LG Berlin II 103. Kammer für Handelssachen, 2025-12-16, 103 O 41/25

103 O 41/25Cantonal CourtDec 16, 2025

Full text

LG Berlin II 103. Kammer für Handelssachen — 103 O 41/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-16

Aktenzeichen: 103 O 41/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1216.103O41.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 7 EUV 2017/745, § 3 HeilMWerbG, § 3a UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am/an den Geschäftsführer/n zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Airmax“ (Nasendilatator) mit der Angabe zu werben:

  1. „Nasendilatator für eine leichtere Nasenatmung – gegen schnarchen – spreizt die Nasenflügel“,

(...)

  1. „… Besserer Schlaf, wachen Sie ausgeruht auf und halten Sie Ihren Geist frisch“

  2. „SCHNARCHSTOPPER – in 75 % der Fälle wird Schnarchen durch Nasenprobleme verursacht. Offene Nasengänge verhindern Schnarchen. Deshalb sind Airmax Nasenklammern die beste Abhilfe gegen Schnarchen für Männer und für Frauen. Auch in Kombination mit Anti-Schnarchschiene nutzbar“,

  3. „Klinisch erwiesene Wirksamkeit und unterstützt von HNO-Ärzten“,

  4. „snore less – sleep better“,

  5. „enhances sleep, reduces snoring, waking up refreshed, immediate relief ...“,

  6. „Vorteile: Entlastung der Nasenschleimhäute, besseres Atmen, besserer Schlaf, reduziert Schnarchen, ausgeruht Aufwachen, frischer klarer Kopf“,

  7. „Schnarchen reduzieren – besser schlafen“,

wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2025 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 € vorläufige vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbeaussagen bei der Darstellung ihres Produkts „Airmax Nasendilatator“ auf der Internethandelsplattform „xxxxx“ auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es unter anderem gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern. Er ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Kläger gehört unstreitig auch eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben und deren Interessen durch die unten dargestellte Rechtsverletzung der Beklagten berührt sind.

3 Die Beklagte bewirbt auf der Handelsplattform „Amazon.de“ zum Zwecke des Produktabsatzes auf dem deutschen Markt das Produkt „Airmax Nasendilatator“ unter anderem mit den im Unterlassungsantrag unten wiedergegebenen Aussagen. Wegen der Einzelheiten und des Gesamtzusammenhangs dieser Aussagen wird auf die Screenshots der entsprechenden Angebotsseiten gemäß Anlage K 4 verwiesen.

4 Bei einem Nasendilatator handelt es sich um ein Hilfsmittel, das insbesondere beim Schlafen den Naseneingang offenhalten soll, um eine möglichst ungehinderte Atmung und einen geräuschlosen Luftstrom zu ermöglichen. Es besteht aus Kunststoff, wird von unten in die Nasenlöcher geschoben und soll die Nasenflügel von innen spreizen. Hierdurch sollen die mit den Werbeaussagen ausgelobten Effekte eintreten, insbesondere behauptet die Beklagte, besseres Schlafen, da das Atmen erleichtert und das Schnarchen reduziert werde.

5 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit den hier vom Kläger angegriffenen Werbeaussagen aus Sicht der angesprochenen Verbraucher weitergehende Wirkungen ihres Nasendilatators suggeriert, als diesem tatsächlich - wissenschaftlich gesichert - zugeschrieben werden können. Dabei steht zwischen ihnen nicht im Streit, dass das Schnarchen grundsätzlich bzw. zumindest sehr häufig auf einem zeitweiligen Verschluss der oberen Atemwege beruht, der im Schlaf zu einem Wechsel von der sonst üblichen Nasenatmung zur Mundatmung führt und dies durch den Luftzug im Rachenraum ein knatterndes, in den oberen Atemwegen des schlafenden Menschen erzeugtes und zumeist als störend empfundenes Geräusch erzeugt. Ebenso wenig ist streitig, dass es verschiedene Ursachen für eine Behinderung der nächtlichen Nasenatmung und auch des Schnarchens überhaupt gibt.

6 Die Parteien sind allerdings zunächst unterschiedlicher Auffassung darüber, ob es sich bei der behinderten Nasenatmung um einen Hauptfaktor für das Schnarchen handelt. Auch behauptet die Beklagte, dass ihre Nasendilatator auch dann positive Wirkungen haben soll, wenn das Schnarchen tatsächlich primär andere Ursachen haben sollte, als die Verengung der Nasendurchgänge.

