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OVG 80 DB 1/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat, 2026-06-08, OVG 80 DB 1/26
OVG 80 DB 1/26Administrative Court / Division 80Jun 8, 2026
Verstreicht die nach § 62 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. gesetzte Frist ohne Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens, darf das Gericht nicht die Gründe der Säumnis überprüfen, sondern muss das Disziplinarverfahren einstellen.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 4. Mai 2026, 80 I 8/25 OL, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: OVG 80 DB 1/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0608.OVG80DB1.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 DG ND, § 62 Abs 3aF BDG, § 62 Abs 4aF BDG, § 62 Abs 2 S 1aF BDG
Verstreicht die nach § 62 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. gesetzte Frist ohne Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens, darf das Gericht nicht die Gründe der Säumnis überprüfen, sondern muss das Disziplinarverfahren einstellen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 4. Mai 2026, 80 I 8/25 OL, Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2026, mit dem dieses das gegen die Antragstellerin am 16. Januar 2025 eingeleitete Disziplinarverfahren auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 BDG a.F. i.V.m. § 41 DiszG eingestellt hat, ist zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 82 DB 1/21 – juris). Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 67 Abs. 1 BDG a.F. i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO (Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann/Werres, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 2/2018, § 62 BDG Rn. 11). Aus § 62 Abs. 4 BDG a.F., wonach der rechtskräftige Einstellungsbeschluss einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, folgt nicht, dass die Rechtskraft unmittelbar mit der Bekanntgabe des Beschlusses eintritt. Wann ein Einstellungsbeschluss (formell) rechtskräftig wird, also nicht mehr angreifbar ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Zu nennen ist die in § 147 Abs. 1 VwGO geregelte Beschwerdefrist von zwei Wochen, die der Antragsgegner gewahrt hat.
2 Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2026 nicht abgeholfen hat (vgl. § 148 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet.
3 Das Verwaltungsgericht hat den Einstellungsbeschluss damit begründet, der Antragsgegner habe in der bis zum 20. März 2026 verlängerten Frist keine abschließende Entscheidung im Sinne der §§ 32 bis 34 DiszG getroffen, sondern lediglich mit Schreiben vom 20. März 2026 mitgeteilt, dass er der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. März 2026 den Ermittlungsbericht zur Stellungnahme binnen eines Monats übermittelt habe. Von der Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist unter den Voraussetzungen der § 62 Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 3 BDG a.F. einen Antrag auf eine weitere Fristverlängerung zu stellen, habe der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Da das behördliche Disziplinarverfahren zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht beendet worden sei, sei es zwingend durch das Gericht von Amts wegen einzustellen.
4 Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Beschwerde an, die Einstellung sei zu Unrecht erfolgt, da das Verwaltungsgericht die behördlichen Sachstandsmitteilungen vom 20. März 2026 und vom 9. April 2026 als Fristverlängerungsanträge hätte werten müssen. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass die durch ihn durchzuführenden Ermittlungen abgeschlossen seien und das Schreiben vom 3. März 2026 (Anhörungsschreiben) erforderlichenfalls als weiterer Fristverlängerungsantrag gewertet werden würde. Die Erhebung der Disziplinarklage müsse nach Würdigung der abschließenden Stellungnahme durch die oberste Dienstbehörde, hier die Senatsverwaltung für Finanzen, erfolgen. Eine abschließende Entscheidung im Sinne der §§ 32 bis 34 DiszG habe daher noch nicht herbeigeführt werden können. Die endgültige Entscheidung über die Erhebung einer Disziplinarklage sei durch die Senatsverwaltung für Finanzen zu treffen.
5 Die Einwände des Antragsgegners überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden. Nach § 62 Abs. 3 BDG a.F. ist das behördliche Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts einzustellen, wenn es innerhalb der nach Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Frist nicht abgeschlossen worden ist. Die gesetzliche Formulierung („ist … einzustellen“) zeigt, dass das Gericht keinen Ermessensspielraum hat (Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann/Werres, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 2/2018, § 62 BDG Rn. 11).
6 Wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2026 im Tenor festgestellt und in den Gründen dargestellt hat, „wird die Frist zur abschließenden Entscheidung nach § 32 bis § 34 DiszG bis zum 20. März 2026 verlängert.“ Das steht im Einklang mit § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F., wo auf die Einstellung, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage abgestellt wird. Die diesen Maßnahmen vorausgehende abschließende Anhörung nach § 30 DiszG genügt nicht (entsprechend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 82 DB 1/21 – juris Rn. 5).
