projects
2 Ws 42/25 Vollz•KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-05-09, 2 Ws 42/25 Vollz
2 Ws 42/25 VollzSupreme Court / Criminal Chamber IIMay 9, 2025
Zu den Voraussetzungen der Rückverlegung aus einer Sozialtherapeutischen Anstalt und dem gerichtlichen Überprüfungsmaßstab. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I, 25. Februar 2025, 599 StVK 160/24 Vollz
Entscheidungsdatum: 2025-05-09
Aktenzeichen: 2 Ws 42/25 Vollz
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0509.2WS42.25VOLLZ.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 5 StVollzG, § 18 Abs 5 StVollzG BE
Rechtskraft: ja
Zu den Voraussetzungen der Rückverlegung aus einer Sozialtherapeutischen Anstalt und dem gerichtlichen Überprüfungsmaßstab.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 25. Februar 2025, 599 StVK 160/24 Vollz
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer am 29. September 2020 wegen schwerwiegender sexueller Nötigung/Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Zwei Drittel der Strafe waren am 16. Oktober 2024 verbüßt. Seitdem wird – nach Bewährungswiderruf – eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Computerbetruges aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Dezember 2018 gegen ihn vollstreckt.
2 Der Beschwerdeführer war seit dem 16. Februar 2023 in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) der Justizvollzugsanstalt (JVA) T untergebracht mit Unterbrechung durch eine Time-Out-Maßnahme in der Zeit vom 12. Oktober 2023 bis zum 22. Januar 2024, in der er in der Teilanstalt V der JVA T untergebracht war. In einer Vollzugsplankonferenz am 23. Mai 2024 wurde wegen fehlender Wohngruppenfähigkeit die Rückverlegung des Beschwerdeführers in die Teilanstalt VI beschlossen, die am Folgetag erfolgt ist. Die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 7. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 ausgehändigt.
3 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Juni 2024 begehrte der Strafgefangene die Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 7. Juni 2024 hinsichtlich der Rückverlegung aus der Sozialtherapeutischen Anstalt in die Teilanstalt VI sowie hinsichtlich der Behauptung, er habe sich kurz vor der Inhaftierung, sich als Rechtsanwalt ausgebend, in eine privatzahnärztliche Behandlung begeben und versucht, diese in der JVA fortzusetzen, obwohl er gewusst habe, dass er diese weder bezahlen könne noch die JVA aufgrund der fehlenden medizinischen Notwendigkeit die Kosten übernehme.
4 Mit der angefochtenen Entscheidung, die dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2025 zugestellt worden ist, hat das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der angefochtenen Behauptung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen und seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
5 Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Strafgefangene mit seiner am 28. März 2025 zu Protokoll des Urkundsbeamten eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.
II.
6 Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzulässig.
7 1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der (in Parenthesen gesetzten) Feststellung in der Vollzugsplanfortschreibung begehrt, er habe sich kurz vor der Inhaftierung, sich als Rechtsanwalt ausgebend, in eine privatzahnärztliche Behandlung begeben und versucht, diese in der JVA fortzusetzen, obwohl er gewusst habe, dass er diese weder bezahlen könne noch die JVA aufgrund der fehlenden medizinischen Notwendigkeit die Kosten übernehme, ist das Rechtsmittel unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz – und vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 Vollz –).
8 Daran fehlt es hier in Bezug auf die angegriffene Feststellung, wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt hat. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass einzelne im Vollzugsplan enthaltene konkrete Regelungen anfechtbar sind. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die Voraussetzungen des § 109 StVollzG Bund vorliegen. Danach können nur Maßnahmen mit Regelungscharakter angefochten werden, die eine unmittelbare Rechts- und Außenwirkung erzeugen oder erzeugen können (vgl. KG NStZ 1997, 207 mwN; OLG Frankfurt NStZ 1995, 520 mwN; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 109 Rn. 7; LNNV/Baier, StVollzG, 13. Aufl., P Rn. 29). Die zitierte Äußerung hat keinen Regelungscharakter und ist daher keine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG Bund.
9 Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 – 2 Ws 10/18 Vollz – und vom 19. August 2014 – 2 Ws 260/14 Vollz –).
10 2. Die Verfahrensrüge in Gestalt der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist bereits nicht zulässig erhoben. Denn nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 Ws 50/20 Vollz –).