7 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2024 wegen irreführender Werbung ab (Anlage K 5).

8 Der Kläger meint, die im Klageantrag zitierten Angaben seien irreführend. Sie erweckten bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, der beworbene Nasendilatator sei zur Reduzierung des Schnarchens unabhängig von der genauen Genese indiziert, könne also beim Beschwerdebild des Schnarchens in allen seinen Erscheinungsformen zu einer statistisch signifikanten wie auch klinisch relevanten und deutlichen Linderung führen. Das sei aber nicht der Fall, jedenfalls aber nicht wissenschaftlich belegbar. Das von der Beklagten beworbene Kunststoffteil könne sich allenfalls in Ausnahmefällen auf das Schnarchen des Anwenders auswirken. Selbst wenn der Nasendilatator - was er bestreite - die Nasenflügel signifikant anheben könne und damit den durch die Nase eingeatmeten Luftstrom klinisch relevant erhöhe, führe dies nicht zu einer das Schnarchen beendenden Mundatmung. Auch könne der Nasendilatator nicht die meist ursächliche Fettleibigkeit des Anwenders verhindern, eine verstopfte Nase befreien, eine verkrümmte Nasenscheidewand geraderücken oder die Nebenwirkungen von Alkoholkonsum, Beruhigungsmitteln und Psychopharmaka beseitigen. Soweit insbesondere in der S3-Leitlinie „Diagnostik und Therapie des Schnarchens des Erwachsenen“ auf ein enges, eingeschränktes Anwendungsgebot des Nasendilatators der Beklagten verwiesen werde, sei in der streitgegenständlichen Werbung weder davon, noch von dem dann auch nur etwa zu erwartenden eingeschränkten Erfolg die Rede. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, bei dem Gerät handele es sich um ein sicheres, allgemein anerkanntes und in der Wirkung wissenschaftlich nachgewiesenes Therapieprodukt. Die inkriminierten Angaben verstießen daher gegen die Irreführungsverbote des § 3 S. 2 Nr. 1 HWG und des Art. 7 VO (EU) 2017/745, weil die Beklagte ihrem Produkt eine Wirkung beilege, die dieses tatsächlich nicht habe.

9 Der Kläger beantragt:

10 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am/an den Geschäftsführer/n zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Airmax“ (Nasendilatator) mit der Angabe zu werben:

11 1. „Nasendialatator für eine leichtere Nasenatmung – gegen schnarchen – spreizt die Nasenflügel“,

12 2. „76,1 % MEHR LUFT … … Atmen Sie leicht durch die Nase, ohne dass die Nase verstopft ist“,

13 3. „…Besserer Schlaf, wachen Sie ausgeruht auf und halten Sie Ihren Geist frisch“

14 4. „SCHNARCHSTOPPER – in 75 % der Fälle wird Schnarchen durch Nasenprobleme verursacht. Offene Nasengänge verhindern Schnarchen. Deshalb sind Airmax Nasenklammern die beste Abhilfe gegen Schnarchen für Männer und für Frauen. Auch in Kombination mit Anti-Schnarchschiene nutzbar“,

15 5. „Klinisch erwiesene Wirksamkeit und unterstützt von HNO-Ärzten“,

16 6. „snore less – sleep better“,

17 7. „enhances sleep, reduces snoring, waking up refreshed, immediate relief ...“,

18 8. „Vorteile: Entlastung der Nasenschleimhäute, besseres Atmen, besserer Schlaf, reduziert Schnarchen, ausgeruht Aufwachen, frischer klarer Kopf“,

