VG Berlin 38. Kammer, 2026-03-27, 38 K 194/24 V

38 K 194/24 VAdministrative Court / Chamber 38Mar 27, 2026

Regest

1. Mit Blick auf die Vorgaben aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ist eine verfassungs-und konventionsrechtskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals der dringenden humanitären Gründe in § 22 S. 1 AufenthG erforderlich, um durch die Aussetzung entstehenden Härten im Einzelfall Rechnung zu tragen. Dies erfordert ein anderes Verständnis des Tatbestandsmerkmals der dringenden humanitären Gründe in § 22 S. 1 AufenthG als die hergebrachte restriktive, auf Sondersituationen und eine besondere Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland begrenzte Auslegung. Nur bei einem solchen Verständnis ist die Aussetzung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar.(Rn.33) 2. Die Norm des § 22 S. 1 AufenthG hat für die Konstellation der Härtefallprüfung in der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten eine Erweiterung durch die zusätzliche Erfassung familiär bedingter Notsituationen erfahren. Dringende humanitäre Gründe sind daher auch dann erfüllt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht länger vereinbar erscheinen lassen. Dabei können sich dringende humanitäre Gründe in der Härtefall-Prüfung eines Ehegattennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten schon alleine aus der Trennungszeit der Ehegatten ergeben. (Rn.33) 3. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fall der Vorfluchtehe ab einer Trennungszeit von 4 bzw. 5 Jahren von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit der Trennung auszugehen. (Rn.38)

Full text

VG Berlin 38. Kammer — 38 K 194/24 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 38 K 194/24 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0327.38K194.24V.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 S 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 36a Abs 1 S 1 AufenthG, § 104 Abs 14 S 1 AufenthG, § 104 Abs 14 S 2 AufenthG ... mehr

Leitsatz

  1. Mit Blick auf die Vorgaben aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ist eine verfassungs-und konventionsrechtskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals der dringenden humanitären Gründe in § 22 S. 1 AufenthG erforderlich, um durch die Aussetzung entstehenden Härten im Einzelfall Rechnung zu tragen. Dies erfordert ein anderes Verständnis des Tatbestandsmerkmals der dringenden humanitären Gründe in § 22 S. 1 AufenthG als die hergebrachte restriktive, auf Sondersituationen und eine besondere Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland begrenzte Auslegung. Nur bei einem solchen Verständnis ist die Aussetzung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar.(Rn.33)

  2. Die Norm des § 22 S. 1 AufenthG hat für die Konstellation der Härtefallprüfung in der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten eine Erweiterung durch die zusätzliche Erfassung familiär bedingter Notsituationen erfahren. Dringende humanitäre Gründe sind daher auch dann erfüllt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht länger vereinbar erscheinen lassen. Dabei können sich dringende humanitäre Gründe in der Härtefall-Prüfung eines Ehegattennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten schon alleine aus der Trennungszeit der Ehegatten ergeben. (Rn.33)

  3. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fall der Vorfluchtehe ab einer Trennungszeit von 4 bzw. 5 Jahren von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit der Trennung auszugehen. (Rn.38)

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug vom 26. Februar 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite entsprechende Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehegatten.

2 Die 1968 geborene Klägerin ist syrischer Staatsangehörigkeit. Ihr im Januar 2004 bzw. 2005 geborener Sohn verließ in Begleitung zweier älterer Cousins die syrische Heimat der Familie und kam Ende November 2015 in der Bundesrepublik Deutschland an, auf seinen Asylantrag vom 10. März 2016 wurde ihm mit Bescheid vom 30. August 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt, er erhielt in der Folge Aufenthaltserlaubnisse als subsidiär Schutzberechtigter und hat zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.

3 Im April 2019 reiste die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann, mit dem sie seit 1981 bzw. 1982 verheiratet ist, im Wege des Elternnachzugs nach Deutschland. Sie erhielt eine bis zum 16. September 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Juni und August 2019 reiste die Klägerin zurück nach Syrien, um sich dort um ihren psychisch schwer kranken und hilfsbedürftigen Sohn zu kümmern.

4 Nachdem der Ehemann der Klägerin zunächst eine (bis zum 16. September 2021 gültige) Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten hatte, stellte er am 5. März 2021 einen schriftlichen Asylantrag. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Juni 2021 subsidiärer Schutz zuerkannt. In der Folge hat er eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter erhalten, die zuletzt bis zum 22. Januar 2029 verlängert wurde. Im Juli 2021 zeigte der Ehemann der Klägerin bei der Ausländerbehörde den Nachzugswunsch seiner Ehefrau an.