11 a) Die Aufklärungsrüge setzt zudem nicht nur voraus, dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, derer sich die Strafvollstreckungskammer hätte bedienen sollen, benannt werden; vielmehr bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, durch welche Umstände sie sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweismittel zu verwenden (vgl. Senat aaO und Beschlüsse vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz – und vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –). Beides teilt die Rechtsbeschwerde nicht mit. Schließlich bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2024 – 2 Ws 51/24 Vollz – und vom 2. Februar 2018 – 2 Ws 10/18 Vollz – mwN), an der es ebenfalls fehlt.
12 b) Die Behauptung des Beschwerdeführers, auf Seite 12 des angefochtenen Beschlusses werde unzutreffend behauptet, er sei in die SothA verlegt worden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist auf Seite 12 im zweiten Absatz ausdrücklich von der Verlegung des Antragstellers aus der Sozialtherapeutischen Anstalt heraus in den Regelvollzug und im vierten Absatz von einer vorübergehenden Verlegung des Verurteilten innerhalb der Sozialtherapeutischen Anstalt (Time-Out-Maßnahme) die Rede. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Landgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass sich der behandelnde Therapeut ihm gegenüber rassistisch geäußert habe, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit diese Behauptung, die sich auf einen Vorfall aus August 2023 bezieht, für die Entscheidung von Bedeutung ist.
13 3. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde im Übrigen keinen Erfolg, weil sie nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG Bund erfüllt.
14 a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG Bund ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. KG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz – und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –; Arloth/Krä, aaO § 116 Rn. 3, jeweils mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. Denn die Voraussetzungen für die Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in der sozialtherapeutischen Einrichtung nach § 18 Abs. 5 StVollzG Bln sind obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 5 Ws 230/20 Vollz –, juris mwN). Geklärt ist insbesondere, dass es sich bei der Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in der Sozialtherapeutischen Anstalt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 5 StVollzG Bln um eine gebundene Entscheidung handelt. Obergerichtlich entschieden ist auch, dass die Vorschrift im Wortlaut weitestgehend dem früher geltenden § 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG entspricht und die zu dieser Norm in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2016 – 2 Ws 1010/16 Vollz – und vom 9. Oktober 2013 – 2 Ws 428/13 Vollz – juris) auf die nun geltende Regelung übertragbar sind (vgl. KG aaO).
15 Wenn Rückverlegungsgründe vorliegen, ist die Verlegung danach zwingend, da sonst wertvolle Therapieplätze blockiert werden (vgl. Arloth/Krä, StVollzG aaO, § 9 Rdn. 15). Durch die Bestimmung soll nämlich sichergestellt werden, dass die ohnehin beschränkten Behandlungskapazitäten der sozialtherapeutischen Anstalten nicht durch ungeeignete Gefangene belastet werden. Ob der Behandlungszweck nicht erreicht werden kann, ist in einer Prognose festzustellen, für die der Anstalt – wie bei der Verlegungsentscheidung – ein gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. KG aaO; Senat aaO).
16 Denn zugrunde zu legen ist insoweit die Frage nach der Behandlungswilligkeit, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit. Bei diesen Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörde unentbehrlich sind (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2007, 284). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er seiner Entscheidung den richtigen Rechtsbegriff der mangelnden Erfolgsaussicht zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist. Das Gericht darf die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene prognostische oder wertende Gesamtabwägung ersetzen.
17 Die Wahrscheinlichkeitsprognose der voraussichtlichen Erfolglosigkeit ist aus dem gesamten Vollzugsverlauf – bezogen auf die bisherige Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt – abzuleiten. Einzelvorkommnisse genügen nicht (vgl. KG aaO; Senat aaO). Es reicht indes aus, wenn die Behörde auf der Grundlage des Gesamtverlaufs des therapeutischen Behandlungsprozesses eine Wahrscheinlichkeitsprognose erstellt, dass mit den therapeutischen Mitteln und Hilfen in der konkreten Einrichtung voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann. Die fehlende Eignung des Verurteilten für den Vollzug in der Sozialtherapeutischen Anstalt kann auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit, aber auch auf die in der Person des Gefangenen gegründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung gestützt werden (vgl. OLG Celle aaO; OLG Schleswig StV 2006, 147; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 349; Senat aaO).
