VG Berlin 6. Kammer, 2026-04-30, 6 L 229/26

6 L 229/26Administrative Court / Chamber 6Apr 30, 2026

Regest

Die Bezeichnung der Betreiber einer Buchhandlung als "politische Extremisten" muss auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Die bloße Mitteilung seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz, es lägen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vor, reicht hierfür alleine nicht aus.(Rn.77)

Full text

VG Berlin 6. Kammer — 6 L 229/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 6 L 229/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0430.6L229.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 BVerfSchG, § 8 Abs 1 BVerfSchG ... mehr

Leitsatz

Die Bezeichnung der Betreiber einer Buchhandlung als "politische Extremisten" muss auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Die bloße Mitteilung seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz, es lägen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vor, reicht hierfür alleine nicht aus.(Rn.77)

Orientierungssatz

  1. Es ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen, ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 162, 207 und juris Rn. 80).(Rn.48)

  2. Vergleiche zum Leitsatz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11/20 –, BVerwGE 176, 19 und juris Rn. 31.(Rn.77)

  3. Zu den Grenzen des Sachlichkeitsgebots vergleiche BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11/20 –, BVerwGE 176, 19 und juris Rn. 31.(Rn.90)

  4. Vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat, die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig hält und keinen Anlass sieht, von ihr Abstand zu nehmen (vgl. im Hinblick auf hoheitliche Äußerungen: VGH München, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 7 CE 25.2042 –, NJW 2026, 1241 und juris Rn. 25 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 –, juris Rn. 137 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2024 – 1 S 401/24 –, VBlBW 2024, 335 und juris Rn. 26).(Rn.91)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Hauptsache (VG 6 K 231/26) untersagt, zu äußern und/oder zu verbreiten und/oder zur veranlassen, dass Dritte äußern oder verbreiten, die Antragstellerinnen seien „politische Extremisten“, wenn dies geschieht wie in dem Interview des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mit der Zeitung „DIE ZEIT“, das mit der Überschrift „Das ist überhaupt nicht als Kulturkampf gedacht“ am 18. März 2026 online und am Folgetag in der Printausgabe erschienen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerinnen begehren die einstweilige Unterlassung von Äußerungen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die dieser in einem Interview mit der Zeitung „DIE ZEIT“ getätigt hat.

2 Die Antragstellerin zu 1) betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Buchhandlung unter dem Namen „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“ in Berlin. Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) sind deren geschäftsführenden Gesellschafterinnen. Die Antragsgegnerin vergibt jährlich den Deutschen Buchhandlungspreis durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien – BKM –. Das Amt wird derzeit von dem parteilosen Staatsminister Dr. Weimer bekleidet. Der BKM hat die Auswahlempfehlungen über die Preisträgerinnen und Preisträger einer unabhängigen Jury von sachverständigen Persönlichkeiten übertragen, deren Empfehlungen er bei der Preisvergabe grundsätzlich folgt. Abweichungen hiervon erfolgen nach einer veröffentlichten Erklärung des BKM vom 10. März 2026 nur anlassbezogen und in besonderen begründeten Einzelfällen (abrufbar unter https://kulturstaatsminister.de/erklaerung-zum-deutschen-buchhandlungspreis#, zuletzt abgerufen am 30. April 2026).

3 Bei der Vergabe des Preises für das Jahr 2025 bestanden bei der von der Jury ausgewählten Preisträgerliste seitens des BKM in drei Fällen Zweifel an der Preiswürdigkeit. Hierzu zählte auch die von den Antragstellerinnen betriebene Buchhandlung. Der BKM bat daraufhin mit E-Mail vom 16. Januar 2026 an das Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV – um eine Prüfung im sog. Haber-Verfahren. Hierbei handelt es sich um eine von der damaligen Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern – BMI – J.... Haber mit Rundschreiben vom 6. Februar 2017 den Bundesministerien vorgeschlagene Überprüfung öffentlich geförderter Projekte und Projektträger durch das BfV mit dem Ziel, eine missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch Organisationen mit rechts-, links-, ausländerextremistischem oder islamistischem Hintergrund zu verhindern.

4 Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 teilte das BfV dem BKM mit, dass für den „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“ in Berlin verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen. Auf dieser Grundlage ließ der BKM die Buchhandlung – wie auch die anderen beiden Buchhandlungen, zu denen entsprechende Erkenntnisse vorlagen – von der Preisträgerliste streichen. Dieses Vorgehen löste eine bundesweit geführte kontroverse mediale Debatte aus. In der hierzu ergangenen Berichterstattung wurde unter anderem die Buchhandlung der Antragstellerinnen regelmäßig namentlich genannt (siehe nur exemplarisch: „Süddeutsche Zeitung“ vom 3. März 2026, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/kultur/wolfram-weimer-deutscher-buchhandlungspreis-verfassungsschutz-haber-verfahren-kulturfoerderung-extremismus-li.3396299?reduced=true; „DIE ZEIT“ vom 4. März 2026, abrufbar unter: https://www.zeit.de/feuilleton/ausland/2026-03/deutscher-buchhandlungspreis-wolfram-weimer-verfassungsschutz-linksextremismus-kunstfreiheit; „FAZ“ vom 9. März 2026, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/im-berliner-buchladen-der-von-weimer-liste-flog-accg-110847981.html#, jeweils zuletzt abgerufen am 30. April 2026). Auch die Antragstellerinnen zu 2) und 3) wurden im Rahmen der Berichterstattung verschiedentlich namentlich genannt (siehe nur exemplarisch: „TipBerlin“ vom 4. März 2026, abrufbar unter: https://www.tip-berlin.de/kultur/berliner-buchladen-schwankende-weltkugel-wolfram-weimer/; „Tagesspiegel“ vom 5. März 2026, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/pankow/kritik-an-ausschluss-von-buchhandlungspreis-berliner-laden-zu-links-fur-den-bundesverfassungsschutz-15316391.html; „FAZ“ vom 9. März 2026, a.a.O.; „TAZ“ vom 11. März 2026, abrufbar unter: https://taz.de/Besuch-der-Buchhandlung-Zur-schwankenden-Weltkugel-Was-stoert-Minister-Weimer-an-diesem-Laden/!6161698/, jeweils zuletzt abgerufen am 30. April 2026).

5 In diesem Zusammenhang gab der BKM der Zeitung „DIE ZEIT“ ein Interview, welches unter der Überschrift „Das ist überhaupt nicht als Kulturkampf gedacht“ mit dem Vorspann „Staatsminister Wolfram Weimer erklärt, warum er drei Buchhandlungen von einer Preisverleihung ausgeschlossen hat, sich in der Debatte um die Meinungsfreiheit als Liberalen sieht und wie er Regeln für die Kultur durchsetzen will“ in der Printausgabe Nr. 13/2026 vom 19. März 2026 sowie bereits am Tag zuvor online auf www.zeit.de erschien und dort auch weiterhin abrufbar ist (https://www.zeit.de/2026/13/wolfram-weimer-buchhandlungspreis-ausschluss-verfassungsschutz, zuletzt abgerufen am 30. April 2026). In dem Interview wurde der BKM direkt eingangs auf die drei vom Buchhandlungspreis ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen:

6 „DIE ZEIT: Herr Weimer, vor fünf Monaten haben wir an diesem Tisch im Kanzleramt gesessen, und Sie haben im Interview dazu aufgerufen, den Kulturkampf in der politischen Mitte zu beenden. Stattdessen gab es erst einen Eklat bei der Berlinale rund um das Thema Gaza, dann haben Sie drei linke Buchhandlungen von einem Preis ausgeschlossen – und nun tobt ein zweiter Kulturkampf, der zwischen der Kultur und dem Kulturstaatsminister. Was ist schiefgelaufen?“

7 Auch im weiteren Verlauf des Interviews wurde erneut ausdrücklich nach den drei Buchhandlungen gefragt:

8 „DIE ZEIT: Auf diese lange Linie kommen wir später noch mal zu sprechen. Lassen Sie uns am Vorabend der Leipziger Buchmesse zunächst über die Meinungsfreiheit für Buchhandlungen reden. Sie haben drei Buchläden von der Verleihung des vom Bund ausgelobten Buchhandlungspreises ausgeschlossen, die von einer Fachjury nominiert worden waren. Warum?“

9 Dem BKM wurde sodann folgende Frage gestellt:

10 „DIE ZEIT: Aber warum haben Sie in die Vergabe des Buchhandlungspreises eingegriffen?“

11 Er ließ sich daraufhin wie folgt ein:

12 „Weimer: Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun. Hier wird ja nicht zensiert oder irgendjemandem irgendetwas untersagt, sondern nur ein Staatspreis nicht verliehen. Das ist die denkbar sanfteste Form, in der der Staat ausdrücken kann, dass er Extremisten nicht auch noch fördert und auszeichnet. Und da uns Informationen des Verfassungsschutzes vorlagen, mussten wir so handeln.“

13 Im Folgenden wurde der BKM näher zu den Gründen für den Ausschluss der drei Buchhandlungen befragt:

14 „DIE ZEIT: Was heißt denn, sie lagen uns vor? Einstufungen des Geheimdienstes liegen ja nicht einfach so herum. Hat Ihr Amt beim Verfassungsschutz nach allen 118 Buchhandlungen gefragt, die auf der Liste der Jury standen?

