KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-04-28, 2 Ws 180/24, 2 Ws 180/24 - 121 GWs 195/24

2 Ws 180/24, 2 Ws 180/24 - 121 GWs 195/24Supreme Court / Criminal Chamber IIApr 28, 2025

Regest

Zur sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I, 21. Oktober 2024, (577) 281 AR 250/24 Ns (35/24)

Full text

KG Berlin 2. Strafsenat — 2 Ws 180/24, 2 Ws 180/24 - 121 GWs 195/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-28

Aktenzeichen: 2 Ws 180/24, 2 Ws 180/24 - 121 GWs 195/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0428.2WS180.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 StrEG, § 3 StrEG, § 6 Abs 1 Nr 2 StrEG, § 8 Abs 1 StrEG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 21. Oktober 2024, (577) 281 AR 250/24 Ns (35/24)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 21. Oktober 2024 aufgehoben, soweit der Angeklagten eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz für den durch den Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache erlittenen Schaden gewährt worden ist.

Eine Entscheidung über eine Entschädigung nach dem StrEG durch den Senat ist nicht veranlasst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der vormaligen Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht Berlin I – kleine Strafkammer – hat der Angeklagten durch Beschluss vom 21. Oktober 2024 für die am 14. Mai 2023 und in der Zeit vom 27. Dezember 2023 bis zum 13. März 2024 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zugesprochen, nachdem es ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

2 1. Die Amtsanwaltschaft Berlin hatte der Angeklagten mit ihrer Anklage vom 16. Mai 2023 sieben Diebstahlstaten in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2022 und dem 10. April 2023 zur Last gelegt.

3 2. Die Angeklagte befand sich in dieser Sache aufgrund eines – auf den Haftgrund der Flucht gestützten – Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Mai 2023 am 14. Mai 2023 und vom 27. Dezember 2023 bis zum 13. März 2024 in Untersuchungshaft.

4 3. Am 13. März 2024 stellte das Amtsgericht Tiergarten das Verfahren hinsichtlich sechs der sieben Anklagepunkte auf Antrag der Amtsanwaltschaft im Hinblick auf die einzig verbleibende angeklagte Tat, den Diebstahl einer Festplatte im Wert von 95,99 Euro, gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse ein. Hinsichtlich der verbleibenden Tat erkannte das Amtsgericht Tiergarten auf eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Gegen das Urteil legte die Angeklagte am 20. März 2024 fristgerecht Berufung ein.

5 5. Am 23. September 2024 teilte der von der kleinen Strafkammer mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. S schriftlich mit, dass sich bereits nach Durchsicht der Akten gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ergäben.

6 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin stellte daraufhin das Landgericht Berlin I am 21. Oktober 2024 das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein und gewährte eine Entschädigung auf Grundlage der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 StrEG wegen der erlittenen Untersuchungshaft.

7 6. Gegen die Entschädigungsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 25. Oktober 2024 die sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass eine Entscheidung über eine Entschädigung noch nicht veranlasst war, da das Strafverfahren noch nicht in Gänze abgeschlossen sei.

8 7. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht Tiergarten am 29. November 2024 das Verfahren hinsichtlich der sechs verbleibenden und durch Beschluss vom 13. März 2024 vorläufig eingestellten Tatvorwürfe wieder aufgenommen und nunmehr mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft und des Verteidigers gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Entscheidung über eine Entschädigung hat das Amtsgericht Tiergarten nicht getroffen.

II.

9 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin ist nach § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 311 StPO statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden.

10 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin I vom 21. Oktober 2024 im Umfang der Anfechtung.

11 1. Wird ein Strafverfahren aus Opportunitätserwägungen eingestellt, so kann einer Nichtverurteilten, die durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, gemäß § 3 StrEG i.V.m. § 2 Abs. 1 StrEG eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, die Angeklagte nicht wirksam auf die Entschädigung verzichtet hat und die Ausschlussgründe der §§ 5 und 6 StrEG nicht entgegenstehen (vgl. KG, Beschluss vom 31. August 2017 – 4 Ws 108/17 –). Gemäß § 8 Abs. 1 StrEG trifft jenes Gericht die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entscheidung, welches das Strafverfahren durch Urteil oder Beschluss beendet.