5 Nach dem Tod ihres kranken Sohnes im Januar 2024 beantragte die Klägerin am 26. Februar 2024 die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) lehnte den Visumantrag mit Bescheid vom 19. Juni 2024 ab. Der der Klägerin zum Familiennachzug zu ihrem Sohn erteilte Aufenthaltstitel sei inzwischen erloschen. Ein erneuter Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Sohn bestehe nicht, weil dieser bereits volljährig sei und keine besondere Betreuungsbedürftigkeit vorgetragen sei. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setze voraus, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich sei, indes habe die Klägerin aus einer selbst zu verantwortenden Entscheidung Deutschland verlassen. Im Übrigen sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Zudem habe die zuständige Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert.

6 Mit ihrer Klage vom 17. Juli 2024 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt ihre Verfahrensbevollmächtigte zur allgemeinen Lage in Syrien aus, wegen der die eheliche Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden könne.

7 Darüber hinaus sei der stammberechtigte Ehemann der Klägerin wegen seiner geringen Sehkraft schwerbehindert und auf die Hilfe der Klägerin angewiesen. Ferner weist die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage von Arztbriefen darauf hin, dass die Klägerin an mehreren Erkrankungen leide (u.a. degenerative Arthritis in den Knien, degenerativen Entzündung in der Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfall). Darüber hinaus sei sie durch den Tod ihres Sohnes weiterhin schwer psychisch belastet, insbesondere auch, da diese den Tod ihres Sohnes alleine verkraften und betrauern müsse. Medikamente seien in Syrien sehr teuer und auch nicht stets verfügbar. Die Klägerin sei durch die körperlichen Beschwerden im Alltag eingeschränkt und gerade im Hinblick auf die im syrischen Alltag bestehenden Herausforderungen auf Unterstützung angewiesen. So stünden Strom und Wasser nicht den ganzen Tag zur Verfügung, Lebensmittel seien nur in begrenztem Umfang erhältlich und sehr teuer. Die Klägerin sei in Syrien auf sich allein gestellt, ein familiäres oder soziales Netzwerk bestehe dort nicht mehr.

8 Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juni 2024 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen;

10 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug vom 26. Februar 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

11 Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen,

12 und verweist zunächst darauf, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt seien. Es liege nicht der erforderliche humanitäre Grund vor. So sei die Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann allein in ihrem Verantwortungsbereich begründet, so dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht seit langer Zeit unmöglich sei. Die jeweils vorgetragenen Erkrankungen seien nicht von einer Schwere, die einen humanitären Grund zu begründen vermochten. Eine ernsthafte Gefährdung der Klägerin in Syrien sei nicht dargelegt.

13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

14 Mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2025 sowie vom 7. und 10. März 2025 haben sich die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15 Nachdem das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft getreten war, wies die nunmehr zuständige Einzelrichterin mit Schreiben vom 24. Juli 2025 auf die veränderte Rechtslage hin. Daraufhin führte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin aus, dass in der Anwendung des Aussetzungsgesetzes auf die Klägerin ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege.

16 Zudem bestehe selbst bei Anwendung des Aussetzungsgesetzes ein Anspruch der Klägerin, da auch nach der neuen Rechtslage in Härtefällen ein Nachzugsanspruch bestehe und ein solcher Härtefall gegeben sei. Dem ist die Beklagte entgegengetreten, es liege kein Härtefall im Sinne der nunmehr zur Anwendung kommenden Norm vor. Insbesondere ergebe sich nicht aus den darlegten Erkrankungen, dass die Klägerin auf die Pflege ihres Ehemannes angewiesen sei. Mit Schriftsatz vom

17 19. Februar 2026 wies das Gericht darauf hin, dass eine schriftliche Entscheidung im März 2026 beabsichtigt sei.

18 Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. April 2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19 Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Übertragung lag zugrunde, dass die Rechtssache zwar teilweise Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 6 Abs. 1 VwGO aufwirft, diese Fragen aber in ihren wesentlichen Grundzügen bereits in der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Urteile vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, und – VG 38 K 529/24 V –, beide juris) beantwortet wurden. Die Einzelrichterin konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und auch nach dem Hinweis des Gerichts auf die veränderte Rechtsgrundlage hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101

20 Abs. 2 VwGO).

21 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin den erforderlichen Visumantrag gestellt. Zudem bedarf es für den von ihr begehrten langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch eines (nationalen) Visums (§ 6 Abs. 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), da der ihr zum Familiennachzug erteilte Aufenthaltstitel nach § 36a AufenthG bereits wegen des Ablaufs seiner Geltungsdauer erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Klage ist zudem teilweise begründet. Der ablehnende Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 19. Juni 2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Visumantrag abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Die Beklagte war daher zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

22 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder auch nur Neubescheidung ihres Visumantrags aus (§ 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG, wonach dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

23 Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass nach § 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt wird. Anders als bei der vorangegangenen Aussetzung (§ 104 Abs. 13 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. 2016-I, S. 390) hat der Gesetzgeber auch keine Stichtags- bzw. Übergangsregelung vorgesehen, sodass ausnahmslos alle Nachzugsbegehren erfasst sind.

