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35 L 97/26•VG Berlin 35. Kammer, 2026-05-12, 35 L 97/26
35 L 97/26Administrative Court / Chamber 35May 12, 2026
Es besteht kein Anspruch auf die Verpflichtung des Schulträgers zur vorläufigen Aufnahme eines Kindes in die internationale Grundschule wenn die Familie weder als international mobil noch als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen ist. (Rn.9) (Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 35 L 97/26
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: VwGO § 123, SchulG § 18 Abs 3, SchulG § 55a Abs 2, GsVO § 4 Abs 1, AufnahmeVO-SbP § 5a Abs 1 ... mehr
Es besteht kein Anspruch auf die Verpflichtung des Schulträgers zur vorläufigen Aufnahme eines Kindes in die internationale Grundschule wenn die Familie weder als international mobil noch als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen ist. (Rn.9) (Rn.14)
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der W...-.....-I....-Schule aufzunehmen;
3 hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig im weiteren Auswahlverfahren betreffend die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 der W...-.....-I....-Schule für das Schuljahr 2026/2027 zu berücksichtigen,
4 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der W...-.....-I....-Schule oder zumindest die hilfsweise geltend gemachte weitere Berücksichtigung in dem entsprechenden Auswahlverfahren beanspruchen kann.
5 Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung – GsVO – und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (ausführlich hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2026 – OVG 3 S 96/25 –, EA S. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 –, juris Rn. 15 ff.).
6 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die W...-.....-I....-Schule eine Staatliche Internationale Schule Berlins – SISB –, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen.
7 § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6).
8 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der W...-.....-I....-Schule im Hinblick auf den Antragsteller zu 1 nicht vor. Denn seine Familie ist weder als international mobil (1.) noch als dauerhaft in Berlin lebend (2.) einzuordnen.
9 1. Die Antragsteller haben im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen an die internationale Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP erfüllen. Sie machen insoweit geltend, die Antragstellerin zu 2 arbeite als leitende Angestellte für die Firma Y...., einem Unternehmen des globalen Konzerns G..... Sie leite dort das Team für Organisationskultur in der EMEA-Region mit Schwerpunkt auf internem Marketing und Mitarbeiterbindung. Ihr Verantwortungsbereich umfasse die beiden wichtigsten Y....-Standorte, namentlich Y.... in London und Y.... Dubai. Sie arbeite eng mit den Führungsteams zusammen, die hauptsächlich in London und Dubai ansässig seien. Im Jahr 2025 sei sie von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden, nach Großbritannien zu ziehen, um die Zusammenarbeit mit dem dortigen Führungsteam zu intensivieren. Aufgrund der akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 3, der 2025 einen Herzinfarkt erlitten habe, und des jungen Alters der Kinder, insbesondere des Alters des Antragstellers zu 1, habe die Antragstellerin zu 2 ihren Arbeitgeber dazu bewegen können, von der Versetzung nach London vorerst abzusehen. Es sei jedoch zu erwarten, dass die Antragstellerin zu 2 spätestens in zwei bis drei Jahren von ihrem Arbeitgeber an den Standort London versetzt werde. Es sei ebenso nicht auszuschließen, dass von der Geschäftsführung entschieden werde, die Antragstellerin zu 2 nach Dubai zu versetzen. Mit diesem Vortrag ist die internationale Mobilität der Familie nicht glaubhaft gemacht.
10 Die Familie der Antragsteller gilt zunächst nicht als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP. Es mangelt hierfür an konkreten Darlegungen dazu, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners liegt der Lebensmittelpunkt der Familie mindestens seit dem Jahr 2016 unverändert in Deutschland. Im behördlichen Auswahlverfahren haben sie auch für die Zukunft kein berufliches Erfordernis mehrfacher internationaler Wohnortwechsel im Abstand von höchstens vier Jahren dargelegt, sondern lediglich geltend gemacht, dass aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 ein Umzug nach Großbritannien oder Asien zu erwarten sei (zur Maßgeblichkeit der zukunftsgerichteten Prognose auch für die Annahme von Hochmobilität vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2026 – VG 35 L 140/26 –, BA S. 4).
11 Die Familie gilt auch nicht als mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP.
12 Allerdings folgt dies entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht schon daraus, dass die Antragsteller bereits seit mehr als vier Jahren in Berlin leben. Die Einordnung einer Familie als einfach mobil im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP setzt nicht voraus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt auch in der Vergangenheit nicht länger als vier Jahre in Deutschland hatte (so aber offenbar VG Berlin, Urteil vom 23. September 2025 – VG 3 K 355/24 –, EA S. 4). Schon nach dem Wortlaut der Norm ist es vielmehr ausreichend, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten „nach höchstens vier Jahren“ in das Ausland verlagert, was dafür spricht, dass auch die (nur) künftige Verlagerung binnen dieser Frist genügt. Die Begründung der Zehnten Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP, durch die die Kategorie der einfachen Mobilität geschaffen wurde, bestätigt diese Auslegung. Denn hiernach ist diese Form der Mobilität „auch beim einmaligen Fortzug in das Ausland gegeben“ (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12), also auch dann, wenn die Familie bislang stets in Deutschland wohnhaft war, aber in Zukunft (erstmals und ggf. singulär) ihren Lebensmittelpunkt in das Ausland verlegen wird. Für die Verlegung des Lebensmittelpunkts im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP ist nach der Verordnungsbegründung ausschließlich der Zeitraum von vier Jahren „ab Beginn des Unterrichts“ maßgeblich (Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12), nicht jedoch ein in die Vergangenheit zurückreichender Zeitraum. Im Übrigen wäre eine Auslegung, nach der es bereits in der Vergangenheit zu Verlagerungen des Lebensmittelpunkts in das Ausland gekommen sein muss, um von einer mobilen Familie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP auszugehen, mit der Systematik des § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP kaum zu vereinbaren. Denn in einem solchen Fall mehrfacher Verlagerungen des Lebensmittelpunktes in das Ausland im Abstand von höchstens vier Jahren – wie der Antragsgegner es zu verlangen scheint – dürfte eine Familie regelmäßig gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP bereits als hochmobil einzuordnen sein. Die Kategorie der einfachen Mobilität wäre hiermit obsolet. Damit verstieße eine solche Auslegung zugleich gegen Sinn und Zweck der Vorschrift, durch die der Kreis der im Kontingent „international mobil“ berücksichtigungsfähigen Bewerberkinder gerade erweitert werden sollte, da die rasanten Veränderungen der Arbeitswelt im Rahmen der Digitalisierung dazu führten, dass die Nachfrage von in „klassischem Sinne“ hochmobilen Schülerinnen und Schülern die für sie vorgesehenen Kontingente nicht mehr ausschöpfte (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 11 f.).