12 Die kleine Strafkammer hat nicht beachtet, dass sie im Rahmen ihrer Opportunitätsentscheidung vom 21. Oktober 2024 das Strafverfahren nicht in Gänze beendete, sondern nur, soweit es in Folge der Berufung der Angeklagten vom 20. März 2024 gegen das Urteil das Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2024 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war.

13 Bei einer unbeschränkten Berufung ist dies zwar grundsätzlich das gesamte Tatgeschehen, welches in der zugelassenen Anklage dem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet worden ist; Gegenstand des Berufungsverfahrens werden jedoch nicht jene Taten, welche bereits von der Vorinstanz gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden sind. Eine Befassung mit diesen Taten ist dem Berufungsgericht verwehrt, da dieser Teil noch beim Amtsgericht anhängig ist (vgl. Quentin, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 327 Rn. 5).

14 Die Entscheidung, ob eine Entschädigung gewährt wird, obliegt vielmehr jenem Gericht, welches innerhalb einer Frist von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Bezugsverfahrens, gleich ob durch Urteil oder Beschluss nach § 153 Abs. 2 StPO, über eine etwaige Wiederaufnahme der abgetrennten Taten in Gestalt eines Beschlusses nach Maßgabe des § 154 Abs. 4, Abs. 5 StPO zu entscheiden hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2013 – III-2 Ws 275/13 –, juris; Kunz/Grommes, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2025, § 2 StrEG Rn. 32 f.). Denn im Falle einer Wiederaufnahme und einer anschließenden Verurteilung besteht nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit die Möglichkeit, die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf künftige Freiheits- oder Geldstrafen anzurechnen. Im Falle der Anrechnung geht der Anspruch auf Entschädigung aber ins Leere, da die Anrechnung gegenüber der Entschädigung vorrangig ist (BVerfG, Beschluss vom 28. September 1998 – 2 BvR 2232/94 –, juris Rn. 21). Soweit das Gericht nach Wiederaufnahme des verbleibenden Verfahrensteils hingegen die Entscheidung trifft, auch diesen (verbleibenden) Teil aus Opportunitätserwägungen einzustellen und das Verfahren somit in Gänze abzuschließen, so hat es auch eine förmliche Entscheidung über die Entschädigung zu treffen (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 153 Rn. 30).

15 Diese Entscheidung oblag hier dem Amtsgericht Tiergarten. Im Ergebnis hat das unzuständige Landgericht Berlin I die Entscheidung über die Entschädigung in sachlicher Unzuständigkeit vorweggenommen, so dass der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben kann.

16 2. Darauf, dass der angefochtene Beschluss auch inhaltlich fehlerhaft ist, kommt es danach nicht mehr an. Allerdings setzt er sich nicht erkennbar damit auseinander, dass die Gewährung der Entschädigung nach § 3 StrEG nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt, die voraussetzt, dass sich der Fall von anderen auffallend abhebt, und eine Entschädigung demnach grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn sich der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig darstellte (KG aaO mwN); zudem lässt er eine Auseinandersetzung mit dem Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vermissen.

17 3. Die Entscheidung über die Entschädigung kann nicht durch den Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getroffen werden (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 8 StrEG Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 20. August 2015 – 2 Ws 523/15 –, juris Rn. 15). Denn das Kammergericht wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin I vom 21. Oktober 2024 nicht mit jenem Verfahrensteil befasst, der instanziell beim Amtsgericht verblieben ist.

III.

18 Die Landeskasse Berlin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen, weil sonst niemand dafür haftet (vgl. KG, Beschluss vom 9. November 2012 − 4 Ws 120/12 −).

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