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22 W 49/25•KG Berlin 22. Zivilsenat, 2026-03-02, 22 W 49/25
22 W 49/25Supreme Court / Civil Chamber 22Mar 2, 2026
1. Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG gegen eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG beginnt erst dann zu laufen, wenn er unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG bekannt gegeben worden ist. 2. Die Firma einer Unternehmergesellschaft verstößt nicht gegen das Unterscheidungsgebot nach § 30 Abs. 1 HGB, wenn diese zwar mit Rechtsformzusatz und Gegenstandsangabe mit einer anderen Firma übereinstimmt und auch eine ähnliche Schreibweise ausweist, sich aber phonetisch erheblich unterscheidet. Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 10. Oktober 2025, 99 AR 10539/25
Entscheidungsdatum: 2026-03-02
Aktenzeichen: 22 W 49/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0302.22W49.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 63 Abs 1 FamFG, § 41 Abs 1 S 2 FamFG, § 382 Abs 4 S 1 FamFG, § 30 Abs 1 HGB
Rechtskraft: ja
Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG gegen eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG beginnt erst dann zu laufen, wenn er unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG bekannt gegeben worden ist.
Die Firma einer Unternehmergesellschaft verstößt nicht gegen das Unterscheidungsgebot nach § 30 Abs. 1 HGB, wenn diese zwar mit Rechtsformzusatz und Gegenstandsangabe mit einer anderen Firma übereinstimmt und auch eine ähnliche Schreibweise ausweist, sich aber phonetisch erheblich unterscheidet.
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 10. Oktober 2025, 99 AR 10539/25
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.10.2025 aufgehoben.
I.
1 Mit einem Schreiben vom 30. September 2025 meldete die Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1), eine Unternehmergesellschaft, und ihre Bestellung zur von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin zur Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg Abteilung B an. Dieser elektronisch gefertigten und notariell beglaubigten Anmeldung war eine elektronische notarielle Urkunde vom gleichen Tag beigefügt, in dem die Beteiligte zu 1) unter der Firma R# Holding UG (haftungsbeschränkt) gegründet wird, die Beteiligte zu 2) das gesamte Stammkapital von 300 EUR übernimmt und zur Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1) bestellt wird.
2 Mit Schreiben vom 07.10.2025 wies das Amtsgericht darauf hin, dass es Bedenken wegen der gewählten Firma habe, weil sich diese nur unwesentlich von der Firma R# Holding UG unterscheide. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schreiben vom 08.10.2025 entgegengetreten. Insoweit vertrat er die Auffassung, dass bei Familiennamen schon kleinste Unterschiede eine ausreichende Unterscheidungskraft ergeben würden. Hier läge außerdem ein deutlich abweichendes Schriftbild vor und ein anderer Wortcharakter.
3 Das Amtsgericht hat an seiner Auffassung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Kammergerichts festgehalten und mit einer Zwischenverfügung vom 10.10.2025 die Änderung der Firma aufgegeben. Das Schreiben war mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
4 Gegen diese noch am 10.10.2025 zugegangene Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 03.11.2025 ausdrücklich im Namen und in Vollmacht der Gründungsgesellschafterin Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 10.11.2025 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat mit Schreiben vom 14.01.2026 darauf hingewiesen, dass er zwar die Bedenken des Amtsgerichts hinsichtlich der Firma nicht teilt, die Beschwerde aber nicht für zulässig hält, weil nicht die Gründungsgesellschafterin, sondern die Gesellschaft beschwert sein dürfte. Insoweit hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 26.01.2026 klargestellt, dass die Beschwerde auch im Namen der Gesellschaft eingelegt sein soll.
II.
5 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) als Gründungsgesellschafterin ist zwar nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, der Beteiligten zu 2) fehlt es aber an der notwendigen Beschwerdebefugnis, so dass die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen ist. Denn durch die Verweigerung der konstitutiven Ersteintragung wird bei einer Kapitalgesellschaft nur deren Antrag auf Eintragung zurückgewiesen, § 59 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1992 – II ZB 17/91 –, BGHZ 117, 323-337 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88 –, BGHZ 105, 324-346 Rn. 13; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 22 W 43/18 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 12. Oktober 2015 – 22 W 74/15 –, juris Rn. 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 33.1; Sternal/Jockisch, FamFG, 22. Aufl., § 59 Rn. 90). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligte zu 2) zugleich Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1) ist, weil die Gründungsgesellschaft unabhängig davon, ob sie ein selbständiges rechtliches Gebilde darstellt, ebenso zu behandeln ist wie jede Vor-GmbH (vgl. Scholz/Cramer, GmbHG, 14. Aufl., § 1 Rn. 66; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 13. Aufl., § 11 Rn. 167; Münchener Kommentar zum GmbHG/Merkt, 5. Aufl., § 11 Rn. 235; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 11 Rn. 101; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 24. Aufl., § 11 Rn. 42; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. März 2021 – 22 W 39/21 –, juris Rn. 9).
