VG Berlin 8. Kammer, 2026-05-11, 8 K 254/25

8 K 254/25Administrative Court / Chamber 8May 11, 2026

Regest

1. Eine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung muss nicht nur die sich aus § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG ergebenden materiellen Vorgaben erfüllen, sie muss auch den formellen Vorgaben genügen. (Rn.17) 2. Der Umsatzsteueranwendungserlass ist eine Verwaltungsvorschrift, die für das Gericht keine Bindungswirkung entfaltet. (Rn.34) 3. Eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist erst dann anzunehmen, wenn der schwerwiegende Fehler auch offensichtlich ist, was anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. (Rn.45)

Full text

VG Berlin 8. Kammer — 8 K 254/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: 8 K 254/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0511.8K254.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Nr 21a Buchst bb UStG, § 3 VwVfG, § 28 VwVfG, § 44 VwVfG, § 45 VwVfG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung muss nicht nur die sich aus § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG ergebenden materiellen Vorgaben erfüllen, sie muss auch den formellen Vorgaben genügen. (Rn.17)

  2. Der Umsatzsteueranwendungserlass ist eine Verwaltungsvorschrift, die für das Gericht keine Bindungswirkung entfaltet. (Rn.34)

  3. Eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist erst dann anzunehmen, wenn der schwerwiegende Fehler auch offensichtlich ist, was anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. (Rn.45)

Tenor

Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Musiklehrer und wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Aufhebung einer ihm erteilten Bescheinigung nach dem Umsatzsteuergesetz. Er wohnt im Land Brandenburg und bot dort seit Januar 2009 Klavier- und Keyboardunterricht an.

2 Im Juni 2022 beantragte der Kläger beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (im Folgenden: MWFK) für seine Unterrichtstätigkeit eine Bescheinigung im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das MWFK lehnte dies mit Bescheid vom 17. Februar 2023 ab, weil der Kläger seine Eignung zur Unterrichtung der Fächer Klavier und Keyboard nicht durch geeignete Belege zu seinen musikfachlichen und -pädagogischen Qualifikationen nachgewiesen habe.

3 Nach eigenen Angaben verlegte der Kläger seinen Betriebssitz zum 1. Februar 2022 von Brandenburg nach Berlin, um die örtliche Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin (im Folgenden: Senatsbildungsverwaltung) für die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu begründen. Er beantragte eine solche im November 2023 bei der Senatsbildungsverwaltung, die ihm diese mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 erteilte. Mit Bescheid vom 29. Januar 2024 erneuerte die Senatsbildungsverwaltung diese Bescheinigung, weil der Kläger seine Betriebsstätte innerhalb Berlins verlegt hatte.

4 Mit Schreiben vom 5. April 2024 wies das MWFK die Senatsbildungsverwaltung darauf hin, dass die vom Land Berlin erteilte Bescheinigung erhebliche Zeiträume umfasse, die die Unterrichtstätigkeit und die umsatzsteuerliche Veranlagung des Klägers im Land Brandenburg beträfen und dass seitens des MWFK als örtlich zuständiger Bescheinigungsbehörde für diese Zeiträume eine bestandskräftige ablehnende Entscheidung vom 17. Februar 2023 über einen gleichlautenden Bescheinigungsantrag vorliege.

5 Daraufhin hob die Senatsbildungsverwaltung mit Bescheid vom 6. Mai 2024 ihren Bescheid vom 29. Januar 2024 auf, soweit in diesem Zeiträume vor Februar 2022 bescheinigt worden waren. Zur Begründung der Teilaufhebung führte die Senatsbildungsverwaltung aus, dass ein Rechtsstreit des Klägers zur umsatzsteuerlichen Veranlagung von 2009 bis 2019 in Brandenburg anhängig sei. Dieser betreffe erhebliche Zeiträume, die im Land Berlin anders entschieden worden und aktuell strittig seien. Anhand der jeweils eingereichten Unterlagen könnten die sich widersprechenden Entscheidungen für einen identischen Antragsgegenstand bei gleicher Rechtsgrundlage nicht zweifelsfrei zugeordnet beziehungsweise aufgeklärt werden. Dieser Rechtszustand sei zu beseitigen und im finanzgerichtlichen Verfahren zu bereinigen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

