KG Berlin 7. Zivilsenat, 2025-09-08, 7 U 46/23

7 U 46/23Supreme Court / Civil Chamber 7Sep 8, 2025

Full text

KG Berlin 7. Zivilsenat — 7 U 46/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-08

Aktenzeichen: 7 U 46/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0908.7U46.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 145 BGB, § 147 BGB, § 164 BGB, § 167 BGB, § 631 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Tenor

Im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus der Rechnung 33529 (Anlage K 1), Leistungszeitraum 4. Januar – 6. Juli 2016 (Objekt: XXX) wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2023 auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

1.1. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vergütung von mit drei Rechnungen abgerechneten Werkleistungen, die er für diese erbracht haben will.

2 Das Landgericht hat der Klage mit von beiden Parteien angegriffenem Urteil vom 6. Juni 2023 teilweise stattgegeben; insbesondere sei hinsichtlich der Rechnung 33529 (Anlage K 1) ein Werklohnanspruch in Höhe von 10.662,94 Euro begründet und in Höhe von 5.184,17 Euro unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3 Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass im Hinblick auf die mit der Rechnung 33529 (Anlage K 1) abgerechneten Werkleistungen es zu keinem Abschluss eines Werkvertrages zwischen den Parteien gekommen sei. Soweit der Kläger sich auf eine Auftragserteilung insbesondere durch Herrn XX (geb. XX) berufe, verkenne er, dass nur in Absprache mit Herrn XX für die Beklagte Aufträge hätten erteilt werden dürfen.

4 Der Kläger behauptet mit seiner Berufung, dass er wirksam durch die Beklagte beauftragt worden sei und sämtliche abgerechneten Stunden so auch erbracht worden seien.

5 Der Kläger beantragt,

6 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2023, Az.: 30 O 92/20, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.696,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2019 zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2023, Az. 30 O 92/20, zurückzuweisen.

9 Ferner beantragt die Beklagte,

10 das am 11. Juli 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az: 30 O 92/20, teilweise abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 4. Oktober 2022 vollständig abzuweisen.

11 Der Klägervertreter beantragt,

12 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

13 1. Das Berufungsgericht entscheidet – in Kenntnis des ihm zustehenden Ermessens – durch Teilurteil über die Klage auf Zahlung aus der Rechnung 33529 (Anlage K 1): Leistungszeitraum 4. Januar bis 6. Juli 2016 (Objekt: XX), weil der Rechtsstreit im Übrigen noch nicht entscheidungsreif ist.

14 Ein Teilurteil kann gemäß § 301 Abs 1 ZPO nur ergehen, wenn der Streitgegenstand in abtrennbare, selbstständig entscheidungsreife Teile zerlegt werden kann. Dies ist insbesondere bei – wie hier – objektiver Klagehäufung möglich. Die aus der Rechnung K1 geltend gemachten Ansprüche sind auch entscheidungsreif, wohingegen wegen der aus den Rechnungen K2 und K 3 geltend gemachten Forderungen noch keine Entscheidungsreife vorliegt.

15 Schließlich besteht auch keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Denn die hier geltend gemachten Forderungen aus der Rechnung K1 einerseits und den Rechnungen K2 und 3 betreffen unterschiedliche Objekte und resultieren aus verschiedenen Bauverträgen. Zwingend einheitlich zu entscheidende Rechtsfragen stellen sich insoweit nicht.

16 2. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 15.847,11 Euro für die mit der Rechnung 33529 (Anlage K 1) für den Leistungszeitraum 4. Januar bis 6. Juli 2016 abgerechneten Leistungen nicht zu.

17 a) Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Ein Vertragsschluss betreffend die mit der Rechnung 33529 (Anlage K 1) abgerechneten Leistungen ist nicht festzustellen.

18 aa) Aus der sog. „Rahmenvereinbarung“ aus dem Juni 2009 folgt kein Vertragsschluss für die hier abgerechneten Werkleistungen, zumal hier bereits streitig ist, ob diese Vereinbarung überhaupt auch für Folgeaufträge galt. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine die nachfolgende Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien regelnde Rahmenvereinbarung handeln sollte, folgt aus dieser nicht der Abschluss eines Werkvertrags für die hier jeweils abgerechneten Werkleistungen (so auch selbst der Kläger II/99: „für alle zwischen den Parteien in der Folge geschlossenen Verträge“ und III/171: „da sie [sc. die Rahmenvereinbarung] unbestimmt [sic] der Leistungsabrufe auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist“).