24 Der Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar ( ausführlich VG Berlin, Urteile vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, juris Rn. 23; und – VG 38 K 529/24 V –, juris Rn. 23, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des VG Berlin; siehe auch Wittmann, NVwZ-RR 2025, 1049 [1050]). Bei einer Auslegung von § 22 S. 1 AufenthG im Sinne einer Härtefallregelung verstößt die Aussetzung trotz fehlender Stichtags- bzw. Übergangsregelung weder gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) noch gegen die Vorgaben aus Art. 6 GG und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

25 II. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums oder Neubescheidung ihres Visumantrags folgt auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. (§ 28 Abs. 4 i.V.m.) § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Bereits diese besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

26 Hinsichtlich des geltend gemachten Nachzugsanspruch zu ihrem Ehemann ist die Klägerin schon keine sonstige Familienangehörige. Sonstige Familienangehörige sind alle außer den Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 36 Rn. 27; Hailbronner, in : Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. März 2024, AufenthG § 36 Rn. 31). Zu diesem Personenkreis zählt sie nicht, da sie Ehefrau des Stammberechtigten ist. Für Ehegatten subsidiär Schutzberechtigter sind die Voraussetzungen für den Nachzug abschließend in § 36a AufenthG geregelt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 50). Daran ändert auch die Aussetzung des Familiennachzugs nach § 104 Abs. 14 AufenthG nichts, denn diese lässt die grundsätzliche Wirksamkeit von § 36a AufenthG bestehen und lässt lediglich daneben die Anwendung der § 22, § 23 AufenthG unberührt. Für ein Verwandtschaftsverhältnis der Klägerin und des Stammberechtigten außerhalb der Ehe bestehen keine Anhaltspunkte.

27 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Visums an die Klägerin zum Nachzug zu ihrem inzwischen volljährigen und eingebürgerten Sohn nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG voraussetzen würde, dass dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Verhältnis zu diesen erforderlich ist, wozu nichts vorgetragen wurde oder ersichtlich ist.

28 III. Die Klägerin hat schließlich auch aus § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 22 S. 1 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, wohl aber auf Neubescheidung ihres Visumantrags. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

29 Dabei erfasst der Visumantrag der Klägerin auch das Begehren eines Visums auf Grundlage von § 22 S. 1 AufenthG. So hat die Klägerin als Zweck des Aufenthalts in ihrem Visumantrag vom 26. Februar 2024 den Familiennachzug angegeben. Diese Angabe beinhaltet nach Auffassung der Kammer nach objektivem Empfängerhorizont für die Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs nach § 36a Abs. 1 AufenthG auch das Begehren auf Erteilung eines Visums auf Grundlage von § 22 S. 1 AufenthG als Härtefallregelung (VG Berlin, Urteile vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, juris Rn. 32ff. und – VG 38 K 529/24 V –, juris Rn. 32ff. m.w.N. auch zur Gegenansicht).

30 Auch eine gesonderte "Härtefallanzeige" ist nicht erforderlich (VG Berlin, Urteile vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, Rn. 38, und – VG 38 K 529/24 V –, juris Rn. 38 m.w.N. auch zur Gegenansicht).

31 1. Zudem bestehen die erforderlichen dringenden humanitären Gründe für das Nachzugsbegehren der Klägerin.

32 Die Prüfung dringender humanitärer Gründe in Folge der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgt nach Auffassung der Kammer nicht anhand des hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs.

33 Vielmehr bedarf es zur Einhaltung der Vorgaben aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein Verständnis des § 22 S. 1 AufenthG im Sinne einer Härtefallklausel, die eine Einzelfallprüfung ermöglicht (VG Berlin, Urteile vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, juris Rn. 41ff. und – VG 38 K 529/24 V –, juris Rn. 41ff., je m.w.N.). Dringende humanitäre Gründe sind daher dann erfüllt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen. Auf Ebene des Tatbestands erfordert dies im Fall des Ehegattennachzugs das Vorhandensein eines gültigen Aufenthaltstitels der stammberechtigten Person nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter, den Nachweis einer (im deutschen Rechtskreis) wirksamen Ehe sowie eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die einen Härtefall im Lichte des höherrangigen Rechts begründen. Diese besonderen Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

34 So besitzt der Stammberechtigte eine gültige Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG und bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Ehe. Zudem begründen die Umstände des Einzelfalles einen Härtefall.