6 Am 10. März 2025 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides der Senatsbildungsverwaltung vom 6. Mai 2024 begehrt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Begründung des Bescheides trage die Teilaufhebung nicht. Auch für den Zeitraum vor seiner Betriebssitzverlegung im Jahr 2022 habe er die Voraussetzungen für die Bescheinigung erfüllt. Dies allein sei entscheidend und nicht der Umstand, wo er seine Unterrichtsleistungen erbracht habe. Aus dem Umsatzsteueranwendungserlass ergäben sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten keine zwingenden Gründe, welche die Erteilung der Bescheinigung für die Zeiträume vor der Betriebssitzverlegung ausschließen würden. Der Kläger verweist überdies auf Zuständigkeitsvorschriften der Abgabenordnung. Zudem trägt er vor, dass es für das Bescheinigungsverfahren keine Zuständigkeit einer einzigen Landesbehörde gebe und es nicht zu beanstanden sei, wenn sich ein Unternehmer an eine auch zuständige andere Landesbehörde wende, um eine für ihn günstige Entscheidung zu erlangen.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 6. Mai 2024 aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er hält an dem Bescheid fest.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 I. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

14 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Es bedurfte insbesondere nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO unter anderem dann nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Der angefochtene Bescheid vom 6. Mai 2024 ist durch die Senatsbildungsverwaltung, mithin von einer obersten Landesbehörde, erlassen worden und eine gesetzliche Regelung, die eine Nachprüfung vorschreibt, besteht nicht.

15 Die am 10. März 2025 erhobene Klage ist auch nicht verfristet. Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, sofern nach § 68 VwGO kein Widerspruchsbescheid erforderlich ist. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Dies ist hier der Fall. Wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Einjahresfrist, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.

16 2. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Senatsbildungsverwaltung vom 6. Mai 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17 Die Senatsbildungsverwaltung hat keine Rechtsgrundlage benannt für ihren Bescheid, mit dem sie die Bescheinigung vom 29. Januar 2024, die ein Verwaltungsakt ist, insoweit aufgehoben hat, als diese sich auf den Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2022 bezieht. Als Rechtsgrundlagen für die Aufhebung kommen hier die Vorschriften zu Widerruf und Rücknahme nach §§ 48 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin in Betracht. Eine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung muss nicht nur die sich aus § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG ergebenden materiellen Vorgaben erfüllen, sie muss auch den formellen Vorgaben genügen. Dies bedeutet, die Senatsbildungsverwaltung hat bei der Aufhebung Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften einzuhalten. Dies hat sie vorliegend nicht getan.

18 Der Bescheid vom 6. Mai 2024 ist formell rechtswidrig, denn er ist unter Verstoß gegen Zuständigkeits- (dazu unter a.) und Verfahrensvorschriften (dazu unter b.) erlassen worden. Diese Verstöße führen nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (dazu unter c.).

19 a. Für die Teilaufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2024 fehlt dem Beklagten die Verbandskompetenz.

20 Das auf die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf (Aufhebung) eines Verwaltungsaktes ausgerichtete Verfahren ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, für das die allgemeinen Verfahrensvorschriften gelten. Insbesondere setzt es das frühere Verfahren, welches zum Erlass des Verwaltungsaktes geführt hat, nicht fort (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 48 Rn. 321 und § 49 Rn. 203, beck-online; vgl. BeckOK VwVfG/J. Müller, 70. Ed, 1. Juli 2025, § 48 Rn. 125). Zuständig für die Aufhebung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Aufhebung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes zuständige Behörde (vgl. HK-VerwR/Berthold Kastner, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 68, beck-online). Ein Grundsatz, dass diejenige Behörde, die den aufzuhebenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Aufhebung des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes zuständig bleibt, ist dem Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zu entnehmen (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG §48 Rn. 257, beck-online).

21 aa. Ausgehend vom Vorstehenden ist für die Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2024, soweit er den Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2022 betrifft, nicht das Land Berlin, sondern das Land Brandenburg zuständig. Denn die Verbandskompetenz für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Unterrichtstätigkeit des Klägers im vorgenannten Zeitraum liegt im Zeitpunkt der Aufhebung am 6. Mai 2024 beim Land Brandenburg.