13 Gleichwohl kann die Familie der Antragsteller nicht als mobil eingeordnet werden. Soweit sie geltend machen, in zwei bis drei Jahren bzw. im Jahr 2028 werde aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 voraussichtlich eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts nach London oder Dubai notwendig, haben sie hinreichend konkretisierte Planungen eines Auslandsaufenthalts nicht glaubhaft gemacht. Tragfähige Nachweise konkreter Absichten haben sie nicht vorgelegt. Vielmehr haben sie insoweit lediglich eine Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Oktober 2025 eingereicht, wonach der Arbeitsvertrag der Antragstellerin zu 2 einen Passus beinhalte, nach dem sich die Gesellschaft vorbehalte, unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers dessen Tätigkeit und sein Aufgabengebiet zu verändern und ihm andere Aufgaben zu übertragen, was auch für eine zeitlich begrenzte oder dauerhafte örtliche Versetzung gelte. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine vage, im Übrigen auf alle Arbeitnehmer mit dem entsprechenden Vertragsbestandteil zutreffende Absichtserklärung. Hinreichend konkretisierte Planungen hinsichtlich eines Auslandseinsatzes der Antragstellerin zu 2, die erwarten ließen, dass es innerhalb der nächsten vier Jahre mit der hohen Wahrscheinlichkeit, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, zu einer beruflichen Auslandsverwendung kommen wird, lassen sich der Bescheinigung bzw. der Vertragsformulierung nicht entnehmen (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – OVG 3 S 65/25 –, juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund genügt auch die von den Antragstellern zu 2 und 3 im gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung, wonach der Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2 sie im Jahre 2025 aufgefordert haben soll, nach Großbritannien zu ziehen, nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität. Danach habe die Antragstellerin zu 2 ihren Arbeitgeber aufgrund der akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 3 und des jungen Alters des Antragstellers zu 1 dazu bewegen können, von der Versetzung nach London vorerst abzusehen. Dass daraus folgen soll, wie die Antragsteller vorbringen, dass die Antragstellerin zu 2 spätestens in zwei bis drei Jahren nach London oder Dubai versetzt werde, ist hingegen nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr ist der von den Antragstellern benannte, angeblich zu erwartende Versetzungszeitpunkt, der zudem teilweise als „in zwei bis drei Jahren“ bezeichnet wird und zum Teil konkret auf „2028“ datiert, noch völlig unklar und auch der Ort (London oder Dubai) noch völlig offen.
14 2. Die Familie der Antragsteller ist auch nicht im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen. Diese Zugangsbeschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführlich zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 5 f.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2026 – OVG 3 S 81/25 –, BA S. 6).
15 Gemessen hieran gelten die Antragsteller nicht als dauerhaft in Berlin lebend. Vielmehr haben sie im Aufnahmeverfahren vorgetragen, dass ein Umzug ins nicht deutschsprachige Ausland aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 zu erwarten sei. Allein der Umstand, dass die hierzu vorgelegten Unterlagen nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität der Familie im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP genügen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Antragsteller zu 1 seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsgangs in Berlin haben wird.
16 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller war der Antragsgegner auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts weitere Akten, namentlich den Generalvorgang zum Auswahlverfahren oder die Akten der anderen Bewerberkinder, vorzulegen. Die aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Vorlagepflicht beschränkt sich von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. Die Vorschrift vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – BVerwG 20 F 11.15 –, juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt waren weder der Generalvorgang noch die Akten der anderen Bewerberkinder beizuziehen, da sie für die hiesige Entscheidung nicht von Relevanz sind. Es ergibt sich bereits aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend den Antragsteller zu 1, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der W...-.....-I....-Schule im Hinblick auf ihn nicht vorliegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit die Antragsteller demgegenüber auf eine geänderte Verwaltungspraxis des Antragsgegners verweisen, ist dies nicht von Relevanz. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Einordnung der Familie der Antragsteller in die Kategorien „international mobil“ oder „dauerhaft in Berlin lebend“ ist dem Antragsgegner kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt das Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen voller gerichtlicher Überprüfung. Darauf, wie der Antragsgegner die tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf andere Bewerberfamilien oder in der Vergangenheit bewertet hat, kommt es vor diesem Hintergrund hier nicht an. Überdies dürfte ein Generalvorgang im Sinne des Vortrags der Antragsteller ohnehin erst mit Abschluss des für Ende Mai 2026 vorgesehenen Aufnahmeverfahrens überhaupt vorliegen.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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