35 a) Wann ein Härtefall anzunehmen ist, entzieht sich einer pauschalisierenden Betrachtung. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 49). Dabei kann sich der Härtefall schon alleine aus der Trennungszeit der Ehegatten ergeben (siehe VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, juris Rn. 56ff.; – VG 38 K 529/24 V –, juris Rn. 54ff.). Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus den folgenden Überlegungen:

36 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass sich dringende humanitäre Gründe schon alleine aus der Trennungszeit ergeben können. So ist für § 36a AufenthG höchstrichterlich entschieden, dass im Fall einer sog. Transitehe – ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände – eine mehr als vierjährige Trennung von Ehegatten eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Nachzug allein im Fall der Vorfluchtehe) gebieten kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 36). Die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit kann durch Hinzutreten besonderer Umstände zu verkürzen, aber auch zu verlängern sein (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 –, juris Rn. 32); es bedarf nach dem Vorstehenden indes nicht zwangsläufig des Nachweises individueller Umstände, um eine Unzumutbarkeit der Länge der Trennung darzulegen. Hiervon ausgehend ist für die Bestimmung eines dringenden humanitären Grundes im Sinne von § 22 S. 1 AufenthG als Härtefallregelung im Ausgangspunkt zunächst die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit zu bestimmen. In einem weiteren Schritt ist dann eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die in einer Verkürzung oder Verlängerung der zumutbaren Trennungszeit resultieren kann (strenger möglicherweise und in den entschiedenen Eilverfahren auf die fehlende Glaubhaftmachung individueller Umstände abstellend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 – OVG 3 S 54/25 –, EA S. 6 und vom 10. Dezember 2025 – OVG 3 N 109/24 –, EA S. 3 f.).

37 Zur Beantwortung der Frage, welche Trennungszeit bereits aufgrund ihrer Länge unzumutbar ist, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, das für § 22 AufenthG als Härtefallregelung geurteilt hat, dass die zeitliche Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen ein – vom Kontigent des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG unabhängiger – Aufenthaltstitel nach § 22 S. 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalls in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 49). Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Transitehe, wenn – wie vorliegend – keine minderjährigen Kinder betroffen sind, grundsätzlich bei einer Trennungsdauer von vier bzw. fünf Jahren angenommen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 36).

38 An einer unterschiedlichen Behandlung von sog. Vorflucht-, Transit- und Nachfluchtehen (erläuternd zu den Begriffen der Vorflucht-, Transit- und Nachfluchtehe: VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, juris Rn. 33) hält die Kammer auch bei der Fortwicklung der Rechtsprechung fest (VG Berlin, Urteile vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, juris Rn. 60; – VG 38 K 529/24 V –, juris Rn. 58; siehe auch Deutsches Institut für Menschenrechte, Die Härtefallprüfung im Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, Februar 2026, S. 4). Bei der Vorfluchtehe ist deren besondere Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen (siehe zur geringen Schutzwürdigkeit der Transitehe bzw. Nachfluchtehe: BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 –, juris Rn. 34; bzw. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, juris Rn. 43) und die Intention des Gesetzgebers, den Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Eheleuten im Fall der Vorfluchtehe zu privilegieren (siehe § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Daher übernimmt die erkennende Einzelrichterin die Trennungszeiten, die das Bundesverwaltungsgericht für einen Ausnahmefall für Transitehen angenommen hatte, für den Härtefall für Vorfluchtehen (als dem schützenwertesten Ausnahmefall von der Betroffenheit von der Aussetzung) (zu anderen Modellen VG Berlin, Urteile vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, juris Rn. 65ff., und – VG 38 K 529/24 V –, juris Rn. 64ff.). Damit ist im Fall der Vorfluchtehe ab einer Trennungszeit von 4 bzw. 5 Jahren von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit der Trennung auszugehen.

39 Die Einzelfallumstände, die zu einer Herabsetzung der so ermittelten grundsätzlich zumutbaren Trennungszeit in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Eheschließung führen können, liegen etwa bei einer schwerwiegenden Krankheit eines der Ehegatten oder der Betroffenheit besonders junger Kinder vor (VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2025 – VG 38 K 427/24 V –, juris Rn. 61; – VG 38 K 529/24 V –, juris Rn. 59). Demgegenüber führt eine eventuelle Verbesserung der Lage im jeweiligen Herkunftsland, derart dass dem stammberechtigten Ehegatten dort kein – den subsidiären Schutzstatus (weiterhin) rechtfertigender – ernsthafter Schaden mehr droht, nicht grundsätzlich zur Erhöhung der zumutbaren Trennungszeit. Dies ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung der Schutzzuerkennung durch den jeweiligen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (vgl. § 6 S. 1 Asylgesetz – AsylG –; siehe für die Frage der fortdauernden Zumutbarkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Drittstaat BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 39).