7 Die vom Verwaltungsgericht bestimmte Frist wäre von vornherein nicht ein weiteres Mal zu verlängern gewesen. Das hätte einen Antrag der Behörde in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 3 (§ 62 Abs. 2 Satz 3) BDG a.F. vorausgesetzt. Immerhin schließt das Gesetz eine wiederholte Fristverlängerung nicht aus (Urban, in: Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 12). Die Verlängerung muss aber jedenfalls vor Fristablauf beantragt werden (Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II Rn. 643; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann/Werres, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 7/2022, § 53 BDG Rn. 7; Urban, in: Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 12; entsprechend auch BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 B 10.23 – juris Rn. 15).
8 Aus diesem Grund sind die Schreiben des Antragsgegners vom 9. April 2026 und die diesem beigefügten Schriftstücke vom 2. und 3. März 2026, die erst nach Ablauf der bestimmten Frist beim Gericht eingegangen sind, von vornherein unbeachtlich; abgesehen davon enthalten diese Schreiben keinen formulierten oder erkennbaren Verlängerungsantrag.
9 Auch das Schreiben vom 20. März 2026, mit dem nicht ausdrücklich Verlängerung beantragt wurde, lässt sich nicht als derartiger Antrag auslegen. Ob ein Schreiben ein Antrag ist, ergibt sich anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont; das angestrebte Ziel muss erkennbar sein (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 22 Rn. 46). Ob eine Behörde überhaupt einen konkludenten Verlängerungsantrag stellen kann oder von ihr ähnlich wie von Rechtsanwälten im Prozess eine Formenklarheit erwartet werden darf, mag dahinstehen (offengelassen auch von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 82 DB 1/21 – juris Rn. 6). Denn auch bei großzügiger Auslegung beschränkte sich der Antragsgegner im Schreiben vom 20. März 2026 auf eine bloße Information über den Stand des Verfahrens, dieser „wird mitgeteilt“. Das räumt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung sogar ein. Der Antragsgegner ist in dem Schreiben vom 20. März 2026 auf die mit demselben Tag ablaufende Frist überhaupt nicht eingegangen. Er formuliert zudem weder eine Erwartung an das Gericht noch ein Bedauern darüber, dass das behördliche Disziplinarverfahren noch nicht im Sinn der §§ 32 bis 34 DiszG abgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben vom 20. März 2026 schließlich auch deswegen nicht als konkludenten Verlängerungsantrag verstehen müssen, weil der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 13. Januar 2026 ausdrücklich einen Verlängerungsantrag gestellt und diesem ordnungsgemäß eine Begründung beigefügt hat, aufgrund welcher Umstände eine rechtzeitige Erledigung nicht möglich erscheine. Ein verständiger Empfänger konnte daher grundsätzlich davon ausgehen, dass ein erneuter Verlängerungsantrag ebenfalls in dieser Form erfolgen würde.
10 Wenn der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung andeutet, das Bezirksamt habe alles Notwendige erledigt und nunmehr sei die Senatsverwaltung für Finanzen zuständig, vermag das eine Abweichung vom eindeutigen Gesetzesbefehl nicht zu rechtfertigen. Innerhalb der (nicht mehr verlängerten) Frist waren die abschließenden Maßnahmen nach §§ 32 bis 34 DiszG vorzunehmen. Das Gesetz stellt nicht auf die Versäumnisse der jeweiligen Behörden ab, sondern verlangt vom Dienstherrn der Antragstellerin, also dem Land Berlin (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBG), eine rechtzeitige Durchführung des Disziplinarverfahrens. Es ist nach ausdrücklicher Gesetzesfassung der Dienstherr, der gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 mit § 52 Abs. 2 Satz 3 BDG a.F. den Verlängerungsantrag zu stellen und die Umstände zu verantworten hat, über die das Gericht entscheiden muss. In einem Verlängerungsantrag wäre zu entscheiden, ob die Verzögerungen gerechtfertigt sind oder den zuständigen Stellen ein Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 AV 3.09 – juris Rn. 2). Ist hingegen eine gerichtliche bestimmte Frist abgelaufen, darf die Einstellung nicht von der Verschuldensfrage abhängig gemacht werden.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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