15 Weimer: Nein, das ist nicht der Fall. Die Preisträgerliste lag meinen Mitarbeitern vor, und die hatten Informationen, dass in drei Fällen möglicherweise ein Problem auftaucht.

16 DIE ZEIT: Woher hatten sie diese Informationen? Hat sich der Verfassungsschutz von sich aus gemeldet?

17 Weimer: Nein, hat er nicht. Unsere Fachbeamten, die sich in der Buchhandlungsszene sehr gut auskennen, hatten in drei Fällen grundsätzliche Zweifel an der Preiswürdigkeit. Um aber gerade nicht willkürlich eine Entscheidung zu treffen, wurde über das Innenministerium beim Verfassungsschutz angefragt. Für solche Fälle gibt es seit vielen Jahren ein geordnetes Verfahren, das in Hunderten ähnlichen Fällen von verschiedenen Ministerien angewandt wird – übrigens auch schon von meiner Amtsvorgängerin. Das entspricht also der Sorgfaltspflicht.

18 DIE ZEIT: Und was war die Antwort?

19 Weimer: Dass hier etwas Ernsthaftes vorliegt.

20 DIE ZEIT: Und was liegt vor?

21 Weimer: Das darf uns der Verfassungsschutz nicht im Detail sagen.

22 ZEIT: Mit anderen Worten, der Grund für den Ausschluss der drei Buchhandlungen sind Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, über die er nichts mitteilt, die von Ihnen vorgebrachten Begründungen sind aber andere. Könnte es sein, dass dadurch eine merkwürdige Grauzone entstanden ist, die repressiv wirkt?

23 Weimer: Das will ich nicht hoffen, glaube es aber auch nicht.“

24 Auch im weiteren Verlauf ist der Ausschluss der drei Buchhandlungen Gegenstand des Interviews.

25 Der Sachverhalt war und ist auch im Nachgang zu dem Interview Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung (siehe zuletzt nur exemplarisch: „FAZ“ vom 22. April 2026, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/weimer-im-kulturausschuss-ein-tiefpunkt-der-kulturpolitik-200758439.html; „Tagesspiegel“ vom 23. April 2026, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/er-verstarkt-die-verwirrung-grune-werfen-weimer-mangelnde-aufklarung-wegen-abgesagtem-buchhandlungspreis-vor-15512682.html, jeweils zuletzt abgerufen am 30. April 2026).

26 Mit Schreiben der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 19. März 2026 mahnten diese die Antragsgegnerin wegen der Bezeichnung als „politische Extremisten“ in dem besagten Interview ab und forderten diese auf, eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 23. März 2026 abzugeben. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 23. März 2026 die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab.

27 Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 23. März 2026 sowie der am Folgetag erhobenen Klage in der Hauptsache (VG 6 K 231/26) verfolgen die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter. Ihnen stehe ein Anordnungsanspruch in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu. Sie seien in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, das auch die Antragstellerin zu 1) als juristische Person schütze. Die Äußerung des BKM in dem besagten Interview sei dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien. Ein Buchladen, der als extremistisch gebrandmarkt werde, könne gegebenenfalls schwieriger Bücher verkaufen. Die Antragstellerinnen seien identifizierbar, da allgemein bekannt sei, welche drei Buchhandlungen von dem Buchhandlungspreis ausgeschlossen worden seien. Hiervon seien auch die Beteiligten im Interview wie selbstverständlich ausgegangen. Bei der Aussage handele es sich um keine abstrakte Darstellung, sondern eine konkrete auf die Buchhandlungen und damit auf die Antragstellerinnen bezogene Bewertung. Auf eine namentliche Nennung der Antragstellerinnen komme es nicht an. Eine hinreichende Identifizierbarkeit ergebe sich daraus, dass es eine bundesweite Berichterstattung über den Vorgang unter Nennung der Antragstellerinnen gegebenen habe, an die auch die Beteiligten des Interviews anknüpften. Es sei zudem allgemein bekannt, dass die Antragstellerinnen den „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“ betreiben. Insbesondere sei auch eine hinreichende Identifizierbarkeit der Antragstellerinnen zu 2) und 3) gegeben. Für eine Identifizierbarkeit sei bereits eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichend. Bei einer unabhängigen Buchhandlung würden Stammkunden, Lieferanten, Branchenkenner und das lokale Umfeld den Betrieb unmittelbar mit den handelnden Personen verbinden. Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) seien „die Gesichter“ des Buchlandens, da sie fast immer vor Ort seien und auch bei Veranstaltungen für den Laden auftreten würden. Insbesondere seien auch deren Namen in einer Vielzahl von Berichten erwähnt worden. Dies führe dazu, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowohl im Buchladen als auch privat und von Personen aus der Branche auf den Vorgang angesprochen würden. Zur näheren Glaubhaftmachung ihres diesbezüglichen Vorbringens hat die Antragstellerin zu 2) eine eidesstattliche Versicherung vom 14. April 2026 vorgelegt (Anlage PR07, Bl. 177 d.A.).

28 Die Äußerung sei in amtlicher Eigenschaft erfolgt, sodass eine Berufung auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit ausscheide. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Eingriff in die Preisvergabe in amtlicher Eigenschaft des BKM erfolgt sei und das gesamte Interview seine Amtsführung zum Gegenstand habe.

29 Die Äußerung sei auch rechtswidrig, da es an der erforderlichen Tatsachengrundlage fehle. Das Vorliegen von Informationen des Verfassungsschutzes sei nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, zumal diese Informationen unbekannt seien, sodass deren inhaltliche Relevanz nicht beurteilt werden könne. Der BKM habe bei seiner Äußerung auch eine eigene Bewertung vorgenommen und nicht lediglich die Einschätzung des BfV wiedergegeben. Unabhängig davon obliege einer Behörde bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit eine eigene Prüfpflicht.

30 Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin ihre Äußerung als rechtlich zulässig verteidige und keine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Eine Wiederholungsgefahr sei auch nach der inzwischen erfolgten Vergabe des Buchhandlungspreises 2025 nicht ausgeschlossen. Denn die Medienberichterstattung über das Verhalten des BKM sei danach fortgesetzt worden. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass der BKM seine Entscheidung im Hinblick auf die angebliche Verfassungsfeindlichkeit der Antragstellerinnen erneut verteidige. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BKM in dem angegriffenen Interview bereits erschöpfend geäußert habe. Nach der Veröffentlichung des Artikels habe sich der BKM im Kulturausschuss erneut dahingehend geäußert, „es verstehe sich von selbst, dass der Staat keine Fördergelder oder Preise an Extremisten oder Akteure vergebe, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen“. Auch bei der Eröffnung der Leipziger Buchmesse am selben Tag habe der BKM sein Vorgehen dahingehend gerechtfertigt, dass Staatsgelder nicht an „Feinde der Demokratie“ gezahlt werden sollten. Ferner sei der Vorgang nicht abgeschlossen, da der Eingriff in die Verleihung des Buchhandlungspreises im Kontext der Auseinandersetzung um die Wahrung grundrechtlicher Freiheiten im Rahmen der Kulturförderung immer wieder an Aktualität gewinne. Hinzu käme, dass die Antragstellerinnen gegen den Ausschluss von der Preisverleihung und die Datenübermittlung an das BfV Klage erhoben hätten, sodass die Antragsgegnerin auch in diesem Kontext zur Verteidigung ihrer Entscheidung öffentlich Stellung beziehen müsse. Schließlich folge eine Wiederholungsgefahr daraus, dass die Antragstellerinnen auch im nächsten Jahr beabsichtigten, sich um den jährlich vergebenen Preis zu bewerben.

