allein zulassen kann.
24 BESCHLUSS
25 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
26 10.000,00 Euro
27 festgesetzt.
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