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L 22 R 571/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat, 2026-02-17, L 22 R 571/22
L 22 R 571/22Social Insurance Court / Division 22Feb 17, 2026
§ 231 Abs 4b S 2 SGB VI wirkt nur für Beschäftigungen, die zeitlich unmittelbar vor der Beschäftigung liegen, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 20. September 2022, S 32 R 1706/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-17
Aktenzeichen: L 22 R 571/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0217.L22R571.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 231 Abs 4b S 1 SGB 6, § 231 Abs 4b S 2 SGB 6
§ 231 Abs 4b S 2 SGB VI wirkt nur für Beschäftigungen, die zeitlich unmittelbar vor der Beschäftigung liegen, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde. (Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 20. September 2022, S 32 R 1706/18, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist, ob die Klägerin vom beklagten Rentenversicherungsträger die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI für ihre befristete Teilzeitbeschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 verlangen kann.
2 Die Klägerin war seit 2003 durchgehend selbständig als Rechtsanwältin tätig und als solche seit 31. Juli 2003 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer (RAK) Frankfurt a. M., später auch der RAK Berlin und des Beigeladenen zu 2. Die Beklagte befreite die Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ab 22. März 2004 von der Versicherungspflicht für ihre Tätigkeit bei Pin D gemäß § 6 Abs.1 Satz1 Nr. 1 SGB VI. Mit Bescheiden vom 25. März 2009 und vom 13. Oktober 2009 befreite sie die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für ihre Beschäftigung bei der BGmbH ab 1. Juni 2008 und mit Bescheid vom 28. März 2011 für ihre Beschäftigung bei der S GmbH ab 1. Dezember 2010. Die Beschäftigung bei der S GmbH endete zum 31. Oktober 2012.
3 Am 20. Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht für ihre angestellte Teilzeittätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 ab 1. Mai 2014 befristet bis Ende Oktober 2014. Laut Arbeitsvertrag war sie als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Funktion der Rechtsreferentin Konzernsprecherausschuss angestellt. Sie legte eine Bestätigung der Beigeladenen zu 1 vom 3. Juni 2014 vor, dass sie „als Rechtsberaterin“ angestellt sei. Die Klägerin selbst gab an, sie sei nicht Syndikusrechtsanwältin, weil sie kein ständiger, fester oder dauerhafter Rechtsberater sei, sondern nur für einige Tage im Monat und dies auch nur befristet. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und in der Rechtsanwaltskammer bestehe nicht aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. Auch eine Erstreckung der mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ausgesprochenen Befreiung komme nicht in Betracht (Bescheid vom 16. Oktober 2014; Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2015). Während des laufenden Widerspruchsverfahrens wurde der Arbeitsvertrag über den 31. Oktober 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Am 22. Juni 2015 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin, die zunächst unter dem Az. S 19 R 3193/15 und später unter dem Az. S 19 R 1921/19 WA geführt wurde, mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2015 dazu zu verurteilen, sie für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 1 vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2025 wies das Sozialgericht die Klage ab; das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 22 R 300/25 beim hiesigen Gericht anhängig.
4 Am 29. März 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI als Syndikusrechtsanwältin für ihre vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. Vorsorglich erneuere sie den Antrag auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Zudem beantragte sie am 29. März 2016 für die Zeit ab 1. Mai 2016 die Befreiung als Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Sie habe eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der RAK Berlin am 23. März 2016 beantragt.
5 Mit Bescheid vom 13. September 2017 lehnte die RAK Berlin den Antrag der Klägerin vom 23. März 2016 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) bei der Beigeladenen zu 1 ab und versagte gemäß § 46a Abs. 1 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht, da es an einem dafür erforderlichen bestehenden Arbeitsverhältnis mangele.
6 Für ihre Tätigkeit bei der TGmbH ließ die RAK Berlin die Klägerin mit Bescheid vom 21. September 2017 als Syndikusrechtsanwältin zur Rechtsanwaltschaft zu auf Basis des Arbeitsvertrags vom 18. Mai 2017. Die Beklagte befreite die Klägerin mit Bescheid vom 16. November 2017 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ab 1. Juni 2017 für die im Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2017 bezeichnete Tätigkeit bei TGmbH.
7 Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 29. März 2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für ihre am 1. Mai 2014 aufgenommene Beschäftigung als Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu 1 ab, weil die Rechtsanwaltskammer ihren Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46a BRAO mit Bescheid vom 13. September 2017 abgelehnt habe. Die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung lägen daher nicht vor.
8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12. Februar 2018 Widerspruch ein. Sie habe sämtliche Fristen eingehalten, um entsprechende Anträge zu stellen. Eine frühere Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sei ihr während ihrer Tätigkeit als Inhouse-Rechtsanwältin und damit als Syndikusrechtsanwältin nicht möglich gewesen, da im Jahr 2014 dafür noch jede Rechtsgrundlage gefehlt habe. Das Gesetz weise hier eine Lücke auf, die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe, für Kammerberufe eine lückenlose und einheitliche Rentenbiographie zu gewährleisten.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI lägen nicht vor. Für die Klägerin liege keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. Für eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 4b SGB VI auf den vorliegenden Sachverhalt gebe es keine Veranlassung.