31 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch umfasse auch die Handlungsalternative „verbreiten und/oder verbreiten zu lassen“, da der BKM das Interview mit dem Willen gegeben habe, dass „DIE ZEIT“ es veröffentliche. Eine Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs liege nicht vor, da in dem Interview lediglich die vom BKM getätigte Äußerung abgedruckt worden seien.

32 Schließlich sei ein Anordnungsgrund gegeben. Das Interview sei nach wie vor online abrufbar und die Antragsgegnerin habe nicht auf eine Beendigung der Rechtsverletzung hingewirkt. Da der BKM das Interview autorisiert habe, sei die weitere Veröffentlichung nicht anders zu bewerten als eine Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde. Die Antragsgegnerin sei auch verpflichtet, auf eine Beendigung der Rechtsverletzung hinzuwirken. Eine Vorwegnahme der Hauptsache werde nicht begehrt, sondern lediglich eine Übergangsregelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

33 Nachdem die Antragstellerinnen zunächst auch die Androhung von Ordnungsmitteln begehrt haben, haben sie den Antrag insoweit inzwischen zurückgenommen und beantragen zuletzt noch,

34 der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage zu untersagen, in Bezug auf die Antragstellerinnen zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, diese seien „politische Extremisten“, wenn dies geschieht wie in dem Interview mit der Überschrift „Das ist überhaupt nicht als Kulturkampf gedacht“ vom 18. März 2026 in Anlage PR01,

35 Die Antragsgegnerin beantragt,

36 den Antrag abzulehnen.

37 Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit die Antragstellerinnen die Untersagung begehren, die beanstandete Äußerung „zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen“. Der Antragsgegnerin fehle es insoweit an der erforderlichen Passivlegitimation. Die Verbreitung und Veröffentlichung des Interviews sei in eigener Verantwortung des Presseorgans erfolgt, ohne dass die Antragsgegnerin hierauf Einfluss habe.

38 Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es sei bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen die hier aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen schweren oder unzumutbaren Nachteile drohten. Sofern die Antragstellerinnen als mögliche Nachteile angeben, sie könnten gegebenenfalls schwieriger Bücher verkaufen, sei dies nicht belegt. Aus der medialen Berichterstattung ergebe sich gerade, dass die Nachfrage der Kunden nach der Buchhandlung besonders hoch sei. Die Klärung grundsätzlicher Rechtfragen müsse vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

39 Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Es liege kein Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Antragstellerinnen vor. Es sei bereits fraglich, ob sich die Antragstellerin zu 1) als juristische Person überhaupt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen könne. Jedenfalls scheide hinsichtlich sämtlicher Antragstellerinnen ein Eingriff aus, da diese nicht identifizierbar seien. Eine namentliche Nennung der Antragstellerinnen sei weder in dem angegriffenen Interview noch in einer sonstigen öffentlichen Stellungnahme des BKM erfolgt. Auch in sonstiger Weise bestehe kein ohne Weiteres erkennbarer Bezug zu den Antragstellerinnen, wie dies in der Rechtsprechung gefordert werde. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang sei nicht gegeben, da keine allgemein-bekannten Umstände vorlägen, die dem Durchschnittsrezipienten eine konkrete Zuordnung ermöglichten. Niemand habe den hinreichend sicheren Schluss ziehen können, dass es sich gerade bei der Buchhandlung der Antragstellerinnen um eine der drei nicht mit einem Preis bedachten Buchhandlungen handele. Soweit ein Zurechnungszusammenhang erst durch Äußerungen Dritter oder der Antragstellerinnen selbst herbeigeführt werden könne, sei dies für die äußerungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Identifizierbarkeit müsse sich – entsprechend den in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien – aus der Veröffentlichung selbst ergeben. Dabei sei nicht ausreichend, dass durch recherchierbare weitere Informationen eine Zuordnung möglicherweise hergestellt werden könne. Die Erkennbarkeit müsse vielmehr „ohne Weiteres“ gegeben sein, was hier nicht der Fall sei. Es sei auch keineswegs allgemein bekannt, dass die Antragstellerinnen den „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“ betreiben und dass eine Aussage über die nicht erfolgte Preisverleihung von jedem als eine solche über genau diese Buchhandlung identifiziert würde. Im Gegenteil würden sich die Kunden einer Buchhandlung typischerweise nicht dafür interessieren, welche Person Inhaber der Buchhandlung ist. Auch die Buchhandlung selbst könne angesichts der Vielzahl an Buchhandlungen nicht für sich in Anspruch nehmen, bundesweit oder gar berlinweit allgemein bekannt zu sein. Für eine Erkennbarkeit genüge es nicht, wenn lediglich einzelne, wenige Personen(-gruppen) zufällig aufgrund von Mutmaßungen oder eines speziellen Vor- oder Sonderwissens eine von einer Berichterstattung betroffene Person erkennen, sondern es bedürfe vielmehr der Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis, den die Antragstellerinnen nicht mehr ohne Weiteres selbst unterrichten könnten. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die Antragstellerinnen nicht vor. Die Erkennbarkeit durch Stammkunden, Lieferanten, Branchenkenner und das lokale Umfeld aufgrund vorhandenen Sonderwissens reiche nicht aus. Eine allgemeine Bekanntheit könnten die Antragstellerinnen auch nicht aus solchen Artikeln herleiten, die hinter einer Bezahlschranke lägen. Jedenfalls sei für Rezipienten des streitgegenständlichen Interviews eine Erkennbarkeit allenfalls aufgrund einer weitergehenden Recherche möglich, was gerade nicht ausreiche.

40 Die Äußerung sei auch nicht rechtswidrig. Sie sei im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des BKM getätigt worden. Es handele sich bei der Äußerung um ein Werturteil, indem der BKM seine politische Auffassung darlege. Dieses beruhe auf einem zutreffenden Tatsachenkern, nämlich der Mitteilung des BfV über die verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse über die von den Antragstellerinnen betriebene Buchhandlung. Auf die nähere Art der Erkenntnisse komme es vorliegend nicht an. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen gehe zulasten der Antragstellerinnen aus. Die Antragsgegnerin habe ein berechtigtes Interesse daran, sich im öffentlichen Diskurs zu einer aktuellen politischen Frage zu äußern, insbesondere die Beweggründe und Umstände einer politischen Entscheidung zu erläutern. Die getroffene Entscheidung sei nicht wesentlich anders darstellbar, als durch die im Interview getätigte Aussage. Die Wortwahl sei zudem weder polemisch noch diffamierend. Demgegenüber sei das Interesse der Antragstellerinnen, nicht negativ von der Aussage betroffen zu sein, nachrangig. Eine negative Betroffenheit sei mangels Identifizierbarkeit bereits nicht gegeben. Soweit sie allenfalls durch die bloße Möglichkeit, eine der drei Buchhandlungen sein zu können, in ihrem Rechtskreis betroffen seien, müsse dies hinter dem Interesse der Antragsgegnerin, die Öffentlichkeit sachgerecht zu informieren und Schaden von der Integrität staatlicher Institutionen abzuwenden, zurückstehen.

41 Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Die Preisvergabe sei bereits abgeschlossen. Eine namentliche Nennung der Antragstellerinnen durch die Antragsgegnerin sei weder in der Vergangenheit erfolgt noch in der Zukunft beabsichtigt. Der BKM habe sich in dem angegriffenen Interview ausführlich und erschöpfend geäußert. Es bestehe kein Anlass, ein solches Interview erneut zu führen. Auch in den weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Äußerungen des BKM im Deutschen Bundestag und bei der Eröffnung der Leipziger Buchmesse habe dieser lediglich seine politische Haltung erläutert, ohne hierbei die Antragstellerinnen zu nennen.

42 Schließlich sei jedenfalls kein Anordnungsanspruch gegeben, soweit die Antragstellerinnen die Unterlassung begehren, die beanstandete Äußerung „zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen“. Bei der Verbreitung des Artikels handele es sich um keine zurechenbare amtliche Maßnahme, da diese von dem Presseorgan nach eigener Verantwortung in Wahrnehmung der Pressefreiheit erfolge. Die Antragsgegnerin könne allenfalls verpflichtet werden, die Äußerung nicht selbst weiter zu verbreiten, was sie ohnehin nicht tue. Auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung werde zwischen einer Äußerung als Ausdruck einer eigenen Ansicht und einer Verbreitung als bloße Weitergabe der Äußerung eines Dritten, ohne sich diese zu eigen zu machen, unterschieden. Anhand dieser Maßstäbe scheide eine Haftung der Antragsgegnerin für eine Verbreitung aus, da hierfür das bloße Wissen und der Wille zur späteren Veröffentlichung durch Dritte nicht ausreiche. Andernfalls würde jede öffentlich getätigte amtliche Äußerung zu einer Verbreiterstellung des Äußernden führen, wenn ein Medium die getätigte Äußerung aufgreife, veröffentliche und verbreite. Jedenfalls fehle es an einer Wiederholungsgefahr für eine erneute Verbreitung, da eine solche weder durch die Zeitung noch durch die Antragsgegnerin zu befürchten sei.

