VG Berlin 35. Kammer, 2026-04-23, 35 L 123/26

35 L 123/26Administrative Court / Chamber 35Apr 23, 2026

Regest

Einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule zum Schuljahr 2026/2027 hat nur, wer entweder als international mobil noch als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen ist. (Rn.9)

Full text

VG Berlin 35. Kammer — 35 L 123/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 35 L 123/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0423.35L123.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5a Abs 1 AufnahmeVO-SbP, § 5a Abs 2 AufnahmeVO-SbP, § 5a Abs 1 BesPädSchulAufnV BE, § 5a Abs 2 BesPädSchulAufnV BE

Orientierungssatz

Einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule zum Schuljahr 2026/2027 hat nur, wer entweder als international mobil noch als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen ist. (Rn.9)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen,

3 hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig im weiteren Auswahlverfahren betreffend die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule zu berücksichtigen,

4 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule oder zumindest die weitere Berücksichtigung in dem entsprechenden Auswahlverfahren beanspruchen kann.

5 Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (ausführlich hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2026 – OVG 3 S 96/25 –, EA S. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 –, juris Rn. 15 ff.).

6 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die Nelson-Mandela-Schule eine Staatliche Internationale Schule Berlins - SISB -, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen.

7 § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6).

8 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1 nicht vor. Denn ihre Familie ist weder als international mobil (1.) noch als dauerhaft in Berlin lebend (2.) einzuordnen.

9 1. Die Antragsteller haben im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen an die internationale Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufnahmeVO-SbP erfüllen. Sie machen insoweit geltend, die Antragstellerin zu 2 sei seit dem Jahr 2017 für das Unternehmen P... als F... tätig gewesen. In der Zeit von März 2022 bis September 2024 habe sie an einem Führungskräfteprogramm teilgenommen. Zum 1. Oktober 2025 sei sie zum F... befördert worden. In dieser Funktion werde sie im Sommer 2027 für zwei Jahre von ihrem Arbeitgeber in die USA entsandt, um dort die Prüfungs- und Bestätigungsstandards des Unternehmens weiter zu entwickeln und zu verbessern. Im Sommer 2029 werde sie in das Berliner Büro zurückversetzt und zunächst ihre Arbeit in Deutschland fortsetzen. Die Auslandseinsätze von Führungskräften in dem internationalen Unternehmen würden regelmäßig alle zwei bis vier Jahre angeordnet, sodass die Antragstellerin zu 2 spätestens im Jahr 2033 erneut ins Ausland entsandt werde. Mit diesem Vortrag ist die internationale Mobilität der Familie nicht glaubhaft gemacht.

10 Die Familie der Antragsteller gilt zunächst nicht als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP. Es mangelt hierfür an konkreten Darlegungen dazu, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners liegt der Lebensmittelpunkt der Familie seit Juni 2017, mithin seit fast neun Jahren, unverändert in Deutschland. Auch für die Zukunft haben sie nicht das berufliche Erfordernis mehrfacher internationaler Wohnortwechsel innerhalb von in der Regel höchstens vier Jahren glaubhaft gemacht. Die vage Angabe in der von den Antragstellern vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2025, solche Auslandseinsätze von Mitarbeitern in vergleichbaren Positionen fänden „in der Regel alle 2 bis 4 Jahre statt“, genügt hierfür nicht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Familie der Antragsteller nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners bereits im Rahmen der Schulanmeldung der Schwester der Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2021/2022 eine Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2020 vorgelegt hatte, der zufolge die Antragstellerin zu 2 schon im Sommer 2023 für zwei Jahre in die USA hätte versetzt werden sollen und – insoweit gleichlautend wie die nunmehr vorgelegte Bescheinigung – „solche Auslandseinsätze […] alle 2-4 Jahre“ stattfinden würden. In dem fast neunjährigen Zeitraum von 2017 bis heute kam es indes weder zu der avisierten Versetzung in die USA noch zu einem sonstigen Auslandseinsatz der Antragstellerin zu 2. Vor diesem Hintergrund genügt die nunmehr vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2025 zur Glaubhaftmachung einer Hochmobilität der Familie nicht. Soweit die Antragsteller diesbezüglich geltend machen, der geplante Auslandseinsatz sei nur deshalb nicht zustande gekommen, weil die Antragstellerin zu 2 von März 2022 bis September 2024 in Berlin an einem Führungskräfteprogramm teilgenommen habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr zeigt sich gerade hieran, dass es sich bei den Angaben des Arbeitgebers zu den regelmäßigen Auslandseinsätzen der Mitarbeiter nicht um strikte Vorgaben, sondern allenfalls um allgemeine betriebliche Leitlinien handelt, deren Umsetzung offenbar flexibel gehandhabt wird und dem Anschein nach von den konkreten unternehmerischen und persönlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.