40 b) Nach diesen Maßstäben begründet die vorliegende Dauer der Trennung der Eheleute einen Härtefall.

41 Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich um eine sog. Vorfluchtehe. Die Ehe wurde im Jahr 1981 bzw. 1982 und damit vor der Ausreise des stammberechtigten Ehemannes aus Syrien (April 2019) geschlossen. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der erheblichen Trennungszeit ist in Fällen wie diesem in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG in der Regel das Asylersuchen bzw. der Asylantrag der stammberechtigten Person im Bundesgebiet, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland besteht (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 1 C 17/23 –, BVerwGE 183, 274, Rn. 20). Diese Rechtsprechung legt die Kammer auch für die Bestimmung der erheblichen Trennungszeit bei der Prüfung von § 22 S. 1 AufenthG in der Härtefallkonstellation zugrunde. Ausgehend von dem Asylantrag des stammberechtigten Ehegatten am 5. März 2021 ergibt sich damit eine dem deutschen Staat zurechenbare Trennungszeit von etwas über fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen geht die erkennende Einzelrichterin nicht von einem späteren Beginn der zumutbaren Trennungszeit aus, weil die Klägerin nach der Einreise im April 2019 nach wenigen Monaten aus einer selbst zu verantwortenden Entscheidung Deutschland wieder verlassen habe, um sich in Syrien ihren psychisch schwer kranken und hilfsbedürftigen Sohn zu kümmern. Die Maßgeblichkeit des Asylgesuchs bzw. des Asylantrags zeigt sich durch den Vergleich mit dem Fall, wenn die Klägerin im April 2019 sich aus eben jenem Grund für einen Verbleib in Syrien entschieden hätte; in dieser Konstellation setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bestimmung der zumutbaren Trennungszeit an dem Asylgesuch bzw. Asylantrag an, ohne zu prüfen, aus welchen Gründen der nachziehende Ehegatte im Transitstaat verblieben ist.

42 Eine solche Dauer von fünf Jahren (5. März 2021 – heute) liegt oberhalb der grundsätzlich maximal zumutbaren Trennungszeit von vier bzw. fünf Jahren. Einzelfallumstände, die möglicherweise dazu geeignet wären, die Dauer der zumutbaren Trennung heraufzusetzen, sind im hier zu beurteilenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die vorgetragenen Umstände eine Herabsetzung der zumutbaren Trennungszeit bedingen, bedarf keiner Erörterung, weil nach den obigen Ausführungen die zumutbare Trennungszeit auch ohne solche Umstände überschritten ist.

43 2. Allerdings ist der Lebensunterhalt der Klägerin derzeit nicht gesichert, so dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist.

44 Dass der Klägerin und ihrem Ehemann aufgrund ihrer jeweiligen Krankheiten bzw. körperlichen Einschränkung jegliche Erwerbstätigkeit verwehrt ist, so dass möglicherweise ein Ausnahmefall von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) gegeben ist, steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin fest. Indes kann bei einem Aufenthaltstitel nach § 22 S. 1 AufenthG im Wege des Ermessens von der Tatbestandsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden (§ 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Bei der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens wird die Beklagte u.a. den eingeschränkten Arbeitsmarkt für Sehbehinderte wie den Ehemann der Klägerin zu berücksichtigen haben.

45 Sehen Beklagte und Beigeladene im Wege des Ermessens von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ab, so haben sie sodann das Rechtsfolgen-Ermessen des § 22 S. 1 AufenthG auszuüben. Dabei ist möglicherweise der Nachweis ausreichenden Wohnraums (Rechtsgedanke des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) oder eine eventuelle Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des stammberechtigten Ehemanns der Klägerin (Rechtsgedanke des § 36a Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4, § 79 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) von Bedeutung.

46 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung.

47 Die Berufung war zuzulassen. Die mit dem Fall aufgeworfenen Rechtsfragen sind solche mit grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die tragende Erwägung für die Entscheidung, unter welchen Umständen ein Härtefall im Sinne von § 22 S. 1 AufenthG während der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten anzunehmen ist, hat Bedeutung in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren und ist obergerichtlich noch nicht geklärt.

48 BESCHLUSS

49 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

50 5.000,00 Euro

51 festgesetzt.

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