19 9. „Schnarchen reduzieren – besser schlafen“,

20 wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

21 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (23.04.2025) zu zahlen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Die Beklagte behauptet, der Airmax verbessere nachweislich den nasalen Luftstrom. Dessen Behinderung Luftstroms sei häufig ein Faktor für das Entstehen oder die Intensivierung von Schnarchen, wenn auch ein ungesunder Lebensstil oder Übergewicht dafür Faktoren sein könnten. Jedenfalls erhöhten nasale Symptome das Risiko für die Entwicklung von Schnarchen signifikant. Unabhängig davon habe die Qualität des nasalen Luftstroms einen erheblichen Einfluss auf das Schnarchverhalten Betroffener und lindere Symptome auch von Patienten, die aus anderen Gründen schnarchten. Selbst wenn ein Patient aus anderen Gründen schnarche, könne eine Verbesserung des nasalen Luftstroms dazu führen, dass sich das Krankheitsbild verbessere. In einer wissenschaftlichen Studie sei es bei den teilnehmenden Patienten zu einer signifikanten Verbesserung des nasalen Atemflusses gekommen, nämlich eines durchschnittlichen Anstiegs im Vergleich zum Ausgangswert von 76,1 %. Die EUFOREA empfehle den Airmax als wirkungsvollem nicht-chirurgische Behandlungsoption bei nasaler Obstruktion und/oder Schnarchen infolge von Nasenklappenproblematiken. Ein durchschnittlicher Verbraucher mit Schnarchproblemen verstehe die angegriffenen Werbeaussagen nicht dahingehend, dass es sich bei dem Airmax um ein universelles Heilmittel gegen sämtliche Arten des Schnarchens handele. Vielmehr machten die Werbeaussagen deutlich, dass er auf die Nasenatmung abziele und entsprechend auch nur über diesen konkreten Mechanismus wirken könne. Potenzielle Kunden nähmen die Werbung nur wahr, wenn sie gezielt nach Suchbegriffen im Zusammenhang mit dem Airmax suchten oder der Algorithmus Plattform ihnen das Produkt aufgrund ihres bisherigen Suchverhaltens vorschlage. Nur Kunden, deren Suchhistorie oder Kaufverhalten darauf schließen, dass sie an Schnarchbeschwerden litten, seien Adressaten der streitgegenständlichen Werbung. Sie meint, der durch die Werbung erweckte Eindruck decke sich mit den tatsächlichen Produkteigenschaften des Airmax. Die beworbenen Wirkungen entsprächen dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Der Einsatz des Airmax zur Bewältigung von Schnarchproblemen sei fachlich nicht umstritten. Der Wirksamkeitsnachweis sei nicht erschüttert, weil Nasendilatatoren nicht bei jedem Patienten verordnet werden könnten. Denn es sei bei medizinischen Produkten üblich und gängig, dass die medizinische Indikation je nach Patienten und Krankheitshistorie variieren könne. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen den Airmax auch nur in diesem Umfang als Gegenmittel für Schnarchprobleme wahr. Bei der heilmittelrechtlichen Beurteilung einer Werbung sei deren Gesamteindruck zu würdigen. Der Verbraucher komme mit den Bewerbungen nur in Berührung, wenn er konkret nach diesem oder vergleichbaren Produkten suche. Dies sei regelmäßig nur der Fall, wenn er auch an einem entsprechenden Beschwerdebild leide. Wegen der Bedeutung für die eigene Gesundheit und der beeinträchtigenden Beschwerden, für die eine Nasendilatator Abhilfe schaffen solle, sei davon auszugehen, dass der Verbraucher bei der Recherche nach einem geeigneten Produkt über ein gesteigertes Maß an Sorgfalt und Achtsamkeit verfüge.

25 Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

26 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

27 Es besteht ein Unterlassungsanspruch Klägers gegen die Beklagte gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG, Art. 7 VO (EU) 2017/745 wegen irreführender Werbung in Bezug auf die im Tenor wiedergegebenen Werbeaussagen für das streitgegenständliche Produkt der Beklagten.

a.

28 Die Klagebefugnis des Klägers folgt dabei ohne weiteres aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG und steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

b.

29 Die angegriffenen Angaben sind irreführend, weil sie dem Produkt der Beklagten jedenfalls im Gesamtzusammenhang der Werbung bei verständiger Würdigung aus Sicht auch eines ausreichend aufgeklärten Verbrauchers Wirkungen in Bezug auf das „Schnarchen“ beilegen, die dieses tatsächlich nicht hervorrufen kann. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Werbung mit den konkret angegriffenen Angaben generell und uneingeschränkt eine Eignung des Produkts bei Schnarchproblemen des angesprochenen Verbrauchers suggeriert, obwohl eine unmittelbare Wirkung des Nasendilatator tatsächlich nur in Betracht kommt, wenn Ursache des Schnarchens die Verengung des Nasendurchgangs ist und dieser durch den Einsatz des Nasendilatators künstlich erweitert werden kann. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Soweit sie allerdings darauf verweist, dass die - mit dem Einsatz des Nasendilatators verbundene - Verbesserung der Qualität des nasalen Luftstroms auch dann einen erheblichen Einfluss auf das Schnarchverhalten Betroffener habe und die Symptome auch von Patienten lindere, die aus anderen Gründen schnarchten, ist dies in keiner Weise belegt oder nachvollziehbar. Selbst wenn die Verbesserung des nasalen Luftstroms grundsätzlich als positiv bewertet werden mag, besteht damit noch kein messbarer Zusammenhang mit dem Schnarchverhalten Betroffener. Die Werbeaussagen suggerieren auch nicht bloß einen irgendwie positiven Einfluss bei Schnarchproblemen, sondern stellt das Produkt uneingeschränkt als Mittel gegen das Schnarchen dar.