11 Die Familie gilt auch nicht als mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP.

12 Allerdings folgt dies entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht schon daraus, dass die Antragsteller bereits seit mehr als vier Jahren in Berlin leben. Die Einordnung einer Familie als einfach mobil im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP setzt nicht voraus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt auch in der Vergangenheit nicht länger als vier Jahre in Deutschland hatte (so aber offenbar VG Berlin, Urteil vom 23. September 2025 – VG 3 K 355/24 –, EA S. 4). Schon nach dem Wortlaut der Norm ist es vielmehr ausreichend, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten „nach höchstens vier Jahren“ in das Ausland verlagert, was dafür spricht, dass auch die (nur) künftige Verlagerung binnen dieser Frist genügt. Die Begründung der Zehnten Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP, durch die die Kategorie der einfachen Mobilität geschaffen wurde, bestätigt diese Auslegung. Denn hiernach ist diese Form der Mobilität „auch beim einmaligen Fortzug in das Ausland gegeben“ (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12), also auch dann, wenn die Familie bislang stets in Deutschland wohnhaft war, aber in Zukunft (erstmals und ggf. singulär) ihren Lebensmittelpunkt in das Ausland verlegen wird. Für die Verlegung des Lebensmittelpunkts im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP ist nach der Verordnungsbegründung ausschließlich der Zeitraum von vier Jahren „ab Beginn des Unterrichts“ maßgeblich (Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12), nicht jedoch ein in die Vergangenheit zurückreichender Zeitraum. Im Übrigen wäre eine Auslegung, nach der es bereits in der Vergangenheit zu Verlagerungen des Lebensmittelpunkts in das Ausland gekommen sein muss, um von einer mobilen Familie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP auszugehen, mit der Systematik des § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP kaum zu vereinbaren. Denn in einem solchen Fall mehrfacher Verlagerungen des Lebensmittelpunktes in das Ausland im Abstand von höchstens vier Jahren – wie der Antragsgegner es zu verlangen scheint – dürfte eine Familie regelmäßig gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP bereits als hochmobil einzuordnen sein. Die Kategorie der einfachen Mobilität, durch die der Kreis der im Kontingent „international mobil“ berücksichtigungsfähigen Bewerberkinder gerade erweitert werden sollte (vgl. Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 11), wäre hiermit obsolet.

13 Gleichwohl kann die Familie der Antragsteller nicht als mobil eingeordnet werden. Soweit sie geltend macht, aus beruflichen Gründen der Antragstellerin zu 2 werde im Sommer 2027 eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in die USA notwendig werden, haben die Antragsteller dies nicht glaubhaft gemacht. Der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2025 lässt sich schon angesichts des bereits in der vorangegangenen Bescheinigung avisierten und letztlich nicht zustande gekommenen Auslandseinsatzes nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Familie tatsächlich im Jahr 2027 in die USA umziehen wird. Auch der Wortlaut der Bescheinigung, wonach die Vorgesetzten der Antragstellerin zu 2 lediglich „planen“, sie in die USA zu entsenden, spricht gegen das Vorliegen einer bereits hinreichend konkretisierten beruflichen Verpflichtung zur Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Diese Bedenken werden verstärkt durch ein von den Antragstellern zu 2 und 3 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens vorgelegtes Motivationsschreiben vom 10. Oktober 2025, in dem sie darlegen, dass die Antragstellerin zu 2 „auf dem Weg“ sei, „in den kommenden zwei bis drei Jahren eine internationale Aufgabe zu übernehmen“. Auch dies deutet darauf hin, dass es sich bei dem in der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2025 für den Sommer 2027 in Aussicht gestellten Auslandseinsatz noch nicht um eine verbindliche berufliche Verpflichtung, sondern allenfalls um eine lose Planung handelt. Vor diesem Hintergrund genügt auch die von den Antragstellern zu 2 und 3 im gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung, die insoweit den Inhalt der Arbeitgeberbescheinigung nahezu wortlautgetreu wiedergibt, nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität.

14 2. Die Familie der Antragsteller gilt auch nicht im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP als dauerhaft in Berlin lebend. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen. Diese Zugangsbeschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführlich zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 5 f.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2026 – OVG 3 S 81/25 –, BA S. 6).

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16 Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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