18 Das Kammergericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass als in der Person des Gefangenen liegende Gründe für die Beendigung der Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt auch neuerliche Straftaten oder Disziplinarverstöße in Betracht kommen, jedoch jedenfalls solche mit geringerem Gewicht in der Regel dafür nicht (allein) ausreichen werden (vgl. KG aaO). Erforderlich ist vielmehr eine nachhaltige Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, die von der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der ihr obliegenden umfassenden Sachverhaltsaufklärung nachvollziehbar zu begründen und der gerichtlichen Prüfung nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG zugänglich ist, unabhängig davon, ob der Gefangene ihm vorgeworfenes aggressives Verhalten in Abrede gestellt hat oder nicht (vgl. KG aaO). Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat keinen Anlass, die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze erneut zu erörtern oder fortzuentwickeln.
19 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG Bund) zulässig. Dies würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. dazu Arloth/Krä aaO, § 116 Rn. 3a mwN).
20 aa) Das ist hier nicht der Fall, weil die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die angefochtene Vollzugsplanfortschreibung den vorstehenden Anforderungen genügt. Therapiewilligkeit und -bedürftigkeit liegen bei dem Beschwerdeführer – auch nach Einschätzung der Vollzugsanstalt – vor. Die Vollzugsanstalt hat jedoch aufgrund einer umfassenden prognostischen Einschätzung auf der Grundlage eines zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalts festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichkeitsbedingten Verhaltensmuster für die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ungeeignet ist.
21 Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend festgestellt, dass die Vollzugsanstalt in der angefochtenen Vollzugsplanfortschreibung anhand einer konkreten Tatsachengrundlage dargelegt hat, dass im Interaktionsverhalten des Beschwerdeführers im Stationsalltag von Beginn an bis zur Rückverlegung in den Regelvollzug wiederholt Verhaltensmuster der körperlichen Gewaltanwendung in Konfliktsituationen aufgetreten sind, die ihn als ungeeignet für den offenen sozialtherapeutischen Rahmen, zu dem die Unterbringung in einer therapeutischen Umgebung in Gestalt von Wohngruppen gehört, erscheinen lassen. Dabei sind die entscheidungsrelevanten Einzelbegebenheiten, die Grundlage dieser Negativprognose sind, konkret benannt worden. Rechtsfehlerfrei hat die Strafvollstreckungskammer ferner berücksichtigt, dass sich die von der Vollzugsanstalt angeordnete und vollzogene vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Time-Out-Maßnahme, die als therapeutische Interventionstechnik dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben sollte, sein therapiegefährdendes Verhalten zu überdenken, und gegenüber einer Rückverlegung in den Regelvollzug weniger eingriffsintensiv ist, als wirkungslos erwiesen hat.
22 bb) Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung dabei auf der Grundlage eines umfassend ermittelten Sachverhalts getroffen und die zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpfend gewürdigt.
23 (1) Soweit bei der Ermittlung der Feststellungen die Angaben der Verfahrensbeteiligten zueinander in Widerspruch stehen oder sonst Ungereimtheiten auftauchen, obliegt der Strafvollstreckungskammer infolge der Amtsaufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bund i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2019 – 2 Ws 125/19 Vollz –, juris mwN), den Sachverhalt weiter zu erforschen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218). Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG Bund gilt dabei nicht das Streng-, sondern das Freibeweisverfahren (vgl. Senat aaO). Soweit dabei keine eindeutigen Ergebnisse erzielt werden können, hat die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen und die sonst erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen. Dies folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bund ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. Senat aaO). Sodann ist das Gericht verpflichtet – soweit dazu Anlass besteht, was bei entscheidungserheblichen streitigen Umständen regelmäßig der Fall ist –, die Würdigung in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen, wobei die für ein Strafurteil geltenden Grundsätze für Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG Bund in gleicher Weise gelten (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 Ws 303/15 Vollz –, juris).
24 (2) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer alle verfügbaren Beweise in dem angefochtenen Beschluss umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt und sich eingehend mit den Erklärungen des Beschwerdeführers zu den von der Vollzugsanstalt angeführten konkreten Vorfällen aus dem Stationsalltag auseinandergesetzt. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist sie dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die entsprechenden Äußerungen des Beschwerdeführers lebensfremd und teilweise in sich widersprüchlich erscheinen und deshalb nicht glaubhaft sind.
25 4. Von weiteren Ausführungen in der Sache sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab.
III.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.