30 Es kann offen bleiben, ob selbst in dem beschränkten Bereich bei Verengung des Nasendurchgangs eine Wirkung aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann oder die Beklagte auch insoweit den erforderlichen wissenschaftlichen Nachweis nicht erbringen kann. Dafür mag ebenso offen bleiben, welche Vorgaben dabei an ein Medizinprodukt, wie dem vorliegenden Nasendilatator, zu stellen sind. Denn jedenfalls ist die Werbung insoweit irreführend, als sie diesen beschränkten Anwendungsbereich nicht hinreichend deutlich macht und dem angesprochenen Verbraucher gerade damit eine allgemeine Nützlichkeit des Produkts für Schnarchprobleme jeglicher Art suggeriert.

31 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nichts anderes aus dem maßgeblichen Verbraucherverständnis in Bezug auf die angegriffene Werbung. Denn tatsächlich kann ein durchschnittlicher Verbraucher mit Schnarchproblemen die angegriffenen Werbeaussagen zumindest auch dahingehend verstehen, dass es sich bei dem Nasendilatators der Beklagten um ein universelles Heilmittel gegen sämtliche Arten des Schnarchens handelt. Die Werbeaussagen machen gerade nicht hinreichend deutlich, dass der Nasendilatator auf die Ermöglichung ungestörter Nasenatmung abzielt und deshalb auch nur über diesen Mechanismus Einfluss auf etwaige Schnarchprobleme nehmen kann. Entsprechende - ausdrückliche - Maßgaben fehlen bei der Werbung unter Bezugnahme das Schnarchen unstreitig. Sie lassen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung entnehmen.

32 Es trifft auch nicht zu, dass die angesprochenen Verbraucher - und Betroffene mit Schnarchproblemen - selbst erkennen würden, dass es Schnarchprobleme mit anderen Ursachen gäbe, für die der Nasendilatator nicht geeignet sei. Denn das setzt voraus, dass der angesprochene Verbraucher mögliche Ursachen des Schnarchens bereits kennt und in der Lage ist, Wirkungszusammenhänge selbst einzuordnen. Das kann aber nicht einfach unterstellt werden. Naheliegend ist vielmehr, dass ein Verbraucher mit Schnarchproblemen ohne Vorkenntnisse im Internet nach Lösungen sucht und dann auf die Werbung der Beklagten treffen kann. Er wird dann von der Beklagten gerade nicht darüber aufgeklärt, welche verschiedenen Ursachen des Schnarchens es gibt und dass ihm das angebotene Produkt deshalb nicht zwangsläufig helfen muss. Tatsächlich ist der Wirksamkeitsnachweis erschüttert, weil Nasendilatatoren unstreitig nicht bei jedem Betroffenen hilft. Die Werbung spiegelt das aber nicht wider. Der Besucher der Webseiten der Beklagten verfügt auch nicht in jedem Fall mit einer bestimmten medizinischen Indikation, aufgrund derer er die Wirkung auch ohne entsprechende Aufklärung für sich einordnen könnte. Vielmehr kann ebenso ein Fall der Selbstbehandlung vorliegen, in dem ihm jegliche Vorkenntnisse fehlen. Ein Arztbesuch und eine damit verbundene medizinische Indikation dürfte nach Einschätzung des Gerichts im Regelfall nicht vorangegangen sein.

33 Eine abweichende Bewertung ergibt sich ferner auch nicht aus einem abweichenden Gesamteindruck der angegriffenen Werbung. Auch dafür müsste zumindest an irgendeiner Stelle die eingeschränkte Wirkung dargelegt werden. Das ist aber nicht erkennbar. Soweit die Beklagte eine abweichende Verbrauchererwartung daraus herleiten will, dass der Verbraucher bei der Recherche nach einem für ihn geeigneten Produkt über ein gesteigertes Maß an Sorgfalt und Achtsamkeit verfüge, da es ja um seine Gesundheit gehe, stellt der Verweis auf den Gesundheitsbezug der Werbung ein weiteres Argument gegen die Zulässigkeit der Werbung dar. Denn auch wenn unterstellt werden mag, dass der angesprochene Verbraucher bei gesundheitlichen Belangen aufmerksamer sein mag, als in anderen Bereichen, gilt wettbewerbsrechtlich jedenfalls grundsätzlich ein strengerer Maßstab, was aufklärende Hinweise zu Wirkungsweisen betrifft. Dies gilt hier umso mehr, als im Bereich des Schnarchens eine Selbstbehandlung des Verbrauchers naheliegt, ein paralleler Arztbesuch deshalb nicht zwangsläufig erfolgt.

c.