43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

44 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.

45 1. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig.

46 a) Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Dies ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Fall, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. So liegt es hier.

47 aa) Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Maßgeblicher Bezugspunkt der Prüfung, ob es sich bei einer Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche handelt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 – juris Rn. 13 m.w.N.). Öffentlich-rechtlicher Natur sind jedenfalls Rechtsschutzersuchen gegen Äußerungen eines Amtsträgers, wenn die angegriffene Äußerung von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgegeben wird, sich mithin als hoheitliche Äußerung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 – 5 C 88.85 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 10 L 49.17 – juris Rn. 10; nach a.A. reicht bereits die Behauptung einer amtlichen Äußerung aus: vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2026 – 6 B 2/26 – juris Rn. 11 ff., insb. Rn. 14). Dies ist hier der Fall. Die angegriffene Äußerung des BKM in dem streitgegenständlichen Interview stellt sich als eine amtliche Äußerung dar.

48 Für die Abgrenzung einer amtlichen zu einer privaten Äußerung hat die Rechtsprechung für Mitglieder der Bundesregierung elaborierte Kriterien entwickelt. Demnach ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen, ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 – juris Rn. 80 m.w.N.). Hierbei wird sowohl auf formale als auch auf inhaltliche Kriterien rekurriert, wobei nicht abschließend geklärt ist, in welchem Verhältnis diese zueinanderstehen (siehe hierzu Milker/Schuster, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 2 Rn. 15 ff.).

49 In formaler Hinsicht liegt ein Amtsbezug regelmäßig bei der Inanspruchnahme spezifischer finanzieller oder sachlicher Ressourcen des Amtes vor, wie beispielsweise der Nutzung amtlicher Verbreitungswege, der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung von Amtsräumen. Gleiches gilt, wenn Äußerungen im Rahmen von Veranstaltungen getätigt werden, die von der Bundesregierung verantwortet werden oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 – juris Rn. 81 m.w.N.).

50 Nach dem Inhalt der Äußerung liegt eine Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes regelmäßig vor, wenn Bundesminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf ihr Ministeramt Bezug nehmen oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben ihres jeweiligen Ministeriums zum Gegenstand haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 – juris Rn. 81). Indizielle Bedeutung für einen Amtsbezug kann auch dem Umstand beizumessen sein, dass mit der Äußerung auf die Kritik an dem amtlichen Wirken reagiert wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2019 – 4 CE 19.337 – juris Rn. 11; Milker/Schuster, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 2 Rn. 32).

51 Demgegenüber liegt regelmäßig keine amtliche Äußerung vor, wenn Regierungsmitglied im parteipolitischen Kontext, also insbesondere im Rahmen von Parteiveranstaltungen, agieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 – juris Rn. 82 m.w.N.). Bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses, zu denen insbesondere auch Interviews zählen, ist eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen, da Inhaber eines Regierungsamtes hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson angesprochen sein können. Entscheidend ist demnach, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt, wobei die Verwendung der Amtsbezeichnung allein noch kein hinreichendes Indiz hierfür ist, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 – juris Rn. 83).

52 Diese Maßstäbe finden grundsätzlich auch auf Äußerungen des BKM Anwendung. Dieser ist zwar formal kein Bundesminister, sondern als Staatsminister dem Bundeskanzleramt zugeordnet. Gleichwohl übernimmt er innerhalb der Bundesregierung für den Geschäftsbereich Kultur und Medien aber Regierungs- und Verwaltungsaufgaben vergleichbar einem Bundesminister und hat insofern eine diesen angenäherte Stellung (vgl. Luy, Verfassungsblog vom 30. Mai 2022, https://verfassungsblog.de/das-quasi-mini-ministerium/, zuletzt abgerufen am 30. April 2026). Ob dabei vorliegend eher von einem Amtsbezug auszugehen ist, da der derzeitige BKM parteilos ist und sich nicht in einer Doppelrolle als Partei- und Amtsperson befindet, wie dies bei Ministern regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 – juris Rn. 51; siehe zur Maßgeblichkeit einer Differenzierung nach diesem Kriterium: Milker/Schuster, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 2 Rn. 11 ff.), kann hier dahinstehen. Denn die Äußerung stellt sich bereits nach den dargelegten Kriterien als amtliche Äußerung dar. Ein hinreichender Amtsbezug ergibt sich hier zwar nicht bereits aus formalen, wohl aber aus inhaltlichen Kriterien. Maßgeblich ist insofern, dass sich die angegriffene Äußerung eindeutig auf eine konkrete Amtshandlung des BKM bezieht, nämlich dessen Eingriff in den Buchhandlungspreis durch den Ausschluss von drei Buchhandlungen. Der BKM wird bereits im Vorspann des Interviews mit seiner Funktion eingeführt. Er nutzt es überdies zur Rechtfertigung seiner Amtsführung und reagiert damit auf die breite öffentliche Kritik an dem Vorgang, die er zu entkräften versucht. Im Übrigen nimmt er mehrfach Bezug auf die personellen Ressourcen seines Geschäftsbereichs (“Die Preisträgerliste lag meinen Mitarbeitern vor, […]“; „Unsere Fachbeamten, die sich in der Buchhandlungsszene sehr gut auskennen, […]“) sowie auf die von ihm geleitete Institution („[…] weil ich doch von Anfang an offensiv klargemacht habe, dass das Staatsministerium für Kultur diese Entscheidung getroffen hat […]“; „Und da uns Informationen des Verfassungsschutzes vorlagen, […]“). Hierdurch ergibt sich insgesamt eine eindeutige Zuordnung der Äußerung zur amtlichen Sphäre.

53 bb) Die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art, da die Befugnis eines Amtsträgers zum Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit als Annexkompetenz zu der jeweiligen Sachaufgabenzuständigkeit gehört und nicht auf spezifisch verfassungsrechtlicher Grundlage erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 – 6 C 6.23 – juris Rn. 18 ff. [zur alleinigen Maßgeblichkeit des materiellen Abgrenzungskriteriums], insb. Rn. 28; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2025 – 6 K 129/24 – juris Rn. 22).

54 b) Die Antragstellerinnen sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung ihrer Darlegungen die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint. Daran würde es nur fehlen, wenn die von ihnen geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihnen zustehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 – juris Rn. 15). Vorliegend sind die Antragstellerinnen durch die angegriffene Äußerung des BKM möglicherweise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

55 aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – schützt in sachlicher Hinsicht unter anderem das Ansehen der Person in den Augen anderer („äußere Ehre“) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch und vermittelt hierdurch einen Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 – juris Rn. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 20 jeweils m. w. N.).

56 In persönlicher Hinsicht können sich neben natürlichen Personen – anders als von der Antragsgegnerin angezweifelt – auch juristische Personen, gestützt allein auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96 – juris Rn. 38 ff., 42; Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 – juris Rn. 149), hierauf berufen. Bei der Anwendung der Grundrechte auf juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG, zu denen auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zu zählen sind (vgl. Kaufhold, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 19 Abs. 3 Rn. 41), im Allgemeinen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Besonderen differenziert das Bundesverfassungsgericht danach, ob der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind, sodass eine Erstreckung auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 BvR 2172/96 – juris Rn. 83). Ausgehend hiervon wendet es einzelne Teilgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch auf juristische Personen an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96 – juris Rn. 38 ff. – Recht am gesprochenen Wort; Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 – juris Rn. 149 ff. – Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Ob dies auch für den Schutz der Außendarstellung beziehungsweise des sozialen Geltungsanspruchs gegenüber nachteiligen Äußerungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08 – juris Rn. 25). In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist dies seit langer Zeit anerkannt (siehe nur BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 – VI ZR 102/85 – juris Rn. 17; Urteil vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93 – juris Rn. 23) und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 16). Hiervon geht im vorliegenden Fall auch die Kammer aus, da nicht an spezifische, nur natürlichen Personen inhärente Wesenseigenschaften angeknüpft wird und auch juristische Personen ein erhebliches Interesse an ihrer Außendarstellung und der Achtung ihres sozialen Geltungsanspruchs haben, sodass sie sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage vergleichbar natürlichen Personen befinden können (vgl. Ehlers, Die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen, 2024, S. 183 f.).