6 2. Die Zwischenverfügung vom 10.10.2025 ist allerdings auf die mit dem Schreiben vom 26.01.2026 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) hin aufzuheben.
7 a) Diese Beschwerde ist ebenfalls nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft, aber auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Allerdings ist allgemeine Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde, dass der Beschwerdeberechtigte innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde einlegt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 – 10 UF 130/10 –, juris Rn. 6; KG, Beschluss vom 4. März 1998 – 24 W 26/97 –, juris Rn. 10; Dutta/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 64 Rn. 10; Sternal/Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 64 Rn. 38). Eine nachträgliche Klarstellung, dass die Beschwerde für eine bestimmten andere Person eingelegt ist, hat jedenfalls keine Rückwirkung. Die Beschwerde vom 26.01.2026 ist aber nicht verspätet, denn die Frist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG beginnt erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Zwischenverfügung zu laufen. Diese hätte nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 173 ZPO, § 175 Abs. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten gegen ein Empfangsbekenntnis erfolgen müssen. Aus dem Schriftverkehr vor Erlass der Verfügung vom 10.10.2025 ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beanstandung dem erklärten Willen der Anmelder widerspricht. Die danach notwendige Zustellung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ist aber nicht erfolgt. Die fehlende Zustellung ist nicht durch den tatsächlichen Zugang der Zwischenverfügung bei dem Verfahrensbevollmächtigten nach § 189 ZPO geheilt worden. Dieser steht allerdings aufgrund der Beschwerdeeinlegung fest. Eine Heilung scheidet aber aus, weil es an einem entsprechenden Zustellungswillen auf Seiten des Amtsgerichts fehlt, der aber notwendig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 291/19 –, juris Rn. 19; BAG, Urteil vom 14. März 2019 – 6 AZR 4/18 –, BAGE 166, 109-119 Rn. 28). An einem solchen Zustellwillen bestehen schon deshalb Zweifel, weil die Zwischenverfügung entgegen § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG keine Fristsetzung enthält, die nach § 15 Abs. 1 FamFG schon eine nachweisbare Bekanntgabe hätte nach sich ziehen müssen. Er kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass eine Zustellung notwendig war, sie muss wenigstens angestrebt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – XII ZB 314/21 –, juris Rn. 6). Dafür fehlt es in der Akte an jedem Hinweis. Die Gesellschaft ist auch beschwerdebefugt, weil ihr Eintragungsantrag nicht vollzogen worden ist. Ihr Anspruch auf Eintragung wird damit jedenfalls zeitweise beeinträchtigt, so dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG gegeben sind. Sie ist auch als Antragstellerin im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG anzusehen.
8 b) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn das vom Amtsgericht angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist nicht von einem Verstoß gegen § 30 Abs. 1 HGB auszugehen. Die betroffenen Firmen unterscheiden sich zwar zunächst nicht bezüglich der Gegenstandsbeschreibung Holding und dem insoweit aber ohnehin nicht relevanten Rechtsformzusatz (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 22 W 14/24 –, juris Rn. 13). Denn bei beiden Gesellschaften handelt es sich um Unternehmergesellschaften nach § 5a GmbHG. Zu beachten ist aber, dass schon phonetisch ein erheblicher Unterschied besteht, weil die Vergleichsfirma mit zwei Vokalen lang und die von der Beteiligten für ihre UG gewählte Firma mit einem Vokal gebildet wird, dem Doppelkonsonanten folgen, so dass der Vokal kurz auszusprechen ist. Diese besondere Schreibweise des doppelten „d“ wirkt sich im Übrigen auch erheblich im Schriftbild aus. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Entscheidungen des Senats, auf die sich das Amtsgericht berufen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2024 – 22 W 10/24 –, juris Pex/Pax ; Senat, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 22 W 14/24 –, juris Invest/Investment ). Dann aber muss auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 30 Abs. 2 HGB, aus der sich ergibt, dass bei aus Personennamen gebildeten Firmen, die sowohl hinsichtlich Vor- als auch Nachnamen identisch sind, ein einfacher Zusatz zur Unterscheidung ausreichen soll, davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 2) ihren Familiennamen in der gewählten Weise unproblematisch auch dann nutzen kann, wenn man davon ausgeht, dass hier wegen Überschneidungen im Tätigkeitsbereich, ein strengerer Maßstab gerechtfertigt wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 22 W 14/24 –, juris Rn. 12).
9 Eine weitergehende Prüfung der Anmeldung kommt nicht in Betracht, weil bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nur die insoweit angegriffenen Beanstandungen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.
10 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Beteiligte zu 1) hat keine Kosten zu tragen, die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 2) beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, beruht dies auf der Rechtsprechung des BGH. Insoweit fehlt es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG, im Übrigen fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
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