22 § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bestimmt, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Auch die Leistungen natürlicher Personen können steuerfrei sein. Dann ist diesen selbst und nicht der Einrichtung, in deren Auftrag sie unterrichten, die Bescheinigung zu erteilen (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmaier, 105. EL Oktober 2025, UStG § 4 Nr. 21 Rn. 58, beck-online). Die von der zuständigen Landesbehörde zu erteilende Bescheinigung ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist und damit einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) darstellt (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 26. August 2014 – 2 K 110/14, juris Rn. 27).

23 Die Verbandskompetenz dient der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger sowie der Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern und damit der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 5.11, BVerwGE 142, 195 ff. Rn. 18 [auch zur Unterscheidung von Verbandskompetenz und örtlicher Zuständigkeit]; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 2 B 608/20, BeckRS 2020, 17256 Rn. 15).

24 Die Verbandskompetenzen der Länder sind nach dem Territorialprinzip voneinander abgegrenzt und die Hoheitsbefugnisse der einzelnen Bundesländer grundsätzlich auf das Gebiet innerhalb ihrer jeweiligen Landesgrenzen beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 − 1 C 5/11, NVwZ 2012, 1485 Rn. 18). Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG können die Länder abweichende Regelungen treffen, wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen. Fehlen spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verbandskompetenz – wie hier für die Ausführung des Umsatzsteuergesetzes – und ist das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln, ist die Verbandskompetenz in entsprechender Anwendung des § 3 VwVfG zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 − 1 C 5/11, NVwZ 2012, 1485 Rn. 19, beck-online; vgl. OVG Münster, Beschuss vom 30. September 2020 – 18 E 285/19, BeckRS 2020, 25978 Rn. 5).

25 Ob das für die Bescheinigung zuständige Bundesland bereits anhand von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ermittelbar ist oder ob es dafür der entsprechenden Anwendung von § 3 VwVfG bedarf, kann offenbleiben. In beiden Fällen bestimmt sich die Verbandskompetenz danach, in welchem Bundesland die Einrichtung beziehungsweise der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen erbringt.

26 Der Ort der Leistungserbringung als zuständigkeitsbegründender Umstand folgt aus dem Sinn und Zweck des Bescheinigungsverfahrens. Das Bescheinigungsverfahren, welches der Feststellung der für die Besteuerung vorgreiflichen Umstände dient, ist aus verfahrensökonomischen Gründen geschaffen worden (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2013 – V R 27/11, DStR 2013, 1081 Rn. 32, beck-online). Die Beurteilung der Frage, ob Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen, soll aufgrund ihrer Sachnähe der zuständigen (Fach-) Landesbehörde vorbehalten bleiben (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 26. August 2014 – 2 K 110/14, juris Rn. 27). Die Landesbehörde soll die Sachverhalte beurteilen, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (vgl. BFH, Urteil vom 20. August 2009 – V R 25/08, juris Rn. 28). Die größte Sachnähe besitzt die Landesbehörde desjenigen Bundeslandes, in dem die antragstellende Einrichtung des öffentlichen Rechts, private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung ihre Unterrichtsleistungen erbringt. Die Landesbehörde ist mit den in diesem Bundesland belegenen Einrichtungen vertraut und kann vor Ort am besten beurteilen, ob diese Einrichtungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung entsprechend den landesrechtlichen Vorgaben erbringen.

27 Dass sich die Verbandszuständigkeit nach dem objektiven Anknüpfungspunkt des Ortes der Leistungserbringung richtet und nicht etwa – wie der Kläger meint – der Unternehmer durch eine entsprechende Antragstellung die zuständige Landesbehörde selbst bestimmen kann, stellt zudem sicher, dass keine sich widersprechenden Entscheidungen der Landesbehörden verschiedener Bundesländer getroffen werden.

28 Die entsprechende Anwendung von § 3 VwVfG führt ebenfalls dazu, dass dasjenige Bundesland die Verbandskompetenz innehat, in dem die Einrichtung beziehungsweise der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen erbringt.

29 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Die Vorschrift knüpft für die Bestimmung der Zuständigkeit an den Ort der Ausübung der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit an.