34 Zur Beurteilung der angegriffenen Werbeangaben im Einzelnen:

35 Ziffer I.1.)

36 Die Bewerbung „gegen schnarchen“ wird an keiner Stelle eingeschränkt.

37 Ziffer I.3.)

38 Die Bewerbung „... Besserer Schlaf, wachen Sie ausgeruht auf ...“ nimmt zwar ausdrücklich nicht Bezug auf die Wirkungen beim Schnarchen. Der Bezug wird aber suggeriert, weil die bekämpften Symptome „schlechter Schlaf“ und Unausgeruhtheit nach dem Inhalt der Werbung insgesamt gerade durch das Schnarchen verursacht worden sein soll. Indem insoweit hier pauschal Wirkungen versprochen werden, suggeriert dies mittelbar auch wiederum eine uneingeschränkte Wirkung gegen das Schnarchen.

39 Ziffer I.4.)

40 Die Bewerbung „Schnarchstopper“ ist wiederum als uneingeschränkte Wirkungsbehauptung im Falle des Schnarchens irreführend. Darüber hinaus ist die Prozentangabe, wonach 75 % des Schnarchens durch Nasenprobleme verursacht werde, sehr zweifelhaft, jedenfalls aber wissenschaftlich nicht gesichert.

41 Ziffer I.5.)

42 Die Werbung mit „klinisch erwiesene Wirksamkeit“ und „unterstützt von HNO-Ärzten“ ist jedenfalls deshalb irreführend, weil nicht hinreichend klargestellt wird, dass es sich dabei nur um die beschränkten Wirkungen im Rahmen des Anwendungsbereichs des Nasendilatators handelt. Vielmehr erweckt die Werbung den Eindruck, dass auch weitgehende Wirkungen „klinisch erwiesen“ sind und „von HNO-Ärzten unterstützt“ werden.

43 Ziffer I.6.)

44 Die Werbung „Snore less - sleep better“ ist wiederum pauschal und suggeriert dadurch allumfassende Wirkung.

45 Ziffer I.7.)

46 hier gilt das Gleiche wie vorstehend

47 Ziffer I.8.)

48 hier gilt das Gleiche wie vorstehend

49 Ziffer I.9.)

50 hier gilt das Gleiche wie vorstehend

51 Der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung war im Wesentlichen berechtigt. Der Kläger hat die Höhe der Kostenerstattung substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat diese auch nicht bestritten.

52 Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht lediglich insofern nicht, als es die Werbeangabe gemäß Ziffer I.2.) des Klageantrags betrifft. Entsprechend war die Klage insoweit abzuweisen. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger seine Unterlassungsanträge im Wesentlichen mit dem unbeschränkten Wirkungsversprechen der Beklagten im Hinblick auf Schnarchprobleme der angesprochenen Verbraucher begründet und insoweit - zu Recht - jedenfalls auf eine fehlende wissenschaftliche Absicherung verweist. Bei der Aussage im Antrag zu Ziffer I.2.) fehlt aber ein solcher Bezug auf das Schnarchen. Vielmehr geht es dabei allein um die Verbesserung der Nasenatmung als solcher unter Angabe eines Prozentsatzes des entsprechenden - unmittelbaren - Effekts. Die Beklagte hat sich insbesondere für den angegebenen Prozentsatz auf eine Studie berufen. Der Kläger hat diese Werbeangabe und deren Richtigkeit nicht substantiiert angegriffen. Es genügt auch nicht, dass er die Wirkungen des Nasendilatators grundsätzlich infrage stellt. Um diese konkrete Angabe zu verbieten, hätte er sich zunächst überhaupt inhaltlich damit und gegebenenfalls der zugrunde liegende Studie auseinandersetzen müssen. Anders als bezüglich der Werbung mit Bezug auf das Schnarchen wird hiermit nichts suggeriert, sondern vielmehr sehr konkret eine Wirkung (76,1 % mehr Luft), die dann auch ebenso konkret angegriffen werden müsste.

B.

53 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1 ZPO.

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