57 bb) Demnach erscheint nach den Darlegungen der Antragstellerinnen – der BKM habe sie in dem angegriffenen Interview als politische Extremisten bezeichnet – ein rechtswidriger Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht zumindest möglich. Sowohl die Antragstellerin zu 1) als juristische Person als auch selbstredend die Antragstellerinnen zu 2) und 3) als natürliche Personen können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Außendarstellung beziehungsweise des sozialen Geltungsanspruchs berufen. Es ist auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die angegriffenen Äußerungen sich – wie von den Antragstellerinnen vorgetragen – in hinreichend individualisierbarer Weise auf diese beziehen, eine abträgliche Wirkung auf ihr Ansehen haben und der BKM hierbei die rechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnis nicht gewahrt hat.

58 c) Der Zulässigkeit des Antrags steht – anders als die Antragsgegnerin meint – schließlich nicht ihre fehlende Passivlegitimation entgegen, soweit die Antragstellerinnen die Untersagung begehren, die beanstandete Äußerung „zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen“. Die Antragstellerinnen haben ihren Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des BKM und damit gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Inwieweit der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruchs vorliegend auch einen Anspruch vermittelt, die beanstandete Äußerung „zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen“, ist ausschließlich eine Frage der Begründetheit des Anspruchs.

59 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

60 Dabei kommen jedenfalls nach Erhebung der Klage in der Hauptsache nicht (mehr) die strengen Maßstäbe zur Anwendung, die für eine Vorwegnahme der Hauptsache gelten. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist mit dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 – 2 BvR 1779/02 –, NVwZ 2003, 1112). Sie kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 17 f.; siehe zum hoheitlichen Äußerungsrecht auch VGH Kassel, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 – juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 9 S 2797/19 – juris Rn. 5 f.).

61 Zwar wird durch die Auferlegung einer einstweiligen Unterlassungspflicht für die Zeit ihrer Geltungsdauer, d.h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, letztere in zeitlicher Hinsicht teilweise vorweggenommen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 5 S 47.04 – juris Rn. 11). Dies reicht nach Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, die auf die Unterlassung einer hoheitlichen Äußerung gerichtet ist, jedoch nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung einer Maßnahme als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen, sondern entspricht gerade dem typischen, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. zur Sicherungsanordnung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2024 – 2 BvR 150/24 – juris Rn. 40 m.w.N.). Auch eine Regelungsanordnung, bei der Anordnungs- und Klageziel kongruent sind und bei der eine abschließende Gestaltung des Interimszeitraums bis zur Entscheidung der Hauptsache getroffen wird, führt allein nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache (siehe überzeugend hierzu: Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 146b ff., 153 ff.).

62 Beim Eilrechtsschutz gegen hoheitliche Äußerungen kann die Hauptsacheentscheidung das Bestehen einer Unterlassungsverpflichtung für die Zukunft grundsätzlich unabhängig von der vorher einstweilen angeordneten Regelung treffen (so mit ausführlicher Begründung OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 216 ff.; ebenso wohl auch VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 9 S 2797/19 – juris Rn. 5 f.; dagegen: VGH Kassel, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 – juris Rn. 19; OVG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 5 S 47.04 – juris Rn. 11, VG München, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – M 10 E 17.2979 – juris Rn. 28). Durch die einstweilige Anordnung wird in derartigen Konstellationen regelmäßig weder ein irreparabler Zustand geschaffen, noch erledigt sich die Hauptsache vollständig oder auch nur teilweise. So liegt es auch hier. Es ist nicht erkennbar, dass die öffentliche Debatte endgültig abgeschlossen ist und der BKM im Falle einer zu seinen Gunsten ausfallenden Hauptsacheentscheidung faktisch keinen Anlass mehr haben könnte, sich entsprechend zu den Antragstellerinnen zu äußern, zumal diese bereits angekündigt haben, sich erneut auf den Buchhandlungspreis zu bewerben.

63 a) Die Antragstellerinnen haben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu.

64 Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 – juris Rn. 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.

65 aa) Die Antragstellerinnen sind in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG beeinträchtigt.

66 (1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die persönliche Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person wie das Ansehen der Person in den Augen anderer („äußere Ehre“) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. Daraus folgt ein Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 – juris Rn. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 20 jeweils m. w. N.). Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21). Dafür bedarf es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen; es genügt, wenn dieser ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 20; und vom 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 – juris Rn. 15). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Rezipienten – etwa die Leser einer Zeitung – eine Person identifizieren können, solange eine Erkennbarkeit zumindest für einen Teil der Adressatenschaft – ausreichend ist eine Erkennbarkeit im (weiteren) Bekanntenkreis – gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 1 BvR 263/03 – juris). An der Erkennbarkeit fehlt es indes, wenn erst eine auf Basis der mitgeteilten Informationen angestrengte Recherche die Identifizierung ermöglicht (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. September 2024 – 9 K 2938/22 – juris Rn. 72 f.; VG Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 B 7660/14 – juris Rn. 11). Soll von einem Unternehmen oder einer unternehmerischen Einrichtung auf die dahinterstehenden verantwortlichen Personen geschlossen werden, ist nach der Verkehrsauffassung darauf abzustellen, ob die betroffene Person in dem Unternehmen eine solche Position innehat, dass ihr die in Rede stehenden Umstände zuzurechnen sind (vgl. VG Köln, a.a.O., Rn. 75 f.; Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/ders., Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, Art. 8 EMRK Rn. 95).

67 Grundrechtlicher Schutz wird dabei nicht nur vor gezielten staatlichen Maßnahmen, sondern auch vor mittelbar faktischen Beeinträchtigungen gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 21).

68 Maßgeblich für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 31). Hierfür ist zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29, jeweils m.w.N.). Bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Aussage sind fernliegende Deutungen auszuscheiden. Ergibt sich demnach ein eindeutiger Aussagegehalt, ist dieser der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 31). Bei mehrdeutigen Äußerungen ist im Hinblick auf zukunftsgerichtete Unterlassungsansprüche – anders als bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen – nicht diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die keine Verletzung des Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet, da eine zukünftig eindeutige Äußerung zumutbar ist und zwar selbst bei Fallkonstellationen, in den sich der Äußernde auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 31 ff., 34 ff.). Geht es – wie hier – um die Äußerung des nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundenen Staates, der nicht selbst Träger von Grundrechten, insbesondere aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. GG sein kann, gilt dies erst recht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 113 ff. m.w.N.)

69 (2) Anhand dieser Maßstäbe sind die Antragstellerinnen in dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen. Denn die Äußerung des BKM ist dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien, was geeignet ist, sich negativ auf deren Ansehen auszuwirken.

70 (a) Die Aussage des BKM, „[w]enn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun“, ist im vorliegenden Kontext zunächst nicht als abstrakt-generelle Aussage zu den (negativen) Voraussetzungen einer Kulturförderung durch staatliche Preisverleihungen zu verstehen, sondern als Rechtfertigung des konkreten Ausschlusses der drei betroffenen Buchhandlungen von dem Buchhandlungspreis. Hierdurch wird der Aussage in eindeutiger Weise der Bedeutungsgehalt zuteil, die konkreten drei Buchhandlungen bzw. deren Betreiber seien politische Extremisten und daher nicht förderungswürdig gewesen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem isoliert betrachteten Wortlaut der Aussage, wohl aber aus ihrem Sachzusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über den Ausschluss der drei betroffenen Buchhandlungen sowie dem konkreten Kontext des Interviews. Bereits in der Eingangsfrage wird der BKM ausdrücklich darauf angesprochen, er habe „drei linke Buchhandlungen von einem Preis ausgeschlossen“. Auch in der zweiten Frage wird konkret der Zusammenhang zu den drei Buchhandlungen hergestellt („Sie haben drei Buchläden von der Verleihung des vom Bund ausgelobten Buchhandlungspreises ausgeschlossen, die von einer Fachjury nominiert worden waren. Warum?“). Die hier in Streit stehende Äußerung hat der BKM sodann unmittelbar auf die Frage, warum er in die Vergabe des Buchhandlungspreises eingegriffen habe, getätigt. Auch in der weiteren Beantwortung der Frage („Und da uns Informationen des Verfassungsschutzes vorlagen, mussten wir so handeln“) sowie dem weiteren Verlauf des Interviews wird deutlich, dass er die Bezeichnung als politische Extremisten eindeutig in Bezug auf die drei Buchhandlungen verwendet, deren Ausschluss von dem Buchhandlungspreis er hierdurch rechtfertigt.