30 Ausgehend vom Vorstehenden liegt die Verbandskompetenz für die Erteilung der vom Kläger beantragten Bescheinigung für erbrachte Unterrichtsleistungen innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes beim Land Brandenburg, denn von Januar 2009 bis Januar 2022 war der Kläger ausschließlich dort als Musik- beziehungsweise Klavierlehrer tätig. Die Verlegung des Betriebssitzes nach Berlin erfolgte seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge zum 1. Februar 2022. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides war das Land Brandenburg für die Prüfung und Entscheidung der Bescheinigungsvoraussetzungen zuständig, sodass es auch für die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides betreffend den Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2022 zuständig war.

31 bb. Das klägerische Vorbringen zu einer Zuständigkeit des Senatsbildungsverwaltung für die Erteilung der Bescheinigung auch für den Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2022 überzeugt nicht.

32 (1) Der Umstand, dass der Beklagte die Verbandskompetenz für die Erteilung einer Bescheinigung für ab Februar 2022 erbrachte Unterrichtsleistungen besitzt, führt nicht dazu, dass er auch für das Bescheinigungsverfahren betreffend die in den vorherigen Jahren in Brandenburg erfolgte Unterrichtstätigkeit zuständig ist. Eine Bescheinigung kann zwar rückwirkend erteilt werden (Sölch/Ringleb/Oelmaier, 105. EL Oktober 2025, UStG § 4 Nr. 21 Rn. 69, beck-online; NK-GemnR/Leisner-Egensperger/Eisele, 3. Aufl. 2023, UStG § 4 Nr. 21 Rn. 57, beck-online; vgl. zu § 4 Nr. 20 UStG: BFH, Urteil vom 24. September 1998 – V R 3/98, juris Rn. 15), Dies setzt jedoch voraus, dass die bescheinigende Behörde in dem die Rückwirkung betreffenden Zeitraum für die Erteilung der Bescheinigung im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zuständig war. Allein die Möglichkeit einer rückwirkenden Bescheinigung begründet keine Zuständigkeit eines Bundeslandes.

33 (2) Eine Zuständigkeit des Beklagten für Zeiträume vor Februar 2022 ergibt sich auch nicht aus Nr. 4.21.7 der Verwaltungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteueranwendungserlass, Stand: 3. März 2026). Danach ... ist, wenn der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen in mehreren Bundesländern erbringt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen (Satz 1). Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslands ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird (Satz 2).

34 Der Umsatzsteueranwendungserlass ist eine Verwaltungsvorschrift, die für das Gericht keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2025 – 10 CN 1.25, BeckRS 2025, 38508 Rn. 38).x... Im Übrigen liegen weder die Voraussetzungen von Satz 1 noch von Satz 2 vor. Denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2022 ausschließlich im Land Brandenburg als Musiklehrer tätig und wurde dort steuerlich geführt. Anhaltspunkte dafür, dass er ausschließlich außerhalb des Landes Brandenburg tätig war, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn dies anders wäre, regelt die Verwaltungsvorschrift keine Zuständigkeit der Bescheinigungsbehörde, sondern bestimmt lediglich, welche Bescheinigung im finanzbehördlichen Verfahren anerkannt werden soll.

35 (3) Soweit sich der Kläger auf § 26 AO beruft, verfängt auch dies nicht. Die Regelung bestimmt lediglich, dass bei einem Wechsel der zuständigen Finanzbehörde die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Hinsichtlich der Frage der Verbandszuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG lässt sich daraus nichts herleiten.

36 b. Der Bescheid ist nicht nur wegen der fehlenden Verbandszuständigkeit des Landes Berlin formell rechtswidrig, sondern auch weil der Kläger vor dem Erlass des Teilaufhebungsbescheides nicht angehört worden ist.

37 Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das ist hier nicht geschehen.