10 Mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage - S 32 R 1706/18 - hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Es bestehe für ihren Fall eine nach dem Gesetzeszweck unbedacht gebliebene und nicht gewollte Regelungslücke. § 231 Abs. 4b SGB VI sei korrigierend dahingehend auszulegen, dass diese Regelung auch auf Unternehmensrechtsanwälte Anwendung fände, denen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung verwehrt worden sei.
11 Mit Urteil vom 20. September 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der streitgegenständliche Bescheid nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 19 R 1921/19 WA (ehemals S 19 R 3193/15) geworden. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI komme als Anspruchsgrundlage für die am 29. März 2016 beantragte Befreiung für die 2014 ausgeübte Tätigkeit bereits aufgrund von § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht in Betracht, welcher eine Rückwirkung des Befreiungsantrags für über ein Jahr vor Antragstellung ausschließe. Für eine rückwirkende Befreiung kämen als Anspruchsgrundlage nur § 231 Abs. 4b Satz 1 und Satz 2 SGB VI in Betracht. Für eine rückwirkende Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI fehle es an einer Befreiung für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. Für eine Rückwirkung der ab Juni 2017 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilten Befreiung aufgrund der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der TGmbH gemäß § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI fehle es an einer „vom Beginn davorliegenden Beschäftigung". Nach der Gesetzesbegründung seien damit nur „unmittelbar davor" liegende Tätigkeiten gemeint, also Tätigkeiten, die zeitlich unmittelbar vor der Tätigkeit ausgeübt worden seien, für welche die Befreiung erteilt wurde (s. BT-Drs. 18/5201, S. 46). Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI, der für einen Antrag auf rückwirkende Befreiung eine Frist bis 1. April 2016 setze, diese also zeitlich eng begrenze und unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handele, die als solche eng auszulegen sei, ergebe sich das. An einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang fehle es hier für die bereits mit Ablauf des Jahres 2014 beendete Tätigkeit. Eine analoge Anwendung von § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI komme nicht in Betracht. Es liege keine unbewusste Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung bewusst in Kauf genommen, dass nicht für alle Syndikusrechtsanwälte der Status quo wie vor der BSG-Rechtsprechung vom 3. April 2014 bleibe. So heiße es auf Seite 2 der BT-Drs. 18/5563 und BT-Drs. 18/5201, dass „unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend - von der Rentenversicherungspflicht befreit" werden und „in Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend der bisherige Status quo aufrecht erhalten bleiben" solle. Auf Seite 46 der BT-Drs. 18/5201 heiße es, dass nur „für bestimmte Syndikusrechtsanwälte" mit § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung eröffnet werde. Das sei auch nicht verfassungswidrig, verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. Die Kammer schließe sich insoweit den Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 3. Juli 2019 - L 16 R 549/18 - Rn. 18 hierzu an.
12 Gegen dieses ihr am 11. Oktober 2022 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. November 2022 eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Sozialgericht habe sich nicht umfassend mit der begehrten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unter allen rechtlichen Aspekten befasst, sondern sich auf die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI beschränkt. Sie habe im streitigen Zeitraum eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausgeübt. Insofern stelle sich die Frage, ob überhaupt eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliege. Zudem habe das Sozialgericht § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI rechtsfehlerhaft ausgelegt und sich über den eindeutigen Wortlaut hinweggesetzt. Insofern werde auch auf die Ausführungen des Sozialgerichts Konstanz in seinem Urteil vom 14. August 2024 - S 4 R 946/24 - verwiesen. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 sei eine davorliegende Beschäftigung i. S. d. § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI. Durch die Verwendung der Pluralform „Beschäftigungen“ werde deutlich, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Schnelllebigkeit des Arbeitsmarktes und ggf. wechselnde Beschäftigungssituationen ein Befreiungsrecht auch für eine Mehrzahl etwaiger früher ausgeübter Beschäftigungen habe ermöglichen wollen. Wäre die Gesetzesauslegung des Sozialgerichts zutreffend, hätte dies in Fällen, in denen im Zeitraum April 2014 bis Dezember 2016 mehrere Tätigkeiten als Syndici ausgeübt worden seien, als praktische Konsequenz, dass die betroffenen Syndici sämtliche Beschäftigungen auch noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen zum 1. Januar 2016 hätten ausüben müssen, um nach § 231 Abs. 4b SGB VI rückwirkend von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Diese Konsequenz wäre weder in praktischer Hinsicht tragfähig, noch könne dies bei lebensnaher Betrachtung dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben.
13 Die Klägerin beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 auf ihren Antrag vom 29. März 2016 rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden.