71 (b) Die damit sinngemäß getätigte Aussage, die drei betroffenen Buchhandlungen seien politische Extremisten, begründet auch eine Betroffenheit der Antragstellerinnen, da sich die Aussage nach der Verkehrsauffassung auch auf diese bezieht und sie ohne weiteres erkennbar und damit hinreichend deutlich identifizierbar sind.

72 Die abträgliche Äußerung über eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts inhabergeführten Buchhandlung ist nach der Verkehrsauffassung erkennbar als abträgliche Äußerung auch über die Betreiber der Buchhandlung selbst zu verstehen. Die Buchhandlung bildet den zentralen Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin zu 1), sodass die getätigte Äußerung ersichtlich auch geeignet ist, sich negativ auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 1) im Sinne ihres „guten Rufs“ (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25. November 2025 – 4 U 1120/25 – juris Rn. 29) auszuwirken. Die Aussage ist nach der Verkehrsauffassung zugleich auch auf die Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu beziehen. Weder die Buchhandlung noch die Antragstellerin zu 1) können selbst handeln und politisch extremistisch sein, sodass eine dahingehend getätigte Äußerung sich unmittelbar auf die für sie handelnden Personen, mithin die Antragstellerinnen zu 2) und 3) als geschäftsführende Gesellschafter der Antragstellerinnen zu 1), bezieht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Rechtsform der Antragstellerin zu 1), da sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in personeller Hinsicht allein aus ihren Gesellschaftern zusammensetzt, und nicht etwa aus einer komplexen Gesellschaftsstruktur mit stark divergierenden Graden der persönlichen Verantwortlichkeit besteht, wie dies beispielsweise bei einer Aktiengesellschaft der Fall ist. Hinzu kommt, dass speziell eine inhabergeführte Buchhandlung im besonderen Maß durch die sie führenden Persönlichkeiten geprägt wird, die insbesondere durch die Sortimentsauswahl und Kundeberatung der Buchhandlung erst ihre spezielle Prägung verleihen.

73 Die Antragstellerinnen sind in dem Interview auch hinreichend identifizierbar. Der BKM hat zwar weder den Namen der Antragstellerinnen noch den Namen der von ihnen betriebenen Buchhandlung ausdrücklich genannt. Aufgrund einer bundesweiten intensiven Berichterstattung, in denen insbesondere der „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“, aber auch die Antragstellerinnen zu 2) und 3) namentlich genannt wurden, war der breiten Öffentlichkeit und erst recht dem engeren und weiteren Bekanntenkreis der Antragstellerinnen bekannt, dass die Buchhandlung der Antragstellerinnen zu den drei vom Buchhandlungspreis ausgeschlossenen zählten. Dabei ist – anders als die Antragsgegnerin meint – unerheblich, ob sich einzelne der Berichte hinter einer Bezahlschranke verbergen, da die Entgeltlichkeit von redaktionellen Inhalten nichts an deren allgemeinen Zugänglichkeit im Sinne ihrer Eignung, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen, ändert. Auch klassische Printmedien sind in der Regel nur gegen Entgelt zugänglich. Im Übrigen existieren im vorliegenden Fall auch hinreichend viele kostenfrei abrufbare Berichterstattungen. Von einer hinreichenden Erkennbarkeit ist damit ohne Weiteres auszugehen, ohne dass sich eine solche erst aus einer weitergehenden Recherche ergibt. Denn jedenfalls bei einer derart umfangreichen medialen Berichterstattung kann deren Inhalt als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und stellt kein besonderes Spezialwissen dar, welches erst durch eine weitergehende Nachforschung erlangt werden kann.

74 (c) Die angegriffene Äußerung stellt sich auch als staatlich zurechenbare Beeinträchtigung des Schutzbereichs dar. Die in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung (siehe hierzu II.1.a]aa]) begründet zwar keinen Grundrechtseingriff im klassischen Sinne, der einen rechtsförmigen Vorgang voraussetzt, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 68). Grundrechtlicher Schutz wird – wie dargelegt – aber auch vor mittelbar faktischen Beeinträchtigungen gewährt. Der sinngemäßen Aussage des BKM, die Antragstellerinnen seien politische Extremisten, kommt eine solche mittelbar-faktische Wirkung zu, da sie ersichtlich geeignet ist, sich abträglich auf das Ansehen der Antragstellerinnen auszuwirken. Denn mit dem Vorwurf des politischen Extremismus wird der stigmatisierende Eindruck erweckt, die Antragstellerin würden politische Standpunkte verfolgen, die sich außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung bewegen und seien damit nicht mehr Bestandteil des legitimen demokratischen Spektrums.

75 cc) Die sinngemäße Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten ist auch rechtswidrig.

76 Die Befugnis staatlicher Organe zur Öffentlichkeitsarbeit setzt zum einen die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 77 m.w.N.), mithin das Bestehen einer Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13.14 – juris Rn. 35). Einer über die legitime Aufgabenwahrnehmung hinausgehenden gesonderten Ermächtigungsgrundlage bedarf es für daraus gegebenenfalls resultierende mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen regelmäßig nicht. Etwas anderes gilt mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes erst dann, wenn eine amtliche Äußerung sich nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne, mithin als deren funktionales Äquivalent, zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 76; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13.14 – juris Rn. 35).

77 Amtliche Äußerungen haben sich zum anderen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Hieraus folgt, dass Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern nur rechtmäßig sind, wenn sie sich als wahr erweisen. Werturteile hingegen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (sog. Sachlichkeitsgebot). Unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen haben zu unterbleiben (siehe hierzu nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 31 m.w.N.).

78 Diesen Anforderungen wird die getätigte Äußerung nicht gerecht, selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich um eine Äußerung im Rahmen der Kompetenzordnung handelt, für die es keiner weitergehenden Ermächtigungsgrundlage bedarf. Denn es handelt sich um ein Werturteil, für das ein sachgerecht und vertretbar gewürdigter Tatsachenkern fehlt und welches den sachlich gebotenen Rahmen überschreitet.

79 (1) Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen, die auch auf amtliche Äußerungen Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – Rn. 35 m.w.N.) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2016 – 1 BvR 2619/13 – juris Rn. 13 und vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 – juris Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, a.a.O., Rn. 35). Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es auf den Gesamtkontext und objektiven Sinn einer Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenes Durchschnittspublikums an und nicht auf die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 35). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1988 – 1 BvR 1611/87 – juris Rn. 6; BVerwG, a.a.O., Rn. 35).

80 Der Begriff des (politischen) Extremismus wird gesetzlich – insbesondere im Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – BVerfSchG – nicht legal definiert, üblicherweise jedoch zur Kennzeichnung von Bestrebungen, die auf Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet sind, verwendet und hat vereinzelt auch in Gesetzestexten Eingang gefunden (vgl. Weber, in ders., Rechtswörterbuch, 34. Aufl. 2025, Extremismus). Auch wenn einzelne Umstände, die zur Begründung des Vorliegens einer solchen Einschätzung herangezogen werden können, auf nachprüfbarer Tatsachengrundlage beruhen können, ist die Bezeichnung von Personen als politische Extremisten maßgeblich durch wertende Elemente der Stellungnahme geprägt und damit als Werturteil einzustufen (vgl. im Hinblick auf eine Bezeichnung als Faschist: VG Meiningen, Beschluss vom 26. September 2019 – 2 E 1194/19 Me – juris Rn. 19).

81 (2) Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und ihren Angaben im Verfahren kommt als Tatsachenkern der Äußerung des BKM allein die Mitteilung des BfV in Betracht, es lägen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zum „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“ vor. Darüberhinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte, auf die sich das Werturteil stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat – trotz ausdrücklicher gerichtlicher Nachfrage – nicht näher aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse sie dazu bewogen haben, eine Anfrage an das BfV über die von den Antragstellerinnen betriebene Buchhandlung nach Maßgabe des sog. Haber-Verfahrens zu richten. Der BKM hat lediglich mitgeteilt, dass seinen Mitarbeitern „Zweifel an der Preiswürdigkeit“ von drei Buchhandlungen gekommen seien, ohne die hierfür relevanten Tatsachen offen zu legen. In dem Schreiben des BKM an das BfV vom 16. Januar 2026 ist darüber hinaus ohne weitere Details von seit kurzem vorliegenden „Hinweise[n] auf einen möglicherweise linksextremistischen Hintergrund“ die Rede. Hierzu hat der BKM dem Gericht weder weitere Hintergründe mitgeteilt noch sind solche anderweitig bekannt.