19 bb) Soweit der Kläger behauptet, dass sämtliche abgerechneten Leistungen durch Herrn XX (geb. X) beauftragt worden seien und dieser durch Herrn XX zur Beauftragung des Klägers bevollmächtigt worden sei, ist eine generelle Vollmachterteilung durch die Beklagte an Herrn X(geb. X ) allerdings nicht ersichtlich.

20 Die „Rahmenvereinbarung“ – ohne dass es auf deren Reichweite in diesem Zusammenhang ankommt – gibt keinen Aufschluss über etwaige Bevollmächtigungen von Dritten durch die Beklagte. Die Benennung von Ansprechpartnern stellt jedenfalls keine Bevollmächtigung der hier handelnden Personen durch die Beklagte zum Abschluss weiterer Werkverträge (mit zum Teil nicht unerheblichem Volumen) dar.

21 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, dass eine Vollmacht erteilt worden sei und Herr XX diese Vollmacht mit E-Mail vom 19. November 2018 (Anlage K 51) zurückgezogen habe, ergibt sich entsprechendes nicht ansatzweise aus dieser E-Mail; dort ist nur von Terminvereinbarungen die Rede, die über die Zentralverwaltung in Saarbrücken erfolgen sollten.

22 Auch Einzelbevollmächtigungen für die hier geltend gemachten Arbeiten sind nicht ersichtlich:

23 aaa) Für die Arbeiten am 4. und 5. Januar 2016 ist ein wirksamer Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht festzustellen. Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 22. April 2025 selbst vor, dass Herr X (geb. X) immer nur in Rücksprache mit Herrn X Leistungen habe abrufen dürfen (Bd. III, Bl. 181 d.A., s. auch Bd. III. Bl. 151 d.A.). Dass es im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Arbeiten eine Bevollmächtigung des Zeugen X gegeben hätte, hat der Kläger indes nicht nachvollziehbar dargelegt. Ebenso wenig ist festzustellen, dass Herr X nicht erreichbar gewesen wäre und derart schnelle Hilfe erforderlich gewesen ist, dass ein Auftrag durch Herrn X (geb. X) in Rücksprache mit dem Hoteldirektor hätte erteilt werden dürfen.

24 Auch das Vorliegen einer Duldungsvollmacht ist nicht festzustellen. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2005 – 9 U 73/05 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Vielmehr ist es zwischen den Parteien letztlich unstreitig, dass Aufträge immer nur in Absprache mit Herrn X vergeben werden durften. Dass Herr X von einer etwaigen eigenmächtigen Auftragsvergabe durch Mitarbeiter der von der Beklagten betreuten Objekte vor Ort gewusst und diese geduldet hätte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger gerade nicht dargelegt, dass in der Vergangenheit Aufträge, die durch die Objektmitarbeiter eigenmächtig ohne Rücksprache mit Herrn X erteilt worden wären, in der Folge von der Beklagten vergütet worden wären.

25 Schließlich kann auch nicht von einer Anscheinsvollmacht ausgegangen werden. Eine solche setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Zudem ist im Grundsatz erforderlich, dass das Verhalten des Geschäftsherrn, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 –, juris Rn. 61 m.w.N.). Hier fehlt es bereits daran, dass der Kläger als Geschäftspartner hätte annehmen dürfen, dass die Beklagte das Handeln der eigenmächtig Aufträge auslösenden Objektmitarbeiter kennen und billigen würde. Denn dem Kläger war selbst klar, dass Aufträge grundsätzlich nur nach Absprache mit Herrn X ausgelöst werden durften.

26 Ob Herr X (geb. X) tatsächlich die Arbeiten am 4./5. Januar 2016 (Ausfall der Lüftung der Heizungsanlage) am 4. Januar 2016 gegen 14:50 Uhr beauftragt hat, kann daher dahinstehen, da diese Beauftragung jedenfalls der Beklagten nicht zuzurechnen ist.