38 Eine Anhörung ist nicht darin zu sehen, dass der vom Kläger für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte ausweislich des Verwaltungsvorgangs durch die Senatsbildungsverwaltung telefonisch darüber informiert worden ist, dass vom MWFK die Zuständigkeit der Senatsbildungsverwaltung für die Zeiträume vor der Betriebssitzverlegung infrage gestellt werde und dieser daraufhin seine diesbezügliche Rechtsauffassung per E-Mail vom 7. März 2024 mitteilte. Eine Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG muss die Ankündigung enthalten, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei. Ohne Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme geht der mit der Anhörung verfolgte Zweck, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, ins Leere (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 − 3 C 16/11, NJW 2012, 2823 Rn. 12, beck-online). Dass dem Kläger die Teilaufhebung des Bescheides konkret angekündigt und ihm hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, ist gerade nicht ersichtlich. Der Beklagte durfte auch nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG i. V. mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin von der Anhörung absehen, denn es lag weder eine der dort aufgelisteten Ausnahmen vor, noch ist ersichtlich, dass eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war.

39 ...Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist hier nicht der Fall. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 − 3 C 16/11, NJW 2012, 2823 Rn. 18, beck-online).

40 Schließlich liegt kein Anwendungsfall des § 46 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin vor. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Anhörungsfehler bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum – wie bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes – erfordern eine hypothetische Betrachtung in zweifacher Hinsicht: Es ist zunächst zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte, und sodann, ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen (BeckOK MigR/Kothe, 24. Ed. 1. Januar 2026, VwVfG § 28 Rn. 14, 15). Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 VwVfG ist bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 60/13, NVwZ 2014, 530 Rn. 11, beck-online).

41 Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die Senatsbildungsverwaltung angesichts der – ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch behördenintern bestehenden – Uneinigkeit über die Frage der Zuständigkeit für eine Bescheinigung für vor Februar 2022 erbrachte Unterrichtsleistungen unter Berücksichtigung etwaiger Ausführungen der Klägerseite entschieden hätte, den streitgegenständlichen Bescheid nicht teilweise aufzuheben.

42 c. Die formellen Fehler des streitgegenständlichen Teilaufhebungsbescheides begründen nicht dessen Nichtigkeit.

43 Eine fehlende Anhörung führt – wie § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG zeigt – nicht zur Nichtigkeit (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 44 Rn. 118, beck-online).

44 Auch das Fehlen der Verbandskompetenz für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hat nicht dessen Nichtigkeit zur Folge. § 44 Abs. 2 VwVfG gibt keinen absoluten Nichtigkeitsgrund der fehlenden Verbandskompetenz vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbandskompetenz als Unterfall der örtlichen Zuständigkeit verstanden werden würde. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn eine Behörde ihn außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Alle anderen Zuständigkeitsfehler und damit auch eine fehlende Verbandskompetenz werden grundsätzlich als bloß rechtswidrig eingestuft (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG).

45 Die Voraussetzungen der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Zwar stellt die Wahrnehmung einer Zuständigkeit durch den falschen Verband – hier ein unzuständiges Bundesland – einen objektiv schweren Verfahrensfehler dar. Eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist aber erst dann anzunehmen, wenn dieser Fehler auch offensichtlich ist, was anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 3 Rn. 12, beck-online; vgl. Schoch/Schneider/Goldhammer, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 44 Rn. 52, beck-online; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21. August 2018 – 5 Bf 25/17, BeckRS 2018, 24543 Rn. 39). Offensichtlich im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Fehler, wenn die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, sich also geradezu aufdrängt (Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Januar 2005 – 2 B 644/04, BeckRS 2005, 26673 Rn. 27). Dies war hier nicht der Fall. Dass die Senatsbildungsverwaltung für den streitgegenständlichen Bescheid, der die teilweise Aufhebung der von ihr erlassenen Bescheinigung zum Gegenstand hat, nicht zuständig war, weil die Verbandskompetenz für die Erteilung der Bescheinigung für von Januar 2009 bis Februar 2022 erbrachte Unterrichtsleistungen des Klägers beim Land Brandenburg lag, ist nicht ohne weiteres für jeden verständigen Beobachter ersichtlich.

46 II.x...Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

47 ...III. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie wirft keine ungeklärte fallübergreifende Rechtsfrage auf, die entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BeckOK VwGO/Roth, 76. Ed. 1. Januar 2026, VwGO § 124 Rn. 53, beck-online). Die Verbandszuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ergibt sich – unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Verbandskompetenz – aus dem Gesetz. Nicht klärungsbedürftig ist die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 124 Rn. 38, beck-online). Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

48 BESCHLUSS

49 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf

50 5.000,00 Euro

51 festgesetzt.

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