82 Die damit allein als Grundlage für das getätigte Werturteil in Betracht kommende Mitteilung des BfV über das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse hat der BKM mit seiner Aussage nicht sachgerecht und vertretbar gewürdigt. Denn hieraus kann nicht die vertretbare und sachgerechte Schlussfolgerung gezogen werden, es handele sich bei den Antragstellerinnen um politische Extremisten.

83 Mangels einer eindeutigen (gesetzlichen) Definition ist unklar, bei dem Vorliegen welcher Erkenntnisse das BfV eine entsprechende Mitteilung tätigt. Dem sog. Haber-Erlass selbst kann dies nicht entnommen werden. Zwar bedeute die Antwort „Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu ... liegen vor“ nach Ziffer II.(2) des Rundschreibens, dass aus Gründen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung Maßnahmen unter Einbindung der angefragten Organisationen/Personen nicht angezeigt seien. Dabei bleibt aber offen, welchen Maßstab das BfV hierfür anlegt.

84 Auch das Fachrecht trägt nicht entscheidend zur Klärung bei. Der Begriff der „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse“ wird im BVerfSchG nicht verwendet oder definiert. Grundsätzlich zählt es zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden, Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG zu sammeln und auszuwerten. Zu deren Erfüllung werden dem BfV gesetzlich näher bestimmten Befugnisse (vgl. § 8 ff. BVerfSchG) eingeräumt. Der Begriff der Informationen, wie er etwa in § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 BVerfSchG verwendet wird, erfasst als Oberbegriff alle sach- und personenbezogenen Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen sowie sonstige Daten, die irgendeinen für die Aufgabenerfüllung des BfV bedeutsamen Aussagegehalt haben oder haben können (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2. Auflage 2019, § 8 BVerfSchG Rn. 5). Die bloße Möglichkeit der Relevanz ist damit bereits ausreichend. Im Hinblick auf personenbezogene Daten darf das BfV diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe des § 10 BVerfSchG in Dateien speichern, verändern und nutzen, ohne dass dies zwangsläufig daran geknüpft wäre, dass bereits gesicherte Erkenntnisse zu Bestrebungen oder Tätigkeiten dieser Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen müssen. Der Begriff der „Erkenntnisse“ selbst wird im BVerfSchG mitunter auch synonym mit dem Begriff der Informationen verwendet, und meint insoweit nicht allein feststehende Erkenntnisse im Sinne des Resultates der Auswertung (vgl. in Hinblick auf § 5 Abs. 2 BVerfSchG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 5 BVerfSchG Rn. 17).

85 Selbst wenn man den Begriff der Erkenntnisse auf das Resultat der Auswertung von Informationen in dem genannten Sinne beschränken würde, führte dies nicht zwangsläufig dazu, dass das Vorliegen von Erkenntnissen in Zusammenhang mit einer Person eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Behauptung bildete, es handele sich bei der Person um einen politischen Extremisten. So ist etwa denkbar, dass personenbezogene Daten zu den Betreibern einer Buchhandlung nach § 10 BVerfSchG gespeichert werden, da sich dort beispielsweise bereits Personen getroffen haben, die nach gesicherten Erkenntnissen verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolgen, ohne dass sich hieraus belastbare Verdachtsmomente gegenüber den Betreibern selbst ergeben. Denn auch in dieser Konstellation würden personenbezogene Daten zu einer Person erhoben, die verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse im engeren Sinne darstellen, ohne dass dies die vom BKM getroffene Wertung in tatsächlicher Hinsicht sachlich rechtfertigen würde.

86 Ferner ist zu beachten, dass das Aufgabengebiet der Verfassungsschutzbehörden nicht auf die Bekämpfung von politischem Extremismus beschränkt ist. Es erfasst beispielsweise auch die Sammlung und Auswertung von Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG, sodass das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse etwa auch in Verbindung mit Personen verwendet werden könnte, die Spionage für einen fremden Staat betreiben, ohne dass es sich hierbei um politische Extremisten im Sinne des üblichen Begriffsverständnisses handeln würde.

87 Überdies stellt die Mitteilung des BfV als solche zwar eine Tatsache dar. Die ihr zugrundeliegende Einschätzung, die Bewertung der dort vorliegenden Erkenntnisse als verfassungsschutzrelevant, beruht jedoch wiederum auf einer Wertung des BfV selbst. Soweit der BKM auf der Grundlage einer entsprechenden Mitteilung ein eigenes Werturteil äußert, hat er diesen Zusammenhang bei einer sachgerechten und vertretbaren Würdigung des Tatsachenkerns zu berücksichtigen. In Kenntnis des Umstands, dass er sich nach den dem Gericht bekannten Informationen allein auf ein fremdes Werturteil stützt, dessen Tatsachenkern er offenbar nicht kennt, hätte es ihm oblegen, nicht ohne Weiteres gestützt hierauf eine zugespitzte Äußerung zu tätigen. Denn je unsicherer die Tatsachengrundlage ist, desto eher gebietet dessen sachgerecht und vertretbare Würdigung eine Zurückhaltung bei der amtlichen Äußerung eines hierauf gestützten Werturteils.

88 Das Fehlen einer hinreichender Tatsachengrundlage für seine Äußerung ist dem BKM schließlich auch vorwerfbar. Unabhängig davon, ob der sog. Haber-Erlass vom 6. Februar 2017, auf den der BKM für sein Vorgehen ausdrücklich verweist, zum damaligen Zeitpunkt auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestützt werden konnte, sah dieser bereits unter Ziffer II.(4) ausdrücklich ein Verfahren zu einer im Einzelfall notwendigen Präzisierung vorhandener verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse vor. Darüber hinaus existiert mit § 20 Abs. 2 BVerfSchG in der Fassung vom 22. Dezember 2023 nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme. Hierzu ist das BfV nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle sogar verpflichtet. Die Regelung enthält überdies keine Einschränkung dahingehend, dass nur mitgeteilt wird, ob Erkenntnisse vorliegen, wie es der bisherigen Verwaltungspraxis nach dem sog. Haber-Verfahren entspricht. Auch auf gerichtliche Anfrage, ob und ggf. welche weiteren Nachfragen gegenüber dem BfV gestellt worden sind, hat der BKM keine Angaben hierzu gemacht. Unabhängig von der für das vorliegende Verfahren nicht abschließend zu klärenden Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 2 BVerfSchG hier erfüllt waren, hätte es ihm für die Bildung und Äußerung des Werturteils, es handele sich bei den Antragstellerinnen um politische Extremisten, aber in jedem Fall oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen.

89 (3) Der BKM hat mit seiner Aussage auch den sachlich gebotenen Rahmen überschritten. Bezugspunkt der sich an dem Erforderlichkeitsgrundsatz orientierenden Prüfung ist der mit der hoheitlichen Äußerung verfolgte Zweck, der den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich Art und Umfang der Äußerung zu halten haben (vgl. Kalscheuer/Jacobsen, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Auflage 2022, § 3 Rn. 47).

90 Ausgehend von dem Zweck der Äußerung ging es dem BKM darum, den Ausschluss der drei Buchhandlungen von dem Buchhandlungspreis zu erklären und sein Verhalten vor dem Hintergrund der hieran geäußerten öffentlichen Kritik zu rechtfertigen. Zur Erreichung dieses Zweckes wäre es hinreichend gewesen, seine politische Entscheidung ausschließlich damit zu begründen, dass er den Preis nicht an Buchhandlungen habe vergeben wollen, über die nach Angaben des BfV verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlagen. Dies war, wie auch den Aussagen des BKM in dem angegriffenen Interview entnommen werden kann, der sachliche Grund für den Ausschluss. Eine so getätigte Aussage hätte sich auch auf eine vertretbar und sachgerecht gewürdigte Tatsachengrundlage stützen können, nämlich die erfolgte Mitteilung des BfV über das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse. Für die Zuspitzung, es handele sich um politische Extremisten, bestand demgegenüber keine Notwendigkeit und – wie dargelegt – auch keine belastbare Tatsachengrundlage. Derartige unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen haben zur Wahrung der Grenzen des Sachlichkeitsgebots gerade zu unterbleiben (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 31).