18 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der vom Sozialgericht Berlin beigezogenen Gerichtsakte S 19 R 1921/19 WA (L 22 R 300/25) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
20 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
21 Die Klage ist als kombiniert (§ 56 SGG) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R -, juris Rn. 10). Sie ist insbesondere nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der hier angefochtene Bescheid ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 19 R 1921/19 WA (L 22 R 300/25) geworden. Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Bescheid vom 8. Januar 2019 ändert den Bescheid vom 16. Oktober 2014 weder ab noch ersetzt er diesen. Abändern oder ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist (vgl. BSG, Urteile vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, juris Rn. 11 und vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 45/03 R -, juris Rn. 17), was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978 - 11 RA 9/78 -, juris Rn. 17; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2023, § 96 Rn. 4a). Dabei reicht bei der Abänderung eines teilbaren Verwaltungsaktes eine Identität des streitbefangenen Teils aus. Daran gemessen liegt keine (Teil)Identität der Regelungsgegenstände vor. Zwar ist in beiden Verfahren die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die von der Klägerin vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübte Tätigkeit streitig. Eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht gegeben. Der erste Bescheid bezieht sich auf den Status der Klägerin als Rechtsanwältin; der zweite Bescheid betrifft ihren Status als Syndikusrechtsanwältin (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 - B 12 R 10/22 R -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 22. März 2018 - B 5 RE 12/17 B -, juris Rn. 21 ff.).
22 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund ihrer vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 ausgeübten Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 oder Satz 2 SGB VI. Danach gilt: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird (Satz 1). Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (Satz 2).
23 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Soweit die Klägerin vorträgt, das Sozialgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage ihrer anwaltlichen Tätigkeit beschäftigt, verkennt sie, dass zulässiger Streitgegenstand hier allein die Frage ist, ob sie als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI rückwirkend von der Versicherungspflicht zu befreien ist.
24 Das Sozialgericht hat auch - anders als von der Klägerin angenommen - nicht rechtsfehlerhaft eine „davor liegende“ Beschäftigung i. S. d. § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI verneint. Die Klägerin hat keine weiteren Beschäftigungen zwischen der hier streitigen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 und der Tätigkeit bei der TGmbH ausgeübt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI jedoch nur für „zeitlich unmittelbar davor liegende Beschäftigungen“ wirken, also bei einem Wechsel zwischen inhaltlich gleichartigen Beschäftigungen an der Zeitgrenze zum Inkrafttreten der BRAO über Syndikusrechtsanwälte (s. BT-Drs. 18/5201, S. 46; vgl. ferner Segebrecht in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 231 Rn. 15).An einer solchen zeitlichen Unmittelbarkeit fehlt es angesichts einer Zeitspanne von fast zweieinhalb Jahren zwischen beiden Tätigkeiten. Denn die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 endete am 31. Dezember 2014; die Tätigkeit bei der TGmbH begann am 1. Juni 2017.
25 Soweit sich die Klägerin auf die Verwendung der Pluralform („Beschäftigungen“) beruft und daraus ein weites Verständnis der „davor liegenden“ Beschäftigungen herleiten will, verfängt dies nicht. Gemeint sind mit der Pluralform mehrere, zeitlich parallel (nicht nacheinander) ausgeübte Tätigkeiten als Syndikusrechtsanwalt (vgl. BT-Drs. 18/5201, S. 32 zu Nummer 2 [§ 46a Abs. 1 BRAO-E] a. E.; Hessisches LSG, Urteil vom 19. November 2024 - L 2 R 93/23 -, juris 44).
26 Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz vom 14. August 2024 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation und rechtfertigt schon deswegen keine abweichende Betrachtungsweise. Zwischen dem Ende der „davor liegenden“ Beschäftigung (Februar 2016) und dem Beginn der neuen Beschäftigung (April 2016), für die die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB VI erteilt worden war, lag im dortigen Fall - anders als hier - lediglich ein Monat (SG Konstanz, Urteil vom 14. August 2024 - S 4 R 946/24 -, juris Rn.1, 33).
27 Im Übrigen spricht auch der Ausnahmecharakter der Regelung des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI gegen ein weites Verständnis. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht nur befreit konkret "für die Beschäftigung". Eine Befreiung kann danach nur tätigkeitsbezogen und nicht personen- oder berufsbezogen erteilt werden. Sie ist ausdrücklich beschränkt "auf die jeweilige Beschäftigung", für die sie beantragt wird (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt eine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen nach den Vorgaben des Gesetzes nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl. BSG, Urteil vom 31.Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 17). In diese Systematik fügt sich die Rückwirkung nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI ein. Demgegenüber stellt § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI, der nicht an eine durch die davor liegende Beschäftigung begründete Pflichtmitgliedschaft anknüpft, eine Ausnahme von den Grundstrukturen des Befreiungsrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Eine solche Ausnahmeregelung ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen (BSG, Urteil vom 26. Februar 2020 - B 5 RE 2/19 R -, juris Rn. 37).
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Eine Kostenerstattung der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese sich nicht aktiv am Berufungsverfahren beteiligt und auch keine Anträge gestellt haben.
29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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