27 bbb) Entsprechendes gilt für die für den 20. Januar 2016 abgerechneten Arbeiten. Nach dem Vortrag des Klägers sollen diese Arbeiten telefonisch durch Herrn X (geb. X) beauftragt worden sein. Ein nachvollziehbarer Vortrag des Klägers im Hinblick auf eine die Beklagte bindende Vertretungsmacht des Herrn Xl fehlt indes. Der Kläger legt nicht dar, dass diese Auftragsvergabe in Übereinstimmung mit Herrn X erfolgt wäre.

28 ccc) Gleiches gilt für die zwischen den Parteien streitige Beauftragung für die Arbeiten am 26. Februar 2016. Soweit der Kläger hier behauptet, die defekte Umwälzpumpe sei in Absprache mit Herrn X (geb. X) und Herrn X bestellt und am 26. Februar 2016 eingebaut worden (Bd. III, Bl. 156 d.A.), hat die Beklagte diesen Vortrag bestritten (Bd. III, Bl. 197). Aus dem Telefax vom Februar 2010 (Anlage K62) folgt nichts für eine etwaige Beauftragung der hier abgerechneten Leistungen.

29 ddd) Auch ein die Beklagte bindender Vertragsschluss für die Arbeiten am 13. Mai 2016 und 8. Juni 2016 ist nicht festzustellen mangels dargelegten Einverständnisses von Herrn X mit diesem Auftrag.

30 b) Auch gesetzliche Ansprüche auf Aufwandsentschädigung scheiden aus.

31 aa) Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 670, 683 Satz 1 BGB bestehen nicht.

32 Es fehlt – trotz gerichtlichen Hinweises im Termin am 28. Januar 2025 (Bd. III, Bl. 128r d. A.) – an schlüssigem Vortrag dazu, dass hier die Beklagte als Geschäftsherrin in Anspruch genommen werden kann. Denn unterstellt, es läge tatsächlich eine Auftragserteilung durch den jeweiligen Objektmitarbeiter vor und die Arbeiten wären auch tatsächlich so ausgeführt worden, dann erscheint es durchaus möglich, dass die handelnden Objektmitarbeiter für die Betreibergesellschaft des Hotels als Vertreter gehandelt haben.

33 Denn wer der Geschäftsherr bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben. Geschäftsherr ist derjenige, auf den die Tätigkeit des Geschäftsführers ihrem sozialen Sinn nach weist (vgl. Staudinger/Bergmann (2020) BGB §686 Rn. 4; NK-BGB/Schwab, 4. Aufl. 2021, BGB § 686 Rn. 2). Dies ist hier die Trägerin und Betreiberin des Hotels. Mangels ersichtlicher oder vorgetragener anderer Anhaltspunkte ist sie für die Herstellung, Wartung und Reparatur der technischen Anlagen ihrer Einrichtung verantwortlich. Dass diese Pflicht von der Beklagten übernommen worden wäre oder sie sonst hierzu gehalten wäre, dass sie zum Beispiel Eigentümerin des Objekts sei, ist nach dem Parteivortrag nicht ersichtlich.

34 Dafür spricht auch der Vortrag des Klägers (Bd. III, Bl. 100 d.A.), wonach für den Abruf der Leistungen beim Kläger die Beklagte Mitarbeiter benannt habe, die damit zur Vertretung der Beklagten vor Ort autorisiert gewesen seien. Diese hätten dann weisungsgemäß und autorisiert auch durch die Geschäftsleitungen in den Objekten die Leistungen beim Kläger abgerufen. Dies könnte darauf hindeuten, dass es sich bei den Reparaturaufträgen um Geschäfte der die Objekte betreibenden Gesellschaften gehandelt haben könnte.

35 bb) Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Beklagte, die nicht Betreiberin der Objekte ist, durch die ausgeführten Werkleistungen selbst bereichert wäre.

36 Ferner ist nicht dargelegt, dass eine hier nur in Betracht kommende Eingriffskondiktion nicht durch eine Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und einem etwaigen Vertragspartner (z.B. die Betreibergesellschaft) gesperrt wäre. Denn der Kläger hat zwar behauptet, dass die einzelnen Werkleistungen durch Herrn X (geb. X) beauftragt worden seien. Dies als wahr unterstellt, kommt indes in Betracht, dass diese auch für die jeweilige Betreibergesellschaft gehandelt haben.

37 3. Die Entscheidung über die Kosten ist im Schlussurteil zu treffen. Da dieses Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, war eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht angezeigt.

38 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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