91 dd) Es besteht auch eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Hierbei ist maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei in der fehlenden Abgabe einer Unterlassungserklärung zumindest eine Indizwirkung für deren Annahme zu sehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19 – juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197/03 – juris Rn. 11). Von dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich jedenfalls ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig hält und keinen Anlass sieht, von ihr Abstand zu nehmen (vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 – juris Rn. 21; im Hinblick auf hoheitliche Äußerungen: VGH München, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 7 CE 25.2042 – juris Rn. 25 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 137 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2024 – 1 S 401/24 – juris Rn. 26; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 – juris Rn. 34).

92 Danach ist vorliegend eine Wiederholungsgefahr gegeben, da durch die getätigten Äußerungen des BKM bereits eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerinnen erfolgt ist und die Antragsgegnerin die Äußerung als rechtmäßig verteidigt, ohne sich von dieser zu distanzieren. Eine Wiederholungsgefahr ist auch nach den besonderen Umständen des Falles nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Allein das Vorbringen der Antragsgegnerin, der BKM habe sich in dem Interview abschließend geäußert und beabsichtige nicht, ein solches erneut zu führen, genügt hierfür ohne Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2026 – 1 L 745/25 – juris Rn. 36). Auch die Tatsache, dass der Buchhandlungspreis bereits verliehen wurde, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Denn die öffentliche Debatte hierüber ist mit der Preisvergabe nicht beendet, zumal die Preisvergabe jährlich erfolgt und die Antragstellerinnen nach eigenen Angaben auch im nächsten Jahr wieder hieran teilnehmen wollen. Schließlich sind noch weitere Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Köln rechtshängig, die im sachlichen Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Vorgang stehen, sodass auch im Hinblick auf die zu erwartende öffentliche Berichterstattung über diese Verfahren davon auszugehen ist, dass der BKM Anlass hat, sich erneut entsprechend zu seiner Entscheidung zu äußern.

93 ee) In sachlicher Hinsicht erstreckt sich der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die Äußerung des angegriffenen Werturteils, sondern auch auf die zurechenbare Verbreitung.

94 Die in der zivilrechtlichen Dogmatik entwickelten Grundsätze lassen sich insoweit auch auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch übertragen. Insofern führt die Antragsgegnerin zwar im Ansatz zutreffend aus, dass im Zivilrecht zwischen der Haftung des Äußernden, der eine eigene Aussage tätigt, und des Verbreiters, der eine fremde Aussage verbreitet – also in einer Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, die Aussage außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen –, unterschieden wird (vgl. hierzu Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 51. Edition, Stand: 01.02.2026, § 823 BGB Rn. 1 ff., insb. 6 ff., 12 f.). Dies führt aber nur zu einer eingeschränkten Haftung desjenigen, der lediglich als Verbreiter haftet, und schließt die Haftung des Äußernden für die Verletzungsform der Verbreitung nicht aus. So wird in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung demjenigen, der – wie hier – eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung in einem Interview mit einem Publikationsorgan tätigt, nicht lediglich die Äußerung als solche untersagt, sondern er hat es auch zu unterlassen, diese zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 17. April 2026 – 324 O 518/24 – GRUR-RS 2026, 6634; vgl. auch zur Haftung des Verfassers eines Artikels, der neben dem Publikationsorgan selber auch auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch genommen werden kann: LG Berlin, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25 – juris). Maßgeblich ist insofern, ob in irgendeiner Weise ein willentlicher und adäquat kausaler Beitrag zur Beeinträchtigung des Rechtsguts durch die Verbreitung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11 – juris Rn. 17; Söder, a.a.O., § 823 BGB Rn. 12).

95 Anhand dieser Maßstäbe besteht vorliegend auch ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine zurechenbare Verbreitung, da der BKM die angegriffene Äußerung in dem Interview gerade mit dem Wissen und Wollen getätigt hat, dass diese durch „DIE ZEIT“ verbreitet werden. Es kam ihm gerade darauf an, sich gegenüber einer breiten Öffentlichkeit zur Rechtfertigung seiner Entscheidung zu erklären, mithin war die Verbreitung der Äußerung gerade bezweckt. Zudem ist gerichtsbekannt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 291 ZPO), dass entsprechende exklusiv getätigte Interviews autorisiert werden, die Zitate vor der Veröffentlichung also durch den BKM geprüft und freigeben werden. Die Gefahr einer ausufernden Haftung der Antragsgegnerin besteht insoweit nicht. Die dargelegte Wiederholungsgefahr erfasst, anders als die Antragsgegnerin meint, damit ohne Weiteres auch die zurechenbare Verbreitung, da eine solche – wie dargelegt – auch vorliegt, wenn der BKM erneut eine entsprechende Äußerung in einem vergleichbaren Interview tätigen würde mit dem Wissen und Wollen, dass dieses verbreitet wird.

96 Schließlich steht der Annahme eines entsprechenden Anspruchs auch nicht entgegen, dass hierdurch von der Antragsgegnerin verlangt werden würde, dem Presseorgan gegen dessen Willen eine weitere Verbreitung zu untersagen, etwa mittels einer hoheitlichen Untersagungsverfügung. Denn ein solcher Inhalt kann dem in die Zukunft gerichteten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ohnehin nicht entnommen werden. Ein entsprechender Anspruchsinhalt wäre auf die Beseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustands gerichtet und als solcher allenfalls mit dem öffentlich-rechtlichem Folgenbeseitigungsanspruch zu erlangen (vgl. zum Folgenbeseitigungsanspruch im Hinblick auf hoheitliche Äußerungen etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 142 ff.). Dies ist von den Antragstellerinnen weder beantragt noch kann es dem Antragsbegehren (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) im Wege der Auslegung entnommen werden.

97 c) Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

98 Ob eine vorläufige Regelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig erscheint, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es den Antragstellerinnen unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 156 f. m.w.N.). Diese Abwägung fällt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zugunsten der Antragstellerinnen aus. Denn ihnen droht durch eine Wiederholung der Äußerung eine neuerliche Verletzung ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG – und damit hochrangiger grundrechtlicher Schutzgüter –, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut zu machen wären, da dort lediglich eine Unterlassungsverpflichtung für die Zukunft tenoriert werden kann, ohne zuvor erfolgte Verletzungen ungeschehen zu machen. Die Bezeichnung als politische Extremisten stellt dabei auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Antragstellerinnen dar, da hierdurch in stigmatisierender Weise der Eindruck erweckt wird, diese bewegten sich außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Glaubhaftmachung weiterer nachteiliger Auswirkungen der Äußerung für die Antragstellerinnen, etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Einbußen der Buchhandlung, bedarf es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht.

99 Demgegenüber ist kein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nach summarischer Prüfung rechtswidrig – erneut als politische Extremisten bezeichnen darf. Insbesondere ist es dem BKM – wie dargelegt – ohne Weiteres möglich, seine politische Entscheidung mit der Mitteilung des BfV über das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse zu verteidigen, ohne hierbei auf die Zuspitzung, es handele sich bei den Antragstellerinnen um politische Extremisten, angewiesen zu sein.

100 Die Antragstellerinnen haben schließlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der getätigten Äußerung Rechtsschutz gegen diese ersucht und damit der besonderen Eilbedürftigkeit Rechnung getragen.

101 d) Der Inhalt der einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Das hiernach eingeräumte richterliche Ermessen übt die Kammer dahingehend aus, dass hinsichtlich der beantragten Verletzungsformen „äußern zu lassen“ und „verbreiten zu lassen“ der Tenor klarstellend dahingehend gefasst wird, dass entsprechende Handlungen Dritter der Antragsgegnerin nur zugerechnet werden können, wenn sie dies veranlasst hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 160). Die Bezugnahme der Antragstellerinnen in ihrem Antrag auf die konkrete Verletzung in Gestalt des angegriffenen Interviews konnte entsprechend angeordnet werden. Sie dient der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags und stellt eine zulässige Begrenzung auf die konkrete Verletzungsform dar (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20. März 2024 – 4 K 228/24 – juris Rn. 27). Schließlich wurde in Abweichung des gestellten Antrags im Tenor klarstellend auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Veröffentlichung des Interviews online und in der Printausgabe Bezug genommen.

102 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

103 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwerts je Antragstellerin zu Grunde gelegt hat (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Soweit die Antragstellerinnen ursprünglich die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt haben, war dies nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich hierbei um einen bloßen Annex zur eventuell erforderlichen Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs als Teil des Erkenntnisverfahrens handelte und das Ordnungsgeld ohnehin allenfalls an die Staatskasse zu zahlen gewesen wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 210 ff.).

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